Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des O O, vertreten durch Dr. K K und Mag. W B, beide Rechtsanwälte in G, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 22 Abs 3, 33, 39 und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), §§ 1, 2 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes RGBl Nr. 88/1862 und 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)wie folgt entschieden: Das Betreten und Nachschauhalten nach einer Person am 25. März 2007 um ca 20.00 Uhr in sämtlichen Räumlichkeiten einschließlich der Küche des Lokales O, G, K 12, durch Beamte der Bundespolizeidirektion Graz war rechtswidrig. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat als belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzforderung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 einen mit ?
1.500,00 bestimmten Kostenaufwand binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 04. Mai 2007 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger sei und seit vier Jahren das in G etablierte Restaurant O betreibt. Am 25. März 2007 hätten sich um ca 19.30 Uhr drei Polizeibeamte zum Lokal begeben, wobei zwei Beamte das Lokal betraten und die anwesende Zeugin S fragten, ob das Restaurant einen weiteren Ausgang besitze. Der Zeugin wurde mitgeteilt, dass nach einem Verdächtigen gesucht werde, der mit einem grünen Blouson bekleidet wäre, wobei sich die gesuchte Person dem Zugriff der Polizeibeamten im Stadtpark in G entzogen habe. Im Folgenden seien weitere Polizeibeamte eingetroffen, wobei sich ungefähr zuletzt sechs Beamte im Lokal aufhielten. Andere Beamte waren vor dem Lokal positioniert, wobei das Lokal bzw Teile davon durchsucht wurden und ein potentielles Verlassen des Lokals durch Positionierung am Ein- bzw Ausgang verhindert wurde. Es seien ca 20 Personen, vornehmlich mit dunkler Hautfarbe, überprüft worden. Die Amtshandlung stelle den Tatbestand der Hausdurchsuchung dar, wobei eine derartige schon dann vorliege, wenn eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ durchgeführt werde (VfSlg 14864/1967). Ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl sei nicht vorgelegen und ebenso kein gegründeter Verdacht, dass sich die flüchtige Person in den Räumlichkeiten des Restaurants befunden hätte. Das Lokal befinde sich in einiger Entfernung zum Stadtpark und sei nach Angaben der Polizei die flüchtige Person dort entwichen. Durch die polizeilichen Handlungen sei der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich durch Art 9 StGG und § 2 Abs 2 HausrechtsG gewährleisteten Hausrecht sowie durch Art 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung der Wohnung verletzt worden, da Geschäftsräumlichkeiten im Schutzbereich des Art 8 EMRK umfasst sind. Der Beschwerdeführer habe schon in der Vergangenheit unter Polizeikontrollen im Restaurant zu leiden gehabt, wobei durch derartige Kontrollen Umsatzrückgänge für den Beschwerdeführer zu verzeichnen waren. Es wurde auch erwähnt, dass schon einmal eine Großrazzia im Lokal durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für rechtswidrig erklärt worden sei. Auch am Abend des 25. März 2007 sei das Restaurant bestens besucht gewesen und konnte der Beschwerdeführer an den Folgeabenden einen Rückgang der Anzahl der Gäste wahrnehmen. Aufgrund der gehäuften Polizeieinsätze ohne Rechtsgrundlage und den damit in Zusammenhang stehenden Umsatzrückgängen, erachte sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Eigentumsfreiheit sowie Erwerbsausübungsfreiheit verletzt. Es wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark wolle feststellen, dass die rechtsgrundlose Durchsuchung des Lokales des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion Graz rechtswidrig war und dadurch in die oben genannten Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden ist und die ziffernmäßig bestimmten Kosten des Verfahrens zusprechen. Der Kostenantrag wurde insofern in der Verhandlung abgeändert, als die zweckentsprechenden Kosten pauschal zuzusprechen wären. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legt eine Gegenschrift vom 31. Mai 2007 vor. Hiebei wurde im Wesentlichen Ausgeführt, dass es zum Betreten und Durchsuchen des Lokals deshalb kam, da vermutet wurde, dass ein flüchtiger Tatverdächtiger im Lokal O untergetaucht sei. Die Gestattung des Betretens von Grundstücken und Räumen muss nicht immer in jedem Einzelfall erteilt werden, sondern kann auch generell vorliegen bzw kann auch nach den Umständen stillschweigend und in Übereinstimmung mit dem üblichen Verkehrsgebraucht erteilt werden. In dem Sinne unterliegt das Betreten von öffentlichen oder allgemein zugänglichen Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen im Allgemeinen nicht den Schranken des § 39 Abs 1 und 2 SPG. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen daher ohne weiteres Schankräume einer Gastwirtschaft, die dem Kundenverkehr gewidmeten Verkaufsräume eines Geschäftslokales oder etwa auch durch den Vorgarten führenden Weg zu einem Haus zu dem Zweck in das Haus einzutreten, betreten (siehe Hauer/Kepplinger Sicherheitspolizeigesetz Kommentar, 2. Auflage, Anmerkung B51 zu § 38 SPG). Hinsichtlich der Durchsuchung wird ausgeführt, dass nach § 16 Abs 2 SPG ein gefährlicher Angriff in die Bedrohung eines Rechtsgutes durch Verwirklichung des Tatbestandes bestimmter, taxativ aufgezählter gerichtlicher strafbarer Handlungen vorliegt. Die Tathandlung des § 142 Abs 1 SPG, welche in concreto zur Anwendung gelangte, ist eine dieser taxativ aufgezählten Handlungen. Gemäß § 33 SPG sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. Ein gefährlicher Angriff ende nur dann, wenn die Rechtsgutbedrohung entweder aufgegeben bzw abgewendet wurde oder die Rechtsgutbeeinträchtigung bereits geschehen sei, mag auch der förmliche Justizstraftatbestand bereits vorher vollendet sein (Hauer/Kepplinger, Handbuch 98, Dearing, Erfahrungen 98f, Dearing Sicherheitspolizei 233f, Miklau, Diskussionsbeitrag im :Matscher/Hrsg, Grundrechtsschutz 202). Somit sei der gefährliche Angriff noch nicht abgeschlossen gewesen und konnte man nach der flüchtenden Person fahnden. Die Durchsuchung des Lokals erfolgte in engem zeitlichen Konnex (eine Stunde) zur Tathandlung und wurde auch im räumlichen Nahbereich des flüchtigen Tatverdächtigen - wobei das Lokal genau in der Fluchtrichtung des Verdächtigen lag - durchgeführt. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den vorgesehenen Kostenaufwand zu ersetzen. II. 1. Auf Grund des Akteninhalts, insbesondere den Beschwerdeausführungen sowie der Gegenschrift und den Ergebnissen der Verhandlung am 24. Juli 2007, wobei der Beschwerdeführer, sowie die Beschwerdeführer O, K, L und die Zeugen Obstlt. S, RI W, RI P, S, RI P, T und O einvernommen wurden, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Am 25. März 2007, um ca.
19.30 Uhr wurde ein Raubüberfall im Stadtpark G dem Torposten des Stadtpolizeikommandos Graz gemeldet. Das Opfer gab an von zwei Afrikanern beraubt worden zu sein und beschrieb die Täter wie folgt: 2 Männer, Schwarzafrikaner, ca. 175 - 180 cm groß, schlank,
1.
Person sei mit einer schwarzen Jacke mit Kapuze bekleidet, die
2.
