TE UVS Steiermark 2007/09/12 30.6-61/2007

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn E Z, vertreten durch N Rechtsanwälte OEG, E 9, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 07.03.2007, GZ.: 15.1 8390/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 100,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird durch folgenden Satz ergänzt: Die nachweisliche Lagerung nach § 3 Abs 2 Z 2 PMG zur Anwendung in einem anderen Mitgliedsstaat, wo das Mittel zugelassen war, liegt nicht vor. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird weiters dahingehend präzisiert, als der Berufungswerber eine Übertretung nach § 34 Abs 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz iVm § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz zu verantworten hat. Die Kosten in der Höhe von ? 393,64 sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Weiters ist festzuhalten, dass über den Verfall/Entsorgung eine gesonderte Entscheidung ergehen wird.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt:

Herr Z E, wh. P 3, hat in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma Z GmbH, Landesprodukte- und Pflanzenschutz mit Sitz in P, G 186, am oa. Ort der Amtshandlung:

Lagerhalle der Firma S, R 22, St. R, seiner Verpflichtung für die Einhaltung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu sorgen, nicht entsprochen: Im Zuge einer gemäß § 28 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurde in der von der Z GmbH angemieteten Lagerhalle der Firma S HandelsGesmbH in R 22, am 04.10.2006 um 17.17 Uhr festgestellt, dass das unten angeführte Pflanzenschutzmittel, welches nicht nach § 3 Abs 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen war, am 04.10.2006 im genannten Betrieb versteckt (...) gelagert war, in der Tatbegehungsform des Vorrätighaltens zum Verkauf ( § 2 Abs 10) in Verkehr gebracht wurde: Pflanzenschutzmittel: BASAMID Granluat, 150 x 20 kg, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00. Für dieses Pflanzenschutzmittel besteht keine Zulassung nach den Bestimmungen des § 3 Abs 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes; es ist daher nicht verkehrsfähig, wurde aber dessen ungeachtet in Verkehr gebracht bzw. für das In-Verkehr-Bringen bereit gehalten: das Pflanzenschutzmittel wurde im übrigen neben einem Lebensmittel, nämlich Kristallzucker, gelagert, vorgefunden. Somit hat Herr E Z eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs 1 Z 1 it. a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 iVm § 3 Abs 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr. 60/1997 idgF zu verantworten. Es wird daher gemäß § 34 Abs 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr. 60/1997 idgF iVm § 3 Abs 1 und 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl I Nr. 60/1997 idgF über Herrn Z E eine Geldstrafe von ? 500,00 und in Anwendung des § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden verhängt. Ferner hat Herr Z gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, 10 Prozent der verhängten Strafe, zu bezahlen, das sind ? 50,00. Da eine Übertretung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 idgF vorliegt, hat Herr Z ferner gemäß § 32 Abs 2 und 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl Nr. 60/1997 idgF iVm § 6 Abs 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl I Nr. 87/2005 idgF iVm § 6 Abs 1 Z 4 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl I Nr. 87/2005 idgF iVm § 1 Abs 1 Gebührentarif des Bundesamtes für Ernährungssicherheit für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 1997 und Saat-G 1997, Anlage - kundgemacht in Amtliche Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit folgende Kosten und Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit in Wien zu tragen (Gebühren und Kosten für die Beanstandung des Produktes Basamid Granulat, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00 mit der Beanstandung vom 04.10.2006): Gebührencode Nr. 12010, Kosten für die Bearbeitung vor Ort: ? 93,20 Gebührencode

