Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Latzenhofer über die Berufung vom 05.05.2006 des Herrn ***, geboren am 19.02.1959, wohnhaft in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 25.04.2006, Zl. 300-6013-2005, wegen Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 51 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 79 Abs. 2 Z. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wird der Berufung teilweise stattgegeben.
Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die ersten beiden Absätze des Spruchs wie folgt zu lauten haben:
Sie sind einem bescheidmäßigen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 09.06.2005, Zl. EU-09-05-125-2, zugestellt am 16.06.2005, die auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, abgelagerten Abfälle (Reste des Gartenwohnhauses aus Holz) bis zum behördlich festgesetzten Termin, das ist laut Entscheidung der Behörde vom 10.08.2005 der 15.09.2005, restlos zu entfernen, nicht nachgekommen. Die Abfälle wurden nicht entfernt.
Tatzeitraum: 16.09.2005 bis 25.11.2005
Die verhängte Geldstrafe wird auf 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, der Kostenbeitrag für die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1, 2 VStG auf 5 Euro herabgesetzt. Demnach ist ein Betrag von insgesamt 55 Euro zu bezahlen.
Mit dem an Herrn *** (in der Folge Berufungswerber) am 27.04.2006 zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, wurde wie folgt ausgesprochen:
Sie sind einem bescheidmäßigen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 9.6.2005, Zl.: EU-09-05-125-2, welcher Ihnen am 16.6.2005 vorschriftsmäßig zugestellt worden ist, die auf dem Grundstück Nr. *** der KG. ***, abgelagerten Abfälle (Reste des Gartenwohnhauses aus Holz) bis spätestens 1.8.2005 restlos zu entfernen, nicht nachgekommen.
Wie bei einem Lokalaugenschein eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, im Beisein eines Naturschutzorganes, am 14.9.2005 festgestellt wurde, waren die Ablagerungen nicht entfernt worden.
Dadurch haben Sie folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 des zitierten Gesetzes wird hiefür eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt. Falls die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden.
Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v. H. der verhängten Geldstrafe, das sind 36 Euro zu bezahlen; somit haben Sie einen Betrag von insgesamt 396 Euro zu bezahlen.
In der niederschriftlich am 05.05.2006 eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er den Müll nicht sinnlos lagere. Das Gartenwohnhaus sei angezündet worden. Es sei ihm bis dato aus finanziellen Gründen nicht möglich, die abgelagerten Abfälle zu entfernen. Es sei ihm nicht möglich, die Strafe zu bezahlen.
Auf Grund der vorgelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Berufungswerber ist Eigentümer der Grundstücke *** (jeweils landwirtschaftlich genutzt) der KG ***. Auf dem Grundstück Nr. *** befand sich ein Gartenwohnhaus aus Holz (ca. acht mal vier Meter), das bis zum 02.04.2005 vom Berufungswerber und seiner Lebensgefährtin bewohnt wurde. Am 02.04.2005 brannte das Gartenwohnhaus in Folge nicht ermittelbarer Ursachen vollständig nieder (vgl. kriminalpolizeilichen Bericht vom 03.04.2005). Die auf dem Grundstück Nr. ***, KG. ***, an der Adresse ***, befindlichen Brandreste wurden vom Berufungswerber nicht entfernt, dieser wohnte seit dem Brand in einem alten Wohnwagen auf dem Gelände (vgl. E-Mail der Bezirkshauptfrau vom 27.05.2005). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 09.06.2005, Zl. EU-09-05-125/2, betreffend Beseitigung der Abfälle am Grundstück des ***, zugestellt an den Berufungswerber am 16.06.2005 (vgl. Bericht des Gendarmeriepostens *** vom 16.06.2005), wurde dem Berufungswerber gemäß § 73 Abs. 1, 7 und § 74 Abs. 1 AWG 2002 aufgetragen, die abgelagerten Abfälle (Reste des Gartenwohnhauses aus Holz) auf dem erwähnten Gelände bis spätestens 01.08.2005 restlos zu entfernen. Laut einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 10.08.2005 (unterfertigender Sachbearbeiter nicht leserlich) erschien der Berufungswerber an diesem Tag in der Bezirkshauptmannschaft und wurde im Beisein der Bezirkshauptfrau vereinbart, dass der Berufungswerber eine Frist bis 15.09. zum Entfernen der Abfälle und des Wohnwagens erhalte. Nach Ablauf dieser Frist werde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
