TE UVS Wien 2007/09/28 MIX/42/6249/2007

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Veröffentlicht am 28.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied MMag. Dr. Tessar über die Berufung der Frau Karin S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Gesundheitswesen - Dezernat II-Rechtsangelegenheiten, vom 18.5.2007, Zl.: MA 15-II-SA-000232/2002/03/007, mit welchem Frau Karin S. gemäß § 40 Abs 1 und 2 GuKG iVm § 27 Abs 1 Z 2 GuKG die Berechtigung zur Ausübung des Berufes der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege entzogen wurde, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt.

?Gemäß § 40 Abs 1 i.V.m. § 27 Abs 1 Z 2 GuKG wird Frau Karin S. die Berechtigung zur Ausübung des Berufes der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege entzogen.

Frau Karin S. wird gemäß § 40 Abs 2 GuKG verpflichtet, folgende Urkunden unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides der Magistratsabteilung 15 - Derzernat II, Am Modenapark 1-2, 1031 Wien, zu übermitteln:

1) ihr Diplom über die Ausbildung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1981 über die Gleichachtung der in Deutschland absolvierten Ausbildung als Krankenschwester) sowie allfällige Duplikate dieser Urkunde

2) ihren allfälligen Berufsausweis?

Text

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

?Frau Karin S. wird die Berechtigung zur Ausübung des Berufes der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege entzogen. Frau Karin S. wird verpflichtet, folgende Urkunden unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides der Magistratsabteilung 15 - Derzernat II, Am Modenapark 1-2, 1031 Wien, zu übermitteln:

a. Diplom über die Ausbildung als diplomierte

Gesundheits- und Krankenschwester (Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1981 über die Gleichachtung der in Deutschland absolvierten Ausbildung als Krankenschwester) sowie allfällige Duplikate dieser Urkunde.

b. einen allfälligen Berufsausweis

Rechtsgrundlage:

§ 40 Abs 1 und 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), § 27 Abs 1 Z 2 GuKG?

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung brachte die Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass es zutreffe, dass sie sich ab dem 21.8.2006 einer ambulanten Entzugsbehandlung und medikamentösen Substitutionstherapie unterzogen habe. Der positive Harnbefund habe auf der bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Suchterkrankung beruht. Seit diesem Zeitpunkt befinde sie sich in Therapie. Von November 2006 bis März 2007 sei sie in der Vorbetreuung des P-Institutes gewesen. Vom 28.3.2007 bis zum 3.5.2007 sei sie stationär auf der Entzugsstation des P-Institutes aufgenommen gewesen. Seit dem 3.5.2007 sei sie in der Langzeittherapiestation des P-Institutes in M.. Im P-Institut werde man nur aufgenommen, wenn nach Meinung der Ärzte und Therapeuten eine erfolgreiche Therapie wahrscheinlich sei. Aus der oben beschriebenen Behandlung und den beigelegten Unterlagen sei zu erkennen, dass sie sich in einem erfolgreichen Therapieprozess befinde. Dies könnte von den sie behandelnden Ärzten, Therapeuten und Sozialarbeitern bestätigt werden.

Dieser Berufung war eine Aufenthaltsbestätigung des P-Institutes, Drogenstation - M., vom 25.6.2007 beigelegt, aus welcher hervorgeht, dass die Berufungswerberin seit dem 3.5.2007 laufend in stationärer Behandlung steht.

Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 23.8.2006 durch den Magistrat der Stadt Wien (Dezernat Begutachtungsstelle der Magistratsabteilung 15 - Gesundheitswesen und Soziales) ein amtsärztliches Gutachten über die Berufungswerberin erstellt worden ist. Aus diesem amtsärztlichen Gutachten vom 23.8.2006, GZ: MA 15 - VI/1 - 02278/2006/01, geht hervor, dass die Berufungswerberin auf Veranlassung des K-Spitals auf ihre Dienstfähigkeit überprüft worden ist. Die Zusammenfassung und Stellungnahme dieses Gutachtens lauten wie folgt:

?Frau S. wird wegen angegebenem Drogenkonsum akut zur amtsärztlichen Begutachtung vorgeladen. Anamnestisch ist der regelmäßige Konsum von Kokain innerhalb des letzten Jahres zu erheben. Auch wird in früheren Jahren über einen fallweisen Cannnabiskonsum berichtet.

Der mitgebrachte Drogenharntest (Drogenharnbefund vom 22.08.2006 SDW-Ambulatorium für Suchtkranke) weist ein positives Ergebnis für Opiate und ein grenzwertiges Ergebnis für Kokain und Beruhigungsmittel auf. An therapeutischen Maßnahmen wird seit 21.8.2006 eine ambulante

Entzugsbehandlung und medikamentöse Substitutionstherapie mit Subutex im Ambulatorium für Suchtkranke durchgeführt. Die Medikamenteneinnahme von Subutex erfolgte erstmals am 22.08.2006 morgens.

