TE UVS Tirol 2007/08/27 2007/22/1820-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Frau T. und des Herrn F. H. sowie des Herrn H. A., alle vertreten durch Frau Dr. H. G., St Z. Nr XY, S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.06.2007, Zl 2.1-1643/00(IV)-20 betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 ff Gewerbeordnung 1994 für den Zubau mit Freischwimmbad und Terrassenliegeplätzen zum bestehenden Hotel L. auf den Grundstücken Gp XY, XY und XY alle KG S. gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Landeck zurückverwiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.06.2007, Zl 2.1-1643/00(IV)-20 wurde der Antragstellerin die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 ff Gewerbeordnung 1994 für den Zubau mit Freischwimmbad und Terrassenliegeplätzen zum bestehenden Hotel L. auf den Grundstücken Gp XY, XY und XY alle KG S. erteilt.

 

Dagegen haben die Nachbarn T. und F. H. sowie H. A., alle vertreten durch Frau Dr. H. G., rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

 

Betr: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck GZl 2.1-1643/00 (IV)-20, vom 18.06.2007, Betriebsanlagengenehmigung für H. T. Hotels GmbH.

 

Berufung

Als Unterzeichnete, Dr. H. G., vertrete ich Frau T. und Herrn F. H., Haus XY, XY Weg 4, Gst XY, GB S., sowie Herrn H. A., XY Weg 2, XY Haus auf Gst XY, GB S. (Vollmachtserklärung in der Beilage).

 

Im Namen dieser drei Nachbarn des Konsenswerbers H. T. Hotels GmbH bringe ich gegen den Bescheid

der Bezirkshauptmannschaft Landeck, GZl 2.1-1643/00(IV)-20, vom 18.06.2007 in offener Frist die Berufung

bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck als Berufungsbehörde ein und

mache folgende Rechtsmittelgründe geltend:

a) Rechtswidrigkeit zufolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und

b) Rechtswidrigkeit des Inhaltes

 

Begründung: Falsche Befundunterlagen

Die Behörde unterstellt unkritisch die Angaben des Konsenswerbers, 30 bis 50 Personen des Freischwimmbades.

Demgegenüber hat das Hotel L. jedoch eine Bettenkapazität für 160 Personen. Das Kalkül geht auf die wirtschaftliche Höchstauslastung und muss im Interesse des Nachbarschaftsschutzes auch Spitzen kalkulieren. In heißen Perioden kann sich diese erhöhte Frequenz auf viele Tage und Wochen erstrecken.

Nach Bergwanderungen im Sommer und Schilauf im Winter füllen sich etwa ab 15 Uhr diese Anlagen und es ist nicht anzunehmen, dass von 160 Hotelgästen nur 30 bis 50 Personen davon Gebrauch machen.

 

Die Grundfläche der gegenständlichen Etage, auf der das Freibad errichtet wird, beträgt 280 m2. Das Badebecken ist mit 8 mal 8 m vorgesehen.

Das ist eine Größe, die weit mehr als 50 Personen aufnehmen kann, eine Konzeption für eine wesentlich höhere Auslastung. 280 m2 ab 64 m2 Becken, ab 16 m2 Zugang, ergibt noch eine Fläche von 200 m2. Wenn wir für die Erwachsenen 2 m2 und für die Kinder 1 m2 Liegefläche nehmen, hat das ganze Gästepotenzial des Hotel L. in diesem Freischwimmbadbereich Platz.

 

Die Behörde muss daher im Interesse des Nachbarschutzes kritisch beurteilen, ob sie den Angaben des Konsenswerbers folgen kann oder nicht. Die Behauptung im Ansuchen des Konsenswerbers mit 30 bis 50 Benutzern hält einer Plausibilitätsprüfung nicht stand.

 

Die Vorgangsweise der Behörde verkürzt die Rechte der Nachbarn, indem deren Bedenken und Einwände substanzlos ungeprüft bleiben. Die Befundaufnahme lt. Gutachten des DI Dr. Q. ist völlig realitätsfremd.

