Befristetes Aufenthaltsverbot, Scheinehe
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung der Frau Daniela F., vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 12.10.2006, Zl. III- 1.155.481/FrB/06, mit welchem gemäß § 60 Abs 1 iVm § 60 Abs 2 Z 9 und § 63 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gegen Frau Daniela F. ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 13.6.2007 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die rumänische Staatsangehörige, Frau Daniela F. (im Folgenden als Berufungswerberin bezeichnet), ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gestützt wird dieses Aufenthaltsverbot auf die Rechtsvorschriften der §§ 63 Abs 1 sowie 60 Abs 1 und 60 Abs 2 Z 9 FPG. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs 2 FPG ausgeschlossen.
Begründend führt die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, die Berufungswerberin habe am 14.7.2006 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, gestellt und sich dabei auf eine aufrechte Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger Alfred F. berufen. Schon bei der Stellung des vorigen Verlängerungsantrages habe die Berufungswerberin keine Unterlagen ihres Gatten vorlegen können. Zudem habe eine Meldeanfrage ergeben, dass Herr F. polizeilich nicht gemeldet sei. Dennoch habe die Berufungswerberin damals eine Aufenthaltsbewilligung bis 20.7.2006 erhalten.
Niederschriftlich habe die Berufungswerberin zu Protokoll gegeben, sie hätte sich wegen der Trunksucht ihres Gatten mit ihm zerstritten. Amtliche Erhebungen hätten ergeben, dass kein gemeinsamer Wohnsitz bestehe. Bezüglich ihres Wohnsitzes und jenes ihres Gatten habe die Berufungswerberin im Zuge der Stellung der beiden angesprochenen Verlängerungsanträge jeweils falsche Angaben gemacht. Alfred F. sei zeugenschaftlich befragt worden, habe sich aber bereits bei der zweiten Frage der Aussage entschlagen, sodass sich der Verdacht einer Scheinehe erhärtet habe. Tatsache sei jedenfalls, dass sich die Berufungswerberin bei der Stellung ihres jüngsten Verlängerungsantrages auf das Bestehen einer ehelichen Wohngemeinschaft im Sinne des Art. 8 EMRK berufen habe, obwohl eine solche nie existiert habe.
Was die Integration der Berufungswerberin in Österreich betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass sie sich lediglich durch das Eingehen einer Scheinehe Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft habe. Sie sei bei der Firma Z. angestellt und kranken- und sozialversichert. Von ihrer Familie lebe außer ihr noch eine Tante in Österreich. Aufgrund der von der Berufungswerberin gezeigten Verhaltensweise im Bundesgebiet sei die Annahme gerechtfertigt, dass ihr weiterer Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und somit öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das Eingehen einer Scheinehe massiv die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens beeinträchtige, an dessen Wahrung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber ein eminent hohes öffentliches Interesse bestehe.
In der dagegen durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht eingebrachten Berufung wird ausgeführt, die Behörde habe keinen Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe erbracht. Aufgrund der Aussagen beider Eheleute sei vielmehr davon auszugehen, dass keine Scheinehe vorliege. Der Umstand, dass sich der Gatte der Berufungswerberin bei seiner zeugenschaftlichen Befragung der Aussage entschlagen habe, könne verschiedene Gründe haben, lasse aber keinesfalls den Schluss zu, er habe damit das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zugestanden.
Im Berufungsverfahren wurde zunächst ein Strafregisterauszug beigeschafft, der belegt, dass die Berufungswerberin in Österreich unbescholten ist. Des Weiteren wurde eine Meldeauskunft eingeholt und die aktuelle Wohnanschrift der Berufungswerberin in Erfahrung gebracht.
