TE UVS Tirol 2007/09/27 2007/25/2425-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn F. H., XY-Weg 24, F., vom 03.09.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 22.08.2007, Zahl 2.1A-1586/17, betreffend Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung gemäß § 66 Abs 4 in Verbindung mit § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wie folgt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,20 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einzuzahlen.

 

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der XY-Bank Tirol AG, Bankleitzahl XY, Kontonummer XY, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann.

 

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 Prozent der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

 

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

Text

Mit dem bekämpften Bescheid wurde Herrn F. H. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung des genehmigten bestehenden Gästehauses mit Standort in F., XY-Weg 24, GSt-Nr XY und XY, KG F., durch die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasanlage nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr H. vorbringt, dass ihm bei der mündlichen Verhandlung versichert worden sei, wenn die Ausführung laut technischer Beschreibung des Antrages sowie eines Magnetventils, welches durch die Brand- und Rauchmeldeanlage gesteuert wird, durchgeführt wird, der Genehmigung nichts entgegenstünde. Die Firmen Brunner und Tigas hätten sämtliche Arbeiten beschreibungsgemäß durchgeführt. Die Brand- und Rauchmeldeanlage steuere nicht nur das Magnetventil, sondern noch die gesamte Heizungsanlage (bei Alarm wird die Heizungsanlage stromlos). Das hieße, sämtliche mündlichen Vorgaben seien erfüllt worden. Daher beeinspruche er alles in diesem Bescheid, was gegenüber dieser Zusage bei der mündlichen Verhandlung anders wäre.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Wenn dem Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung am 03.07.2007 versichert worden sein sollte, dass das beantragte Projekt laut technischer Beschreibung bewilligungsfähig wäre, so ist dem mit dem von ihm angefochtenen Bescheid entsprochen worden, weil ihm damit die Errichtung und der Betrieb der eingereichten Erdgasanlage als Änderung der bestehenden Betriebsanlage bewilligt wurde.

 

Wenn die ausführenden Firmen die Anlage bescheidgemäß ausgeführt haben (was von der Berufungsbehörde nicht geprüft wurde), ist diese rechtskonform hergestellt worden und kann in diesem Fall betrieben werden.

Wenn in dieser Berufung alles bekämpft werde, was gegenüber der Zusage in der mündlichen Verhandlung anders wäre, so ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung samt Nebenbestimmungen sich exakt auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 03.07.2007 stützt. Das betreffende Verhandlungsprotokoll wurde auch vom Berufungswerber unterfertigt, ohne dass er Einwände gegen die aufgenommenen Stellungnahmen oder Äußerungen zu Protokoll gegeben oder eine Ergänzung verlangt hätte. In der Berufung werden die angeblichen Widersprüche (die aus einem Vergleich der Verhandlungsschrift vom 03.07.2007 mit dem bekämpften Bescheid nicht erkennbar sind) nicht benannt, sodass es nicht ergründbar ist, durch welche Teile des Bescheides sich der Berufungswerber in seinen Rechten verletzt zu fühlen glaubt. Das beantragte Projekt wurde mit dem bekämpften Bescheid bewilligt, die insgesamt 22 Auflagen stützen sich auf die unwidersprochenen Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen. Eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des Berufungswerbers durch den angefochtenen Bescheid ist nicht erkennbar, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte
Wenn, in, dieser, Berufung, alles, bekämpft, werde, was, gegenüber, der, Zusage, in, der, mündlichen, Verhandlung, anders, wäre, so, ist, darauf, hinzuweisen, dass, die, Bewilligung, samt, Nebenbestimmungen, sich, exakt, auf, das, Ergebnis, der, mündlichen, Verhandlung, am, 03.07.2007, stützt. Das, betreffende, Verhandlungsprotokoll, wurde, auch, vom, Berufungswerber, unterfertigt, ohne, dass, er, Einwände, gegen, die, aufgenommenen, Stellungnahmen, oder, Äußerungen, zu, Protokoll, gegeben, oder, eine, Ergänzung, verlangt, hätte. In, der, Berufung, werden, die, angeblichen, Widersprüche, (die, aus, einem, Vergleich, der, Verhandlungsschrift, vom, 03.07.2007, mit, dem, bekämpften, Bescheid, nicht, erkennbar, sind), nicht, benannt, sodass, es, nicht, ergründbar, ist, durch, welche, Teile, des, Bescheides, sich, der, Berufungswerber, in, seinen, Rechten, verletzt, zu, fühlen, glaubt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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