 

Im Bescheid ist keine Regelung und Vorkehrung getroffen, die im Interesse des Nachbarschutzes und ausgehend von den (geschönten) Angaben des Konsenswerbers sicherstellen, dass das Freibad von nicht mehr als 50 Personen auf einmal benützt wird.

 

Ich selbst habe als Hotelierin langjährig ein Familien-, Kinder- und Wellnesshotel geführt und weiß sehr genau, dass auch alle infrastrukturellen Einrichtungen dem gesamten Gästestand zur Verfügung stehen müssen, eine Eingrenzung ist völlig unmöglich, genau so, wie wir je nach Bettenkapazität so viele Plätze im Speisesaal, in der Halle, in der Bar, auf der Terrasse und im Autoparkbereich zu schaffen haben.

 

Die Behörde muss also prüfen, wie der Lärmpegel bei Überschreitung der angegebenen 50 Personen aussehen wird.

Da die Lärmentwicklung nicht linear verläuft, welchen Lärmemissionswert stellt der Sachverständige bei 30 Personen fest und dann bei 50 Personen. So wäre der Lärmpegel nach diesem Verhältnis für weitere 20, 40 oder mehr Personen zu errechnen.

 

Die Behörde hat sich mit dem Argument "Kinder" überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl wir glaubwürdig mitteilten, dass manchmal im Hotel L. mehr Kinder als Erwachsene logieren.

Das in diesem Freibadbereich keine Spielgeräte aufgestellt sind, besagt gar nichts. Wo Wasser ist, brauchen Kinder keine Spielgeräte. Da genügt das Planschen, Springen zum Spaß haben und vielleicht auch ein Ball oder irgendeine Schwimmente oder ähnliches.

 

Da ist das Behördenverfahren nicht gründlich genug gewesen, es ist einfach inplausibel, dass die Behörde an die Angaben des Konsenswerbers glaubt, ohne kritisch zu hinterfragen, hier wurden die Rechte der Nachbarn verletzt.

 

Ich stelle daher im Namen von Herrn F. und Frau T. H. sowie Herrn H. A. den Antrag

auf Abweisung des Ansuchens dees Konsenswerbers und hilfsweise auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch die erste Instanz.

Beweis: Einholung eines neuen lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens nicht auf Basis der falschen Befundunterlagen, sondern auf einer kritisch geprüften und plausiblen Feststellung der Sachlage.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Aufgrund der seitens der Nachbarn in der gegenständlichen Berufung erhobenen Bedenken richtete die Berufungsbehörde folgendes, mit 18.07.2007 datiertes Schreiben an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik, Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung:

 

"Sehr geehrter Herr Dipl.-HTL-Ing. L.,

bezugnehmend auf das heutige Telefonat ergeht das Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme, inwieweit in der gewerbetechnischen Beurteilung (siehe insbesondere Verhandlungsniederschrift vom 15.06.2007, Seite 9), aufbauend auf das schalltechnische Gutachten "Q." vom 03.05.2007 auf das seitens der Berufungswerber monierte Argument des Lärms durch Kinder (aus Sicht der Berufungsbehörde ist gegenständlich sehr wohl und ungeachtet der Ausstattung, fehlende Kindereinrichtungen, auch zu berücksichtigen, dass sich im Bereich des Schwimmbeckens/Freiterrasse ?lärmende? Kinder aufhalten) eingegangen wurde.

 

Dabei ist entgegen der Ansicht der Berufungswerber jedoch von der projektgemäß angegeben Maximalanzahl an Benützern der Freiterrasse bzw des Schwimmbades (siehe genaue Beschreibung im Genehmigungsbescheid vom 18.06.2007, Seite 3) auszugehen."