In der Folge wurde am 13.6.2007 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Berufungswerberin, ihr anwaltlicher Vertreter, die erstinstanzliche Behörde sowie der Ehemann der Berufungswerberin, Herr Alfred F., geladen waren. Einzig die Berufungswerberin hat den Verhandlungstermin wahrgenommen. Die erstinstanzliche Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Herr Alfred F. konnte an der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Abgabestelle in Wien, Ra-straße, nicht geladen werden, da die an diese Anschrift gerichtete Ladung mit dem Hinweis ?verzogen? zurückgestellt wurde. Nachdem die Berufungswerberin in der Verhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass sie sich nunmehr von ihrem Mann getrennt habe und somit auch an der letzten gemeinsamen Wohnanschrift in Wien, V-gasse, wo Herr F. im Übrigen seit 7.3.2007 abgemeldet ist, keine Zustellung der Ladung möglich ist, Herr F. im Moment polizeilich nicht gemeldet ist und auch seiner Frau der momentane Aufenthaltsort ihres Gatten nicht bekannt ist, war die zeugenschaftliche Befragung des Herrn F. im Berufungsverfahren nicht zu bewerkstelligen.
In der mündlichen Verhandlung gab die Berufungswerberin folgende Aussage zu Protokoll:
?Ich wohne in der V-gasse nicht mehr gemeinsam mit meinem Mann. Ich lebe dort alleine. Allerdings lebt derzeit auch meine Tante mit ihren Kindern dort. Meine Tante heißt Maria S., ihre Kinder Christian und Alena S.. Alle sind rumänische Staatsangehörige. Sie haben keine Niederlassungsbewilligung. Mir ist bekannt, dass meine Verwandten daher nur für längstens drei Monate sich in Wien aufhalten dürfen. Schon die ganzen Jahre hindurch waren, immer wenn die Polizei gekommen ist, die genannten Verwandten bei mir, aber immer nur kurz.
Ich habe Herr F. seinerzeit im Sommer 2003 in Österreich kennen gelernt. Ich habe damals in Rumänien studiert und gratis eine Fahrkarte in eine europäische Stadt bekommen. Ich bin nach Wien gekommen, weil ich hier einen Bekannten hatte und bin ca. vier Wochen geblieben. In einem Lokal im 10. Bezirk habe ich Herr F. kennengelernt. Wir sind dann spazieren gegangen, mehr war noch nicht. Dann bin ich nach Rumänien zurückgefahren und habe telefonisch Kontakt gehalten. Herr F. hat mich dazu gedrängt, nach Österreich zu kommen, was ich im November auch gemacht habe. Als ich Herrn F. kennengelernt habe, machte er auf mich einen guten Eindruck, ich habe nicht erkannt, dass er Sozialhilfeempfänger und Trinker ist. Ich konnte damals auch nicht gut Deutsch. Als ich mit Herrn F. zusammen war, habe ich ihm Essen gekauft und sonst auch alles gezahlt.
Mittlerweile habe ich mich von meinem Mann endgültig getrennt. Ich will nichts mehr mit ihm zutun haben. Er trinkt viel und hat nie Geld. Wo er derzeit genau wohnt, weiß ich gar nicht, ich glaube, bei einem Freund in Wien.
Ich kann keine Personen mit Name und Anschrift nennen, die gesehen haben oder bezeugen könnten, dass ich mit meinem Mann irgendwann tatsächlich in einer gemeinsamen Wohnung zusammen gelebt habe. Ich glaube, es gibt solche Leute, aber das alles ist so lange her, dass alles wie ein Schleier ist und ich nichts mehr Genaues sagen kann. Wie viele Menschen bei unserer Hochzeit waren, weiß ich auch nicht mehr. Konkret kann ich mich nur an die mittlerweile verstorbene Großmutter des Herrn F. erinnern.
Ich habe vor, mich von Herr F. scheiden zu lassen, fürchte aber, dass er mir dabei Schwierigkeiten machen könnte. Zuletzt habe ich mit meinem Mann ein paar Wochen in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2006 zusammen gelebt. Dann hat er wieder nicht arbeiten wollen und ich musste mich trennen. Ich habe mit meinem Mann im Jahre 2004 nach der Hochzeit bis November 2004 zusammengelebt. Es war dies in der A-gasse. Wenn mir gesagt wird, dass wir laut Aktenlage dort schon im Sommer delogiert wurden und die Wohnung neu vermietet wurde, kann ich nur sagen, dass wir trotzdem dort gelebt haben. Ich korrigiere dies und gebe an, dass wir dann bei Freunden gelebt haben. Im November bin ich dann nach Rumänien gegangen und wollte gar nicht mehr zurückkehren, weil die Ehe nicht funktioniert hatte. Dann bin ich zwar nach Österreich zurückgekommen, aber nicht gerade zu meinem Mann. Er hat mich zwar immer wieder angerufen, es hat aber nicht geklappt. Ich kann aber keine der Freunde mit Namen und Anschrift nennen, bei denen wir gewohnt haben.
