TE Vwgh Beschluss 2001/11/6 98/18/0368

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §18;
FrG 1997 §29;
FrG 1997 §33 Abs1;
VertriebenenV Aufenthaltsrecht Kosovo-Albaner 1999/II/133 Art1 §2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, in der Beschwerdesache des A I, (geb. 27.8.1974), vertreten durch Dr. Wolfgang Reinold, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. August 1998, Zl. SD 548/98, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. August 1998 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

3. Mit Verfügung vom 18. März 2000 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er (unter Hinweis auf die Verordnung der Bundesregierung vom 17. Dezember 1999, BGBl. II Nr. 461, mit der die Verordnung von über die Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner, BGBl. II Nr. 133/1999, geändert wurde) vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekannt zu geben, ob der Beschwerdeführer anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne; der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert anzugeben, ob und bejahendenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

Die belangte Behörde teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 11. April 2000 mit, dass der Beschwerdeführer auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 erfüllt haben dürfte und damit über ein Aufenthaltsrecht bis zum 31. März 2000 verfügt habe. Der Beschwerdeführer gab zur obgenannten Verfügung keine Stellungnahme ab.

II.

1. Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, BGBl. II Nr. 133/1999, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Anfrage vom 18. März 2000 hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. I § 2 erster Satz der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 erfüllt und dass sein Aufenthalt im Inland im Hinblick darauf mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 28. April 1999 rechtmäßig wurde.

Durch diese Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich ist der mit der vorliegenden Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erfüllt; der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen den besagten Ausweisungsbescheid käme ab der erfolgten Legalisierung des Aufenthalts des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140), wobei es nicht maßgeblich ist, auf welchem Sachverhalt die nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts des Beschwerdeführers beruht (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. November 1999, Zl. 97/21/0907). Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den vorliegenden Ausweisungsbescheid nachträglich weggefallen (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 13. November 1997).

Infolge des nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf § 33 Abs. 1 FrG gestützt werden könne, noch die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers

können ohne nähere Prüfung eine Beantwortung finden -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 6. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180368.X00

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten