Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die mit 02.07.2007 datierte Beschwerde gemäß § 54 Abs. 2 Militärbefugnisgesetz - MBG der *** GmbH (in der Folge hier kurz BF genannt), ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** in ***, wegen des (unbefugten) Abstellens des Heereskraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen BH *** durch einen Bundesheerangehörigen am 19.04.2007 auf dem Privatparkplatz (Mitarbeiterparkplatz) des Krankenhauses *** (Grundstück Nr. *** der KG ***), im Verantwortungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung (belangte Behörde, BM), zu Recht erkannt:
Gemäß § 67c Abs 3 AVG und § 54 Abs 2 MBG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die BF hat dem Bund (BM) gemäß § 79a AVG Kosten für Schriftsatzaufwand von 220,30 Euro zu ersetzen. Das Mehrbegehren für Vorlageaufwand von 51,50 Euro wird abgewiesen.
Die BF beantragt die Rechtswidrigerklärung des im Vorspruch genannten Abstellens eines Heereskraftfahrzeuges gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2 AVG, 54 Abs 2 MBG.
§ 54 MBG lautet in seinen Abs. 1 und 2:
(1) Die unabhängigen Verwaltungssenate erkennen nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübter Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(2) Darüber hinaus erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern diese Verletzung nicht in Bescheidform erfolgt ist. Diese Beschwerdemöglichkeit besteht nicht für Personen, die in einer solchen Angelegenheit bei der Bundesheer-Beschwerdekommission eine Beschwerde nach § 4 WG 2001 erheben können.
Aus dem Beschwerdevorbringen samt angeschlossenen Dokumenten und der Gegenschrift des BM ist kein Anhaltspunkt dafür zu gewinnen, dass hier unmittelbar Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt worden wäre. Das Bundesheer-KFZ wurde durch einen Heeresangehörigen im Assistenzeinsatz (siehe seine Aussage laut Gerichtsprotokoll vom 7.8.2007, GZ 2C 730/07d-16) auf dem Parkplatz abgestellt, um befehlsgemäß eine durch einen Hundebiss verletzte Gefreitin zur ärztlichen Behandlung ins Krankenhaus Oberwart zu bringen. Durch dieses schlichte Parken eines KFZs wurde keine Gewalt ausgeübt, nicht mit einer solchen Ausübung gedroht und wurden auch keine im MBG geregelten Befugnisse ausgeübt. Schon Insoweit liegt keine mit Beschwerde nach § 54 Abs 1 MBG (oder § 67a Abs 1 Z 2 AVG) bekämpfbare Handlung (Maßnahme) vor.
Soweit sich die Beschwerde auf § 54 Abs 2 MBG stützt, ist sie auch unzulässig, weil der Bundesheerangehörige im Rahmen des Assistenzeinsatzes (im Burgenland derzeit allgemein bekannt zur Grenzsicherung) tätig wurde, welche nicht als Aufgabe der militärischen Landesverteidigung iSd vorgenannten Gesetzes anzusehen ist. Das MBG regelt keine Aufgaben und Befugnisse iSd Art 79 Abs 2
B-VG.
Aber auch dann, wenn man das in Rede stehende schlichte Abstellen des KFZs als Geschehen bewertet, das (außerhalb des Assistenzeinsatzes) im Rahmen der militärischen Landesverteidigung erfolgte und deshalb eine Prüfung nach § 54 Abs 2 MBG zulässt, ist kein anderes Ergebnis dieses Verfahrens zu erzielen. Die am 02.07.2007 zur Post gegebene Beschwerde ist nämlich verspätet.
Nach § 67c Abs. 1 AVG, der hier nach § 54 Abs 4 MBG sinngemäß anzuwenden ist, sind nämlich solche Beschwerden innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der BF von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.
Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der tatsächlichen Handlung (die als Verletzung von Rechten des BF betrachtet und mittels Beschwerde bekämpft wird). Das bekämpfte - aus der Sicht der BF unerlaubte und rechtsverletzende - Abstellen des KFZs auf dem Privatparkplatz des Krankenhauses erfolgte am 19.04.2007 und nahm dies die BF am selben Tag wahr (siehe Beschwerdeschriftsatz). An diesem Donnerstag begann die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen und endete sie mit Ablauf des 31.5.2007.
Wann die BF erfahren hat, was der Zweck der Fahrt war, im Zuge derer das KFZ auf dem Bedienstetenparkplatz abgestellt wer, ist für den Fristenlauf egal. Die Kenntnis vom Zweck der Fahrt sei nach Ansicht der BF maßgeblich, um beurteilen zu können, ob die Fahrt im Rahmen der Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftverwaltung erfolgte, also die Fahrt hoheitlicher Natur sei, wovon die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde abhänge. Dies mag sein, ist aber egal, weil es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Tatsachenwissen hinsichtlich des Abstellens eines Heeres-KFZs und nicht darauf ankommt, wann dem BF der konkrete Zweck der Fahrt bekannt wurde. Der Lauf der Beschwerdefrist ist nicht davon abhängig, ob ein BF rechtlich beurteilen kann, dass ein bestimmter Akt rechtswidrig oder eine Beschwerde wie im Anlassfall zulässig (oder gar erfolgversprechend) ist. Ob im Abstellen des KFZs ein Hoheitsakt zu sehen, ist eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung weitere Informationen wie etwa der Zweck der Fahrt eine Rolle spielen können. Diese Rechtsfrage ist vom Verwaltungssenat im Beschwerdeverfahren zu lösen.
Dem belangten BM ist zuzustimmen, wenn er die Beschwerde als verfristet bewertet. Er verweist in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 11.5.2007,GZ S90951/25-Recht/2007, womit dem Rechtsfreund der BF mitgeteilt wird, dass das KFZ im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesheeres unterwegs war. Dieses Schreiben erhielt der Rechtsanwalt am 11.05.2007. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die BF Kenntnis davon, dass die Fahrt vom BM als Hoheitsakt angesehen wurde (wobei dahin gestellt bleiben kann, ob diese Bekanntgabe relevant ist). Der konkrete Zweck der Fahrt ist daraus nicht ersichtlich, jedoch hatte die BF den BM nicht danach sondern nur nach dem Namen des Lenkers gefragt. Würde man, wie der BM, obiger Bekanntgabe eine Bedeutung für dieses Verfahren zumessen und folgern, dass damit die Frist zu laufen begonnen hätte, so wäre die Beschwerde auch als verspätet zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierte Vorschrift, die UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 und den Antrag des obsiegenden BM. Der Antrag auf Zuerkennung von Vorlageaufwand ist unbegründet, weil kein Akt verlangt oder vorgelegt wurde. Der BM hat nur eine Gegenschrift erstattet, zu deren Abgabe er eingeladen war und wofür er auch Kostenersatz zugesprochen erhielt.