Vor vier Jahren wollte ich Herrn F. noch tatsächlich zum Mann haben. Jetzt will ich das nicht mehr.?
Da Herr F. mangels ladungsfähiger Anschrift zu seiner Verbindung mit der Berufungswerberin nicht mehr befragt werden konnte, werden seine im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Angaben an dieser Stelle kurz zusammengefasst wiedergegeben.
Herr F. hat am 25.8.2004 im Zuge seiner ersten zeugenschaftlichen Befragung angegeben, seine Gattin im Sommer 2003 beim Baden am Wienerberg kennen gelernt zu haben. Danach hätten sie sich wiederholt im Cafe L. getroffen. Die Ehe sei aus Liebe geschlossen worden. Zahlung sei keine erfolgt. Die Hochzeit habe am 13.1.2004 in Wien stattgefunden. Trauzeugen seien seine Großmutter und ein Bekannter mit Vornamen Franco gewesen. Die Nachbarn und die Hausmeisterin könnten die bestehende Ehegemeinschaft bezeugen. Sämtliche Kosten der Haushaltsführung seien zunächst von ihm beglichen worden, da seine Gattin nur ein geringes Einkommen gehabt habe.
Im Zuge einer am 30.8.2006 durchgeführten polizeilichen Erhebung in Wien, R-gasse, der damaligen gemeinsamen Meldanschrift des Ehepaares F., konnte festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung die Berufungswerberin mit ihrer Tante Maria S. und deren beiden Kindern lebte. Laut Angaben der Berufungswerberin sei ihr Mann gerade arbeiten gewesen. An Kleidungsstücken ihres Gatten konnte sie nur drei Unterhosen, ein Paar Socken, zwei Leibchen und eine Jacke sowie ein Paar Schuhe vorweisen.
Eine in der Wohnung von den Beamten für Herrn F. zurückgelassene Ladung wurde von diesem befolgt und gab Herr F. am 30.8.2006 im Zuge seiner zweiten zeugenschaftlichen Befragung zu Protokoll, er habe nach der Hochzeit gemeinsam mit seiner Gattin drei oder vier Monate in der A-gasse gewohnt. Was die folgende Lebens- und Wohnsituation betreffe, wolle er sich der Aussage entschlagen. Drei oder vier Monate nach der Eheschließung seien er und seine Frau aus der Wohnung in der A-gasse delogiert worden. Jetzt wohne er nicht bei seiner Frau in der R-gasse, sondern bei einem Freund in der Ra-straße.
Die Berufungswerberin hatte im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, ihren Mann im Juni 2003 kennen gelernt zu haben, als sie in Wien in den Ferien eine hier lebende Tante besucht habe. Sie sei nun in Österreich verheiratet und wolle hier eine Familie gründen. Ihren Mann müsse sie derzeit erhalten, da dieser arbeitslos sei.
Die Berufungswerberin hat im Verfahren zudem ihr Maturazeugnis, einen rumänischen Strafregisterauszug, der keinerlei Eintrag aufweist, eine Arbeitsbestätigung der Firma Z. und einen Sozialversicherungsauszug vorgelegt.
Eine Anfrage an die erstinstanzliche Behörde vom 26.2.2007 hat ergeben, dass keine weiteren als die bereits vorgelegten Aktenteile bei der erstinstanzlichen Behörde aufliegen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 des am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 157/2005 sind zur Entscheidung über Berufungen von EWR-Bürgern, Schweizer-Bürgern und begünstigten Drittstaats-angehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig. Die Berufungswerberin ist rumänische Staatsangehörige, somit seit 1.1.2007 Unionsbürgerin und fällt daher die Überprüfung des über sie verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 Abs 1 Z 1 FPG 2005 in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als Berufungsbehörde.
