Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn H. ?J. K., D-G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., XY-Straße 19a, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.01.2007, Zl KS-11690-2006, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 auf Euro 80,00, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 8,00 neu festgesetzt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.01.2007, Zl KS-11690-2006, wurde Herrn H. ?J. K., D-G., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 23.09.2006 11.18 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0028.656, Gemeinde Radfeld
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY (D), Anhänger XY (D)
Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nicht beachtet.?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 52 lit a Z 7a StVO verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Strafe bestimmt.
Gegen diesen Strafbescheid hat Herr H. ?J. K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R. G., D-G., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben. Begründet wurde die Berufung in der ergänzenden Eingabe vom 19.02.2006 im Wesentlichen wie folgt:
?Dieser Vorwurf wurde zu Unrecht erhoben, ist rechtlich nicht nachgewiesen und strafrechtlich nicht haltbar.
Zudem ist die Strafverfügung und das Straferkenntnis aufgrund gravierender Verfahrensfehler seitens der ausstellenden Behörde rechtswidrig und unwirksam.
Darüber hinaus verstieß die Maßnahme des sektoralen Fahrverbotes auf der Inntalautobahn am oben bezeichneten Tag gegen europäisches Recht und ist daher deswegen bereits als unwirksam anzusehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte stets vorschriftsmäßig am besagten Tag verhalten hat. Die Behörde hat nicht ausreichend nachgewiesen, dass ein verbotswidriges Verhalten vorlag.
Zudem hat sie einen erheblichen Verfahrensfehler begannen, denn sie hat dem Beschuldigten die Akteneinsicht verweigert und damit den Beschuldigten in seinem Anhörungsrecht beschnitten. Zwar hat sie angeboten, die Akte zur Einsicht in der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu bestimmten Zeiten auszulegen, jedoch kommt dieses Angebot aufgrund der Entfernung des Beschuldigten und seines Rechtsvertreters (über 800 km) einer Verweigerung der Akteneinsicht gleich.
Auch war die Maßnahme auf der Inntalautobahn an sich rechtswidrig, da sie gegen europäisches Recht verstoßen hat, denn mit einer solchen Maßnahme verstößt die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtung aus Art 28 und 29 EG, was auch zuletzt vom europäischen Gerichtshof bestätigt wurde.
Nur abschließend wird gerügt, dass die festgesetzte Geldstrafe außer jeglichen Verhältnisses liegt, denn 218,00 Euro sind für eine Verfehlung von eher leichtem Grade außergewöhnlich viel. Die Begründung der Behörde im Straferkenntnis dafür genügt nicht ansatzweise, da die Verkehrskontrolle nicht unterbrochen bzw beeinträchtigt wurde. Sie fand ununterbrochen und unverändert statt. Inwieweit die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bzw die der Straße nachteilig berührt wurden, führt die Behörde nicht aus. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit die Behörde mit den festgesetzten 218,00 Euro im Straferkenntnis die Geldstrafe um die Hälfte des in der Strafverfügung verhängten Betrages unterboten haben soll, da dieser ebenfalls 218,00 Euro betrug.?
In der Folge hat Herr Dr. D. B., Rechtsanwalt in I., die Vertretung des Herrn H. ?J. K. im gegenständlichen Berufungsverfahren übernommen und hat der Rechtsvertreter in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 28.03.2007 im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
?In umseits bezeichneter Rechtssache wurde bereits anlässlich der Verhandlung auf verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der gewählten Form einer Kundmachung der behaupteten Verordnung hingewiesen, welche amtswegig eingeholt werden wolle. Es wird nämlich bestritten, dass eine dem Gesetz entsprechende Verordnung vorliegt, die ein entsprechendes Fahrverbot zum Inhalt hat. Es wird auch beantragt, jene der Behörde vorliegenden Aufzeichnungen einzuholen, aus denen sich der Zeitpunkt des behaupteten Inkrafttretens des Fahrverbotes vom 23.09.2006 ergibt. Überdies wurden dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist nie Vorhaltungen gemacht, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von über 3 t hatte, sodass Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Der Beschuldigte ist arbeitslos. Er hat eine Stoffwechselkrankheit, die es ihm nicht mehr ermöglicht als Kraftfahrer zu arbeiten. Monatlich erhält er ein Arbeitslosengeld von Euro 610,80 und hat daneben Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Meldungslegers und Darlegung des Ausleitkonzepts für den ?Verkehrskontrollplatz Radfeld? in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.03.2007. Ebenfalls eingeholt und in der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 23.04.2007 dargetan wurden die Schaltungsauswertung für den Tatzeitpunkt und eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes bezüglich der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens und Anhängers.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr H. ?J. K., geb am XY, wohnhaft in XY--Straße 5, D-G., hat am 23.09.2006 um 11.18 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XY, höchstzulässiges Gesamtgewicht 13.500 kg, samt Anhänger mit dem Kennzeichen XY, höchstzulässiges Gesamtgewicht 18.000 kg, auf der A 12 Inntalautobahn in östliche Richtung gelenkt und damit gegen das ab der Einfahrtspur in der Kontrollstelle Radfeld, sohin ab Strkm 29.005, für beide Fahrspuren durch Verkehrszeichen kundgemachte ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t? verstoßen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Lenkers, zum verwendeten Kraftfahrzeug mit Anhänger, zur Tatzeit und zum Tatort ergeben sich aufgrund der Angaben in der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 06.10.2006, GZ A1/0000056093/01/2006, und - was die höchstzulässigen Gesamtgewichte anlangt - aufgrund der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17.04.2007.