 

Das diesbezügliche, mit 06.08.2007 datierte Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-HTL-Ing. L. (im folgenden Gutachten L.) lautet wie folgt:

 

Befund

Entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.06.2007 (GZl. 2.1-1643/00(IV)  20) wurde der H. T. Hotel GmbH. die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung erteilt. Der in der Berufung gegenständliche Anlagenteil wird wie folgt beschrieben:

Im Freien gelangt auf einer Terrasse das Freischwimmbad zur Aufstellung. Das Freischwimmbad ist sowohl von der Terrasse aus als auch vom Inneren des Gebäudes benutzbar (Verbindungsöffnung für Schwimmer). Im Schwimmbecken selbst können sich daher zusätzliche Personen, die sich im Inneren aufhalten, befinden. Auf dieser Freiterrasse (Sonnenterrasse) sind insgesamt 50 Liegestühle für 50 Personen vorgesehen. Auf der Freiterrasse werden keinerlei Kindereinrichtungen eingebaut, weil diese vorwiegend für die Nutzung durch Erwachsene vorgesehen ist. Auf der Freiterrasse findet keinerlei Musikdarbietung statt. Auch ein Ausschank über eine Theke oder Bar wird dort nicht erfolgen. Es werden dort auch keine Nachtveranstaltungen stattfinden. Auf der Freiterrasse werden die Gäste bedient und werden dort auf Wunsch mit Getränken sowie Eisspezialitäten versorgt.

Betriebszeiten des Freischwimmbades und der Freiterrasse:

Die tägliche Betriebszeit des Freischwimmbades soll von 8:00 Uhr bis 19:30 Uhr dauern. In der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr werden lediglich die Reinigungsarbeiten durchgeführt. Nach 20:00 Uhr ist der Betrieb beendet.

 

Zusammenfassung der schalltechnischen Untersuchung für den Zubau Hotel L., XY Straße 5, S., der Q. Consultants vom 03. Mai 2007

 

Dieses Gutachten wurde von der Antragstellerin als Projektsunterlage im Verfahren beigebracht. Der Ersteller des Gutachtens, DI Dr. K. B.

Q. baut sein Gutachten nach folgenden Schritten auf:

1. Ermittlung der Ausbreitungsdämpfung von der Freiterrasse zu umgebenden Nachbarpunkten

2.

Messung der Umgebungsgeräuschverhältnisse

3.

Ermittlung des maximal möglichen Störlärmpegels bei Freifeldbedingungen und bei Berücksichtigung der Abschirmung

 4. Vergleich der zu erwartenden Immissionen mit den oben ermittelten maximal möglichen Störlärmpegeln

 

ad 1)

Die Ermittlung der Ausbreitungsdämpfung erfolgte über Messung eines Emissionspegels in 1 m Entfernung von einem Lautsprecher und Pegelsubtraktion zu den gemessenen Pegeln in der Nachbarschaft. ad 2)

Die Umgebungsgeräuschmessungen weisen Werte für den LA,eq, den LA,min und den LA,max aus. Die Geräuschqualität ist nicht beschrieben. Angaben zu Grundgeräuschpegel, Basispegel, mittlerer Spitzenpegel und kennzeichnenden Pegelspitzen sind nicht enthalten. Die Messdauer betrug jeweils 15 Minuten. Die Lage der Messpunkte ist ungefähr beschrieben, die genaue Zuordnung aus dem Gutachten nicht möglich.

ad 3)

Die Ermittlung der maximal Störlärmpegel erfolgte unter der selbst getroffenen Vorgabe, dass der Störlärm (zahlenwertmäßig) maximal die Höhe des Grundgeräuschpegels erreichen soll. Formuliert wird dies, dass der beim "Haus XY" gemessene Wert nur um 3 dB angehoben werden soll. Die Ermittlung der Schirmwerte für die Brüstung von 7 dB und für den Hochbau von 12 dB erfolgte durch Schätzung. ad 4)

Die Ermittlung des tatsächlichen Emissionspegels erfolgt unter der Annahme, dass man nun für normale Sprache bei einem Gesprächspartner in Nähe von ca 1,0 m einen Wert von ca 68 dB (A) ansetzt.

