Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde von Frau R. L., I., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. L. S., I., wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch das Einschreiten der belangten Behörde am 19.01.2007 in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS Aufwandsersatzverordnung hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden belangten Behörde (Bundespolizeidirektion Innsbruck) den Ersatz für den
Vorlageaufwand in der Höhe von jeweils Euro 51,50 den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von jeweils Euro 220,30 sowie den Verhandlungsaufwand in Höhe von jeweils Euro 275,30 insgesamt somit jeweils Euro 547,10 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.
Der Antrag der Sicherheitsdirektion Tirol auf Zuerkennung von Kosten gemäß § 79a AVG iVm § 1 UVS Aufwandsersatzverordnung wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Am 12.02.2007 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Beschwerde der Frau R. L, geb. xx , ein, mit welcher eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Bundespolizeidirektion Innsbruck erhoben und beantragt wurde, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge feststellen, dass ?die belangte Behörde durch ihr Einschreiten am 19.01.2007? (gemeint wohl: die Beschwerdeführerin durch das Einschreiten der belangten Behörde am 19.01.2007) in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt werden mögen.
Was den Sachverhalt betreffe, von dem auszugehen sei, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass am 19.01.2007 um ca 20.00 Uhr Polizeibeamte zu der von der Beschwerdeführerin gemieteten Wohnung XY in Innsbruck gekommen seien, dort geläutet hätten und sich als Polizeibeamten zu erkennen gegeben hätten. Sie hätten in weiterer Folge die Wohnung betreten und von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie sich ausweise, welcher Aufforderung sie nachgekommen sei. Sodann habe ein Polizeibeamter das Telefon der Beschwerdeführerin ergriffen und habe die Nummer der Polizei (133) damit angerufen und hätte dort die Telefonnummer der Beschwerdeführerin registrieren lassen. Daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihr Reisepass bzw ihre Identitätskarte von einem Beamten fotografiert worden. Als Beschwerdepunkt machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, dass sie dadurch in ihrem Recht verletzt worden sei, dass ohne rechtliche Grundlage ein Lichtbild von ihrer Person von der Polizei angefertigt und ihr Identitätsnachweis fotografiert worden sei.
Weiters erachte sie sich in ihrem Recht verletzt, dass nicht ohne rechtliche Grundlage von den Polizeibeamten ihr Telefon verwendet werde, um die Polizei anzurufen und dass nicht ohne rechtliche Grundlage ihre Telefonnummer von der Polizei aufgrund eines derartigen Anrufs, der nicht aus ihrem Antrieb erfolgt sei, registriert werde.
Durch das eigenmächtige Telefonieren der Polizei mit ihrem Telefon sei sie auch mit Telefongebühren belastet worden bzw würden entgeltliche Leistungen, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vertragsverhältnisses mit einem Mobiltelefonbetreiber ausschließlich zustehen würden, von der belangten Behörde ohne ihre Zustimmung in Anspruch genommen werden.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es in Bezug auf das Fotografieren der Beschwerdeführerin und ihres Ausweises keine rechtliche Grundlage gegeben hätte, weil die Voraussetzungen für eine derartige erkennungsdienstliche Behandlung gefehlt hätten. Die amtswegige Erfassung der Rufnummer der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde sei der erste Schritt einer Rufdatenrückerfassung bzw Telefonüberwachung und hätte diese Maßnahme eines richterlichen Befehls bedurft, der nicht vorgelegen sei.
Selbst wenn aufgrund des Anrufens der Rufnummer ?133? keine Telefongebühren angefallen seien, so sei dadurch ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin in ihr Recht auf Eigentum eingegriffen worden.
Diese Beschwerde wurde der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2007 wurden von der Bundespolizeidirektion Innsbruck die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet. In dieser wurde zunächst darauf verwiesen, dass sich die Beschwerde auf Maßnahmen beziehen würde, die von Beamten des Landeskriminalamtes Tirol, somit des Landespolizeikommandos für Tirol, gesetzt worden seien. Bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei das Landespolizeikommando Hilfsorgan der Sicherheitsdirektion. Die Amtshandlung sei jedoch von Organen des Landespolizeikommandos für Tirol geführt worden und daher der Sicherheitsdirektion zuzurechnen. Der Bundespolizeidirektion käme daher keine Parteistellung zu.
Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass sich aus der vorliegenden Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 05.03.2007 eindeutig ergebe, dass sämtliche Maßnahmen, vom Betreten der Wohnung bis zum Abschluss der Amtshandlung sowie der getätigte Anruf mit dem Handy ausdrücklich auf freiwilliger Basis und mit Einverständnis und unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin erfolgt seien. Es wurde daher beantragt, festzustellen, dass die in Rede stehende Amtshandlung nicht der Bundespolizeidirektion Innsbruck zuzurechnen sei und diese daher auch nicht belangte Behörde sei, in eventu, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde und der Bundespolizeidirektion Innsbruck als belangte Behörde näher dargestellte Kosten zuzusprechen seien. Ergänzend wurde auf einen Bericht des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt, vom 05.03.2006, auf einen Bericht des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 20.02.2007 und auf ein Schreiben des Stadtpolizeikommandos Innsbruck, Kriminalreferat, ebenfalls vom 20.02.2007, verwiesen.
In weiterer Folge wurde die Sicherheitsdirektion Tirol vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Schreiben vom 12.04.2007 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Dem wurde mit Schreiben vom 23.04.2007 nachgekommen. In diesem Schreiben wurde im Wesentlichen eingeräumt, dass im gegenständlichen Fall die Beamten des Landeskriminalamtes Tirol nicht dem Stadtpolizeikommando Innsbruck dienstzugeteilt oder zugewiesen gewesen wären. Vielmehr handle es sich um eine selbständige Amtshandlung durch Beamte des Landeskriminalamtes. Das Landeskriminalamt sei organisatorisch dem Landespolizeikommando für Tirol eingegliedert und sei die Amtshandlung daher der Sicherheitsdirektion Tirol zuzurechnen.
Inhaltlich verwies die Sicherheitsdirektion Tirol vollinhaltlich auf die Ausführungen der Bundespolizeidirektion Innsbruck und die dort angeführten Stellungnahmen. Ein Zwangscharakter sei im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung nicht vorgelegen. Es wurde auch beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Sicherheitsdirektion Tirol als belangter Behörde näher angeführte Kosten zuzusprechen.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 05.06.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei das gegenständliche Verfahren mit einem Verfahren betreffend eine Maßnahmenbeschwerde der J. M. (uvs-2007/30/0415) wegen des im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalts zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde.
Bei dieser Verhandlung waren sowohl eine Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen als auch Vertreter der (belangten) Behörden Bundespolizeidirektion Innsbruck und Sicherheitsdirektion Tirol anwesend.
Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerinnen sowie des Zeugen BI E. S. sowie Einsichtnahme in die Stellungnahme des Landespolizeikommandos für Tirol, Landeskriminalamt, vom 05.03.2006.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist auf Sachverhaltsebene folgendes festzuhalten:
Im Zeitraum vom 15.01.2007 bis 18.01.2007 gingen beim Landeskriminalamt anonyme Anzeigen ein, wonach in den Wohnungen Top xx und Top yy des Hauses XY in I. durch zwei Frauen aus dem ehemaligen ?Ostblock? die Prostitution ausgeübt werde und dies zu unzumutbaren Belästigungen führe.
Aufgrund dessen führten drei Beamte des Landeskriminalamtes Tirol die nunmehr in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen an den angeführten Adressen durch. Bei den einschreitenden Beamten handelt es sich um einen aus dem Assistenzbereich AB05 (Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Straßenkriminalität) und zwei Beamte des Ermittlungsbereiches EB10 (Menschenhandel, Prostitution und Schlepperei). Bei den Beamten stand zunächst die Absicht im Vordergrund, eine fremdenpolizeiliche Überprüfung durchzuführen und ging es dabei auch darum, den Verdacht abzuklären, inwieweit die Frauen illegal die Prostitution ausüben würden bzw dieser zugeführt werden würden.
