TE UVS Tirol 2007/09/03 2007/18/1102-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Dr. R. R., D-R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B. H., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.03.2007, Zahl KS-12552-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, somit Euro 42,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als das Wort ?Geschäftsführer? durch die Wortfolge ?handelsrechtlicher Geschäftsführer? ersetzt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.10.2006, 08.41 Uhr

Tatort: Inntalautobahn A 12, Kontrollstelle Kundl, km 24.300,

Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (D)

Sattelanhänger, XY (B)

 

Sie haben als Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma V. und F. GmbH, etabliert in D-R., XY-Straße 33, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelzugfahrzeuges ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Sattelkraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von U. H. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte die hierfür gemäß § 4 Abs 7a KFG festgesetzte Höchstgrenze von 40 Tonnen um 1.550 kg überschritt.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 210,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser Berufung wurde wie folgt ausgeführt:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.03.2007, ZI KS-12552-2006, binnen offener Frist durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der BERUFUNG an den Unabhängigen

Verwaltungssenat in Tirol und führt aus wie folgt:

 

Dem Betroffenen wird nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Tatzeit: 20.10.2006, 08.41 Uhr

Tatort: Inntalautobahn A12, Kontrollstelle Kundl, km 24.300,

Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY(D)

Sattelanhänger, XY(B)

Sie haben als Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma V. und F. GmbH, etabliert in D-R., XY-Str 33, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelzugfahrzeuges ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von U. H. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte die hierfür gemäß § 4 Abs 7a KFG festgesetzte Höchstgrenze von 40 Tonnen um 1.550 kg überschritt "

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird zur Gänze angefochten.

 

Zur Sache;

1.)

Zum Beweis dafür, dass der Betroffene seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, da sämtliche LKW-Fahrer seines Unternehmens entsprechend geschult, überwacht und belehrt werden, wird eine Fahrerinformation zum Thema Achslasten vom 13.04,2005 vorgelegt.

 

Diese Fahrerinformation, deren Inhalt sowohl auf Achslasten aber auch auf Gesamtgewichte Bezug nimmt, hatte auch der Lenker U. H. erhalten und zur Kenntnis genommen.

 

Wie alle anderen Fahrer des Unternehmens, wurde auch Herr H. kontrolliert und überwacht, ob er sämtliche relevanten Vorschriften beachtet.

 

Herr H. ist bis zum gegenständlichen Vorfall niemals einschlägig negativ in Erscheinung getreten, sodass bisher auch keine Sanktionen im Sinne der betriebsinternen Sanktionen erforderlich waren.

 

Der gegenständliche Vorfall wurde zum Anlass genommen, Herrn H. zu ermahnen und ihn einer speziellen Schulung zum Thema Ladegewichte zu unterziehen.

 

2.)

Das Fahrzeug wurde bereits längere Zeit vor der Anhaltung in unbeladenem Zustand an den Fahrer übergeben. Im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY an den Fahrer haben diese sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.

 

An Hand des gegenständlichen Ladeauftrages hätte es nicht zu einer Überladung kommen können. Das Ladungsgewicht hat die Nutzlast des Fahrzeuges nicht überschritten.

Sämtliche Fahrten werden vom Firmensitz aus disponiert. So weiß man an Hand der Ladeaufträge, welche Gütermengen zu transportieren sind. Dementsprechend werden diesen Ladungen die geeigneten Fahrzeuge zugewiesen. Nicht nur der Fahrzeugtyp, sondern auch die technischen Merkmale sind für eine Zuteilung ausschlaggebend. So befinden sich im Fuhrpark des Betroffenen Kraftfahrzeuge und Anhänger mit unterschiedlichen Eigengewichten und unterschiedlichen Nutzlasten.

 

Es war für den Betroffenen nicht vorhersehbar, dass es bei diesem Transport zu einer Überladung kommen könne.

 

3.)

Gemäß § 102 Abs 1 Satz 2 KFG 1967 haben Berufskraftfahrer bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Der Fahrer bestätigte dem Betroffenen vor Fahrtantritt, dass das Fahrzeug aufgrund der Angaben im Frachtbrief, nach persönlicher Überprüfung des Ladevorganges und der Ladung nicht überladen ist.

 

Im gegenständlichen Fall bestand für den Betroffenen kein Grund an den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Fahrers zu zweifeln.

 

Es muss geschulten Fernkraftfahrern zugebilligt werden, derartige Sachverhalte richtig feststellen zu können. Zusätzlich sind die Fahrer an die Dienstanweisung gebunden und können aus falschen Angaben keine Vorteile ziehen, sondern würden sich dadurch einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung sowie einer drohenden Kündigung bzw Entlassung aussetzen.

