Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn P. E., geb am XY, wohnhaft in XY 29, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.12.2006, Zl US-40-2006, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 in Anwendung des § 20 VStG auf Euro 200,00, bei Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:
1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?Sie haben es als Abfallbesitzer zu verantworten, dass - wie ein Organ der Tiroler Bergwacht festgestellt hat ? am 08.06.2006 im südlichen Bereich des Gst XY KG S. Abfälle, nämlich Bodenaushubmaterialien, auf dem Boden aufgebracht waren, obwohl die Behandlung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten unzulässig ist.?
2. Die verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) haben nunmehr ?§ 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2006? zu lauten.
3. Die Strafsanktionsnormen (§ 44a Z 3 VStG) haben nunmehr ?§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 iVm § 20 VStG? zu lauten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.12.2006, Zl US-40-2006, wurde Herrn P. E., S., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie haben am 08.06.2006 auf der Gp XY, KG S., Bodenaushub, welcher von der Baustelle T. und S. (gegenüber der Eiberg Bundesstraße auf der Gp XY) stammt, ohne abfallrechtliche Bewilligung deponiert, obwohl Abfälle gemäß § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl I 2002/102, in der Fassung BGBl I 2006/34, außerhalb hiefür genehmigter Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.?
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 Z 1 iVm § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 79 Abs 2 Z 3 leg cit eine Geldstrafe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.
Dagegen hat Herr P. E. fristgerecht mündlich Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
?Ich war der Ansicht, dass man bis zu einem halben ha Erde ablagern und planieren darf. Es handelte sich bei gegenständlicher Ablagerung um reinen Humus im Ausmaß von einer Fläche von ca 3.600 m2, das entspricht ca 6.000 m3. Es befanden sich keinerlei Steine in der Ablagerung. Ich habe auch schon früher einmal auf meinem Grundstück ca 15.000 m3 Bodenaushub abgelagert; dies war ungefähr Anfang der 80er Jahre. Ich bin der Ansicht, dass es die Umwelt weniger belastet, wenn der Bodenaushub auf meinem Grundstück ablagert wird, als wenn der Bodenaushub extra mit LKWs auf eine weiter entfernte Deponie gebracht worden wäre. Derzeit ist alles planiert und im Frühjahr wird eine ?Dauerwiesen-Mischung? eingesät. Durch die Ablagerung und Planierung des Bodenaushubs war sowohl der Firma T. und S. als auch mir geholfen, weil ich nunmehr mein Grundstück leichter bewirtschaften kann. Vor der Ablagerung habe ich nur mit der Sense mähen können und ist es nun eine enorme Erleichterung für mich, dass ich mit der Maschine mähen können werde. Ich wusste auch nicht, dass ich eine Bewilligung brauche, weil ich bei der zuvor genannten Ablagerung in den 80iger Jahren auch keine Bewilligung gebraucht habe. Vor Ort auf meinem Grundstück habe ich mit dem Amtssachverständigen für Naturkunde Mag. C. A. gegenständlichen Fall besprochen. Mir und Herrn K. von der Fa ?P.?, der für die Fa T. und S. den Bodenaushub durchführte und diesen anschließend bei mir ablagerte und planierte, wurde dabei erklärt, wie der Bodenaushub planiert werden muss. Der Bodenaushub wurde in weiterer Folge auch auf eben diese Weise durchgeführt.?
Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw eine Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhaltsfeststellungen:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.01.2007. Ebenfalls wurde Einsicht in den vom Berufungswerber bei der Verhandlung vorgelegten Deponiegenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.11.2006, Zl 5Ab-1153/16-06, genommen.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr P. E., geb am XY, wohnhaft in S. 29, S., ist Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ XY KG S., zu dessen Gutsbestand ua das Gst XY zählt.
Im Zeitraum Mai/Juni 2006 ist es ua auf diesem Grundstück zu Schüttungen von Bodenaushubmaterial gekommen. Das betreffende Material ist im Zusammenhang mit der Realisierung eines Bauvorhabens der Fa T. und S. GmbH auf Gst XY KG S. angefallen. Die Aushubarbeiten für dieses Bauvorhaben hat die Fa P. durchgeführt. Diese Firma hat auch die Schüttungen und die anschließenden Planierungsarbeiten auf den Grundstücken des Herrn E. vorgenommen. Herr E. hat dafür kein Entgelt entrichtet, sondern für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke vielmehr eine finanzielle Entschädigung erhalten.
