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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des D B, (geboren am 28. Dezember 1968), in Wien, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. August 1998, Zl. SD 383/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Förderation, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit Oktober 1990 im Bundesgebiet aufhalte und der erstmals am 11. Dezember 1990 einen Sichtvermerksantrag gestellt habe, sei am 4. Jänner 1996 vom Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft und am 7. September 1996 vom Bezirksgericht Innere Stadt wegen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Dies habe ihn aber nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. März 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida und des gewerbsmäßigen schweren Betruges sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden, der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung, der Urkundenfälschung, der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung, der fahrlässigen Krida, der Körperverletzung, sowie wegen § 114 Abs. 1 und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit, rechtskräftig verurteilt worden. Demnach liege der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor. Der Verurteilung seien (ua) folgende Feststellungen des Gerichtes zu Grunde gelegen: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1995 einen näher genannten Mittäter kennen gelernt. Ein Dritter habe ihnen im Zuge eines Gesprächs erzählt, dass es eine einträgliche Einkommensquelle wäre, Gesellschaften unter falschem Namen zu gründen und diese sodann in Konkurs zu führen, da auf Grund des falschen Namens die Gesellschafter- bzw. Geschäftsführerhaftung nicht zum Tragen kommen würde. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mittäter mit dem von ihm gegründeten Unternehmen "M..Bau..KEG" in finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Er habe mit dem Beschwerdeführer daher vereinbart, dass dieser das genannte Unternehmen unter einem falschen Namen übernehmen solle. In der Folge habe er dieses Unternehmen unter einem näher genannten Falschnamen um S 130.000,-- übernommen, wobei der Kaufpreis nie bezahlt worden sei. Ebenso habe sich der Beschwerdeführer (unter dem genannten Falschnamen) zur Zahlung der bestehenden Verbindlichkeiten verpflichtet, wobei auch diese Verpflichtung nicht eingehalten worden sei. Der Name des Unternehmens sei dann auf "M..Bau T..KEG" geändert und am 14. März 1996 ins Firmenbuch eingetragen worden. Seit 27. Februar 1996 habe der Beschwerdeführer die Gesellschaft unter dem Falschnamen als persönlich haftender Gesellschafter selbstständig nach außen vertreten. Trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bei Übernahme des Unternehmens sei der Beschwerdeführer weitere Verbindlichkeiten eingegangen, sodass die Überschuldung bis Konkurseröffnung am 4. September 1996 ständig zugenommen habe. Durch die Fortführung des verlustbringenden Betriebs sei der Beschwerdeführer zumindest rund S 800.000,-- Neuschulden (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, Kommunalsteuer, Verwaltungsstrafen etc.) "eingegangen". Im Konkursverfahren seien Gläubigerforderungen von ca. 1,7 Mio S angemeldet worden, wobei S 588.580,-- bestritten und S 1,188.548,-- festgestellt worden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer in mehreren Fällen unter dem besagten Falschnamen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen unterfertigt und diese am Vermögen geschädigt. Den auf seinen Falschnamen ausgestellten slowakischen Reisepass habe er darüber hinaus in mehreren Fällen im Rechtsverkehr (Vorlage bei Gerichten) zum Beweis seiner Identität verwendet.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Februar 1996 sei vom Beschwerdeführer die "A..T..Bau KEG" gegründet und am 1. Mai 1996 ins Firmenbuch eingetragen worden. Persönlich haftender Gesellschafter sei der Beschwerdeführer gewesen, wieder unter dem genannten Falschnamen. Unter diesem Namen habe er die Gesellschaft ab 1. Mai 1996 selbstständig nach außen vertreten. Diese Gesellschaft habe keine Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern lediglich der Anmeldung von Dienstnehmern gedient. In der Zeit von Juni 1996 bis September 1996 seien Dienstnehmerbeiträge in der Höhe von S 260.000,-- aufgelaufen, die in der Folge vom Insolvenzausfallsgeldfonds bezahlt worden seien.