Frau S. ist auf Grund der angegebenen Drogenproblematik sowie des positiven Drogenharnbefundes beruflich derzeit nicht einsetzbar.

Eine fortgeführte engmaschige Entzugstherapie ist erforderlich. Eine Kontrollbegutachtung in 4 Wochen wird vorgeschlagen.?

Mit Schreiben vom 21.9.2006 teilte der Gutachter dieses obangeführten Gutachtens der Erstbehörde mit, dass die Berufungswerberin derzeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester nicht einsetzbar sei. Zur Feststellung, ob in einem absehbaren Zeitraum die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zu erwarten sei oder ob die Berufsberechtigung entzogen werden müsse, solle der weitere Verlauf der Entzugsbehandlung und das Ergebnis der amtsärztlichen Kontrolluntersuchung abgewartet werden. Mit Schriftsatz vom 26.9.2006 wurden der Berufungswerberin das o. a. Gutachten vom 23.8.2006 sowie die Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 21.9.2006 zur Kenntnisnahme übermittelt, ihr die Einleitung des Entziehungsverfahrens der Berufsberechtigung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese jedoch keinen Gebrauch machte.

Mit Schreiben vom 17.11.2006 wurde seitens der Begutachtungsstelle mitgeteilt, dass die Berufungswerberin nicht zur vereinbarten fachärztlichen Begutachtung am 4.10.2006 erschienen sei. Daher könne zur Berufungswerberin keine abschließende Beurteilung abgegeben werden.

Aus dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 21.11.2006 geht hervor, dass die Berufungswerberin laut telefonischer Auskunft der Magistratsabteilung 2 mit 30.11.2006 gekündigt worden sei. Die Berufungswerberin sei Vertragsbedienstete gewesen. Laut Magistratsabteilung 2 habe diese mitgeteilt, dass sie eine Entziehungskur beginnen würde und sie danach eventuell auch beim Grünen Kreis als Krankenschwester zu arbeiten beginnen könne. Weiters geht aus dem Aktenvermerk hervor, dass die Berufungswerberin in weiterer Folge durch die Erstbehörde neuerlich von der Einleitung des Entziehungsverfahrens informiert und vorgeladen worden ist.

Mit den Schriftsätzen vom 21.11.2006 und vom 24.1.2007 wurden der Berufungswerberin neuerlich das Gutachten vom 23.8.2006 sowie die Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen vom 21.9.2006 zur Kenntnisnahme übermittelt, ihr die Einleitung des Entziehungsverfahrens der Berufsberechtigung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Berufungswerberin machte jedoch beide Male von ihrem Stellungnahmerecht keinen Gebrauch.

Daraufhin erließ die Erstbehörde den in Berufung gezogenen Bescheid vom 18.5.2007.

Seitens des erkennenden Senates wurde am 18.7.2007 ein Schreiben mit nachfolgendem Inhalt an das P-Institut M. gerichtet:

?In Angelegenheit der Berufung der Frau Karin S. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Gesundheitswesen-Dezernat II-Rechtsangelegenheiten, vom 18.5.2007, Zl.: MA 15-II-SA-000232/2002/03/007, mit welchem Frau Karin S. gemäß § 40 Abs 1 und 2 GuKG iVm § 27 Abs 1 Z 2 GuKG die Berechtigung zur Ausübung des Berufes der

allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege entzogen wurde, werden Sie ersucht - allenfalls nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch Frau Karin S. - um Beantwortung nachfolgender Fragen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens:

1) Stimmt es, dass Frau Karin S. seit in die Langzeitintensivstation des P-Instituts in M. aufgenommen worden ist?

2) Verneinendenfalls wird um Mitteilung ersucht, ob Sie irgendwelche, und bejahendenfalls welche, Angaben zur derzeitigen Gesundheitszustand von Frau Karin S. geben können.

3) Bejahendenfalls wird um die Beantwortung nachfolgender weiterer Fragen gebeten:

a) Wann ist der früheste realistische Zeitpunkt einer erfolgreichen Behandlung der Suchterkrankung von Frau S. anzusetzen?

b)

Welche Therapieschritte sind in der Zukunft geplant?

c)

Ist Frau S. im Sinne der Kriterien der WHO noch als an einer Drogenabhängigkeit erkrankt anzusehen? Ist der derzeitige Gesundheitszustand von Frau S. als ein Stadium einer Erkrankung einzustufen, wenn ja, welche Symptome sind aktuell zu diagnostizieren? Ist derzeit die Handlungs-, Kognitions- und Motivationsfähigkeit von Frau S. mit Krankheitswert eingeschränkt? Im Falle, dass Frau S. keine vollständige Entbindung von der Schweigepflicht erteilt hat und deshalb die gestellten Fragen nicht zur Gänze beantwortet werden können, wird um eine entsprechende Mittelung ersucht.?