 

Im Vergleich zu den nach 3 ermittelten maximal möglichen Störlärmpegel ist beim Anrainer Pension "T." der tatsächliche Pegel um 2,5 dB höher, bei den anderen Anrainern zum Teil erheblich niedriger.

 

Nach der vorgelegten Analyse kommt der Gutachter zum Schluss, dass bei einem angenommen geordneten, disziplinierten Betrieb auf der zukünftigen Freiterrasse des Hotel "L." aus lärmschutztechnischer Sicht die Grenzen der zumutbaren Störung unterschritten bleiben. Aus dem Gutachten lassen sich folgende Zahlenwerte in der folgenden

Tabelle zusammenfassen:

 

IP, Beschreibung, LSt,A, L, Messung Umgebung: Lmin,A, Lu,eq,A, Lmax,A; LS, LSt,A,zul,ohne Schirm, LSt,A,zul,mit Schirm

 

SP1, Mitte Terrasse, 99,7, 0,0, 0, 0, 0, 0, 0, 0,

MP1, Terrasse Pension T., 76,4, 23,3, 0, 0, 0, 7,0, 58,5, 65,5 MP2, G. Ferienhotel, 69,7, 30,0, 0, 0, 0, 7,0, 65,2, 72,2 MP3, Haus XY, 60,7, 39,0, 35,2, 46,3, 65,9, 7,0, 74,2, 81,2 MP4, Haus XY, 73,3, 26,4, 37,2, 43,5, 54,0, 12,0, 61,6, 73,6 alle Werte in dB

 

Obwohl Projektsbestandteil, sind die Immissionen unter Berücksichtigung der Abschirmwirkungen im Gutachten nur als Klammerausdrücke dargestellt.

 

Zur schalltechnischen Stellungnahme zur Lärmauswirkung des Hotel L. auf "Haus XY", S., von Ing. Mag. G. M.:

Diese Stellungnahme wurde von Frau Dr. H. G. in Vertretung von Herrn F. H. als ergänzende Information zur mündlichen Verhandlung vorgelegt. In dieser Stellungnahme wurde eine Bemessung nach ÖNORM S 5012 (schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbetrieben, vergleichbaren Betrieben und den damit verbundenen Anlagen) vorgelegt. In Analogie zu Gastgärten wurde für angeregte Unterhaltung mit Lachen usw ein LW,A,1P von 71 dB angenommen. Unter Annahme von rund 80 bis 100 Personen ergibt sich daraus ein LW,A,eq ist 90 bis 91 dB. Nach Anpassung des Schallleistungspegels auf den Halbraumschalldruckpegel in 1 m Entfernung wurde ein LA,eq,1m von 82 bis 83 dB ermittelt. Nach dem Abstandsgesetz wurde mit einer geometrischen Ausbreitungsdämpfung von L ist 17 dB eine Immission von 65 bis 66 dB angegeben.

 

Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Ing. K. V. bei der mündlichen Verhandlung am 14.06.2007

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden auch beim Messpunkt Pension T. und am Messpunkt "Haus XY" Umgebungslärmmessungen durchgeführt, welche höhere Werte als im Gutachten von Q. Consultants zum Ergebnis hatten. Der Umgebungslärm ist beschrieben durch Vogelgezwitscher, Klopfgeräusche an Baustellen und Fahrzeugverkehr auf der Gemeindestraße. Gemessen wurde jeweils Basispegel, energieäquivalenter Dauerschallpegel und kennzeichnende Pegelspitzen. Die Ergebnisse sind in der nachstehenden Tabelle aufgelistet, die Messpunktbeschreibung entspricht jener von DI Dr. Q.

