Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Frau Mag. S.W., vd Rechtsanwalt Dr. M.L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.08.2006, 703-4-677-2006-FSE wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die im angefochtenen Bescheid angeordnete Befristung der Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 14.03.1975, Zl 179/75, Klasse B, auf 24 Monate, aufgehoben wird und anstelle dieser Befristung folgende Auflage vorgeschrieben wird:
Frau Mag. S.W. hat jeweils im Juni und Dezember eines jeden Jahres, beginnend mit Juni 2007, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie vorzulegen, der entnommen werden kann, ob aus Sicht dieses Facharztes ihre Fahrtauglichkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B gegeben ist oder nicht. Diese fachärztliche Stellungnahme darf zum Zeitpunkt der Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht älter als ein Monat sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid schränkte die Erstbehörde die Gültigkeit der der Berufungswerberin von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 14.03.1975, Zl 179/75, für die Klasse B, erteilten Lenkberechtigung gemäß §§ 8, 13 Abs 2 und 24 Abs 4 FSG durch Befristung auf 24 Monate ein.
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin rechtzeitig und zulässig Berufung und brachte darin vor wie folgt:
In außen bezeichneter Führerscheinsache teilt die Berufungswerberin mit, dass sie Herrn Dr. M.L., das Mandat zur Vertretung erteilt hat. Der Einschreiter beruft sich auf die ihm gegebene Bevollmächtigung.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.08.2006 wird hiermit erhoben diese Berufung und wird hierzu ausgeführt wie folgt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung der Berufungswerberin befristet und zwar für die Dauer von 24 Monaten.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, bestehen bei der Berufungswerberin keine Bedenken, ein Kraftfahrzeug der Führerscheinklasse B zu lenken und sind die eingeholten medizinischen Stellungnahmen nicht geeignet, eine Befristung zu rechtfertigen.
Somit wird gestellt der Berufungsantrag dieser Berufung gegen den Bescheid vom 18.08.2006 Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise wolle ein Obergutachten eingeholt werden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Weiters holte die Berufungsbehörde ein mit 17.01.2007 datiertes Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ein, das wie folgt lautet:
Mit Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20.9.2006, eingelangt am 25.9.2006 soll zur Frage Stellung genommen werden, ob bei der Berufungswerberin S.W. im Lichte der erstellten fachärztlichen bzw. amtsärztlichen Gutachten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit einer die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterungen des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss. Kann bei der Berufungswerberin von einer Befristung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden, unter Aufrechterhaltung der Auflage, dass diese sich binnen einer genauer bestimmten Frist einer amtsärztlichen bzw einer regelmäßigen psychiatrischen fachärztlichen Behandlung unterzieht.
Sachlage:
Laut Anzeige der Polizeiinspektion Innere Stadt Innsbruck war die Berufungswerberin S.W. am 2.4.2006 an einem Verkehrsunfall beteiligt. Wegen einer äußerst auffälligen Fahrweise und weil sie zum Unfallszeitpunkt einen vollkommen abwesenden Eindruck vermittelte, ergaben sich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. In weiterer Folge wurde S.W. zwecks Feststellung der Fahrtauglichkeit einer amtsärztlichen Überprüfung unterzogen. Diese erfolgte am 14.8.2006 durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Dr. S.S. Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens von Univ. Doz. Dr. C.M. vom 30.7.2006 wurde von amtsärztlicher Seite eine Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 24 Monaten empfohlen.
In der Berufung vom 4.9.2006 wurde sinngemäß ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt bei der Berufungswerberin keine Bedenken ergeben, ein Kraftfahrzeug der Führerscheinklasse B zu lenken und die eingeholten medizinischen Stellungnahmen nicht geeignet seien, eine Befristung zu rechtfertigen.
Nach gutachterlicher Stellungnahme des FA für Psychiatrie und Neurologie Primarius Univ. Doz. Dr. C.M. vom 30.7.2006 konnten zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer erheblichen geistigen Behinderung oder einer Erkrankung aus dem Formenkreis der schizophrenen Erkrankungen festgestellt werden. Es fanden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen eines schwerwiegenden pathologischen Alterungsprozesses oder einer schweren persönlichkeitsbedingten Störung des Urteilsvermögens. Frau Mag. W. bot das Bild einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode. Als der Facharzt Frau Mag. W. im April 2006 erstmals sah, zeige diese deutliche Anzeichen einer manischen Störung. Bei der am 25.7.2006 durchgeführten Untersuchung fand sich bei Frau Mag. W. eine leichte bis mittelschwere depressive Episode. Es wurde die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung mit aktuell leichter depressiver Episode abgeleitet und bereits in der Anamnese ausgeführt, dass sie medikamentös mit Deanxit Dragee 1-1-0-0 behandelt werde. Aus psychiatrischer Sicht wurde Frau Mag. W. als geeignet befunden, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken mit der Auflage, sich weiterhin einer regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, da sich das Krankheitsbild einer bipolaren affektiven Störung zeigte. Wegen der zu erwartenden manischen Phasen im Rahmen des Leidens könne es auch zu vorübergehenden Problemen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit kommen.
Stellungnahme:
Laut Aktenlage, insbesondere dem vorliegenden amtsärztlichen und psychiatrischen Untersuchungsbefund ist zu schließen, dass Frau Mag. S.W. an einer bipolaren affektiven Störung leidet. Diese zeigt sich in Form abwechselnd auftretender depressiver und manischer Phasen. Die Berufungswerberin wird medikamentös behandelt und sollte sich nach psychiatrischer Empfehlung regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Kontrollen unterziehen. Medikamentös schlecht oder nicht eingestellt kann das gegenständlich relevante Leiden aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung der Berufungswerberin deutlich mindern und sogar aufheben. Bei guter medikamentöser Einstellung und regelmäßiger psychiatrisch-fachärztlicher Behandlung ist jedoch davon auszugehen, dass die Symptomatik des Leidens soweit abgemildert wird, dass eine die Fahreignung ausschließende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwar theoretisch möglich aber praktisch nicht sehr wahrscheinlich ist. Es kann deshalb im gegenständlichen Fall auf der Grundlage der psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme und nach eigenem gutachterlichen Dafürhalten von einer Befristung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden unter der Auflage, dass sich die Berufungswerberin einer regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung zumindest halbjährlich unterzieht.
Der Berufungswerberin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Dies ist nicht erfolgt und wurde in der Folge seitens der Berufungsbehörde in Abstimmung mit dem Gutachter eine diesem Gutachten entsprechende Auflage formuliert und der Berufungswerberin auch dazu die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Dies ist bis heute nicht erfolgt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2006/32 (FSG) maßgebend:
§ 3
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
§ 8
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
geeignet, bedingt geeignet, beschränkt geeignet oder nicht geeignet. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten geeignet für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten bedingt geeignet für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1.
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2.
wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C und E, D, D und E oder der Unterklasse C1 und C1 und E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs 3 zweiter und vierter Satz durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH zur Befristung von Lenkberechtigungen (Notwendigkeit zur Durchführung von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs 3 Z 2 FSG) darf diese nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch im ausreichenden Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl etwa VwGH 18.01.2000, 99/11/0266, 13.08.2003, 2002/11/0228).
Dem seitens der Berufungsbehörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall bei Vorschreibung der nunmehr spruchgemäß formulierten Auflage von einer Befristung abgesehen werden könne. Die Ausführungen des Amtsarztes sind schlüssig und nachvollziehbar. Seitens der Berufungswerberin wurde diesen Ausführungen nicht entgegengetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.