Nr. 12011, Kosten für das Kontrollverfahren: ? 207,20 Gebührencode

Nr. 12012, Kosten für die Beschlagnahme: ? 93,24 Diese Gebühren und Kosten betragen insgesamt ? 393,64. Der zu zahlende Gesamtbetrag aus Strafe, Verfahrenskosten, Kosten, Gebühren, Barauslagen beträgt daher ? 943,64 Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 22.03.2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber das gegenständliche Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäß gekennzeichnet, für den Export gelagert habe. Auch lasse die Behörde außer Acht, dass das Pflanzenschutzmittel BASAMID Granulat mit der deutschen Zulassungsnummer bis 31.12.2006 aufgebraucht habe werden können. Auch habe die Behörde überhaupt keine Beweise aufgenommen, wo das gegenständliche Mittel zugelassen sei bzw. ignoriert, was der Berufungswerber mit diesem Mittel vorhabe. Auch seien ihm die Ausführungen der Behörde, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel nicht ident sei mit dem Pflanzenschutzmittel, das in Österreich zugelassen sei, nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 07.08.2007 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers sowie seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung des Zeugen Ing. C L durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender

Sachverhalt festgestellt: Herr E Z ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z GmbH, etabliert im G 186, P. Er ist auch Gesellschafter dieser Firma und kann man ihn als Betriebsinhaber bezeichnen. Anlässlich einer am 04.10.2006 im Bereich der Lagerhalle, etabliert in R 22, St. R durchgeführten Kontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurden 150 x 20 kg des Pflanzenschutzmittels BASAMID Granulat, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00, neben einem Lebensmittel gelagert (Kristallzucker), vorgefunden. Das Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat war in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.09.2004 zugelassen. Dieses Mittel ist laut den Ausführungen des Berufungswerbers von diesem in Deutschland bei der Firma B Ende 2003 zu günstigen Konditionen bezogen worden und dürfte die Einlagerung dieses Mittels in der genannten Halle bereits 2003 erfolgt sein. Die eingelagerten 150 x 20 kg an Basamid Granulat wurden in weiterer Folge von der Firma Z GmbH vergessen bzw. hat sich niemand mehr weiter darum gekümmert. Ergänzend ist noch auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass das Produkt Basamid Granulat in keinster Weise dahingehend gekennzeichnet war, dass dieses etwaig für den Export bestimmt gewesen sei. Der Berufungswerber selbst gab an, dass das Mittel in Österreich keine Zulassungsnummer hatte. Der genannte Sachverhalt gründet sich auf der gegenständlichen Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 05.10.2006 sowie den Aussagen des Zeugen Ing. L und den Angaben des Berufungswerbers. Gemäß § 3 Abs 1 PMG dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden. Gemäß § 3 Abs 2 PMG bedürfen einer Zulassung nicht 1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und 2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind. Gemäß § 3 Abs 4 PMG hat, wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde. Gemäß § 11 Abs 1 PMG bedarf das In-Verkehr-Bringen eines Pflanzenschutzmittels, das 1. mit einem im Inland - ausgenommen nach § 11, § 12 Abs 10 oder § 13 - zugelassenen Pflanzenschutzmittel (Referenzprodukt) identisch ist und 2. in einem anderen Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen ist, einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Gemäß § 12 Abs 10 PMG sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz solche, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr auszuführen, dass unabhängig davon, wem die gegenständliche Lagerhalle in R 22, St. R gehört, der Berufungswerber als Eigentümer des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels Basamid Granulat jedenfalls die Verfügungsgewalt über das Pflanzenschutzmittel hatte. Weiters ist davon auszugehen, dass auf Grund der Tatsache, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel gemeinsam mit anderen Waren (beispielsweise Kristallzucker) in einer Lagerhalle gelagert wurde, jedenfalls theoretisch die Möglichkeit eines Verkaufes jederzeit gegeben war. Dass die Ware für den Export bestimmt gewesen sein sollte, war nicht erkenntlich und ist dies auch nicht anzunehmen, da der Berufungswerber selbst eingestand, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel, welches im Eigentum der Firma Z GmbH stand, einfach vergessen