Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn S. N., XY-Straße 45, D-H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.02.2006, Zl VK-139-2005, nach der am 31.05.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 130,80 (zu Spruchpunkt 1. Euro 43,60, zu Spruchpunkt 2. Euro 43,60 und zu Spruchpunkt 3. Euro 43,60), zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 18.01.2005 um 14.40 Uhr
Tatort: Biberwier/B 179, km 10.580
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY
1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Sonntag, Montag
2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. letzter Tag der vorangegangenen Woche an dem er gefahren ist.
3. Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idF LGBl Nr 20/1990, die Fernpassstraße B179 trotz des zwischen km 0,00 im Gemeindegebiet von Nassereith und km 49,076 (Staatsgrenze im Grenztunnel Vils-Füssen) bestehenden ?Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? befahren obwohl die gegenständliche Fahrt von den Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung nicht erfasst war.?
Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85
zu 2. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 zu 3. § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung
weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:
zu 1. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (60 Stunden)
zu 2. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (60 Stunden)
zu 3. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (60 Stunden)
Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass jede Transportfirma mit festem Sitz im V. dazu berechtigt sei, sämtliche Straßentransporte über die B179 Fernpass-Bundesstraße durchzuführen und dies ausdrücklich mit sämtlichen Lastkraftfahrzeugen, die die jeweilige Firma dazu einsetze, also auch mit Leasing- oder mit Mietlastkraftfahrzeugen. Als angestellter Kraftfahrer der Firma K. mit Sitz in I-L. sei er also berechtigt, mit jedem Lastkraftfahrzeug, welches er von seinem Arbeitgeber erhalte, die B179 Fernpass-Bundesstraße zu benützen. Die Anmietung des benutzten Lkws mit dem Kennzeichen XY der Firma N. I. sei am 14.01.2005 kurzfristig erfolgt, weil sich der eigene Lkw XY in Reparatur befunden habe. Dies sei keine Schutzbehauptung, sondern lasse sich durch die ausführende Lkw-Reparaturwerkstatt belegen. Der vorliegende Mietvertrag und die dazugehörige Erklärung der Firma K. seien am 14.01.2005 unterzeichnet und bei der Kontrolle auch vorgelegt, jedoch vom kontrollierenden Beamten nicht akzeptiert worden. Außerdem sei eine gültige Bescheinigung nach EG-Verordnung vorgelegt worden, welche zweifelsfrei bestätige, dass er keine weiteren Schaublätter vorlegen könne, weil er vorher Urlaub gehabt habe. Dieses lasse sich ebenfalls eindeutig belegen. Sämtliche Vorwürfe, welche gegen seine Person erhoben worden seien, seien eindeutig und zweifelsfrei falsch. Durch den abgestempelten CMR-Frachtbrief lasse sich weiterhin belegen, dass der Lkw noch am selben Tag bei der Firma N., XY, D-B. G., entladen worden sei. Somit sei er zweifelsfrei im Recht gewesen, die B179 Fernpass-Bundesstraße mit seinem Lkw zu benutzen. Die Fahrt sei somit durch die Ausnahmebestimmungen der angeführten Verordnung rechtmäßig erfolgt. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 31.05.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen RI M. S. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Der Berufungswerber ist zur durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen. Er entschuldigte sein Fernbleiben mit Schreiben vom 17.05.2007 damit, dass er sich in der Zeit vom 25.05.2007 bis einschließlich 29.06.2007 im Jahresurlaub befinde. Es möge ihm rechtzeitig ein neuer Verhandlungstermin mitgeteilt werden, weil er beruflich als Kraftfahrer tätig sei.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber hat am 18.01.2005 um 14.40 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY samt Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY auf der Fernpass-Bundesstraße B179 im Gemeindegebiet von Biberwier bei Strkm 10,580 gelenkt.
Dieses Fahrzeug wurde am 18.01.2005 von RI M. S. im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten und kontrolliert. Anlässlich dieser Anhaltung konnte der Berufungswerber die Schaublätter der laufenden Woche (der Tattag der 18.01.2005 war ein Dienstag, sohin die Schaublätter für Montag und Sonntag) ebenso nicht vorlegen, wie das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist. Auch legte der Berufungswerber anlässlich seiner Anhaltung keine Urlaubsbestätigung vor. Anlässlich seiner Anhaltung gab der Berufungswerber an, als Aushilfefahrer nach G. zum Lager der Firma N. zu fahren, er sei mit einem anderen Lkw nach Italien mitgefahren.
Zulassungsbesitzer der gegenständlichen Zugmaschine mit dem Kennzeichen XY (I) ist die Firma N. I., XY 43, B. (Italien).
Das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug war mit tiefgekühlter Pizza beladen. Laut mitgeführtem Frachtbrief des Berufungswerbers wurde diese Ware bei der italienischen Firma S. in C. geladen und war für Deutschland (M.) bestimmt. Auf dem Frachtbrief war sowohl unter der Rubrik Empfänger als auch unter der Rubrik Auslieferungsort des Gutes die Ortschaft M. angeführt.
Der Berufungswerber führte weiters eine Bestätigung der Firma K. K. in XY-Straße 83 in I-L. mit, wonach diese Firma das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug von der Firma N. I. S., XY 43, B. (Italien), gemietet habe, ein Mietvertrag wurde nicht mitgeführt.