Mit Schriftsatz vom 27.7.2007 teilte das P-Institut mit wie folgt:

?In Beantwortung Ihrer Fragen bestätigten wir den stationären Aufenthalt von Karin S. in der Langzeittherapiestation M. mit Beginn 3.5.2007.

Behandlungsbeginn in der Vorbetreuung des P-Institutes Drogenklinikum ist mit 30.11.2006 dokumentiert: Zu diesem Zeitpunkt meldet sie sich in der Drogenambulanz ?Treffpunkt? zum körperlichen Entzug und Drogenlangzeittherapie an.

Das Management in der Vorbetreuung umfasst wöchentliche Gruppentermine, 14tägige Termine beim Arzt, zusätzliche Termine bei der Sozialarbeiterin.

Karin S. hielt sich an das Vorbetreuungsprogramm, besuchte regelmäßig die Gruppe, hielt sich an die med. Termine und erhielt den Aufnahmetermin zum körperlichen Entzug auf unserer Entzugsstation B-straße am 28.3.2007. Der Aufenthalt auf der Entzugsstation dauerte v. 28.3.-3.5.2007.

Seit diesem Zeitpunkt befindet sie sich auf der Drogentherapiestation des P-Institutes in M. und absolviert das drogentherapeutische Programm welches Ergotherapie, Psychotherapie (Einzeltherapie und Gruppentherapie) Soziotherapie sowie psychiatrische Betreuung umfasst. Der bisherige Aufenthalt führte zu einer psychischen Stabilisierung, Zunahme körperlicher Fitness und Verbesserung der sozialen Parameter. Nach Beendigung der Drogenlangzeittherapie ist ein Aufenthalt in unserer Nachbetreuungseinrichtung vorgesehen. Nach einer Therapiedauer von 12 Monaten kann Fr. Karin S. im vollen Umfang als rehabilitiert gelten und soll ihren Beruf als Krankenschwester wieder aufnehmen.

Unterstützt und gesichert wird das Erreichte durch weitergeführte Psychotherapie, kontrolliert wird die Drogenfreiheit durch regelmäßige Harntests.

Diagnosen:

Polytoxikomanie inkl. Opiaten, drogenfrei im geschützten Rahmen

Anti Hep. C post. (PCR noch ausständig)?

Dieser fachärztliche Befundbericht des P-Institutes wurde der Berufungswerberin seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien mit Schriftsatz vom 7.8.2007 zur Kenntnis gebracht und wurde ihr gleichzeitig die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist

von zwei Wochen hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ebenso wurde die Berufungswerberin darauf hingewiesen, dass gemäß § 67d Abs 1 AVG eine Verhandlung unterbleiben könne, es sei denn, dass eine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlange. Dieses Schreiben blieb von der Berufungswerberin bis dato unbeantwortet. Daraufhin legte das P-Institut einen Befund vom 9.8.2007 bezüglich der Berufungswerberin vor, aus welchem hervorgeht, dass bei dieser keine Virusnukleinsäure nachgewiesen werden konnte.

Da die Berufungswerberin nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 67d Abs 1 AVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

Gemäß § 27 Abs 1 Z 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz sind Personen zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, die die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen.

Gemäß § 40 Abs 1 leg.cit. hat die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs 1 leg.cit. bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

Gemäß § 40 Abs 2 leg.cit. sind anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs 1

 1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs 5 oder § 30 Abs 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs 7 und

 2. der Berufsausweis (§ 10)

einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (NR: GP XXII RV 1413 AB 1482 S. 153) betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG) erlassen wurde, sowie das Krankenpflegegesetz, das Ausbildungsvorbehaltegesetz und das Ärztegesetz 1984 geändert wurden, wird zu § 27 GuKG ausgeführt wie folgt:

?Einleitend wird klargestellt, dass eine Verleihung der Berufsberechtigung nicht vorgesehen ist, sondern dass bei Vorliegen der im § 27 angeführten Voraussetzungen die Berufsberechtigung besteht. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist erforderlichenfalls nachzuweisen, andernfalls ist die Berufsberechtigung zu entziehen (siehe § 40).

Die volle Eigenberechtigung setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus und geht bei der Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB verloren.

Unter ?körperlicher Eignung? ist die erforderliche psychische Fähigkeit zu verstehen, den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht ausüben zu können. Die körperliche Eignung ist insbesondere bei schweren körperlichen Gebrechen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindern, nicht gegeben.

