TE Vwgh Erkenntnis 2001/11/6 98/18/0237

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Veröffentlicht am 06.11.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14 Abs1;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1 impl;
FrG 1997 §36;
StGB §169 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des O Y, (geb. 15.7.1968), in Linz, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Juni 1998, Zl. St 8/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. Juni 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 1991 in Österreich auf. Am 15. November 1996 (rechtskräftig seit 29. Juli 1997) sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wels wegen der §§ 169 Abs. 1 und 278a Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Dies sowie die Tatsache, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde, sei dem Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 2. Dezember 1997 zur Kenntnis gebracht worden. Diesbezüglich habe er ausgeführt, dass die fremdenpolizeiliche Gefährdungsprognose im Sinn des § 19 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, vorzunehmen wäre. Der Beschwerdeführer habe auf seine bisherige Unbescholtenheit verwiesen und ausgeführt, dass auf Grund seiner einmaligen Verurteilung nicht der Schluss gezogen werden könnte, dass er im Sinn der besagten Gesetzesstelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Ruhe darstellen würde. Im Übrigen habe er auf das Strafverfahren hingewiesen und ausgeführt, dass er "nur eine untergeordnete Rolle gespielt" hätte. Er selbst hätte keinerlei Gewalttaten gesetzt, sondern hätte in untergeordneter Funktion lediglich das Auto in der Nähe des Tatortes gelenkt. Das Auto hätte er überdies nur aus reiner Solidarität mit seinem damaligen Bekanntenkreis gelenkt, er hätte sich nicht damit einverstanden erklärt, mit Mitteln der Gewalt in Österreich Unruhe zu stiften. Seit diesem Vorfall hätte er sich keinerlei kriminelle Handlungen mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer habe auf das "Assoziationsabkommen" verwiesen und neuerlich auf §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992. Zu seiner persönlichen Situation habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seit 1991 in Österreich aufhältig und mit einer kurzen Unterbrechung ständig einer Arbeit nachgegangen sei. Seine bisherigen Arbeitgeber seien mit seinen Arbeitsleistungen immer sehr zufrieden gewesen und er hätte sich bestens in das Arbeitsleben in Österreich eingegliedert. Derzeit würde er bei einer näher genannten Tankstelle in ungekündigter Stellung stehen. Er wäre verheiratet und hätte ein unmündiges Kind. Seine Frau und sein Kind würden sich im gemeinsamen Familienverband in Österreich aufhalten. Seine Ehefrau wäre derzeit in Karenz. Seine Familie wäre ohne ihn nicht selbsterhaltungsfähig, auch sein Kind wäre von ihm abhängig. Der Beschwerdeführer würde sehr gut deutsch sprechen. In seiner Berufung vom 5. Jänner 1998 habe der Beschwerdeführer auf "das Ermessen der Behörde" verwiesen und ausgeführt, dass er jeden Kontakt zu seinen politischen Gesinnungsgenossen sofort nach seiner Entlassung aus der Haft gemieden hätte. Auch hätte er sofort wieder eine geregelte Beschäftigung aufgenommen. Als Beweis dafür habe er die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Ehefrau beantragt.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zweifellos der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dieser verweise lediglich auf das von der Behörde auszuübende Ermessen. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1991 im Bundesgebiet überwiegend legal auf und sei auch ständig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Übrigen halte sich auch seine Familie "(Frau und ein Kind)" in Österreich auf. Auch die Arbeitgeber des Beschwerdeführers schienen ständig mit ihm zufrieden gewesen zu sein. In Anbetracht dieser persönlichen und familiären Ansatzpunkte werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit Sicherheit in nicht unbeträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Auch werde dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes "(zirka 7 Jahre)" entsprechende Integration zuzubilligen sein. Dem stehe jedoch gegenüber, dass er wegen schwerster Verbrechen "(Verbrechen der Brandstiftung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation)", welche das Strafgesetz kenne, rechtskräftig verurteilt worden sei. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer nur in untergeordneter Rolle an dieser Organisation beteiligt gewesen sei, die Höhe der vom Gericht verhängten teilweise unbedingten Freiheitsstrafe mache jedoch in unverkennbarer Weise deutlich, dass der Unwert der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers vom Gericht enorm hoch eingestuft worden sei. Schon das Verbrechen der Brandstiftung sei mit einer enorm hohen Gefahr für Leib und Leben anderer (auch Unbeteiligter) verbunden, weshalb schon aus dieser Sicht nicht nur gegen den unmittelbaren Täter selbst, sondern auch gegen alle jene vorzugehen sei, die (in welcher Weise auch immer) zur Begehung dieses Verbrechens beitrügen. Im Speziellen sei jedoch die Beteiligung des Beschwerdeführers an einer kriminellen Organisation zu bewerten. Derartige Verbrechen hätten in letzter Zeit enorm zugenommen, was nicht zuletzt auch der Grund für die Aufnahme dieses Tatbestandes in das Strafgesetzbuch gewesen sei. Es bedürfe keiner weiteren Erklärung, dass größte Gefahren für Leib und Leben von Personen von derartigen Organisationen ausgingen, "bis hin zur Unterminierung eines Gesellschafts- bzw. Staatsgefüges". Im Licht dieser Tatsachen bedürfe es deshalb keiner näheren Erklärung mehr, dass auch gegen "Handlanger" in der gleichen Art eingeschritten werden müsse, wie gegen die unmittelbaren Täter selbst. Wie aus dem im Akt befindlichen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz hervorgehe, sei der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von drei Jahren an dieser kriminellen Organisation beteiligt gewesen, man könne deshalb nicht mehr davon sprechen, dass er nur bloß am Rand in dieser Organisation verflechtet gewesen sei. Auch gehe aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer die Brandstiftungen unter Verwendung von "Molotow-Cocktails" begangen habe, welche wohl zu den gefährlichsten Brandsätzen überhaupt zählten. Im Licht dieser Tatsache werde auch die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er sich nie damit einverstanden erklärt hätte, mit Mitteln der Gewalt in Österreich Unruhe zu stiften, zu sehen sein. Aus den angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 FrG "dringendst" geboten.