Bei einem Lokalaugenschein am 14.09.2005 auf dem Grundstück Nr.*** der KG *** stellte ein Naturschutzorgan der Bezirkshauptmannschaft fest, dass keinerlei Ablagerungen vom Grundstück entfernt worden seien (vgl. Aktenvermerk vom 14.09.2005). Daraufhin erhielt die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung am 21.09.2005 die Anweisung, ein Strafverfahren nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 einzuleiten. Daraufhin erließ die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung mit Schreiben vom 25.10.2005 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber, in der ihm zur Last gelegt wurde, den bescheidmäßigen Auftrag vom 09.06.2005, die abgelagerten Abfälle (Reste des Gartenwohnhauses aus Holz) bis spätestens 01.08.2005 restlos zu entfernen, nicht nachgekommen zu sein. Als Tatzeitraum wurde in dieser Aufforderung zur Rechtfertigung jedoch der Zeitraum 16.06.2005 bis 01.08.2005 angegeben. Hiezu gab der Berufungswerber niederschriftlich am 03.11.2005 auf der Bezirkshauptmannschaft an, dass es ihm bisher aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, die abgelagerten Abfälle zu entfernen. Er könne nicht sagen, wann ihm dies möglich sein werde.
Mit dem am 26.11.2005 an den Berufungswerber zugestellten Bescheid vom 07.11.2005, Zl. EU-09-05-125-5, trug die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung dem Berufungswerber neuerlich gemäß § 73 Abs. 1 und 7 und § 74 Abs. 1 AWG 2002 auf, die auf dem Grundstück Nr.***, KG.***, abgelagerten Abfälle (Reste des Gartenwohnhauses aus Holz) zu entfernen. Als Termin bis zu dem diesem Auftrag Folge zu leisten ist, wurde der 01.01.2006 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 07.12.2005 Einspruch und führte aus, dass die Entsorgung der Abfälle laut Auskunft des Bgld. Müllverbandes zwischen 180 und 350 Euro kosten würde und er die Summe derzeit nicht bezahlen könne. Er ersuche um Aufschub für die Entfernung der Abfälle. Mit Bescheid vom 04.01.2006, Zl. EU-09-05-125-9, änderte die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 64 a AVG den Bescheid vom 07.11.2005 dahingehend, dass die Frist zur Entfernung der Abfälle auf den 01.04.2006 erstreckt wurde. Am 03.02.2006 gab der Berufungswerber auf der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung niederschriftlich an, dass er begonnen habe, den Abfall in Säcke zu verfüllen. Er arbeite seit 14.11.2005 und ersuche die Behörde ihm einen Aufschub bis 01.05.2006 zu gewähren, damit er den restlichen Abfall entsorgen könne. Er werde den Abfall in Säcke verpacken und an den Müllverband Großhöflein abgeben. Die Kosten hiefür würden 200 Euro betragen. Mit Bescheid vom 07.02.2006 änderte die Bezirkshauptmannschaft nochmals unter Berufung auf § 64 a AVG den Bescheid vom 07.11.2005 nunmehr dahingehend, dass die Frist zur Entfernung der Abfälle auf den 01.05.2006 erstreckt wurde.
Nach den Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft bezieht der Berufungswerber Notstandshilfe in der Höhe von Euro 33,16 täglich. Am 09.01.2006 habe er vom AMS Euro 885,57 erhalten, wovon er einen Betrag von Euro 192,70 an Exektutionsgeldern habe abführen müssen. Dem Berufungswerber verbleibe daher ein monatliches Nettoeinkommen vom Euro 692,87. Er habe eine Mutter, die im Altersheim *** in *** auf Kosten der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft untergebracht sei. In seinem Eigentum stünde das Grundstück Nr. ***, KG. ***, mit einer Fläche von 157 m², das laut Lastenblatt mit einem Pfandrecht von 70.000 Schilling und einem weiteren Pfandrecht in Höhe von Euro 1.317 belastet sei (vgl. Aktenvermerk vom 10.01.2006 der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, Sachbearbeiter:
***).
Am 22.05.2006 erschien der Berufungswerber im Unabhängigen Verwaltungssenat und behauptete, dass er gegen den Bescheid vom 09.06.2005 Berufung erhoben habe. Daraufhin wurde durch das erkennende Mitglied der abfallwirtschaftsrechtliche Akt betreffend den Berufungswerber angefordert, der am 02.06.2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland einlangte.