Die ?geistige Eignung? umfasst neben der Intelligenz auch eine grundsätzliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs, insbesondere im Ungang mit PatientInnen bzw. inter- und multidisziplinären Strukturen, entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können. Die geistige Eignung ist insbesondere bei psychischen Störungen, wie Alkohol, Medikamenten oder Drogenabhängigkeit, Neurosen, Psychopathien, Psychosen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen, und bei Fehlen der Geschäftsfähigkeit nicht gegeben.

Die körperliche und geistige Eignung ist erforderlichenfalls durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege ist an die sprachliche Kommunikation mit sämtlichen in Betracht kommenden Berufsangehörigen sowie mit den PatientInnen, KlientInnen und sonstigen pflegebedürftigen Personen gebunden. Die Beherrschung der deutschen Sprache ist daher für die Berufsausübung unabdingbar.

Die Europäische Union sieht eine ausreichende Beherrschung der Sprache des jeweiligen Gastlandes - je nach Art der betreffenden Tätigkeit - als Standespflicht an. Ein Mitgliedstaat ist jedoch nicht

berechtigt, von einem Begünstigten, der im Besitz eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Diplom ist, für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit den Nachweis von Sprachkenntnissen oder die erfolgreiche Ablegung einer Sprachprüfung zu verlangen. Gemäß Artikel 15 Abs 3 der Richtlinie 77/4527EWG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Begünstigten die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen. Abs 1 Z 4 wird daher bei Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, die nicht für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, lediglich dann als nicht erfüllt anzusehen sein, wenn allfällige vom Aufnahmestaat gesetzte Angebote zum Spracherwerb unentschuldigt und grundlos nicht in Anspruch genommen werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es einerseits dem Dienstgeber obliegt festzustellen, ob die/der BewerberIn über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt, und es andererseits in die Eigenverantwortung jeder/jedes Berufsangehörigen fällt, sich die nötigen Sprachkenntnisse anzueignen.

Da als Konsequenz der mangelnden Vertrauenswürdigkeit eine Entziehung der Berufsberechtigung möglich ist, muss es sich letztlich im Interesse aller Beteiligten um eine genaue Einzelfallprüfung handeln, die sämtliche Umstände berücksichtigt.?

Zu § 40 GuKG wird in der oben angeführten Regierungsvorlage ausgeführt wie folgt

?Es wird auf die Erläuterungen zu § 27 verwiesen. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass bei anfänglichem Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 27 eine Berufsberechtigung zwar niemals vorgelegen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit aber dennoch eine formelle Entziehung vorgesehen wird.

Der Landeshauptmann hat die Berufsberechtigung bei Fehlen der Eigenberechtigung, körperlichen oder geistigen Eignung, Vertrauenswürdigkeit oder Sprachkenntnissen zu entziehen, wobei das Diplom, der Zulassungsbescheid bzw. der Nostrifikationsbescheid sowie der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung einzuziehen sind.

Die Wiedererteilung der Berufsberechtigung bedarf eines Antrages der betroffenen Person. Eine Wiedererteilung von Amts wegen ist aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis abzulehnen.?

Aufgrund dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage liegt nach Ansicht des erkennenden Senats eine geistige Eignung i.S.d. § 27 Abs 1 Z 2 GuKG insbesondere bei psychischen Störungen, wie Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängigkeit, Neurosen, Psychopathien, Psychosen, Depressionen und Persönlichkeitsstörungen nicht vor (in diesem Sinne auch Weiss/Fassbinder/Lust, GuKG. Gesundheits- und KrankenplegeG4 (2004) 77 [§ 27 Anm. 5]).

Aufgrund der seitens der Erstbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, der Ausführungen der Berufungswerberin und der Mitteilung des P-Instituts vom 27.7.2007 ist festzustellen, dass die Berufungswerberin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht (zur Gänze) von ihrer Suchterkrankung, welche zu einer Kokain- und Medikamentenabhängigkeit geführt hatte, geheilt ist. Somit erfüllt sie aber zum aktuellen Zeitpunkt nicht die gemäß § 27 Abs 1 GuKG für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geforderte Voraussetzung der geistigen Eignung, sodass ihr zu Recht gemäß § 40 Abs 1 GuKG die gegenständliche Berufsberechtigung entzogen worden ist.

Es wurde der Berufungswerberin daher auch zu Recht gemäß § 40 Abs 2 GuKG aufgetragen, der Magistratsabteilung 15 - Derzernat II, Am Modenapark 1-2, 1031 Wien

 1) ihr Diplom über die Ausbildung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 16. März 1981 über die Gleichachtung der in Deutschland absolvierten Ausbildung als Krankenschwester) sowie allfällige Duplikate dieser Urkunde und

 2) ihren allfälligen Berufsausweis zu übermitteln.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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