Dem Meldungsleger ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. An der Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Daten ergeben sich sohin keine Zweifel. Es wäre zudem auch nicht im Ansatz erkennbar, welche Umstände den Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihm persönlich offenbar nicht bekannten Berufungswerbers falsche Angaben zu machen, zumal er diesfalls mit massiven rechtlichen Konsequenzen rechnen müsste.
Auch die Richtigkeit der amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel.
Was die Kundmachung des in Rede stehenden Fahrverbotes anlangt, ergeben sich die Feststellungen wiederum aus der vorzitierten Anzeige sowie aus dem Ausleitkonzept und der ergänzend eingeholten Auskunft der ASFINAG. Aus dem Ausleitkonzept bzw der durch die ASFINAG vorgenommenen Schaltungauswertung ist zu entnehmen, dass die Ausleitung um 11:10:41 Uhr des Tattages zur Gänze ?aufgebaut? war, sohin ab Strkm 29,005 für beide Fahrspuren ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 7a StVO angezeigt worden ist, und die ?Ausschaltung? erst um 11:40:43 Uhr begonnen hat bzw um 11:41:30 Uhr abgeschlossen war.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen beachtlich.
1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 54/2006:
§ 52
Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a)
Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b)
Gebotszeichen oder
c)
Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
....
7a. ?FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE?
(Anm: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
....
§ 97
Organe der Straßenaufsicht
....
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs 2 bis 4.
....
§ 99
Strafbemessung
....
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist,
....
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Schuldspruch:
Fest steht, dass im Tatzeitpunkt auf Überkopfwegweisern ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ab Strkm 29,738 für die linke und ab Beginn der Einfahrtspur in die Kontrollstelle, dh ab Strkm 29,005, auch für die rechte Fahrspur der A 12 Inntalautobahn kundgemacht war. Der Berufungswerber hat gegen das durch diese Verkehrszeichen ausgedrückte Verbot verstoßen, indem er nicht in die Kontrollstelle eingefahren ist, sondern die Fahrt auf der A 12 Inntalautobahn fortgesetzt hat. Er hat damit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden dartun könnten. Wenn er aber allenfalls die Verkehrszeichen übersehen oder missverstanden hat, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Schon die mehreren hintereinander geschalteten, am Fahrbahnrand befindlichen Hinweiszeichen haben deutlich erkennbar gemacht, dass eine Ausfahrt zur Kontrolle erfolgen muss. Diese Hinweiszeichen im Zusammenhalt mit den auf Überkopfwegweisern kundgemachten ?Fahrverbotszeichen? konnten bei entsprechender Aufmerksamkeit nicht übersehen oder missverstanden werden. Wenn der Berufungswerber diese Verkehrszeichen dennoch falsch gedeutet hat, ist ihm dies als Verschulden anzulasten. Hier ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen beachtet, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem um eine nicht ortskundige Person handelt (vgl VwGH 27.10.1997, Zl 96/17/0456).
Im Ergebnis war daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Auch das sonstige Berufungsvorbringen erweist sich als nicht zielführend.
