Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung der Frau A G, wohnhaft in D, U 32, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.05.2007, GZ.: 11.1 891/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz 1997 (im Folgenden FSG) wird der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufungswerberin verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten einer Nachschulung zu unterziehen. Diesem Bescheid lag zu Grunde, dass die Berufungswerberin mit Strafverfügung vom 26.01.2007 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Ausmaß von 23 km/h bestraft wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht die Berufungswerberin, sondern ihre Mutter das Fahrzeug gelenkt habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26.01.2007 Zl.: 4826/07, wurde der Berufungswerberin angelastet, sie habe am 06.10.2006 um 07.37 Uhr in S Weg 58 Richtung Osten als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen die mit 30 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 23 km/h überschritten und dadurch gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen. Im Oktober 2006 hatte die Berufungswerberin bei ihrer Mutter S S in der M 12, G-S, gewohnt. Weil am Fahrzeug der S S keine Autobahnvignette angebracht ist, überließ die Berufungswerberin am 06.10.2006 ihrer Mutter das Fahrzeug mit dem Kennzeichen, damit diese nach Ungarn fahren konnte, um diverse Einkäufe, darunter ein Geburtstagsgeschenk für das Enkelkind, zu kaufen. In der Früh des 6.10.2006 lenkte sodann nicht die Berufungswerberin, sondern ihre Mutter S S den PKW mit dem Kennzeichen auf Höhe S Weg 58 in Richtung Osten. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Berufungswerberin und die Zeugin S S einvernommen wurden. Dabei ergab sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Zeugin S S, dass sie selbst in der Früh des 06.10.2006 mit dem Fahrzeug der Berufungswerberin unterwegs war, um nach Ungarn zu fahren. Die Geldstrafe der Strafverfügung wegen des Schnellfahrdelikts wurde deshalb auch nach Zustellung an die Berufungswerberin von dieser an ihre Mutter weitergegeben, welche sodann den Strafbetrag von ihrem Konto eingezahlt hat. Nähere Nachweise über den jeweiligen Verbleib konnten die Berufungswerberin und die Zeugin S zwar nicht vorlegen, jedoch brachte auch das über Ersuchen des Senates ausgearbeitete Radarfoto der Geschwindigkeitsüberschreitung kein gegenteiliges Ergebnis. Es scheint die hinter dem Volant ersichtliche Person noch eher der Zeugin S ähnlich, zumal die Berufungswerberin lange blonde Haare und die Zeugin S kurze dunkle Haare hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit a in Verbindung mit § 4 Abs 3 FSG gilt eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet als schwerer Verstoß, der zur Folge hat, dass eine Nachschulung anzuordnen ist und sich gleichzeitig die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. Im vorliegenden Fall wurde die Berufungswerberin mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26.01.2007, Zl.: 4826/07, der Bundespolizeidirektion Graz wegen § 52 lit a Z 10a StVO bestraft, da ihr vorgeworfen wurde, sie habe am 06.10.2006 um 07.37 Uhr in S Weg 58 Richtung Osten als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen die 30 km/h-Beschränkung um 23 km/h überschritten habe. Da diesbezüglich eine Lenkererhebung bzw ein ordentliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt wurde, entfaltet die Strafverfügung vom 26.01.2007 für den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark bezüglich der Feststellung der Lenkereigenschaft keine Bindungswirkung. Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass nicht die Berufungswerberin, sondern ihre Mutter S S am 06.10.2006 um 07.37 Uhr das Fahrzeug gelenkt hatte. Somit kann der Berufungswerberin die Begehung eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG nicht angelastet werden, da diese nicht die Lenkerin war. Es war spruchgemäß zu entscheiden.