Erst zusammen mit seinen Einspruchsangaben gegen die gegen ihn ergangene Strafverfügung im erstinstanzlichen Verfahren legte der Berufungswerber einen Arbeitsvertrag ab 14.09.2004 auf unbestimmte Zeit, abgeschlossen zwischen der Firma K. K. mit Sitz in I-L. und ihm vom 14.09.2004 vor, eine Urlaubsbestätigung der Firma K. K. vom 18.01.2005, aus welcher hervor geht, dass er die letzte Woche bis heute Nachmittag keinen Dienst (Lenkzeiten im Sinne der EG-Verordnung) gehabt habe, eine Erklärung der Firma K. K. vom 15.01.2005, wonach die Firma K. K. bestätigte, dass die Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen XY von der Firma N. I. S, XY 43 in B. angemietet wurde, weil sich der eigene Lkw wegen Unfall/Totalschaden in Reparatur befindet sowie schließlich einen Mietvertrag vom 14.01.2005 betreffend die Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen XY, abgeschlossen zwischen der Firma N. I. S., (Vermieter) und K. K. (Mieter).
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen RI M. S., welcher einen guten und verlässlichen Eindruck anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde hinterließ, dies in Verbindung mit der Anzeige des Gendarmeriepostens Elpigenalp vom 24.01.2005, Zl A1/491/01/2005, sowie der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 28.02.2005 im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Berufungsbehörde hegt keinerlei Zweifel daran, dass der Berufungswerber die angeführte Urlaubsbestätigung als auch den angesprochenen Mietvertrag anlässlich der Anhaltung nicht mitgeführt bzw vorgelegt hat, führt doch der Zeuge RI M. S. diesbezüglich nachvollziehbar und auch glaubhaft aus, dass er gegen Vorlage der entsprechenden Urlaubsbestätigung keine Anzeige gegen den Berufungswerber zu den Spruchpunkten 1. und 2. erhoben hätte. Auch hat M. S. in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ihm die Firma K. K. in Sachen Lenkzeitüberschreitungen schon bekannt ist, die Lenker dieser Firma meistens eine Urlaubsbestätigung mitführen und er sich schon gewundert habe, dass der Berufungswerber im Gegenstandsfall eine solche eben nicht mitgeführt hat. Den gegenteiligen Ausführungen des Berufungswerbers, wonach dieser anlässlich der Anhaltung einen entsprechenden Mietvertrag sowie eine Urlaubsbestätigung RI M. S. vorgelegt hat, schenkt die Berufungsbehörde keinen Glauben. Der Berufungswerber brachte auch vor, dass er die gesamte Ladung am Tattag, dem 18.01.2005, in D-B. G. entladen habe, obwohl ein anderer Entladeort auf dem CMR-Frachtbrief vermerkt gewesen sei. Die von ihm diesbezüglich angekündigte schriftliche Bestätigung wurde jedoch von ihm niemals vorgelegt.
Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich für die Berufungsbehörde nun keinerlei Bedenken bezüglich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Die gegenständliche Sattelzugmaschine ist auf die Firma N. in B. zugelassen, die Ladung wurde in C. beladen und war sie laut Frachtbrief für das Zentrallager in M. (Deutschland) bestimmt.
Der Berufungswerber ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erschienen. Der Entschuldigungsgrund, dass sich der Berufungswerber auf Jahresurlaub befindet, hindert die rechtmäßige Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers nicht.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.
Laut § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 07.11.1989, mit der ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge auf der B314 (nunmehr B179) Fernpassstraße erlassen wurde, sind von diesem Verbot gemäß lit b Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken Imst, Innsbruck-Land, Innsbruck-Stadt, Landeck oder Reutte, in den Landkreisen Biberach, Garmisch-Partenkirchen, Lindau, Oberallgäu, Ostallgäu, Ravensburg, Unterallgäu oder Weilheim-Schongau, in den Städten Kaufbeuren, Kempten oder Memmingen, in der Gemeinde Samnaun oder in den Bezirks- und Talgemeinschaften Burggrafenamt oder Vintschgau ihren dauernden Standort haben, gemäß lit b Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Be- oder Entladung von Fahrzeugen in den in der lit b genannten Gebieten dienen.
Gegen diese Bestimmungen hat der Berufungswerber zweifelsfrei in objektiver Hinsicht zuwider gehandelt.
Zu den Spruchpunkten 1. und 2. führte der Berufungswerber, wie oben ausgeführt, keine Schaublätter mit.
Zu Spruchpunkt 3. wird ausgeführt, dass der gegenständliche Pizzatransport nicht unter die Ausnahme des Fernpass-Fahrverbotes falle. Die Sattelzugmaschine ist auf die Firma N. in B. und somit nicht in der erlaubten Zone zugelassen und wurde die Ladung nicht in der erlaubten Zone be- oder entladen. Laut Frachtbrief wurde das Sattelkraftfahrzeug in C. (Italien) beladen und war die Ladung für das Zentrallager in M. (D) bestimmt.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, weil durch die Vorgangsweise des Berufungswerbers einerseits die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der EG-Verordnung durch Fahrern von Schwerfahrzeugen unmöglich gemacht wird, andererseits durch das Missachten des Fernpass-Fahrverbotes nicht nur die Leichtigkeit und Sicherheit des erlaubten Fahrzeugsverkehrs beeinträchtigt wird, sondern durch vermehrten Schadstoffausstoß und erhöhte Lärmbelastung die Umwelt im großen Maß geschädigt wird.
Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheint die über den Berufungswerber jeweils verhängten Geldstrafen (zu Spruchpunkt 1. und 2. gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen bis zu Euro 5.000,00 möglich, zu Spruchpunkt 3. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen bis zu Euro 726,00) schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.