Am 19.01.2007 wurde zunächst eine Kontrolle der Wohnung Top durchgeführt. Nachdem an der Wohnungstüre geläutet wurde, öffnete die slowakische Staatsangehörige R. L. die Türe. Die Beamten wiesen sich unter Verwendung von Dienstausweis und Kokarde als Polizeibeamte aus. Die Beschwerdeführerin ließ daraufhin die Beamten in die Wohnung. Sie wurde in der Folge von den Polizeibeamten gefragt, ob sie sich ausweisen könne. Dieser Aufforderung kam sie nach, indem sie eine slowakische Identitätskarte vorlegte.
Anschließend wurde sie gefragt, welche Telefonnummer ihr Mobiltelefon habe. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht auswendig wisse. Sie wurde daraufhin befragt, ob sie damit einverstanden sei, dass mit dem Handy die Notrufnummer der Polizei angerufen werde, um mit dem Telefon ihre Telefonnummer ermitteln zu können. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu ihr Einverständnis. In der Folge wurde von einem Polizeibeamten am Handy der Beschwerdeführerin der Notruf betätigt und die Telefonnummer des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin festgestellt.
Weiters wurde die Beschwerdeführerin dahingehend befragt, ob sie einverstanden sei, dass von ihr und von ihrer Identitätskarte ein Lichtbild angefertigt werde. Auch damit war die Beschwerdeführerin einverstanden. Es wurden in der Folge auch derartige Lichtbilder angefertigt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass es bei Prostituierten schon des Öfteren vorgekommen ist, dass sie falsche Identitätskarten verwendet haben und insbesondere unrichtige Altersangaben gemacht wurden.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge auch noch danach befragt, was sie in Österreich mache, was sie jedoch nicht aufklärte. Auf weiteres Befragen erklärte sie, dass sie Euro 500,00 für das Zimmer pro Woche zahle. Dass sie der Prostitution nachgehen würde, verneinte sie, obwohl die Beschwerdeführerin tatsächlich als Prostituierte in Österreich tätig ist. In der Folge wurde die Kontrolle betreffend die Beschwerdeführerin R. L. beendet.
Diese Feststellungen stützten sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:
Der wesentliche Ablauf der in Rede stehenden Amtshandlung wurde von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen S. im Wesentlichen gleichlautend geschildert. Dass es zum Anruf der Notrufnummer durch einen Polizeibeamten unter Verwendung des Handys der Beschwerdeführerin gekommen ist, ist unbestritten. Ebenso ist unstrittig, dass es zur Anfertigung von Lichtbildern der Identitätskarte sowie der Beschwerdeführerin selbst gekommen ist.
Die in der Beschwerde behauptete fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin zu diesen Handlungen konnte durch die Beweisergebnisse nicht untermauert werden. Vielmehr versicherte der Zeuge S., der einen guten und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, dass die Beschwerdeführerin, bevor das Handy einem Polizeibeamten übergeben oder vom Tisch genommen wurde, gefragt wurde, ob sie damit einverstanden sei, dass sie die Notrufnummer ?133? anrufen. Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang anfangs, dass sie ?dem Vorgang nicht zugestimmt? habe, wobei sie in weiterer Folge ergänzte, dass sie nach dem auf den Tisch legen des Handys erklärt habe, ?na was soll?s, dann telefonieren sie halt?. Auf weiteres Nachfragen gab die Beschwerdeführerin dazu an, dass sie diese Vorgänge ?nicht ausdrücklich abgelehnt? habe und ?schlussendlich zugestimmt? habe. Mit diesen Vorgängen meinte die Beschwerdeführerin auch das Anfertigen der Fotos, wobei sie diesbezüglich dezidiert angab, dass sie diesem Vorgang zugestimmt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zunächst auch angab, dass ihr erläutert worden sei, dass diese Fotos gemacht werden müssten, wurde sie diesbezüglich auch noch ergänzend befragt, ob sie auch nein hätte sagen können, als ihr die Polizisten erklärt hätten, sie müssten die Fotos machen. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch nein sagen hätte können. Der Zeuge BI S. sagte bezüglich der Anfertigung der Fotos aus, dass die Beschwerdeführerin damit einverstanden gewesen sei, wobei er durchaus glaubwürdig anfügte, dass im Falle der Verweigerung der Zustimmung im Hinblick auf die Verwendung falscher Identitätskarten durch Prostituierte dennoch Fotos angefertigt worden wären bzw ?vermutlich versucht? worden wäre, unter möglichster Schonung der Person dennoch ein Foto anzufertigen, wobei sie sich auch abwenden hätte können und dann ein Foto nicht möglich gewesen wäre. Dass jedoch vor der Einholung der Zustimmung der Beschwerdeführerin erklärt worden sei, dass diese Lichtbilder jedenfalls angefertigt werden müssten und die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Wahlmöglichkeit mehr gehabt hätte, ist durch ihre eigenen Angaben als widerlegt anzusehen.