Wenn der Berufungswerber in der Berufungsergänzung vom 19.02.2007 ausgeführt hat, dass ?die Maßnahme des sektoralen Fahrverbotes auf der Inntalautobahn? am oben bezeichneten Tag gegen europäisches Recht verstoßen habe und daher als unwirksam anzusehen sei, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil mit der betreffenden Verkehrsbeschränkung kein sektorales Fahrverbot angeordnet, sondern lediglich der Verkehr über die Kontrollstelle, die im Übrigen ebenfalls Teil der Autobahn ist, geführt worden ist. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist verfehlt. Das damit offenkundig bezogene Urteil hat eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol betroffen, mit der die Beförderung bestimmter Güter auf der A 12 Inntalautobahn untersagt worden ist (Urteil des EuGH v 15. November 2005, Rs C-320-3)
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Berufungswerbers, der eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses deshalb behauptet, weil sein Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat dem Berufungswerber mit Schreiben vom 07.11.2006, Zl KS-11690-2006, die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen in den Amtsräumen der Behörde in den gegenständlichen Akt Einsicht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht verpflichtet, Akten an eine andere Behörde zwecks Erleichterung der Akteneinsicht zu übersenden (vgl VwGH 29.06.1994, Zl 92/03/0269 ua), und verhält § 17 AVG die Behörde weiters nicht dazu, Aktenkopien an die Parteien auszufolgen bzw an diese zu übersenden (vgl VwGH 22.09.1989, Zl 87/17/0164 ua.). Nach dieser Bestimmung steht den Parteien vielmehr nur das Recht zu, bei der Behörde in die Akten Einsicht zu nehmen und sich an ?Ort und Stelle? - das sind in der Regel die Amtsräume der Behörde - Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen. Das Vorgehen der Erstinstanz hat dieser höchstgerichtlichen Judikatur entsprochen. Wie der Berufungswerber daher zur Behauptung gelangen konnte, ihm sei die Möglichkeit der Akteneinsicht verwehrt worden, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass sich der Kanzleisitz des Rechtsvertreters über 800 km vom Sitz der Behörde entfernt befindet, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Die eingeräumte Frist von 14 Tagen war jedenfalls ausreichend, um diese Distanz zurückzulegen und zeitgerecht vom Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen. Dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich bei der Akteneinsicht durch einen inländischen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, sei ergänzend erwähnt.
Was das Vorbringen in der ergänzenden Eingabe vom 28.03.2006 anlangt, wonach es für die gegenständliche Kundmachung des Fahrverbotes an einer Verordnung fehle, ist auch dieser Einwand nach Ansicht der Berufungsbehörde unzutreffend.
Die Rechtsgrundlage für die Anordnung der in Rede stehenden Verkehrsbeschränkung findet sich in § 97 Abs 5 StVO. Demnach sind die Straßenaufsichtsorgane im Zusammenhang mit der Vornahme von Anhaltungen berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Aus den Erläuternden Bemerkungen ergibt sich, dass diese Bestimmung insbesondere deshalb aufgenommen wurde, weil Verkehrsanhaltungen auf Autobahnen ohne eine solche Maßnahme in der Regel besonders gefährlich sind. Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsbeschränkung für die Durchführung einer Kontrolltätigkeit notwendig war, um Risiken sowohl für die Straßenaufsichtsorgane als auch für andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Damit waren die Straßenaufsichtsorgane gemäß § 97 Abs 5 StVO zu dieser Maßnahme berechtigt. Die Erlassung einer Verordnung war dafür entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht erforderlich.
Auch der Hinweis des Berufungswerbers, gegenständlich liege Verfolgungsverjährung vor, weil ihm innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist nie vorgeworfen worden sei, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von über 3 t (gemeint wohl: über 3,5 t) gehabt hat, ist unzutreffend. Zunächst ist festzuhalten, dass in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, welches innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist die Sphäre der Behörde verlassen hat, sehr wohl klargestellt worden ist, dass das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug eine höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t hatte (siehe Seite 4 des Bescheides).
Aber abgesehen davon, heißt es im Spruch ausdrücklich, dass der Berufungswerber durch Lenken des betreffenden Lastkraftwagens mit Anhänger gegen das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht verstoßen hat. Damit wird nach Ansicht der Berufungsbehörde in unzweifelhafter Weise zum Ausdruck gebracht, dass der vom Berufungswerber gelenkte LKW bzw Anhänger diese ?Gewichtsschranke? überschritten hat. Tatsächlich beträgt das höchste zulässige Gesamtgewicht für den LKW 13.500 kg und für den Anhänger 18.000 kg. Der Tatvorwurf entspricht daher nach Ansicht der Berufungsbehörde dem § 44a Z 1 VStG.