Person habe eine helle/graue Jacke getragen. Beide Täter seien mit Fahrrädern unterwegs gewesen. Daraufhin wurde von Einsatzleiter Obstlt. S um 19.43 Uhr eine Alarmfahndung ausgelöst. Zwischen 19.45 und 20.00 Uhr meldete die Streife A 1, dass sie in der W, Ecke L (ca. 500 m vom Tatort entfernt) zwei Afrikaner mit dem Fahrrad beobachten konnten. Nachdem diese die Polizisten wahrnahmen, hätten sie sich getrennt, wobei ein Radfahrer, nämlich der Zeuge O, in die L fuhr. Der Zeuge O konnte in weiterer Folge von der Polizei gestellt werden und wurde daraufhin zwecks Gegenüberstellung zur Polizeiinspektion P gebracht. Der zweite Radfahrer sei in Richtung W westwärts geflüchtet. Festgestellt wird, dass von der Kreuzung W-L keine Sichtmöglichkeit zur Kreuzung vor bzw. nach der K, in der die W einmündet, besteht. Sowohl bei der Kreuzung vor, als auch nach der K besteht die Möglichkeit in Richtung Süden (K-F-J-Kai, L) nach Westen (K) als auch nach Norden (K, S, L) mit dem Fahrrad weiterzufahren. Das Lokal O bei der Kreuzung K/N befindet sich ca. 500 m von dem Ort entfernt, bei dem die Streife A 1 die zwei Radfahrer wahrnahmen (die Örtlichkeiten sind dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt, siehe auch Stadtplan der Stadt G, Innere Stadt, Freytag Berndt). Auf Grund der Fluchtrichtung des zweiten tatverdächtigen Radfahrers in Richtung Westen regte die bei der Alarmfahndung beteiligten Streife W 1 beim Einsatzleiter an, das Lokal O in die Fahndung mit einzubeziehen. Der Zeuge Obstlt. S gab daraufhin die Anordnung, die vorhandenen Streifen an der Örtlichkeit des Lokals
O zusammenzuziehen, um ein rasches und sicheres Überprüfen zu gewährleisten. Die Überlegungen hiezu waren, dass das Lokal vorwiegend von Schwarzafrikanern besucht wird und der flüchtige Täter dort untertauchen könne, die Fluchtrichtung des Radfahrers, die Täterbeschreibung sowie der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem Raubüberfall. Auch sei der gefährliche Angriff noch nicht abgeschlossen gewesen und habe Gefahr in Verzug vorgelegen. Ein Kontakt mit der Staatsanwaltschaft wurde nicht aufgenommen, da keine konkrete Person als Tatverdächtiger feststand. Auch wurde Obstlt. S zuvor informiert, dass sich ca. 20 bis 25 Personen im Lokal aufhielten. Als der Zeuge S vor dem Lokal
O eintraf, waren bereits die Außensicherungen an beiden Türen von Einsatzkräften vorgenommen, wobei jede Person, die das Lokal zu dem Zeitpunkt verlassen wollte, von der Streife angehalten worden wäre. Vor dem Betreten des Lokals wurden die einschreitenden Beamten über die Personenbeschreibung der flüchtigen Täter informiert, als auch die Anordnung gegeben, sämtliche öffentlich frei zugängliche Räume einschließlich der Küche des Lokals einer Nachschau nach den Tätern zu unterziehen. Es wurde weiters angeordnet, dass Personen, bei denen die Beschreibung zutraf, zur Ausweisleistung aufgefordert werden und der Grund der Kontrolle den Personen mitgeteilt werde. Danach wurde von Obstlt. S mit fünf bis sechs Polizisten das Lokal betreten und wurde die Zeugin S, Kellnerin im Lokal, von ihm sofort über den Grund des Einschreitens informiert. Im Zuge der Amtshandlung wurden zumindest bei den Beschwerdeführern K und L eine Identitätsfeststellung durchgeführt. In sämtlich frei zugänglichen Räumen als auch der Küche des Lokals wurde nach der verdächtigen Person Nachschau gehalten. Im Zuge der Kontrolle wendete sich der später eingetroffene Beschwerdeführer sodann an den Einsatzleiter Obstlt. S und beschwerte sich mit der Behauptung, dass die Amtshandlung nicht rechtmäßig sei. Er wurde über den Grund des Einschreitens von Obstlt. S informiert, ebenso wurde ihm die Dienstnummer ausgehändigt und der Einsatz um ca 20.35 Uhr beendet.