 

IP, Beschreibung, LA,95, LA,eq, LA,Sp

MP1, Terrasse Pension T., 41,0, 53,0, 62,0

MP3, Haus XY, 37,0, 46,0, 65,0

alle Werte in dB

 

In seiner Beurteilung führt der gewerbetechnische Sachverständige aus, dass die schalltechnische Untersuchung dem Stand der Technik entspricht, insbesondere der neuen ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1. Die Lärmmessung wurde ebenfalls entsprechend den dafür geltenden Normen durchgeführt. Dies ließe sich aus den am Verhandlungstag gemessenen Werten eindeutig ableiten. Hinsichtlich der Ausbreitungssituation wurde ausgeführt, dass die vorgesehene Bepflanzung entlang der gesamten Länge und der gesamten Höhe eine weitere Schallminderung um ca 3 dB ergäbe. Dies bedeutet, dass gegenüber der Nachbarpension T., G. Ferienhotel und "Haus XY" Abminderungen um 9 dB zu erwarten sind. Gegenüber dem XY-Haus ergeben sich im Vergleich zum Gutachten Q. Consultants unverändert 12 dB Abminderung. Aus lärmtechnischer Sicht wurde zweifelsfrei festgestellt, dass die Umgebungsverhältnisse während des Tages unter beantragter Betriebszeit des Freibades bei den nächstgelegenen Nachbarn nicht verändert, sprich angehoben werden. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch enthalten, dass es durchaus vorkommen kann, dass Spitzenpegel durch Lachen und Schreien, vor allem durch Kinder entstehen, auftreten werden. Zu dem von Dr. H. G. vorgelegten Gutachten von Ing. Mag. M. wird ausgeführt, dass der Wert von 68 dB (Emissionsschallpegel von DI Dr. Q.) im Vergleich zu der im Gutachten M. höhere Annahme von 71 dB durch die Erhöhung der Glaswand auf 1,50 m und Anbringung einer entsprechenden Bepflanzung kompensiert würde.

 

Berufungsvorbringen

Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurde von Dr. H. G., welche Frau T. und Herrn F. H. sowie Herrn H. A. vertritt, die Berufung eingebracht. Darin wird angeführt, dass die Behörde unkritisch die Angaben des Konsenswerbers mit einer Personenbelegung von 30 bis 50 Personen unterstellt. Dies hält einer Plausibilitätsprüfung nicht Stand. Die Befundaufnahme lt Gutachten des DI Dr. Q. ist völlig realitätsfremd. Es sei zu prüfen, wie der Lärmpegel bei Überschreitung der angegebenen 50 Personen aussehen würde. Die Behörde habe sich mit dem Argument "Kinder" überhaupt nicht auseinander gesetzt.

 

Beurteilung

Gemäß dem Bezugsschreiben vom 18.07.2007 ist gutachtlich zu klären, inwieweit in der gewerbetechnischen Beurteilung aufbauend auf das schalltechnische Gutachten Q. auf das seitens der Berufungswerber monierte Argument des Lärms der Kinder eingegangen wurde.

 

Im Gutachten DI Dr. Q. sind die bei den einzelnen Nachbarpunkten zu erwartenden Immissionen nicht dezidiert ausgewiesen. Um einen Überblick zu verschaffen, wurden die Immissionsdaten dieses Gutachtens rechnerisch ermittelt und in einer Tabelle zusammengefasst, welche im Folgenden dargestellt ist.

 

IP, Beschreibung, LSt,A, L, LSt,A, zul,Schirm, LS,eq,A SP1, Mitte Terrasse 1 m vom Lautsprecher, 99,7, 0,0, 0, 68,0 MP1, Terrasse Pension T., 76,4, 23,3, 65,5, 37,7

MP2, G. Ferienhotel, 69,7, 30,0, 72,2, 31,0

MP3, Haus XY, 60,7, 39,0, 81,2,  22,0

MP4, Haus XY, 73,3, 26,4, 73,6, 29,6

alle Werte in dB

 

In obiger Tabelle sind die Unterschiede als maximal möglicher Störlärmpegel LS,eq,A unter Berücksichtung der Abschirmwirkung ausgewiesen.

 

Der Emissionswert für den Betrieb auf der Freiterrasse wurde ohne Bezugnahme auf eine Norm oder Literatur mit 68 dB für normale Sprache bei einem Gesprächspartner in der Nähe von 1 m angesetzt. Ausgedrückt als Schallleistungspegel bedeutet dies bei freier Schallausbreitung über einer Halbkugel über reflektierendem Boden einen LW,A von 76 dB.