Wenn der Berufungswerber schlussendlich ausgeführt hat, dass die Tatortbezeichnung unrichtig sei, weil bei Strkm 28,656 laut Kundmachung ein Fahrverbot nur mehr für einen Fahrstreifen gegolten habe, welcher vom Berufungswerber aber nicht benutzt worden sei, bzw er weiters vorbringt, dass das Fahrverbot in diesem Bereich schon wieder aufgehoben gewesen sei, kann auch dem nicht gefolgt werden. Mit dem ersten Vorbringen nimmt der Berufungswerber offenbar Bezug auf jenes Verkehrszeichen, welches im Falle der Ausleitung auf dem unmittelbar nach der Einfahrt in die Kontrollstelle befindlichen Überkopfwegweiser kundgemacht ist. Wenn dort mittig das Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t? aufscheint, bezieht sich dieses nicht, wie der Berufungswerber vermeint, bloß auf eine Fahrspur, sondern unzweifelhaft auf die Autobahn in ihrer gesamten Breite. Die links und rechts von diesem Verbotszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkungen richten sich hingegen an die von der Ausleitung nicht betroffenen Verkehrsteilnehmer, welche auf der linken und rechten Fahrspur eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschreiten dürfen. Abgesehen davon war aber bereits bei Strkm. 29,005 auf der in diesem Bereich noch 5-feldrigen Anzeigevorrichtung oberhalb jeder der beiden Fahrspuren das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t? angebracht, sodass schon aus diesem Grund jedenfalls eine ordnungsgemäße Kundmachung vorliegt bzw vorgelegen hat.
Was das Vorbringen anlangt, dass bei Strkm. 28,656 das betreffende Fahrverbot nicht mehr gegolten habe, ist diese Behauptung nach Ansicht der Berufungsbehörde ebenfalls unzutreffend. Ab Strkm 29,005 war ? wie erwähnt - für beide in östliche Richtung verlaufenden Fahrspuren der A12 Inntaltautobahn das betreffende Fahrverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht. Wie aus dem Ausleitkonzept ersichtlich ist, befindet sich das Verkehrszeichen, mit welchem die bei Aktivierung der Ausleitung kundgemachten Verkehrsbeschränkungen aufgehoben werden, erst im Bereich der Ausfahrt aus der Kontrollstelle. Sohin hat der Berufungswerber durch Lenken des Lastwagenzuges bei Strkm 28,656 gegen das Fahrverbot verstoßen. Dass die nochmalige Kundmachung des Fahrverbotes auf der nunmehr 3-feldrigen Anzeigetafel bei Strkm 28,656 nicht als Einschränkung des Fahrverbotes auf eine Fahrspur zu verstehen ist, wurde bereits zuvor dargetan.
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist durchaus erheblich. Indem der Berufungswerber das Fahrverbot missachtet und nicht in die Kontrollstelle eingefahren ist, sondern die Fahrt auf der A 12 Inntalautobahn fortgesetzt hat, hat er dem staatlichen Interesse an einer effizienten Verkehrskontrolle zuwidergehandelt. Dass eine solche auf der stark frequentierten A 12 Inntalautobahn im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt geboten ist, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Aufgrund der Übertretung musste der Meldungsleger die Kontrolltätigkeit unterbrechen, um dem Berufungswerber nachzufahren. Damit wurde die Kontrolltätigkeit unzweifelhaft gestört. Dass ein solches Vorgehen des Meldungslegers geboten war, um sicherzustellen, dass die Kontrollstelle effizient betrieben werden kann, weil andernfalls zu besorgen wäre, dass Fahrzeuglenker vermehrt die Ausleitung missachten, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls fest. Als Verschuldensform war ? wie erwähnt - Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war zu berücksichtigen, dass für den Berufungswerber im Tatzeitpunkt zumindest in Tirol keine Strafvormerkungen aufgeschienen sind. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber angegeben, arbeitslos zu sein und aufgrund einer Stoffwechselerkrankung auch nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten zu können. Er beziehe derzeit ein Arbeitslosengeld von Euro 610,80 monatlich und sei er sorgepflichtig für die Ehegattin und ein Kind. Zum Beleg seiner Angaben hat der Berufungswerber die Kopie eines Bescheides bezüglich Gewährung von Arbeitslosengeld und eine ärztliche Bestätigung vorgelegt.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde ausgehend von der durch die Erstinstanz bestimmten Strafe zur Ansicht gelangt, dass die Geldstrafe mit Euro 80,00 zu bestimmen ist. Die Strafherabsetzung war deshalb vorzunehmen, weil sich die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers als äußerst angespannt darstellen. Nachdem der Berufungswerber aufgrund seiner Erkrankung offenkundig nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein kann, ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis auch aus spezialpräventiven Erwägungen keine höhere Strafe geboten. Eine weitere Strafminderung war aber im Hinblick auf den doch beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht möglich, zumal mit der nunmehr bestimmten Strafe der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 11 Prozent ausgeschöpft worden ist.
Es war daher die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu bemessen.