Zugleich seien mit Gesellschaftsvertrag vom 1. März 1996 sowohl die "P..Bau GesmbH" als auch die "N..Bau GesmbH" gegründet worden. Erstere sei am 5. April 1996 ins Firmenbuch eingetragen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei allein die Ehefrau des Beschwerdeführers vertretungsbefugte Geschäftsführerin gewesen. Tatsächlich habe aber der Beschwerdeführer die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt, wobei sich seine Ehefrau überhaupt nicht um die Geschäfte gekümmert und keinerlei Kontrolle hinsichtlich der Geschäftsführung des Beschwerdeführers ausgeübt habe. Das Stammkapital sei nur zur Hälfte einbezahlt worden. Die Gesellschafter seien Gastarbeiter aus der Jugoslawischen Föderation gewesen, die zwar ein Visum, aber keine Arbeitsbewilligung gehabt hätten. Diese Gesellschafter seien im Rahmen der Gesellschaft am Bau beschäftigt worden.
Unternehmensgegenstand sei das Baugewerbe gewesen. Spätestens im April 1996 sei die Geschäftstätigkeit aufgenommen worden. Trotz guter Auftragslage der "P..Bau GesmbH" sei es bereits im August 1996 zu Rückständen bei der Wiener Gebietskrankenkasse und ab September 1996 zu Rückständen beim Finanzamt gekommen. Eine regelmäßige Buchhaltung sei bei der Gesellschaft nicht vorgelegen. Im Herbst 1996 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Geschäftsführertätigkeit zurückgelegt. Diese sei - um die Geschäftsführerhaftung hintanzuhalten - am 10. Oktober 1996 vom oben genannten Mittäter des Beschwerdeführers unter einem Falschnamen übernommen worden. Die faktische Geschäftsführung habe jedoch weiterhin der Beschwerdeführer behalten. Durch die für den Geschäftsbetrieb nicht ausreichende Eigenkapitalsausstattung, die ausgeweitete Fremdkapitalbenützung, die mangelnde Buchhaltung und die fehlenden kaufmännischen Kenntnisse sowohl des eingetragenen als auch des faktischen Geschäftsführers, sowie weiters auch durch Kapitalentzug durch den Beschwerdeführer - er habe ab Ende 1996 der "M..Bau T..KEG" und der "P..Bau GesmbH" Gelder in der Höhe von S 1,200.000,-- entzogen und diese auf Privatsparbücher angelegt - sei die "P..Bau GesmbH" in eine Situation gelangt, in der sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle fälligen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen bzw. sich die dazu nötigen Mittel bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu beschaffen.
Am 5. Mai 1997 sei die Geschäftstätigkeit der "P..Bau GesmbH" eingestellt worden, wobei eine Überschuldung von rund S 500.000,-- vorgelegen sei. Bezüglich der "P..Bau GesmbH" sei allein der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer für die Abfuhr von Dienstnehmeranteilen an die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig gewesen. In der Zeit von Jänner 1996 bis April 1997 seien Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung in der Höhe von S 30.000,-- aufgelaufen. Gelder zur Bezahlung der Dienstnehmeranteile seien zwar grundsätzlich bis Einstellung der Geschäftstätigkeit im Unternehmen vorhanden gewesen, mit diesem Geld seien vom Beschwerdeführer aber von ihm als dringend empfundene Zahlungen geleistet worden.
Der Beschwerdeführer sei weiters für schuldig erkannt worden, in zwei Fällen seine Ehefrau im Zuge von Streitigkeiten vorsätzlich am Körper verletzt zu haben.
Dieses Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde zweifellos die öffentliche Ordnung und Sicherheit im hohen Maß. Wie oben dargelegt, sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm gegründeten Gesellschaften nicht etwa auf Grund der Wirtschaftslage mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, sondern er habe von Anfang an in der Absicht gehandelt, Gesellschaften unter falschem Namen zu gründen und diese dann in Konkurs zu führen. Der Umstand, dass er zwei Gesellschaften fast S 1,200.000,-- entnommen und auf private Sparbücher transferiert habe, verdeutliche sehr augenfällig, dass er keinerlei Bedenken habe, andere am Vermögen zu schädigen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Vor diesem Hintergrund könne eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer und sohin auch die der Behörde zustehende Ermessensentscheidung keinesfalls zu seinen Gunsten ausfallen. Vielmehr erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grund des § 36 Abs. 1 FrG vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG als gerechtfertigt und dringend geboten. Dass der Beschwerdeführer nunmehr - wie er ausführe - einer geregelten Arbeit nachgehe und keinerlei selbstständige Tätigkeiten mehr durchführe, vermöge daran schon allein deshalb nichts zu ändern, weil er auch in der Vergangenheit nicht durch seine Beschäftigung als Baupolier davon abgehalten worden sei, die obgenannten Straftaten - noch dazu gewerbsmäßig - zu begehen.
Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auf Grund des Dringend-Geboten-Seins dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Wer, wie der Beschwerdeführer, über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren gewerbsmäßige Betrugshandlungen und Kridadelikte setze, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz Rechte Dritter, dringend geboten erscheinen lasse. Im Rahmen der gemäß § 37 Abs. 2 FrG gebotenen Interessenabwägung sei auf den etwa siebeneinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch die schwer wiegenden Straftaten des Beschwerdeführers, die er im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung gesetzt habe, erheblich gemindert werde. Seiner Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber seiner Familie könne der Beschwerdeführer - wenn auch möglicherweise eingeschränkt - auch vom Ausland aus nachgekommen. Dass er wegen des Aufenthaltsverbotes nicht mehr mit seiner Familie in Österreich zusammen leben könne, müsse er angesichts der genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen in Kauf nehmen; allerdings könne der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie, insbesondere seinem Kind, dadurch aufrecht erhalten, dass er im Ausland von seiner Familie besucht oder dorthin begleitet werde. Die belangte Behörde sei jedenfalls zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Sohin erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG als gerechtfertigt.
Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt - in Übereinstimmung mit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde (vgl. Blatt 91 der vorgelegten Verwaltungsakten) - vor, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein.
Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nichts anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1.) Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes. Zu den im § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählt ua der Ehegatte (Z. 1). Auf den Beschwerdeführer findet daher § 48 Abs. 1 erster Satz FrG Anwendung, demzufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Der bloße Umstand, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot allein auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 FrG und nicht auf § 48 Abs. 1 leg. cit. gestützt hat, bewirkt indes keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung ist, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 98/18/0278, mwH.)
2. In der Beschwerde werden die Feststellungen zu dem seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. März 1998 (vgl. oben I.1.) zu Grunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers nur insoweit bestritten, als der Beschwerdeführer ausführt, die ihm nach diesem Urteil zur Last liegenden Taten nicht - wie im angefochtenen Bescheid festgehalten - über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg, sondern lediglich im Zeitraum von März 1996 bis April 1997 gesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer räumt somit ein, dass er die seiner unter I.1. genannten Verurteilung durch das Landesgericht Wien vom 12. März 1998 zu Grunde liegende Vielzahl von - insbesondere gegen fremdes Vermögen gerichteten - (unter I.1. dargestellten) Straftaten während eines Zeitraumes von immerhin einem Jahr begangen hat, wobei ihm auch Betrug in der qualifizierten Form der gewerbsmäßigen Tatbegehung (somit in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB)) zur Last liegt. Dieses wiederholte strafbare Verhalten, das insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0343) gravierend beeinträchtigt, lässt eine vom Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit annehmen, zumal sich dieser durch die schon im Jahr 1996 erfolgte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen Besitzes einer verbotenen Waffe (vgl. I.1.) nicht von den seiner Verurteilung vom 12. März 1998 zu Grunde liegenden Straftaten abhalten ließ. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass damals Tränengassprays zu den verbotenen Waffen gezählt worden seien, ist zu erwidern, dass auf Grund des besagten rechtskräftigen Urteils bindend feststeht, dass der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe besessen hat. Weiters vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Teil des mit seinem strafbaren Verhalten gegen fremdes Vermögen bewirkten Schadens wieder gutgemacht hat, der von ihm ausgehenden Gefahr keinen Abbruch zu tun. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er ausführt - am 12. März 1998 vom Vorwurf mehrerer strafbarer Handlungen freigesprochen wurde, bedeutet keine Minderung der besagten Gefährdung.
Im Licht des § 48 Abs. 1 FrG erweist sich daher die Auffassung der belangten Behörde, dass das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, nicht als rechtswidrig.