 

4.) Vertrauensschutz:

Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit des Inhaltes des Ladeauftrages verantwortlich. Der Betroffenen ist kein strafrechtliches Verschulden anzulasten, da sie darauf vertrauen darf, dass sich der Vertragspartner rechtskonform verhält, zumal der Auftraggeber für falsche Angaben auch zivilrechtlich haftet.

 

5.) Verwiegung:

Im Behördenakt fehlen jedoch Ausführungen dazu, wie diese Verwiegung konkret stattgefunden hat, welche Meßmethode angewandt wurde und wie der Anzeigenleger bei der Messung im Einzelnen vorgegangen ist. Insbesondere ist keine Dokumentation einer Nullverwiegung ersichtlich.

 

Der Anzeige wurde kein Wiegezettel beigelegt. Es lässt sich daher nicht erkennen, ob die Verkehrsfehlergrenzen berücksichtigt wurden. Es ist daher für den Betroffenen nicht möglich, den erhobenen Tatvorwurf zu kontrollieren.

 

Es ist nicht ersichtlich, ob die erforderlichen Toleranzen und die entsprechenden Verkehrsfehler berücksichtigt worden sind. Beweispflichtig dafür, dass der vorgeworfene Tatbestand erfüllt wurde, ist die Behörde. Ihrer Beweispflicht ist die Behörde bisher nicht nachgekommen.

Um den Betroffenen in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur die Übertretung festzustellen. Gerade für eine Überladung ist es unbedingt erforderlich, das genaue Ausmaß der Überschreitung festzustellen. Dies wurde im gegenständlichen Fall unterlassen.

 

Die Rechtmäßigkeit dieser Verwiegung wird daher ausdrücklich bestritten.

Bei einer öffentlichen Waage ist auch ein Wiegemeister zur Durchführung der Verwiegung vorgesehen. Dieser ist für die laufende Eichung und Wartung der Waage zuständig. Insbesondere ist er verantwortlich, für die laufende Tarierung der Waage zu sorgen.

 

Diese Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes wurden bei der gegenständlichen Verwiegung nicht beachtet. Aus diesem Grund ist das vorliegende Messergebnis im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertbar und kann den Strafanspruch der Behörde nicht begründen.

Die belangte Behörde ist dem Antrag auf Vorlage sämtlicher Unterlagen der verwendeten Waage, wie Wiegeschein, Betriebstagebuch, Benutzungsprotokoll Schulungsnachweis des Meldungslegers für die gegenständliche Waage nicht nachgekommen.

 

6.) Verletzte Vorschrift;.

Um den Betroffenen in die Verantwortung zu ziehen, ist es nicht ausreichend, nur die Übertretung festzustellen. Gerade für eine Gewichtsüberschreitung ist es unbedingt erforderlich, das genaue Ausmaß der Überschreitung festzustellen.

 

Es fehlen konkrete Feststellungen, ob die Gewichtsüberschreitung auf die Verletzung einer Bau- bzw Ausstattungsvorschrift beruht ODER durch die Beladung.

Im letzteren Fall ist festzustellen, welche Ladung befördert wurde und ob der Betroffenen aufgrund der Gewichtsangaben bezüglich der Ladung Kenntnis davon haben musste.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Meldungsleger folgende wesentlichen Feststellungen unterlassen.

 

Verletzung von Bau- und Ausstattungsvorschriften der verwendeten

Fahrzeuge

Verletzung von Beladungsvorschriften, wenn ja, Art der Ladung Gewicht der Ladung

 

Mangelhafte Begründung:

1.)

Diese Einwendungen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

2.)

Die belangte Behörde erachtet die Verwiegung als Rechtens und beschreibt den Wiegevorgang wie folgt (Seite 3):

 

Die Wiegesoftware überprüft selbständig, ob alle eichtechnischen Parameter erfüllt sind (zB automatische Nullverwiegung vor der Kontrolle, Ruhelage des Fahrzeuges, Messergebnis innerhalb des Wägebereiches, Unruhe der Ladung bei Tankfahrzeugen nicht zu hoch, Temperaturbereich innerhalb minus 10 und plus 40 Grad Celsius). Erkennt das System unzulässige Abweichungen so wird kein Wiegeergebnis angezeigt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird ein Ergebnis angezeigt und im Wiegeprotokoll abgedruckt. Die entsprechenden Verkehrsfehlergrenzen wurden berücksichtigt und in Abzug gebracht."