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er sich außer den ihm im Urteil angelasteten Straftaten nichts habe zu Schulden kommen lassen, nichts zu ändern, zumal es sich hiebei nicht um eine einzelne geringfügige Übertretung handle, sondern um Verbrechen, die der Beschwerdeführer "über einen Zeitraum von fast drei Jahren" begangen habe. Insofern werde auch der Zeitraum, in dem er sich wieder wohl verhalten habe, zu relativieren sein. Dies umso mehr, als er einen Teil davon in Haft verbracht habe. Die Unterhaltspflicht für seine Familie treffe den Beschwerdeführer auch außerhalb Österreichs.

Da auf Grund der Schwere seiner Verbrechen nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, wieder wegfallen würden, habe das Aufenthaltsverbot nur unbefristet erlassen werden können.

Von der Aufnahme weiterer Beweise sei insofern Abstand genommen worden, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt gewesen sei. Von der Einvernahme weiterer Zeugen habe insofern Abstand genommen werden können, als von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die auf dem Boden der unstrittigen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Brandstiftung (§ 169 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (§ 278a Abs. 1 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, unbedenkliche Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (hier: zweiter Fall) FrG erfüllt sei, unbekämpft.

2. Selbst wenn der Beschwerdeführer unter die Regelungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei aus dem Jahr 1963 und den darauf gestützten Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB) fiele, ist für ihn mit seinem (der Sache nach sowohl die nach § 36 Abs. 1 FrG vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose als auch die Beurteilung nach § 37 leg. cit. betreffenden) Vorbringen, auf ihn seien das genannte Abkommen und der ARB anwendbar, weswegen Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, demzufolge für Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein dürfe und strafgerichtliche Verurteilungen für sich allein aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht rechtfertigen könnten, dem Aufenthaltsverbot entgegenstehe, nichts gewonnen. Art. 14 ARB ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II des ARB) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen, wenn es (wie im Beschwerdefall) aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist. Der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 10. Februar 2000, Rechtssache C-340/97, Nazli, wie im hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0105, näher dargestellt wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer Ausweisung abgesprochen werden dürfen, "wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet" (RNr 61). Aus dem besagten (unbestritten) rechtskräftigen - und damit für die belangte Behörde insofern bindenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133) - Urteil des Landesgerichtes Wels ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1993 bis zumindest 12. März 1996 - somit für einen längeren Zeitraum - als Mitglied an einer Organisation, deren Zweck oder Tätigkeit sich (wenn auch nicht ausschließlich) auf die fortgesetzte Begehung im § 278a Abs. 1 StGB (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl Nr. 762/1996) genannter strafbarer Handlungen, und zwar erheblicher Gewalttaten gegen Leib und Leben, Erpressungen und gemeingefährlicher Handlungen nach § 169 StGB richtete, beteiligt war (vgl. dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Juni 1997, 13 Os 68/97-10, Blatt 91 ff (93) der vorgelegten Verwaltungsakten). Wenn die Behörde angesichts dieser gravierenden Straftat sowie in Anbetracht der dem Beschwerdeführer unstrittig weiters zur Last liegenden, am 8. Jänner 1996 begangenen Brandstiftung gemäß § 169 StGB, von der schon allein eine große Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 98/18/0149, mwH), die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt ansah, kann das auch im Licht des zum ARB Gesagten nicht als rechtswidrig erkannt werden, ergibt sich doch aus der länger dauernden Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der kriminellen Organisation - in der ihm nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Linz (betreffend die Abweisung der Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels) vom 29. Juli 1997, 7 Bs 207/97, "keineswegs eine bloß untergeordnete Rolle" zukam (vgl. Blatt 111 ff (132) der vorgelegten Verwaltungsakten) - das Bestehen einer konkreten Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer, zumal dieser nach Ausweis der Verwaltungsakten die besagte Brandstiftung gerade mit einem weiteren Mitglied der angesprochenen kriminellen Organisation begangen hat (vgl. den schon zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes). Dem Vorbringen, er habe im gerichtlichen Strafverfahren wiederholt vorgebracht, dass er "lediglich als Sympathisant der gegenständlichen Organisation, keinesfalls jedoch als Mitglied derselben einzustufen" wäre, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer - wie schon erwähnt - rechtskräftig und damit für die belangte Behörde bindend wegen Mitgliedschaft zu einer kriminellen Organisation verurteilt wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Strafgericht in seinem Fall mit einer teilbedingten Verurteilung vorgegangen und er unmittelbar nach dem Urteil erster Instanz aus der Haft entlassen worden sei, und das Strafgericht daher von seinem zukünftigen Wohlverhalten ausgegangen sei, geht fehl, hatte doch die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, mwH).