In dieser Ermittlung des Emissionswertes geht die Anzahl der Gäste nicht ein!

 

Im Vergleich zu den anzuwendenden Regelwerken ÖNORM S 5004 und ÖAL-Richtlinie Nr 3, Ausgabe Oktober 2006, ergeben sich nachstehende Feststellungen:

Ein Grundgeräuschpegel LA,Gg wurde von DI Dr. Q. nicht gemessen. Bei dem als Grundgeräuschpegel bezeichneten Messdatum handelt es sich um den Lmin,A, dies ist jener (einmalig auftretender) niedrigste Pegelwert während der Messzeit. Der Grundgeräuschpegel ist definitionsgemäß jener niedrigste Wert, auf den die Anzeige wiederholt während der Messung zurückfällt.

Die Ermittlung des Umgebungsgeräuschpegels erfolgte ohne Beschreibung der entsprechenden Geräuschverursacher, dadurch ist es nicht möglich, prüfend festzustellen, ob die Messung eine repräsentative (und damit auch reproduzierbare) Erfassung der Umgebungssituation darstellte.

Es sind keine Immissionspegel der zu erwartenden Störlärmimmission numerisch ausgewiesen.

Für die Beurteilung der Immissionen wurde nicht ein Anpassungswert (wegen Lästigkeit) berücksichtigt.

Es fehlt die Angabe der Flächenwidmung im Nachbarbereich und daraus die Planungswerte nach Flächenwidmung.

 

Ing. Mag. M. verwendet für seinen Emissionsansatz die ÖNORM S 5012. Dabei wird von dem höchsten Emissionswert für laute Unterhaltung mit Lachen ausgegangen. Für eine Person ist der Basiswert ausgedrückt als Schallleistungspegel 71 dB. Es wird dann unter Heranziehung von 80 bis 100 möglichen Personen nicht normenkonform (wonach nur 75 Prozent gleichzeitig wirksam sind) auf einen Schallleistungspegel von 90 bis 91 dB hochgerechnet. Dieser Wert kann nun mit dem Schallleistungspegel im Gutachten Dipl.-Ing. Q. von 76 dB in Relation gesetzt werden, nicht aber mit dem Schalldruckpegel in 1 m Abstand von 68 dB. Es ergibt sich eine Differenz im Emissionsansatz von 15 dB! Abgesehen vom zu hohen Emissionsansatz können die Werte von Ing. Mag. M. aber auch deshalb nicht verwendet werden, da die Ausbreitungsdämpfung mit -17 dB nicht richtig ermittelt wurde, es handelt sich hier um den Wert für eine Linienquelle (3 dB Dämpfung pro Entfernungsverdoppelung), eine Terrasse mit oben gewähltem Emissionsansatz wäre als Punktquelle (mit 6 dB pro Entfernungsverdoppelung) zu rechnen. Die Immissionen sind auf Grund dieses Fehlers bereits um 17 dB zu hoch. Die Beurteilungsschritte sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst:

 

IP, Beschreibung, LW,A,1P, n, LW,A, LIm, d, Ld, LS,eq,A MP3, Haus XY, 71,0, 100,0, 91,0, 83,0, 50,0, 17,0 1), 66,0

1) Rechenfehler

alle Werte in dB

 

Unter Verwendung der zutreffenden geometrischen Ausbreitungsdämpfung ergeben sich folgende korrigierten Werte:

 

IP, Beschreibung, Lw,A,1P, n, LW,A, LIm, d, Ld, LS,eq,A MP3, Haus XY, 71,0, 100,0, 91,0, 83,0, 50,0, 34,0, 49,0 alle Werte in dB

 

Beim Messpunkt 3 "Haus XY" zeigt sicht, dass die von DI Dr. Q. gemessene Schallpegeldifferenz mit 39 dB um 5 B höher ist als die rechnerisch ermittelte bei freier Schallausbreitung mit 34 dB. Der gemessene Wert ist in diesem Fall genauer, da er nicht berücksichtigte Eigenschaften im Ausbreitungsweg entsprechend berücksichtigt. Das von DI Dr. Q. angegebene und von Ing. V. bestätigte Abschirmmaß kann in Ermangelung der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nicht verifiziert werden. Der Wer für das Abschirmmaß der Höhe nach zwar plausibel aber weder rechnerisch noch messtechnisch beweisen.