Die einzelnen Sachverhaltsfeststellungen gründen auf den angeführten Beweismitteln.
Über diesen Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Für die Entscheidung waren folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Stammfassung: BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Stammfassung: BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 BGBl. idFI Nr. 34/2006
(alle im Folgenden wiedergegebenen Rechtstexte werden in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung angegeben)
Wer
21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7270 ? zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1800 ? bedroht.
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.
Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
Dem Berufungswerber wird die Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002, also die Missachtung eines auf § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 1 AWG gestützten abfallrechtlichen Auftrages angelastet. Im angefochtenen Straferkenntnis wird zwar kein Tatzeitraum ausdrücklich festgelegt. Aufgrund des zitierten Erfüllungstermins des abfallrechtlichen Auftrages, dessen Missachtung angelastet wird, ist jedoch als Beginn der angelasteten Tat der 01.08.2005 zu ersehen.
Da die Missachtung eines abfallrechtlichen Entfernungsauftrages auf Grund des Inhalts der behördlichen Anordnung ein sogenanntes Dauerdelikt ist, also das strafbare Verhalten so lange andauert, bis dem Auftrag entsprochen wurde, und die Bezirkshauptmannschaft keinen anderen Termin als Endtermin der angelasteten Straftat ausgesprochen hat, ist der Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als Endtermin der angelasteten, strafbaren Handlung anzusehen. Demnach wurde dem Berufungswerber die Missachtung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages für den Zeitraum von 01.08.2005 bis 25.04.2006 vorgeworfen. Für den überwiegenden Teil des angelasteten Tatzeitraums ist jedoch dieser Vorwurf unbegründet:
Zum Einen ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung zumindest zwei, einander widersprechende abfallrechtliche Entfernungsaufträge erlassen hat. Mit dem Bescheid vom 09.06.2005 wurde dem Berufungswerber hinsichtlich der Reste des Gartenwohnhauses aus Holz auf seinem Grundstück Nr. ***, KG. ***, die Abfallentfernung bis 01.08.2005 aufgetragen. Hingegen wurde dem Berufungswerber die gleiche Entfernung der Abfälle mit Bescheid vom 07.11.2005 bis 01.01.2006 aufgetragen. Es liegen also zwei abfallrechtliche Entfernungsaufträge vor, die sich hinsichtlich des Termins, bis zu dem die Entfernung der Abfälle durchgeführt werden muss, widersprechen, im Übrigen aber inhaltsgleich sind. Dieser Konflikt zweier einander widersprechender Rechtsnormen, die den gleichen Anwendungsbereich haben, ist mangels anderer gesetzlicher Anordnung nach allgemeinen Regeln nach dem Grundsatz zu entscheiden, dass der später erlassene Rechtsakt dem früher erlassenen Rechtsakt derogiert. Mit der rechtswirksamen Erlassung des Bescheides vom 07.11.2005 am 26.11.2005 hat daher der Bescheid vom 09.06.2005 seine Wirksamkeit verloren. Für den Zeitraum ab 26.11.2005 kann daher die Missachtung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages vom 09.06.2005 nicht mehr angelastet werden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bezirkshauptmannschaft die Entscheidung getroffen hat, die Frist zur Erfüllung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages (vom 09.06.2005) vom Termin 01.08.2005 auf den Termin 15.09.2005 zu erstrecken. Wenn der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft diesbezüglich von einer Vereinbarung zwischen Berufungswerber und Bezirkshauptmannschaft spricht, so kann dieser Missgriff in der Formulierung nicht den wahren Sachverhalt verdecken. Mangels irgendeiner gesetzlichen Grundlage ist im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Entfernungsaufträgen kein Raum für Vereinbarungen zwischen Behörde und Bescheidadressaten. Vielmehr begegnen sich Bescheidadressat und