Gemäß § 60 Abs 1 FPG 2005 idF BGBl. I 99/2006 kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 60 Abs 2 Z 9 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheins auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
Gemäß § 61 Z 4 FPG 2005 darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen. Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Berufungswerber ihren eigenen Angaben zufolge erst mit 24 Jahren nach Österreich gekommen, hier also nicht von klein auf aufgewachsen ist, sodass die zitierte Rechtsvorschrift des § 61 Z 4 FPG 2005 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.
Gemäß § 63 Abs 1 FPG 2005 kann in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1 leg. cit. ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden. Gemäß § 63 Abs 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen.
Der gemäß § 60 Abs 6 FPG 2005 auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anzuwendende § 66 leg. cit. lautet wie folgt:
?§ 66 (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.?
Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Sachverhaltsfeststellungen:
Die Berufungswerberin ist rumänische Staatsangehörige. Als solche ist sie seit 1.1.2007 Bürgerin der Europäischen Union und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Die Berufungswerberin ist erstmals im Sommer 2003 nach Österreich gekommen und hat hier die Bekanntschaft von Herrn Alfred F. gemacht. Sie war damals 23 Jahre, Herr F. 36 Jahre alt. Nachdem die Berufungswerberin für den Rest des Jahres nach Rumänien zurückgekehrt war, hielt Herr F. brieflich und telefonisch Kontakt zu ihr und bot ihr eine Heirat mit ihm an. Die Berufungswerberin willigte ein und es kam am 13.1.2004 zur Hochzeit. In der Folge lebte die Berufungswerberin gemeinsam mit Herrn F. für drei bis vier Monate in Wien, A-gasse. Nur in dieser Zeit bestand eine eheliche Wohngemeinschaft. Danach wurde das Ehepaar delogiert und ging die Beziehung auseinander. Ein neuerlicher Versuch, die Beziehung wiederaufleben zu lassen, dauerte nur wenige Wochen und ist im Herbst 2006 endgültig gescheitert.
Obwohl zu dieser Zeit kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wurde, hat sich die Berufungswerberin bei der Stellung von Verlängerungsanträgen für ihre Niederlassungsbewilligung sowohl am 29.8.2005 als auch am 14.7.2007 auf die bestehende Ehe mit Herrn Alfred F. berufen. Nunmehr lebt die Berufungswerberin von ihrem Mann, der sich aus ihrer Sicht als arbeitsscheu herausgestellt hat und zu exzessivem Alkoholgenuss neigt, endgültig getrennt und wohnt - zeitweise gemeinsam mit ihrer Tante Maria S. (diese ist ebenfalls eine rumänische Staatsangehörige) und deren beiden Kindern - in einer Mietwohnung in Wien, V-gasse.
Die Berufungswerberin ist sowohl in Rumänien als auch in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich zum einen auf den unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere auf die darin aufscheinenden, von der Berufungswerberin gestellten Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung, auf die zeugenschaftlichen Aussagen ihres Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren, die aktenkundigen Meldedarstellungen und Strafregisterauskünfte, sowie auf die Ausführungen der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung. In selbiger hat die anwaltlich nicht vertretene Berufungswerberin einen durchaus aufrichtigen Eindruck hinterlassen. Ihre Angaben wirkten spontan und nicht vorbereitet oder konstruiert. So hat die Berufungswerberin auch nicht verhehlt, dass ihre Ehe zu den Zeitpunkten, als sie in den Jahren 2005 und 2006 um Verlängerung ihrer Niederlassungsbewilligung angesucht hat, bereits zerrüttet war und sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen lebte. Für die Annahme, dass seitens der Berufungswerberin die Ehe mit Herrn Alfred F. von Anfang an primär in der Absicht geschlossen worden wäre, dadurch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Österreich zu erlangen, und das Ehepaar auch unmittelbar nach der Hochzeit kein gemeinsames Familienleben geführt hätte, sind im Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Weder ist der Altersunterschied zwischen den Eheleuten ungewöhnlich groß noch gibt es Wahrnehmungen von Wohnungsnachbarn oder anderen Zeugen, die in diese Richtung deuten noch gibt es Hinweise auf eine Entgeltlichkeit der Eheschließung. Somit folgt der erkennende Senat diesbezüglich den Angaben der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung, die glaubhaft dargelegt hat, sehr wohl eine dauerhafte eheliche Gemeinschaft mit Herrn F. angestrebt zu haben, allerdings seine gravierenden Charakterfehler, etwa seine Arbeitsscheu und seinen Hang zu exzessivem Alkoholgenuss als relativ unerfahrene junge Frau zu spät bemerkt zu haben, sodass die eheliche Wohngemeinschaft schon nach wenigen Monaten zerbrochen ist. Im Übrigen hat auch Herr F., was die ersten Monate seines Ehelebens mit der Berufungswerberin betrifft, die Angaben seiner Gattin bei seinen beiden zeugenschaftlichen Befragungen bestätigt und sich nur bei Fragen, die sich auf das Familienleben im darauf folgenden Zeitraum bezogen haben, der Aussage entschlagen.