 

Zusätzlich zu den auf Seite 5 zu Erreichung der Vorgaben aus ÖNORM S 5004 und ÖAL-Richtlinie Nr 3 genannten Anforderungen ist es notwendig, die Berechnungsvorgänge nachvollziehbar darzustellen. Dies bedeutet einen belegten Emissionsansatz unter Berücksichtigung der Anzahl der Gäste und deren typischen Verhalten sowie einen belegten Wert für die Transmission unter Berücksichtigung der sich ergebenen Abschirmwirkung.

 

Sollte eine Beurteilung im Sinne ÖAL-Richtlinie 3, Ausgabe Nr 3 ergeben, dass der planungstechnische Grundsatz nicht erreicht wird, wird eine individuelle lärmmedizinische Beurteilung an Hand der korrigierten Daten wird laut Beurteilungsschema dieser Richtlinie notwendig sein.

 

Diesem Gutachten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die als Entscheidungsgrundlage herangezogenen lärmtechnischen Gutachten (insbesondere Gutachten "Q." vom 03.05.2007) einerseits zT fehlerhaft, anderseits nicht dem Stand der Lärmtechnik entsprechen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass lt Gutachten L. weder die Anzahl der Gäste noch die besondere Charakteristik eines derartigen Freischwimmbades Berücksichtigung fanden.

Dass bei einem Freischwimmbad eines (überdies als Kinderhotel beworbenen) Hotels ungeachtet der Ausstattung (fehlende Kindereinrichtungen) keinesfalls von einem geordneten, disziplinierten Betrieb (so Gutachten Q.), sondern vielmehr von einer einem Spielbetrieb der Kinder entsprechenden lauten Unterhaltung auszugehen ist, steht für die Berufungsbehörde, wie schon im Gutachtensauftrag vom 18.07.2007 zum Ausdruck gebracht, außer Zweifel.

 

Nach § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Es ist nun nach Ansicht der Berufungsbehörde erforderlich, unter Heranziehung eines gewerbetechnischen (und in der Folge medizinischen) Sachverständigen die im Gutachten L. aufgezeigten Mängel in der lärmtechnischen Beurteilung zu bereinigen. Hiebei ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere auch deshalb geboten, um die im Gutachten L. angesprochene Abschirmwirkung an Ort und Stelle nachvollziehbar zu verifizieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Diesem, Gutachten, ist, zusammenfassend, zu, entnehmen, dass, die, als, Entscheidungsgrundlage, herangezogenen, lärmtechnischen, Gutachten, einerseits, z.T., fehlerhaft, anderseits, nicht, dem, Stand, der, Lärmtechnik, entsprechen. Insbesondere, ist, darauf, hinzuweisen, dass, lt., Gutachten L., weder, die, Anzahl, der, Gäste, noch, die, besondere, Charakteristik, eines, derartigen, Freischwimmbades, Berücksichtigung, fanden. Das, bei, einem, Freischwimmbad, eines (überdies, als, Kinderhotel, beworbenen), Hotels, ungeachtet, der, Ausstattung, (fehlende, Kindereinrichtungen), keinesfalls, von, einem, geordneten, disziplinierten, Betrieb, (so, Gutachten, Q.), sondern, vielmehr, von, einer, einem, Spielbetrieb, der, Kinder, entsprechenden, lauten, Unterhaltung, auszugehen, ist, steht, für, die, Berufungsbehörde, wie schon, im, Gutachtensauftrag, vom, 18.07.2007, zum, Ausdruck, gebracht, wird, außer, Zweifel.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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