Behörde hier im Rahmen der Hoheitsverwaltung im Verhältnis Über- und Unterordnung. Es gibt daher keine Dispositionen, die im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen sind. Demnach ist die Entscheidung der Behörde vom 10.08.2005 rechtlich nicht als Vereinbarung anzusehen, sondern als einseitige Entscheidung der Behörde. Einseitige, hoheitliche Entscheidungen der Behörde gegenüber individuellen Adressaten, deren Rechtssphäre dadurch gestaltet wird, sind in dem von der österreichischen Bundesverfassung errichteten Rechtsstaat als Bescheid anzusehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden und den gesetzlichen Formvorschriften nicht entsprechen, wohl aber wie im vorliegenden Fall der Behörde als bescheidmäßiger Willensakt zurechenbar sind. Die im Beisein (gemeint wohl lebensnäher: auf Veranlassung) der Bezirkshauptfrau getroffene und beurkundete Entscheidung vom 10.08.2005, die Frist zur Erfüllung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages auf den 15.09.2005 zu verlegen, ist daher als (mündlich erlassener) Bescheid anzusehen, der insoferne den abfallrechtlichen Entfernungsauftrag vom 09.06.2005 entsprechend abgeändert hat. Demnach kann auch die Missachtung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages erst für den Zeitraum nach Ablauf des 15.09.2005 angelastet werden.
Der Berufungswerber hat daher jedenfalls nur den Tatzeitraum 16.09.2005 bis 25.11.2005 zu verantworten. Hinsichtlich dieses Tatzeitraums liegt jedoch der objektive Sachverhalt der Missachtung des abfallrechtlichen Entfernungsauftrages völlig eindeutig vor. Die Behauptung des Berufungswerbers, er habe den abfallrechtlichen Entfernungsauftrag in Berufung gezogen, steht im Widerspruch zur Aktenlage und wurde vom Berufungswerber nicht nachgewiesen. Auf Grund der Sachverhaltsgegebenheiten ist auch davon auszugehen, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Missachtung vorsätzlich gehandelt hat. Zumal der Berufungswerber auch über unbelastete Liegenschaften verfügt, kann ihm auch das Verschulden nicht deswegen abgesprochen werden, weil er über ein geringes, laufendes Einkommen verfügt. Er befindet sich in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht aber in einer Existenzkrise. Demnach hat der Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung schuldhaft begangen und diese daher für den eingeschränkten Tatzeitraum strafrechtlich zu verantworten.
Hinsichtlich der Strafzumessung war entsprechend der Verringerung des angelasteten Tatzeitraums eine proportionale Verringerung der Geldstrafe vorzunehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war allerdings nicht im gleichen Verhältnis zu verringern. Aus spezialpräventiven Erwägungen scheint es notwendig, eine spürbare Ersatzfreiheitsstrafe beizubehalten, weil die Geldstrafe gegen den Berufungswerber auf Grund seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse kaum im Wege der Vollstreckung einer Geldforderung durchgesetzt werden kann. Es war demnach notwendig, eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe anzudrohen, damit der Berufungswerber nicht in Versuchung gerät, auch die nunmehr verringerte Geldstrafe nicht zu bezahlen.
Was im Übrigen die Höhe der Geldstrafe betrifft, so war auf Grund der augenscheinlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (das erkennende Mitglied konnte sich von dem verwahrlosten Zustand des Berufungswerbers, was Kleidung und sonstiges Auftreten betrifft, selbst überzeugen) trotz des nicht geringen Verschuldens gemäß § 19 Abs. 2 VStG im Rahmen der Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse die Geldstrafe herabzusetzen. Zumal der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung (Beeinträchtigung der abfallwirtschaftlichen Interessen durch die Überreste des Gartenhauses) gering erscheint. Zu dem war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber in die für die Verwaltungsübertretung ursächliche Situation auf Grund eines Unfalls geraten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.