Rechtlich ist der als erwiesen festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist nach den Vorgaben des § 86 FPG zu überprüfen, zumal die Berufungswerberin als rumänische Staatsangehörige seit 1.1.2007 Bürgerin der Europäischen Union ist.
Bei dieser Prüfung ist allerdings nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Katalog des § 60 Abs 2 FPG, in dem exemplarisch die Tatsachen aufgezählt sind, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, als Orientierungsmaßstab heranzuziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass das in § 60 Abs 2 Z 9 FPG angesprochene Eingehen einer Scheinehe durch einen Fremden oder eine Fremde schon für sich allein ausreicht, um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch unter den Vorgaben des § 86 FPG zu rechtfertigen, zumal das persönliche Verhalten des Fremden, das mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginnt und sich bis zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse, insbesondere der Niederlassungsbewilligung und der Arbeitserlaubnis fortsetzt, jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die insofern Grundinteressen der Gesellschaft berührt, als das eminent hohe öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch das Eingehen einer Scheinehe massiv beeinträchtigt wird (siehe dazu bspw. VwGH vom 16.1.2007, Zl. 2006/18/0440; 2006/18/0432).
Im gegenständlichen Fall hat sich die Berufungswerberin als Fremde im Zuge der Stellung ihrer Anträge auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung in den Jahren 2005 und 2006 auf ihre Ehe mit Herrn Alfred F. berufen, ohne gleichzeitig bekannt zu geben, dass keine gemeinsame eheliche Wohngemeinschaft und auch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mehr besteht. Dieses Verhalten gefährdete zwar - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.1.2007, Zl. 2006/21/0330 ausgesprochen hat - die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 11 Abs 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ? NAG und widerstreitet den öffentlichen Interessen; es reicht jedoch für sich allein noch nicht aus, um die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Anbetracht der Vorgaben des § 86 FPG zu rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich mit Erkenntnis vom 27.März 2007, Zl. 2006/21/0391, ausgesprochen hat, darf sich ein Fremder zwar gemäß § 30 Abs 1 NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen, wenn ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt wird, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 9 FPG ist jedoch (darüber hinaus) erforderlich, dass eine Missbrauchsabsicht seitens des Fremden bereits bei der Eheschließung bestanden hat. Eine solche Missbrauchsabsicht schon bei der Eheschließung kann jedoch vor dem Hintergrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere des Umstandes, dass die Berufungswerberin nach der Eheschließung zumindest einige Monate lang tatsächlich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit Herrn Alfred F. geführt hat, im gegenständlichen Fall gerade nicht konstatiert werden.
Da somit der als Orientierungsmaßstab auch nach § 86 Abs 1 FPG heranzuziehende Grund für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über die Berufungswerberin nach § 60 Abs 1 Z 9 FPG nicht vorliegt und andere Gründe, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, war der Berufung Folge zu geben und der gegenständliche Bescheid spruchgemäß zu beheben.