TE UVS Burgenland 2007/08/08 020/11/07002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Latzenhofer über die Berufung vom 10.01.2007 der Frau ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 14.12.2006, Zl. 300-16567-2006, wegen Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz - AWG zu Recht erkannt:

 

Gemäß 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG und § 79 Abs. 2 Z. 3 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem am 24.12.2006 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung der Frau *** (in der Folge Berufungswerberin) zugestellten, nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See wurde wie folgt ausgesprochen:

Sie haben am 09.11.2006 um 15.20 Uhr in ***, auf der im Eigentum der Gemeinde *** stehenden Sammelstelle für biogene Abfälle (Grundstück Wiesen), biogene Abfälle abgelagert, obwohl Sie in Mönchhof kein Grundstück besitzen und auch nicht wohnhaft sind. Damit haben Sie Abfälle im Sinne des AWG 2002 außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15 Abs. 3 Z. 2 iVM § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Gem. § 79 Abs. Abs. 2 AWG eine Geldstrafe von 150,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.

s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro.

 

In der dagegen am 11.08.2007 eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass sie zugebe, biogene Abfälle an der Sammelstelle der Gemeinde *** abgeladen habe. Dies sei jedoch nicht strafbar, weil es sich um eine zur Ablagerung solcher Abfälle bestimmte Ablagerstätte gehandelt habe. Entsprechend der Beschilderung habe sie nur Laub und Rasenschnitt abgelagert. Nach der Beschilderung habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass hinsichtlich der Erlaubnis dort abzulagern, zwischen den Ortsbewohnern von *** und Ortsbewohnern von *** zu unterscheiden ist. Sie habe daher auch als Ortsbewohnerin von *** auf dem Lagerplatz der Gemeinde *** Rasenschnitt ablagern dürfen. Sie beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Für die Entscheidung waren folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Stammfassung: BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Stammfassung: BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 BGBl. idF I Nr. 34/2006.

 

(Alle im Folgenden wiedergegebenen Rechtstexte werden in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung angegeben).

 

Im Einzelnen (neben den lediglich die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde begründenden § 66 Abs. 4 AVG und § 51 Abs. 1 VStG):

 

§ 15 Abs. 3 AWG:

(1) [?]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.

hiefür genehmigten Anlagen oder

2.

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) [?]

 

§ 79 Abs. 2 Z. 3 AWG:

(1) [?]

(2) Wer

1.

[?]

3.

nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

 4. [?]

(3) [?]

 

§ 1 Abs. 3 AWG:

(1) [?]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Der Berufungswerberin wird die entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 vorgenommene Lagerung nicht gefährlicher Abfälle angelastet. Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür gelagerten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung der vorgesehenen, geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Demnach wird diese Bestimmung nicht bereits dann verletzt, wenn Abfälle außerhalb einer hiefür genehmigten Anlage gelagert werden, was nach dem Akteninhalt der Fall ist (vgl. das Fax der Bezirkshauptmannschaft vom 11.07.2007). Vielmehr muss als zusätzliches Tatbestandsmerkmal hinzutreten, dass der Ort der Lagerung des Abfalles für diese Lagerung nicht vorgesehen und geeignet war. Die Lagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen ist demnach bloß dann eine Verletzung von § 15 Abs. 3 AWG 2002, wenn durch die Gegebenheit der Örtlichkeit die abfallwirtschaftsrechtlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 verletzt werden (vgl. List in Hauer/List/Nussbaumer/Schmelz, AWG 2002, 109).

 

Nach dem Akteninhalt hat die Berufungswerberin Rasenschnitt auf dem für eine solche Lagerung von der Gemeinde *** ausdrücklich vorgesehenen Sammelort abgelagert. Es gibt daher keinerlei Anzeichen dafür, dass der Ort der Lagerung für diese nicht vorgesehen bzw. geeignet gewesen wäre.

 

Offensichtlich ist die Bezirksverwaltungsbehörde davon ausgegangen, dass der Berufungswerberin die Ablagerung auf dem Lagerplatz der Gemeinde *** deswegen nicht erlaubt war, weil sie keine Bewohnerin dieser Gemeinde sondern eine Bewohnerin der Gemeinde *** ist. In den abfallwirtschaftsrechtlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 findet sich jedoch keine Grundlage dafür, die zivilrechtlichen Ausschließungsrechte von Eigentümern von Abfallsammelstätten zu strafsanktionierten, öffentlich-rechtlichen, abfallwirtschaftrechtlichen Interessen zu erheben. Die Lagerung von Abfall durch Gemeindebürger einer Gemeinde auf dem für eine solche Lagerung vorgesehenen Ablagerplatz einer anderen Gemeinde beeinträchtigt demnach keine abfallwirtschaftsrechtlichen Interessen, mag sie auch allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen den Ablagernden nach sich ziehen.

 

Entgegen der Anlastung im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft hat daher die Berufungswerberin das Verbot nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht verletzt. Da sie die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Strafverfahren daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG spruchgemäß einzustellen.

Schlagworte
Rechtswidrige Lagerung von Abfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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