TE UVS Steiermark 2007/06/26 30.3-25/2007

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Veröffentlicht am 26.06.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Mag. I A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 23. April 2007, GZ.: 2/S-3089/06, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch wie folgt zu lauten hat: Sie haben am 07. Jänner 2006 um 00.30 Uhr in G, P, Höhe Nr. 124, als Lenker des PKW (Taxi) mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten, die Geschwindigkeit wurde von einem nicht geeichten Tachometer eines Dienstkraftfahrzeuges beim Nachfahren abgelesen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wird eine Geldstrafe von ? 100,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO verhängt. Dadurch vermindert sich der Verfahrenskostenbeitrag der Behörde erster Instanz gemäß § 64 VStG auf ? 10,-- und ist der Betrag als auch die Strafe binnen vier Wochen ab Erhalt des Bescheides bei sonstiger Exekution zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 7.1.2006 um 00.30 Uhr in G, P, in Höhe Nr. 124, als Lenker des Pkw (Taxi) mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten, da Sie die P, am rechten der beiden vorhandenen Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung, in Richtung Westen fahrend, eine Geschwindigkeit von 100 km/h einhielten, wobei diese Geschwindigkeit vom nichtgeeichten Tachometer beim Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit einem Funkstreifenwagen abgelesen wurde. Zur Tatzeit herrschten schlechte Sichtverhältnisse (Dunkelheit) sowie schlechte Straßenverhältnisse (nasse Fahrbahn, Temperaturen um den Gefrierpunkt). Weiters durchfuhren Sie während dieser Fahrtstrecke die Kreuzung P - Pu - R Straße, welche zu diesem Zeitpunkt nicht geregelt war. Die do. Verkehrssignalanlage strahlte gelb blinkendes Licht aus. Weiters befinden sich am östlichen und westlichen Teil der Kreuzung Schutzwege und überfuhren Sie diese Schutzwege mit erheblicher Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und waren somit geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 2 lit c leg cit eine Geldstrafe von ? 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kostenbeitrag des Verfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 20,-- vorgeschrieben. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung am 26. Juni 2007, bei der die Zeugen Insp. K S und RI R P, sowie der Berufungswerber einvernommen wurden, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark davon aus, dass die Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde. Zum einen gibt der Berufungswerber selbst an, dass er sein Fahrzeug auf ca 80 km/h am Tatort beschleunigte, zum anderen wird von beiden Meldungslegern übereinstimmend vorgebracht, dass sie ständig das Dienstfahrzeug beschleunigen mussten, um dem Berufungswerber nachzukommen. Eine Geschwindigkeitsmessung beim Nachfahren in gleichbleibendem Abstand - wie im erstinstanzlichen Spruch ausgeführt -wurde somit nicht durchgeführt, sondern ausschließlich im Beschleunigungsvorgang. Das Dienstkraftfahrzeug besaß keinen geeichten Tachometer. Hiezu wird ausgeführt, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.06.1989, 89/02/0047) ein Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt, wobei es ohne Bedeutung ist, dass der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht ist, insbesondere wenn es sich um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Eine - wie im Spruch ausgeführt - Geschwindigkeit von 100 km/h war somit dem Berufungswerber sicher nicht nachzuweisen, sondern ist ausschließlich davon auszugehen, dass er die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war dementsprechend abzuändern. Ebenso war der Spruch im Sinne des § 44 a Z 1 und Z 3 VStG hinsichtlich der Qualifikation von besonders gefährlichen Verhältnissen abzuändern, da diese nicht vorlagen. Gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von ? 36,-- bis ? 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt. Die Aufzählung im § 99 Abs 2 lit c StVO von besonders gefährlichen Verhältnissen im Zuge eines Überholmanövers bzw Wartepflichtiger, ist demonstrativ. Es müssen jedoch zu dem an sich strafbaren Verhalten des Täters noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde (VwGH 09.03.2001, 2000/02/0128). Dass auf der Straße starker Verkehr geherrscht hätte, Schneeglätte, eine unübersichtliche Kurve, starker Verkehr usw, geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor. Zum einen wird davon ausgegangen, dass zum Tatzeitpunkt (00.30 Uhr) kein starker Verkehr in der Pu herrschte, im Bereich des Tatortes verläuft die Fahrbahn zweispurig, die Straße war beleuchtet, es nieselte leicht, jedoch waren die Temperaturen nicht unter dem Gefrierpunkt, wodurch noch keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorlagen. Alleine das Passieren einer Kreuzung, und somit eine abstrakte Gefährdung, darf mit dem Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO nicht gleichgesetzt werden. Auch die Tatsache, dass wegen der Nachtzeit keine optimalen Verhältnisse vorlagen, bewirkt noch keine besondere Gefährlichkeit, da Nachtzeit und ein Nieselregen allein, insbesondere bei ausreichender Beleuchtung, dies noch nicht zur Folge hat. Somit war dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im Sinne des § 44 a Z 3 VStG dem § 99 Abs 3 lit a StVO zu subsumieren. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 20 Abs 2 StVO, wonach im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h gefahren werden darf, dient im Hinblick auf die in verbauten Gebieten gegebenen besonderen Verkehrsverhältnisse - Fußgängerverkehr, dichter Fahrzeugverkehr, Ein- und Ausfahrten, Kreuzungen etc - im besonderen Maß der Verkehrssicherheit. Der Berufungswerber hat durch die erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Verkehrssicherheit gefährdet. Eine Reduzierung der Strafe wurde jedoch im Hinblick auf den geänderten Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit a StVO (nunmehr Höchststrafe von ? 726,--) vorgenommen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als erschwerend wurde eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gewertet. Die nunmehr verhängte Strafe ist unbedingt notwendig, um den Berufungswerber vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art pro futuro abzuhalten. Als mildernd wurde das Geständnis gewertet. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (? 900,-- monatlich netto, keine Sorgepflichten, vermögenslos) angepasst. Dem Berufungsantrag konnte daher im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt teilweise Folge gegeben werden.

Schlagworte
besonders gefährliche Verhältnisse Geschwindigkeitsüberschreitung Nacht Kreuzung Nieseln
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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