2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Darstellung des Beschwerdeführers und den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten. Insbesondere gab der Zeuge Obstlt. S an, dass er die Besichtigung sämtlicher öffentlich frei zugänglicher Räume nach der verdächtigen Person angeordnet habe. Der Zeuge gab weiters an, dass eine Nachschau in sämtlichen Räumen einschließlich der Küche nach der verdächtigen Person durchgeführt wurde. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 88 Abs 4 SPG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden gemäß Abs 1 oder 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g und 79 a AVG. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 07. Mai 2007 (Poststempel 04. Mai 2007) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die vom Organ der belangten Behörde vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Akte der umittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sind auch dann der Behörde zuzurechnen, wenn die Behördenorgane im Dienst der Strafjustiz einschreiten und es sich nicht um Angelegenheiten der Gerichtspolizei im engeren Sinn handelt. Das Einschreiten der Sicherheitsorgane erfolgte in concreto ohne Vorliegen eines richterlichen Befehls. Der damit verbundene Eingriff in subjektive Rechte erfolgte auf Grund der Willensbildung der Verwaltungsorgane und ist daher, obwohl das Einschreiten im Dienste der Strafjustiz erfolgte, der Verwaltung zuzurechnen (VwGH 06.10.1999, 99/01/021 u.a.). 2. Vorerst wird noch bemerkt, dass die Amtshandlung der Beamten der Bundespolizeidirektion Graz zur Ermittlung eines Tatverdächtigen bzw Zeugen diente und somit ein Einschreiten in Besorgung der Sicherheitsverwaltung vorlag, wodurch auch der § 88 Abs 2 SPG zur Anwendung gelangte. Somit können neben einfach gesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechten der öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung auch subjektive Privatrechte beeinträchtigt werden, wobei in concreto sicherlich an eine ungestörte Ausübung des Gastgewerbebetriebes gedacht ist. Sollte es durch häufige unnotwendige Polizeieinsätze zu einem Umsatzrückgang kommen, so läge sicherlich ein Eingriff in die private Rechtssphäre des Beschwerdeführers vor. Dies braucht jedoch nicht einer näheren Beurteilung aufgrund der weiteren Ausführungen unterzogen werden, da sich die Amtshandlung bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig darstellt. Gemäß § 22 Abs 3 SPG haben die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichem Angriff, unbeschadet ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr. 631/1975, die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO; die §§ 57 und 578 sowie die Bestimmungen über den Erkennungsdienst bleiben jedoch unberührt. Der § 22 Abs 3 SPG kommt zum Tragen, solange kein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 und Z 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität von Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen bzw. der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort a.) mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen ereignen oder b.) mit flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen. Gemäß Abs 2 ist die Feststellung der Identität, das Verfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Wenn sich die belangte Behörde auf § 33 und § 39 Abs 1 und Abs 3 SPG berufen, so kommt es in concreto nicht zur Anwendung. Gemäß § 33 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen gefährlichen Angriff durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen. Gemäß § 39 Abs 3 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeug zu durchsuchen, soweit dies der Suche Z 1 nach einem Menschen dient, dessen Leben und Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint; Z 2 nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht oder Z 3 nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist. Hiezu ist auszuführen, dass die Befugnisausübung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Hausdurchsuchung im Sinne des § 33 bzw § 39 Abs 3 Z 2 SPG aus einer ex ante Betrachtung zu beurteilen ist. Es war zu hinterfragen, ob das Organ der Sicherheitsbehörde zum Zeitpunkt des Einschreitens aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen konnte, die Räume des Lokals deshalb betreten zu können, da dies der Suche nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht. Der Zeuge Obstlt. S gab hiezu an, dass die Fluchtrichtung des Radfahrers, nämlich die W in westlicher Richtung, die Täterbeschreibung und der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem Raubüberfall sowie, dass das Lokal vorwiegend von schwarzafrikanischen Besuchern frequentiert wird und die Vermutung, dass der flüchtende Täter dort untertauchen könnte, ihn zur Anordnung der Durchsuchung der Räume bewogen hat. Unterzieht man die Fluchtrichtung des Radfahrers, nämlich die W in westliche Richtung, einer näheren Betrachtung, so lässt diese auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zumindest noch zwei andere Fluchtrichtungen (nach Norden und nach Süden), insbesondere in die Innenstadt der Stadt G zu. Die Funkstreife A 1 hatte von ihrem Standort weder zu den Kreuzungen und umso weniger zum Eingang des Lokales O Sicht. Das Lokal O befand sich in etwa 500 m vom Standort der Streife entfernt, wobei sich in dem Umkreis durchaus andere Lokalitäten befinden, in denen auch Afrikaner verkehren. Eine konkrete Wahrnehmung, dass jemand einen flüchtigen Radfahrer in das Lokal gehen sah, gab es nicht. Von einer örtlichen Nahebeziehung zum gefährlichen Angriff (der Überfallsort liegt ca. einen Kilometer entfernt) kann somit keinesfalls gesprochen werden. Auch ist der Weg vom Tatort zum Lokal O mit dem Fahrrad in einer Zeitspanne von etwa 10 Minuten zu erreichen. Wenn der Zeuge Obstlt. S hinsichtlich der Zeitspanne des Einsatzes von 25 Minuten nach der Tat angibt, dass die Täter zwischenzeitlich woanders sich aufhalten hätten können, so mag dies wohl denkmöglich sein. Jedoch biete die Erklärung keinen Grund den zeitlichen Zusammenhang ohne konkreten Anhaltspunkt (z.B. Spuren eines zwischenzeitigen Aufenthaltes der mutmaßlichen Täter) auszudehnen. Somit lag weder der zeitliche noch örtliche Zusammenhang für die Befugnisausübung vor. Das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutz des Hausrechtes, RGBl 1862/88, definiert im § 1 als Hausdurchsuchung die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten, wobei diese in der Regel nur Kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls unternommen werden darf. Gemäß § 2 Abs 1 leg cit kann zum Zwecke der Strafgerichtspflege bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Befehl eine Hausdurchsuchung von Gerichtsbeamten, Beamte der Sicherheitsbehörden oder Gemeindevorstehern angeordnet werden. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs 2 ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird; ein bloßes Betreten einer Wohnung, nachdem diese freiwillig geöffnet worden war, etwa zum Sehen, von wem sie bewohnt wird, zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit oder anlässlich der Suche nach einer Person wurde nicht als Hausdurchsuchung gewertet (VfGH Beschluss vom 26.02.1991, Slg 12628; VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188). Die Amtshandlung der einschreitenden Beamten war auf die Suche nach dem flüchtigen Tatverdächtigen bzw Zeugen gerichtet, sodass die Amtshandlung eine Hausdurchsuchung darstellt. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Schankräume einer Gastwirtschaft, die dem Kundenverkehr gewidmeten Verkaufsräume eines Geschäftslokals oder etwa auch den durch den Vorgarten führenden Weg zu einem Haus zum Zweck um in das Haus einzutreten, betreten können, so ist sie hiebei durchaus im Recht, jedoch stellt zum einen die Küche des Lokals keinesfalls einen öffentlichen frei zugänglichen Raum dar und zum anderen war nicht Gegenstand der Beschwerde das Betreten des Lokals durch öffentliche Sicherheitsorgane, sondern die Durchsuchung des Lokals. Auch wenn der Zeuge Obstlt. S hiebei nur von einer Besichtigung sämtlicher öffentlich frei zugänglicher Räume nach der verdächtigen Person ausgeht, ist anzumerken, dass eine Hausdurchsuchung bereits bei einer systematischen Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes durch ein behördliches Organ vorliegt (VfSlg 9525/1982, VfSlg 8642/1979, VfSlg 8815/1980). Die Legaldefinition im § 1 des Gesetzes zum Schutz des Hausrechtes (sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten) ist im weitesten Sinn auszulegen (VfSlg 1747/1949, VfSlg 5182/1965, VfSlg 9525/1982), wodurch auch Geschäftsräume (VfSlg 1811/1949) und Betriebsräume (VfSlg 2867/1955) hinzuzählen. Da weder enger örtlicher noch zeitlicher Konnex zur Befugnisausübung vorlag, war die Durchsuchung der Räume des Lokales durch Beamte der Bundespolizeidirektion Graz am 25. März 2007 für rechtswidrig zu erklären. 3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl 2003/334 dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 1.500,00 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer werden ? 660,80 als Schriftsatzaufwand, ? 826,00 als Verhandlungsaufwand und ? 13,20 als Stempelgebührenersatz zuerkannt.