Am 08.06.2006 hat ein Mitglied der Tiroler Bergwacht festgestellt, dass auf dem Gst XY KG S. Bodenaushubmaterialien aufgebracht waren. Eine abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage im gegenständlichen Bereich hat zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. In der Folge wurde Herrn E. allerdings nach entsprechender Antragstellung von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit Bescheid vom 08.11.2006, Zl 5Ab-1153/16-06, die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 3.600 m2 und einem Deponievolumen von ca 6.000 m3 auf den in seinem Eigentum stehenden Gste XY, XY, XY, XY und XY (richtig: XY), alle KG S., erteilt. Dieser Bescheid ist am 28.11.2006 in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aufgrund der Angaben des Berufungswerbers bei seiner Einvernahme durch die Berufungsbehörde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29.01.2007 und aus dem vom Berufungswerber in der betreffenden Verhandlung vorgelegten Genehmigungsbescheid samt Rechtskraftbestätigung.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
?1. Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2006:
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
....
(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. ist ?Abfallbesitzer?
a)
der Abfallerzeuger oder
b)
jede Person, welche die Abfälle innehat;
....
Allgemeine Behandlungspflichten für
Abfallbesitzer
§ 15
....
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1.
hierfür genehmigten Anlagen oder
2.
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
....
Strafhöhe
§ 79
....
(2) Wer
....
3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,
....
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,00 bis Euro 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.800,00 bedroht.
....
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.?
C) Rechtliche Beurteilung:
Zum Schuldspruch:
Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde zunächst außer Zweifel, dass es sich bei den am 08.06.2006 auf Gst XY KG Söll vorgefundenen Schüttmaterialien um Abfälle gemäß AWG 2002 gehandelt hat. Der betreffende Bodenaushub ist bei den Aushubarbeiten für ein am nahe gelegenen Gst XY KG Söll realisiertes Bauvorhaben angefallen. Es kann nach Ansicht der Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Bauherr bzw das mit dem Aushub betraute Erdbewegungsunternehmen dieser Materialien entledigen wollten. Für diese Annahme spricht insbesondere auch der Umstand, dass an den Berufungswerber für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke eine Entschädigung gezahlt worden ist und zudem sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schüttung und Planierung für den Berufungswerber unentgeltlich durch das mit den erwähnten Aushubarbeiten betraute Erdbewegungsunternehmen durchgeführt worden sind. Damit ist gegenständlich jedenfalls der subjektive Abfallbegriff iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt. Die Bodenaushubmaterialien wurden zu den betreffenden Grundstücken verbracht, um sie auf Dauer dort zu belassen. Laut Befundbeschreibung im Anlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.11.2006, Zl 5Ab-1153/16-06, wurde mit diesen Materialien eine Böschung abgeflacht, um die landwirtschaftliche Nutzbarkeit zu verbessern. Eine Anlagengenehmigung hat für diesen Bereich im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen, sondern wurde eine solche erst mit dem vorzitierten Bescheid erteilt. Ohne entsprechende, in einem Anlageverfahren sichergestellte Vorkehrungen (Absicherung gegen Fremdablagerungen, Dokumentation der abgelagerten Materialien etc) konnte aufgrund der doch beträchtlichen Menge der geschütteten Abfälle, des erheblichen Ausmaßes der von den Schüttungen betreffenden Fläche und des mehrmonatigen Schüttzeitraumes eine Eignung des in Rede stehenden Standortes für die betreffende Behandlungsmaßnahme aber wegen der potentiell nachteiligen Auswirkungen auf die abfallrechtlichen Schutzinteressen nicht bejaht werden.
Damit wurde durch die Aufbringung der verfahrensgegenständlichen Abfälle gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 verstoßen.
Bei der rechtswidrigen Aufbringung von Abfällen auf den Boden handelt es sich um ein Dauerdelikt, dh das strafbare Verhalten besteht in der Herbeiführung und Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes. Auch wenn die Schüttungen selbst durch das mit den Erdbewegungsarbeiten auf Gst XY KG S. befasste Unternehmen erfolgt sind, ist der Berufungswerber mit Aufbringung der Bodenaushubmaterialien auf seinem Grundstück zum Abfallbesitzer geworden und hat er es daher strafrechtlich zu verantworten, wenn die betreffenden, wie erwähnt als Abfall zu qualifizierenden Materialien im Tatzeitpunkt unzulässigerweise auf seinem Grundstück aufgebracht waren.
Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog ?Ungehorsamsdelikt? handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Der Berufungswerber hat nun keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Sofern der Berufungswerber rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Aufbringung der Materialien ohne Vorliegen einer Anlagengenehmigung erlaubt sei, kann ihn dies nicht entschuldigen. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf § 5 Abs 2 VStG zu verweisen, wonach Rechtsunkenntnis nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Hier ist nun wiederum die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, Zl 93/07/0022, 0023). Dass er die Bezirkshauptmannschaft Kufstein kontaktiert hat und ihm von dort mitgeteilt worden ist, dass die betreffenden Materialschüttungen ohne abfallrechtliche Genehmigung zulässig seien, hat der Berufungswerber selbst verneint. Eine solche Nachfrage wäre aber jedenfalls geboten gewesen. Es entspricht nämlich nach Ansicht der Berufungsbehörde dem allgemeinen Wissensstand, dass zumindest Schüttungen größeren Umfangs gesetzlich reglementiert sind. Der Berufungswerber durfte sich auch nicht allein auf die Aussage des Baupoliers der Fa P., Herrn K., verlassen, weil von diesem keine detaillierte Kenntnis der abfallrechtlichen Vorschriften erwartet werden konnte. Ebenfalls nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Hinweis, er habe in den 80-er Jahren Schüttungen in weit größerem Umfang ohne abfallrechtliche Genehmigung durchgeführt. Dass sich die abfallrechtlichen Vorschriften seit dieser Zeit wesentlich geändert, nämlich verschärft haben, konnte auch dem Berufungswerber nicht entgangen sein. Es ist ihm daher jedenfalls vorwerfbar, wenn er sich auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit derart weit zurückliegenden Maßnahmen gestützt und keine Erkundigungen bei der Behörde über die aktuelle Rechtslage angestellt hat. Dem Berufungswerber kommt deshalb kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.
Somit hat der Berufungswerber auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist nicht unerheblich. Die abfallrechtlichen Vorschriften, die die Behandlung von Abfällen reglementieren, dienen dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter. Sie sollen gewährleisten, dass von Abfallbehandlungsmaßnahmen keine Gefahren für die Menschen, die Umwelt und die sonstigen abfallrechtlichen Schutzgüter ausgehen. Diesem staatlichen Interesse hat der Berufungswerber zuwider gehandelt. Zu seinen Gunsten war allerdings zu berücksichtigen, dass die Behandlungsmaßnahme nach dem Ergebnis des nachträglich durchgeführten Anlagengenehmigungsverfahrens offenkundig zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der erwähnten Schutzinteressen geführt hat.
Bezüglich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Ebenfalls war als Milderungsgrund der Umstand zu werten, dass der Berufungswerber bereitwillig zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes beigetragen hat und dieser nach Hinweis auf die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens offenbar bemüht war, den rechtswidrigen Zustand rasch zu beseitigen. Durch die Übertretung wurde offenkundig auch kein Schaden herbeigeführt.
Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen war von den Angaben des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2007 auszugehen. Dessen monatliches Nettoeinkommen beläuft sich demnach im Durchschnitt auf ca Euro 1.500,00. An Vermögen besitzt er den geschlossenen Hof in EZ XY KG S. Sorgepflichten bestehen für die Ehegattin.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG vorliegen und die durch die Erstinstanz verhängte Mindeststrafe von Euro 360,00 daher unterschritten werden kann. Dem Berufungswerber kommen ? wie erwähnt - mehrere Milderungsgründe zugute. Auch spezialpräventive Erwägungen haben, wie das bisherige Wohlverhalten zeigt, einer Unterschreitung der Mindeststrafe nicht entgegengestanden. Im Ergebnis hat die Berufungsbehörde daher eine Geldstrafe von Euro 200,00 für ausreichend erachtet.
Aufgrund der Strafherabsetzung waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu bemessen. Ebenfalls war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses teilweise abzuändern. Die Berechtigung der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Bei der Neufassung der als erwiesen angenommenen Tat handelt es sich um eine Präzisierung. Dasselbe gilt für die Änderung hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschriften. Wegen Anwendung des § 20 VStG war auch Strafsanktionsnorm entsprechend zu ergänzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.