 

Diese Ausführungen sind weder dem Kraftfahrgesetz noch einer ausführenden Verordnung zu entnehmen, sodass diese Feststellungen auf Beweisergebnisse gestützt werden, welche dem Betroffenen nicht zugänglich sind.

 

Der Betroffene ist darauf angewiesen, dass eine Software die Rechtmäßigkeit der Verwiegung gewährleistet. Ohne Kenntnis der Funktionsweise bzw Kontrolle dieser Software ist eine objektive Überprüfung des Wiegeergebnisses nicht möglich.

 

Die Schilderung des Wiegevorganges entbehrt jeglicher Beweisgrundlage. Wird die Richtigkeit eines Messvorganges bestritten, so ist es die Aufgabe der Behörde die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen von Amts wegen zu erheben.

Eine bloße Behauptung ohne Beweisaufnahme ist kein Beweis für die Einhaltung der Verwendungsbestimmung, welche wiederum eine Voraussetzung des § 44 MEG ist.

 

a)

Die Einhaltung der Verwendungsbestimmung obliegt dem Messbeamten und nicht einer Wiegesoftware, zumal die Wiegesoftware nicht unter Beweis gestellt wurde.

Beweis: Einvernahme des Meldungslegers

 

b)

Die Funktionsweise der Wiegesoftware ist nicht bekannt. Tatsache ist jedoch, dass die Brückenwaage an den Kontrollstellen Kundl und Radfeld über keine Vorrichtung zur Messung der Außentemperatur verfügt.

Beweis: Einvernahme des Meldungslegers Sachbefund zur Ausstattung der Waage

 

c)

Der vorzulegende Eichschein bezieht sich ausschließlich auf die gegenständliche Brückenwaage als Wiegevorrichtung.

 

Sämtliche Funktionsweisen, welche von der sog ?Wiegesoftware? überprüft werden, beruhen auf Messgeräten, die wiederum gemäß MEG eichpflichtig sind.

Beweis: Sachbefund hinsichtlich Überprüfungsfunktion der Wiegesoftware

Eichschein

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VwGH 26. 06. 1959, SIg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VwGH 25.10.1994, 94/14/0016). Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VwGH 25.10.1938 SIg 11204 A).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VwGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VwGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein.

Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erst festzustellenden Sachverhalt betrifft (VwGH 21.02.1975 SIg 8769 A).

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG:

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Zl KS-12552-2006, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 20.03.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu:

 

2.)

Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.03.2007, Zl KS-12552-2006, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.?

 

Der Berufung war überdies eine ?Fahrerinformation zum Thema Achslasten? vom 13.04.2005 als Beilage angeschlossen.

 

Dieser Berufung kam keine Berechtigung zu.

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte nicht erschienen ist, wurden das Wiegeprotokoll sowie der Eichschein vom 19.09.2006 (W1, W2, W3) betreffend die gegenständliche Brückenwaage dargetan sowie der erst- und zweitinstanzliche Akt verlesen. Überdies wurde der Zeuge Rev. Insp. P. einvernommen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses samt der ha vorgenommenen Abänderung ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Befragt nach den Angaben in der gegenständlichen Anzeige gab der Meldungsleger Rev. Insp. P. bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Berufungsverfahren an, dass am 20.10.2006 um 08.41 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY (B) im Bereich der Kontrollstelle Kundl (A 12, Strkm 24,300) verwogen worden ist. Bei der Verwägung auf der Brückenwaage ist sodann laut Angaben dieses Zeugen ein verwogenes Gewicht von 41.650 kg festgestellt worden, wobei nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 100 kg ein strafrelevantes Gewicht von 41.550 kg übrig geblieben ist. Der Zeuge gab weiters an, dass er sich konkret an diesen Vorfall (ohne Anzeige) nicht erinnern könne. Er sei 8 Monate der Kontrollstelle Kundl bzw Radfeld zugeteilt gewesen, wobei eine vorherige Einschulung durch das dortige Stammpersonal erfolgt sei. Die Vorgangsweise beim Verwägen sei immer so gewesen, dass vor dem Auffahren des Schwerfahrzeuges auf die Brückenwaage darauf geachtet worden sei, dass die Anzeige der Waage auf Null gestellt gewesen ist.

 

Es ergibt sich keinerlei Hinweis dafür, dass die Angaben dieses Zeugen nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Der Zeuge machte einen sicheren und seriösen Eindruck.

 

Überdies ist seine Aussage auch durch das Wiegeprotokoll/Laufzettel lfde Nr: 4557/2006 betreffend den gegenständlichen Vorfall objektiviert. In diesem Wiegeprotokoll ist angeführt, dass das verwogene Gewicht 41.650 kg betragen hat (ohne Abzug der Messfehlertoleranz von 100 kg).

