Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Dr. G H, vertreten durch H B A und Partner, Rechtsanwälte GmbH in G, S 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 13.11.2006, GZ: 073013/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von ? 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?
20,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Vorstandsmitglied der M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, M 1, G und somit als das gemäß § 9 Abs 1 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten, dass diese zumindest am 07.10.2004 die mit den Bescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 18.07.2001, GZ: A10/3-C-31898/2000-1 und 02.09.2004, GZ: 041197/2004/0006, näher konkretisierte Anordnung nicht eingehalten hat. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 118 Abs 2 Z 11 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in Verbindung mit den beiden obzitierten Bescheiden und § 9 Abs 1 VStG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von ? 370,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde der objektive Tatbestand nicht bestritten, zur subjektiven Tatseite jedoch in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass nicht die M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft reg. GmbH für die Erfüllung und Einhaltung behördlicher Bescheide und Auflagen zuständig sei sondern deren Tochtergesellschaft, die M C G BetriebsgmbH und Co KG, an die sämtliche Grundstücke vermietet und auch das gesamte bewegliche Anlage- und Umlaufvermögen übertragen worden sei. Der Berufungswerber habe in dieser Gesellschaft keine Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion inne. Er sei in der Genossenschaft lediglich nebenbeschäftigt gewesen und oblag ihm ausschließlich die juristische Beratung und Mitwirkung an der Sanierung der Genossenschaft. Das zweite Vorstandsmitglied dagegen sei auch einer der beiden Geschäftsführer der M G B GmbH und Co KG und in dieser Personalunion neben den Bereichen Finanzen und Controlling insbesondere auch für den Bereich Technik zuständig gewesen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 30.08.2007 und 07.09.2007, anlässlich der der Berufungswerber und die Zeugin Mag. U R einvernommen wurden, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Der Berufungswerber war zur Tatzeit eines der zwei Mitglieder des Vorstandes der M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in G, M 1 und gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Herrn Mag. S F) oder einem Prokuristen zur Vertretung nach außen berufen. Diese Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der G M I, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 18.07.2001, GZ: A10/3-C-31898/2001-1, wurde der G M I, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch und Umbau des nordseitigen Stiegenhauses der Halle 4 auf Grundstück Nr., EZ der KG J unter Vorschreibung von vier allgemeinen Auflagen und der hier in Rede stehenden besonderen Auflage Die im EG-Plan dargestellten Poller sind fix mit dem Boden verbunden herzustellen. Eine Entfernung der Poller ist unzulässig. erteilt. Nach der Realisierung dieses Bauvorhabens wurde der M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft mit Bescheid vom 02.09.2004, GZ: 041197/2004/0006, die Benützungsbewilligung erteilt. Gleichzeitig wurde der Bewilligungsinhaberin aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides, folgenden Mangel zu beheben: Die im EG-Plan dargestellten Poller sind fix mit dem Boden verbunden herzustellen. Eine Entfernung der Poller ist unzulässig. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. Dennoch wurden die hier in Rede stehenden Poller zumindest am 07.10.2004 entfernt. Die Bescheidadressatin und Eigentümerin der bezughabenden Liegenschaft, die M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft, gründete im Jahr 2002 die Tochtergesellschaft, die M C G Betriebsgesellschaft mbH und CO KG, an die sämtliche Grundstücke vermietet wurden und der die Führung des gesamten operativen Bereiches übertragen wurde. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz durch die M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft wurde nicht auf die M C G Betriebsgesellschaft mbH und Co KG übertragen, auch wurde hiefür kein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt. Beweiswürdigung Diese Feststellungen waren aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, insbesondere der vorliegenden Firmenbuchauszüge und fotografischen Aufnahmen, verbunden mit dem Berufungsvorbringen zu treffen. Rechtliche Beurteilung Zum objektiven Tatbestand: Gemäß § 118 Abs 2 Z 11 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (im Folgenden BauG) begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,00 zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen einhält. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurde der Rechtsvorgängerin der vom Berufungswerber zur Tatzeit vertretenen M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft mit dem obzitierten rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 18.07.2001 die oben wörtlich zitierte besondere Auflage vorgeschrieben. Da dieser Auflage jedoch in der Folge offensichtlich nicht entsprochen wurde, wurde der vom Berufungswerber vertretenen Gesellschaft neuerlich mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 02.09.2004 die Erfüllung dieser neuerlich wörtlich angeführten Auflage aufgetragen. Da die hier in Rede stehenden Poller jedoch zumindest am 07.10.2004 nicht fix mit dem Boden verbunden waren sondern in der Nähe lagerte, wurde gegen die Bestimmung des § 118 Abs 2 Z 11 BauG in Verbindung mit den beiden obzitierten Bescheiden verstoßen. Zur subjektiven Tatseite: § 9 VStG (besondere Fälle der Verantwortlichkeit) lautet auszugsweise: (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. (2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereich des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. (4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Der Berufungswerber war zur Tatzeit unbestritten Mitglied des Vorstandes der M C G Infrastruktur- und Stadtteilentwicklungsgenossenschaft und gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen zur Vertretung nach außen berufen. Er vermeint jedoch, dass nicht er für die Nichteinhaltung der in einem Baubescheid vorgeschriebenen Anordnung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei sondern die M C G Betriebsgesellschaft mbH und Co KG, an die sämtliche Grundstücke vermietet und auch der gesamte operative Betrieb auf der hier in Rede stehenden Liegenschaft übertragen wurde. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, da die strafrechtliche Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen die in Baubescheiden getroffenen Anordnungen den Bescheidadressaten - das Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG - trifft bzw. - unter Befreiung desselben von der strafrechtlichen Verantwortung - eine gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellte physische Person. Da eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist, kann sich der Berufungswerber als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Bescheidadressatin nicht mit Erfolg auf einen ihn entlastenden Übergang der strafrechtlichen Verantwortung auf die juristische Person berufen. Hinzu kommt, dass Gegenstand eines Mietvertrages bzw. der ordnungsgemäßen Übergabe der vermieteten Liegenschaft allein die privatrechtliche Nutzung dieser Grundstücke betrifft. Über die Einhaltung bestehender öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen kann sich aus der ordnungsgemäßen Übergabe der Liegenschaft nichts ergeben. Da sohin das eingeräumte Bestandrecht, einschließlich der bloßen Aufgabenübertragung an die M C G Betriebs GmbH und Co KG die Haftung des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nicht beseitigte und auch keine physische Person zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde, ist der Berufungswerber von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entbunden. Auch die interne Aufgabenverteilung zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern kann den Berufungswerber mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht entlasten, weil eine solche für die kumulativ bestehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit jedes der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der Genossenschaft entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur irrelevant ist (siehe zum Beispiel das Erkenntnis des VwGH vom 12.10.1993, 93/05/0219). Da eine gemeinsame Gesamtvertretung vorlag, hatte jeder der beiden Vorstandsmitglieder das Recht und gemäß § 9 VStG auch die Pflicht, das andere Vorstandsmitglied an der Begehung von Verwaltungsübertretungen zu hindern sowie die Einhaltung einer baubehördlich vorgeschriebenen Anordnung in geeigneter Weise zu überwachen. Durch eine interne Aufgabenverteilung kann die vertretungsbedingte Verantwortlichkeit nicht eingeschränkt werden. Dem Berufungswerber ist zwar im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Der Berufungswerber hat jedoch gar nicht behauptet, konkrete Kontrollmaßnahmen getroffen zu haben, um den bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Benützungsbewilligungsbescheides bekannten Mangel der Nichterfüllung der im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen besonderen Auflage zu beseitigen. Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Strafbemessung Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die hier in Rede stehende Auflage wurde von der Baubehörde zum Schutz der Nachbarn vor Immissionen vorgeschrieben. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im Anlassfall kann jedoch nicht vom Vorliegen einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift ausgegangen werden, da der Berufungswerber als Vorstand einer Genossenschaft verpflichtet war, sich über Gesetze, die seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung betreffen, auf dem Laufenden zu halten. Auch durfte der Berufungswerber nicht schuldbefreiend darauf vertrauen, dass das zweite Vorstandsmitglied seine ihm nach der internen Aufteilung ergebenden Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. Es ist ihm daher eine Unterlassung anzulasten. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Die Berufung auf die interne Aufgabenverteilung aber auch auf Aufgabenübertragung auf die M C G Betriebsgesellschaft mbH und Co KG kann den Berufungswerber jedoch nicht entlasten, da er dem nach § 9 Abs 1 VStG verantwortlichen Personenkreis solange angehört, als nicht eine Person im Sinne des § 9 Abs 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, ein zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen nach dem Steiermärkischen Baugesetz geeignetes Kontrollsystem zu schaffen. Der Berufungswerber hat jedoch in keiner Phase des Verfahrens ein detailliertes und mit Beweisanboten untermauertes Vorbringen erstattet, welche Maßnahmen er ergriffen hat, aufgrund derer er im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur darauf vertrauen hätte können, dass diese Maßnahmen unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien konnte jedoch die von der Erstbehörde verhängte Strafe wie im Spruch dieses Bescheides ersichtlich reduziert werden.