Welchen Zweck die Amtshandlung verfolgt hat, ergibt sich aus den Angaben des einvernommenen Zeugen BI S. Dass dabei auch insbesondere eine fremdenpolizeiliche Überprüfung das Ausüben der illegalen Prostitution (bzw auch das Zuführen zu dieser) im Vordergrund stand, ergibt sich auch aufgrund der Stellungnahme dieses Zeugen an die belangte Behörde Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 05.03.2006. Das die Beschwerdeführerin der Prostitution nachgeht, räumte sie selbst gegenüber der erkennenden Behörde ein. Im Hinblick darauf, dass die Einvernahmen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brachten, war die Aufnahme weiterer Beweise (Einholung von Aufzeichnungen; zu der Rufdatenerfassung, Einholung der Fotos) entbehrlich.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
1. Zur Frage, welcher Behörde Parteistellung zukommt:
Gemäß § 67b Z 2 AVG hat im Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch die belangte Behörde Parteistellung. Wer die belangte Behörde im Verfahren vor dem UVS vertritt, ist dem jeweils einschlägigen Organisationsvorschriften zu entnehmen.
Im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, welcher Behörde im vorliegenden Fall Parteistellung als belangter Behörde zukommt, ist zunächst auf die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes abzustellen.
Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz, SPG) StF: BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 56/2006 lauten wie folgt:
Sicherheitsbehörden
§ 4 (1) Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.
(2) Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
(3) Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.
Sicherheitsdirektionen
§ 7 (1) Für jedes Bundesland besteht eine Sicherheitsdirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt.
(2) An der Spitze einer Sicherheitsdirektion steht der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung sind ihm das Landespolizeikommando und dessen hiefür bestimmten inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
(4) Dem Sicherheitsdirektor ist zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben das erforderliche Personal beigegeben. Den Exekutivdienst versehen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Bezirksverwaltungsbehörden
§ 9 (1) Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen obliegt die Sicherheitsverwaltung den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt.
(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Zur Frage der Zuordnung von Amtshandlungen durch Organe des Landespolizeikommandos ist auf die inhaltlich umlegbare Judikatur der Höchstgerichte im Hinblick auf das Landesgendarmeriekommando zu verweisen. Der zu Folge ist im Falle einer faktischen Amtshandlung belangte Behörde jene, der das handelnde Organ untersteht, und das ist, wenn die Amtshandlung von Organen eines Landesgendarmeriekommandos vorgenommen wird, nach der Organisation der Bundesgendarmerie, die zuständige Sicherheitsdirektion (VfGH v 11.1.1963, B56/62, VfSlg 4346/1963). Bei der Führung des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist das Landespolizeikommando daher Hilfsorgan der Sicherheitsdirektion.
§ 3 Fremdenpolizeigesetz, der mit Fremdenpolizeibehörden und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überschrieben ist, hat folgenden Wortlaut:
?(1) Im Rahmen dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei, SPG, BGBl Nr 566/1991) für die Fremdenpolizeibehörden (§ 4 SPG) über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen, unterstellten oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Soweit die Organe hierbei im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.
(3)?
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage war die in Abs 2 getroffene Regelung deshalb erforderlich, weil nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen, die unter Verwaltungsstrafsanktion stehen, grundsätzlich nur die Organe der Behörden erster Instanz eingesetzt werden dürfen. Nunmehr sollen jene Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für den Bundesminister für Inneres oder den Sicherheitsdirektionen Exekutivdienst versehen, unter bestimmten Voraussetzungen befugt sein, als Organe der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig zu werden.
Im gegenständlichen Fall ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass das Einschreiten der Polizeibeamten nicht nur in untergeordneter Weise der Klärung fremdenpolizeilich relevanter Sachverhalte diente, sondern die fremdenrechtlichen Aspekte geradezu wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Kontrolle der Beschwerdeführerin war. Damit liegt jedoch nach Maßgabe des § 3 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz eine Amtshandlung vor, bei welcher Polizeibeamte, die organisatorisch der Sicherheitsdirektion zuzurechnen waren, formal als Organe der Bundespolizeibehörde tätig wurden. Dies wird letztlich auch durch den Umstand untermauert, dass für die Beamten keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, die das Einschreiten der Polizeiorgane als Maßnahmen im Sinne der Sicherheitspolizei erscheinen lassen. Wenngleich die Bekämpfung der Gefahren durch die Prostitution auch sicherheitspolizeiliche Aspekte ausweist, lag im gegenständlichen Fall das Schwergewicht im verwaltungspolizeilichen Aspekt der prostitutionsrechtlichen Regelungen, was etwa auch dadurch zum Ausdruck kam, dass es im Zuge der Kontrolle offensichtlich auch um die Einhaltung landespolizeilicher Vorschriften (Ausübung illegaler Prostitution) sowie auch um die Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden Regelungen ging.
Unter Bedachtnahme darauf war der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Parteistellung zuzuerkennen. Der Sicherheitsdirektion Tirol kommt dementsprechend im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu.
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG ist ausschlaggebend, dass sich das Imperium der Behörde und der angefochtene Akt sinnbildlich unmittelbar gegenüberstehen. Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich ausgesprochen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor dem UVS bekämpfbare faktische Amtshandlung vor (VwGH vom 15.11.2000, Zl 98/01/0452).
Im gegenständlichen Fall erklärte sich die Beschwerdeführerin sowohl mit der Verwendung des Mobiltelefons in Form des Betätigens des Notrufes zwecks Ermittlung der Handynummer, als auch mit dem Anfertigen von Lichtbildern der Identitätskarte sowie von der Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich einverstanden.
Auch bei Prüfung der näheren Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung erteilt hat, kann von einer Zwangsmaßnahme nicht gesprochen werden, was etwa in Bezug auf das Anfertigen der Fotos dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin vor der entscheidenden Behörde erklärte, dass sie diesbezüglich auch nein sagen hätte können. Damit wird dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin durchaus vom Vorliegen einer Wahlmöglichkeit ausgegangen ist. Wenn sie jedoch unter diesen Umständen ihre Zustimmung zum Anfertigen der Lichtbilder erklärte, so kann nicht von der Setzung einer Zwangsmaßnahme gesprochen werden, auch wenn der die Amtshandlung führende Polizeibeamte vor der erkennenden Behörde als Zeuge zum Ausdruck brachte, dass die Absicht bestanden hätte, die Fotos auch im Fall fehlender Zustimmung anzufertigen. Die Vorgangsweise der Polizeibeamten würde lediglich dann als Zwangsmaßnahme erscheinen, wenn diese Absicht bereits vorher in einer Weise geäußert worden wäre, dass zum Ausdruck gekommen wäre, dass für die Betroffene eine faktische Wahlmöglichkeit gar nicht bestehe.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass vom Vorliegen von Zwangsmaßnahmen nicht gesprochen werden kann, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
3. Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a Abs 1 und 3 AVG, wonach die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, so ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführende unterlegene Partei. Wie bereits oben ausgeführt, kommt im gegenständlichen Fall der Bundespolizeidirektion Innsbruck Parteistellung zu und steht ihr daher ein Kostenzuspruch in Höhe der beantragten Beträge nach der UVS Aufwandsersatzverordnung zu. Mangels Parteistellung war der Antrag der Sicherheitsdirektion Tirol auf Kostenzuspruch zurückzuweisen.