wurde. Die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist weiters davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat, welches mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00 gekennzeichnet war, entsprechend des deutschen Pflanzenschutzmittel-Registerverzeichnisses nunmehr unter der Rubrik abgelaufene Zulassungen zu finden ist, da das Zulassungsende bereits am 02.09.2004 war. Die Aufbrauchsfrist in Deutschland endete am 31.12.2006. Weiters geht aus dem Auszug des österreichischen Pflanzenschutzmittelregisters hervor, dass das Produkt Basamid Granulat mit der Pflanzenregisternummer 1399/0 in Österreich bis 31.12.2008 zugelassen ist. Zulassungsinhaber ist die Firma K S T, BW 60 B- B. Es steht fest, dass das deutsche Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat, deutsche Zulassungsnummer 0966-00, vom Berufungswerber nicht gemäß § 3 Abs 4 PMG angemeldet worden ist. Eine Anmeldung nach dem 20.09.2004 wäre entsprechend der Bestimmungen des § 12 Abs 10 PMG auch nicht mehr möglich gewesen. Diesbezüglich sei auch ausgeführt, dass der Berufungswerber selbst angab, keine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs 4 PMG durchgeführt zu haben. Den Ausführungen, dass das gegenständliche deutsche Pflanzenschutzmittel mit dem österreichischen Pflanzenschutzmittel Basamid Granulat mit der Reg.Nr. 1399/0 ident und daher zugelassen sei, ist entgegen zu halten, dass, wenn sich der Berufungswerber auf die Identität der beschlagnahmten Mittel mit einem österreichischen Referenzprodukt beruft, er auf die Bestimmungen des § 11 PMG Bedacht zu nehmen hat. Es hätte daher eines entsprechenden Antrages des Berufungswerbers betreffend einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit bedurft. Ein solcher Antrag im Sinne des § 11 PMG ist vom Berufungswerber betreffend des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels nicht gestellt worden. Dies wird vom Berufungswerber selbst eingestanden. Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten Aufbrauchsfrist des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels bis 31.12.2006 ist festzuhalten, dass sich dieses nur auf das Gebiet von Deutschland bezieht und überdies nur bedeutet, dass das Mittel durch den Anwender bis zu diesem Termin eingesetzt werden kann. Solches wurde vom Berufungswerber nicht behauptet. Zusammenfassend war somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Z GmbH mit dem Sitz in P, G 186, dafür verantwortlich ist, dass am 04.10.2006 in der Lagerhalle, etabliert in R 22, St. R, das Pflanzenschutzmittel Basamit Granulat, 150 x 20 kg, gekennzeichnet mit einer deutschen Etikette und der deutschen Zulassungsnummer 0966-00, wobei dieses Mittel in der Verfügungsgewalt des Berufungswerbers stand, zum Verkauf vorrätig gehalten wurde, obwohl dieses über keine Zulassung nach den Bestimmungen des § 3 Abs 1 PMG verfügte. Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Eine Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte, da bereits durch die Zitierung des § 3 Abs 1 PMG erkennbar ist, dass das Mittel nicht im Verkehr zugelassen war. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Entsprechend der Bestimmungen des § 1 Pflanzenschutzmittelgesetz ist das Ziel dieses Gesetzes, im Rahmen der Zulassung, des In-Verkehr-Bringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit gewertet. Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (diesbezüglich gab der Berufungswerber in einem ähnlich gelagerten Verfahren an: Einkommen ca. ? 2.000,00 mtl. netto, Sorgepflichten für 3 Kinder, kein Vermögen, keine Angaben zu Belastungen), wobei sich die verhängte Strafe ohnedies im untersten Strafbereich (Strafrahmen bis zu ? 14.530,--) bewegt. Auch soll die verhängte Strafe den Berufungswerber wirksam vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist. Entsprechend der Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 4 BGBl. I Nr. 63/2002 i.d.g.F. obliegt die Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes, soweit nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung am 01.06.2002 durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu erfolgen hätte, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Entsprechend § 6 Abs 6 BGBl. I Nr. 63/2002 i.d.g.F. sind im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten im Straferkenntnis neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Pflanzenschutzmittel Zulassung Anmeldung Referenzprodukt Ablauf Aufbrauchsfrist Deutschland
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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