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde seine im Verwaltungsverfahren ausführlich dargestellten privaten und familiären Interessen außer Acht gelassen. Er sei seit dem 14. Juni 1993, somit seit fünf Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, führe mit ihr den gemeinsamen Haushalt, und sei mit dieser für den gemeinsamen am 3. Jänner 1997 geborenen Sohn, ebenfalls einen österreichischen Staatsbürger, sorgepflichtig. Weiters gehe der Beschwerdeführer seit dem 3. März 1997 durchgehend einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach, er habe dadurch immerhin eine Eigentumswohnung erwirtschaften können. Auch könne der Beschwerdeführer angesichts der ihn im Ausland erwartenden Verdienstmöglichkeiten von dort aus seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie nicht nachkommen. Mit dem Aufenthaltsverbot würden seine Ehefrau und sein Sohn gravierend belastet. Ferner drohe dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland politische Verfolgung.
3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zutreffend einen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriff angenommen. Wenn sie aber die Erlassung des Aufenthaltsverbots auf dem Boden des besagten - gerade in Ansehung seiner gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten - gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten erachtet hat, so kann ihr auf dem Boden der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte Dritter nicht entgegen getreten werden. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung als unbedenklich. Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbare Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Bezüglich seiner Unterhaltsverpflichtung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass nach seinen Angaben in seiner an die Erstbehörde gerichteten Stellungnahme vom 21. April 1998 seiner Ehefrau ohnehin das Unternehmen gehört, in dem auch der Beschwerdeführer beschäftigt ist, und die Einkünfte aus diesem Unternehmen zum Unterhalt seiner Ehefrau und seines Kindes verwendet werden können, und er auch vom Ausland aus - wenn auch, wie behauptet, durch die dortigen Verdienstmöglichkeiten eingeschränkt - zum Unterhalt seiner Familie beitragen kann. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt, ist zu entgegnen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 7. August 2001, Zl. 2001/18/0106). Zu den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Einschränkungen seiner Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinem Kind ist (mit der Behörde) schließlich festzuhalten, dass diese Beschränkungen angesichts des dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden gravierenden öffentlichen Interesses in Kauf genommen werden müssen.
4.1. Der Beschwerdeführer meint, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG unzulässig und führt dazu ins Treffen, dass bei ihm gemäß § 11a Z. 4a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, welcher "sich voll auf § 10 Abs. 1 StbG" beziehe, angesichts seines Wohnsitzes in Österreich seit dem Jahr 1990 und seiner Eheschließung im Jahr 1993 zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - die erste Straftat sei im Jahr 1996 gesetzt worden - die zwingenden Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelegen seien.
4.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Nach § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG, der ausschließlich auf § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 abstellt und damit die in der Beschwerde angesprochene Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 11a Z. 4a leg. cit. nicht erfasst - darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft u.a. nur dann verliehen werden, wenn er (Z. 1) seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung eines Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170) bereits mehr als zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hatte. Da dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines unbestritten erst seit dem Jahr 1990 gegebenen inländischen Aufenthaltes selbst zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Voraussetzung fehlte, kommt § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG im Beschwerdefall nicht zum Tragen.
5. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 48 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0326) zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem (übrigen) Akteninhalt Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6.1. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes. Die belangte Behörde habe das ihr diesbezüglich eingeräumte Ermessen nicht nur gänzlich überschritten, sondern dessen Ausübung auch in keiner Weise begründet. Wäre sie von dem in Rede stehenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgegangen, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass selbst das Gericht angenommen habe, dass beim Beschwerdeführer allein die Androhung der Freiheitsstrafe ausreichen werde, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, weswegen es der belangten Behörde verwehrt sei festzustellen, dass er frühestens nach Ablauf von zehn Jahren die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht mehr gefährden würde. Die Behörde habe § 39 Abs. 2 FrG außer Acht gelassen, wonach für die Dauer des Aufenthaltsverbots die maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden müssten, sodass "die Vernachlässigung sämtlicher positiven Aspekte" eine gesetzwidrige Ermessensüberschreitung darstelle.
6.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0264, mwH). Gemäß § 39 Abs. 2 FrG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Angesichts des - wie unter I.1. dargestellt - gravierenden wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann aber unter Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände der belangten Behörde im Grund des § 39 Abs. 2 leg.cit. nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Erwägungen des Gerichtes betreffend die im Urteil vom 12. März 1998 ausgesprochene teilweise bedingte Nachsicht der Strafe geht fehl, hatte doch die belangte Behörde nicht nur die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes, sondern auch die Frage seiner Gültigkeitsdauer nach § 39 FrG unabhängig von diesen Erwägungen ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen.
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 2001
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180313.X00Im RIS seit
31.01.2002