 

Die verwendete Brückenwaage war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht. Dies ergibt sich aus den Eichscheinen W1, W2 und W3 vom 25.10.2006, zu Zahl JK 554 betreffend die gegenständliche nichtselbständige Waage Bauart DMA 01 NSW des Herstellers G. mit der Identifikationsnummer 40001889-01. Diesen Eichscheinen ist zu entnehmen, dass die Eichung am Tage vor gegenständlicher Verwägung, nämlich am 19.09.2006, erfolgt ist. Dabei wurde bei der Firma CQS-Messtechnik GmbH, welche die gegenständliche Eichung durchgeführt hat, J. K., erhoben, dass insgesamt drei Eichscheine ausgestellt worden sind, da die Brückenwaage aus zwei Teilen, einerseits für das Zugfahrzeug und andererseits für den Anhänger besteht. Der Eichschein W1 bezieht sich auf den ersten Teil der Waage, W2 auf den zweiten Teil der Waage und W3 auf die zusammengeschalteten Teile dieser Waage für die Ermittlung des Gesamtgewichtes.

 

Somit wurde eine Verwägung mit einer geeichten Waage vorgenommen. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass bei der Verwägung irgend ein (Bedienungs-)Fehler unterlaufen wäre. Somit ist erwiesen, dass das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug jedenfalls ein Gesamtgewicht von

41.550 kg aufgewiesen hat.

 

Nach § 4 Abs 7a KFG hätte das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug nicht mehr als 40 t wiegen dürfen.

 

Der Anzeige ist zu entnehmen, dass das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY auf die Firma V. und F. GmbH, XY Straße 33, D-R. zugelassen ist. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma ist unstrittigerweise der Beschuldigte.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Beschuldigte ist hinsichtlich der gegenständlichen GmbH als handelsrechtlicher Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen befugt. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Hiebei hätte der Beschuldigte nach der ständigen Rechtsprechung ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzuzeigen und zu belegen gehabt, das mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt. Dabei wurde insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.1996, zu Zahl 96/03/0232 ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedurft hätte, wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschuldigten (bzw von einer von ihm beschäftigten Person) Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (Verwaltungsgerichtshof 15.12.1993, 93/03/0208). In Anlehnung an diese äußerst rigide Rechtsprechung zur Darlegung eines allenfalls wirksamen Kontrollsystems ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten mit seinen Behauptungen und mit der von ihm vorgelegten ?Fahrerinformation zum Thema Achslasten? nicht gelungen ist ein ausreichendes Kontrollsystem zu behaupten, geschweige denn zu belegen, zumal er auch insbesondere zur Verhandlung nicht erschienen ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe nicht als überhöht zu betrachten. Dem Strafvormerk des Beschuldigten sind noch nicht getilgte einschlägige Strafvormerkungen, wie die Erstbehörde angeführt hat, zu entnehmen. Dies stellt einen Erschwerungsgrund dar. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse war von durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen, zumal auch im Berufungsverfahren trotz diesbezüglicher Befragung Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten nicht gemacht worden sind. Betreffend das Verschulden ist von fahrlässiger Begehung auszugehen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Dabei, wurde, insbesondere, im, Erkenntnis, des, Verwaltungsgerichtshofes, vom, 13.11.1996, Zl 96/03/0232, ausgesprochen, dass, es, zur, Bescheinigung, eines, funktionierenden, Kontrollsystems, einer, konkreten, Darlegung, bedurft, hätte, wann, wie oft, und, auf, welche, Weise, vom, Beschuldigten, (bzw, von, einer, von, ihm, beschäftigten, Person), Kontrollen, vorgenommen, worden, sind, wobei, bloß, stichprobenartig, durchgeführte, Kontrollen, die, Anforderungen, an, ein, wirksames, Kontrollsystem, nicht, erfüllen. In, Anlehnung, an, diese, äußerst, rigide, Rechtsprechung, zur, Darlegung, eines, allenfalls, wirksamen, Kontrollsystems, ist, fetzuhalten, dass, es, dem, Beschuldigten, mit, seinen, Behauptungen, und, mit, der, von, ihm, vorgelegten, Fahrerinformation, zum, Thema, Achslasten, nicht, gelungen, ist, ein, ausreichendes, Kontrollsystem, zu, behaupten, geschweige, denn, zu, belegen, zumal, er, auch, insbesondere, zur, Verhandlung, nicht, erschienen, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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