3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Regelung des § 37 FrG falsch angewendet. Im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse sei ihm jedenfalls ein besonders hohes Ausmaß an Integration zuzubilligen, die Integrationsdeterminanten betreffend seine Person "(Sprachkenntnis, Arbeit, Freundeskreis, ....)" seien von außergewöhnlichem Ausmaß. Da sich seine Ehefrau seit bereits mehr als zwanzig Jahren - was die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen habe - wie auch sein minderjähriges Kind in Österreich befänden, sei auch die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen im Sinn des § 37 Abs. 2 Z. 2 FrG als besonders hoch einzuschätzen. Dem stehe eine einmalige strafgerichtliche Verurteilung gegenüber, wobei darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer zu insgesamt zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, davon aber lediglich acht Monate unbedingt verhängt worden seien. Im Hinblick auf die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Kriterien sowie die einschlägige Höchststrafe von zehn Jahren könne den Ausführungen der belangten Behörde betreffend den enorm hohen Unwert der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

3.2. Die belangte Behörde hat den überwiegend rechtmäßigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1991 sowie die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau und einem minderjährigen Kind zusammenlebt und (offenbar zur Zufriedenheit der Arbeitgeber) seit Mai 1991 ständig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, berücksichtigt und daher zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbunden schwerwiegenden Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angenommen. Wenn sie trotzdem zur der Auffassung gelangt ist, dass das Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, kann darin angesichts der durch sein Fehlverhalten bewirkten gewichtigen Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der im Rahmen krimineller Organisationen begangenen Gewaltkriminalität im Grund des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen) keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommen Interessenabwägung - auch unter Berücksichtigung des behaupteten langjährigen Aufenthaltes seiner Ehefrau in Österreich - nicht als rechtsirrig. Das Vorbringen, er sei lediglich Sympathisant der besagten kriminellen Organisation gewesen, er habe sich seit seinem Fehlverhalten wohlverhalten und sei vor diesem Fehlverhalten unbescholten gewesen und es zeige das Strafausmaß seiner einmaligen gerichtlichen Verurteilung, dass das Gericht seinem Fehlverhalten nicht den von der belangten Behörde angenommenen enorm hohen Unwert beigemessen habe, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht das von der belangten Behörde angenommene hohe Gewicht zukomme, geht aus den unter II.2. angestellten Überlegungen (wonach (insbesondere) vom Beschwerdeführer eine besonders große Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG ausgeht) fehl.

3.3. Vor diesem Hintergrund sind schließlich auch die Verfahrensrügen, die belangte Behörde habe es unterlassen, hinsichtlich ihrer Beurteilung gemäß § 37 FrG die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel aufzunehmen, insbesondere seine Ehefrau als Zeugin einzuvernehmen, und den bekämpften Bescheid bezüglich dieser Beurteilung ausreichend zu begründen, nicht zielführend.

4. Im Hinblick auf das unter II. 2. Gesagte sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall auch nicht zur Einleitung des vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Reichweite der Richtlinie 64/221/EWG in Bezug auf türkische Staatsbürger, welche unter die Regelungen des ARB fielen, angeregten Vorabentscheidungsverfahrens veranlasst.

5. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. November 2001

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0340 Ömer Nazli VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180237.X00

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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