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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bazil, über die Beschwerde des M P in Sonnberg, geboren am 17. Jänner 1977, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2001, Zl. SD 1001/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals ab 2. April 1985 im Bundesgebiet gemeldet gewesen. In einem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes vom 11. Juni 1985 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer am 13. März 1985 in das Bundesgebiet eingereist wäre. In der Folge habe der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 24. Juni 1985 bis 28. Mai 1991 durchgehend über Sichtvermerke verfügt. Am 4. Oktober 1992 sei er ohne den hiefür erforderlichen Sichtvermerk neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Ein am 1. Dezember 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks sei vom Beschwerdeführer am 14. Dezember 1992 zurückgezogen worden. Bei der nachfolgenden Einreise am 1. November 1992 habe er wieder einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der am 1. März 1993 abgewiesen worden sei. Am 2. März 1993 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen. Einen im Mai 1993 gestellten Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes habe er am 18. Juni 1993 zurückgezogen. Erst ab 8. Jänner 1994 habe er weitere Aufenthaltstitel erhalten, wobei der letzte bis 17. Juni 1998 gültig gewesen sei. Einer Meldebestätigung des Zentralmeldeamtes sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen von 18. Oktober 1991 bis 3. Dezember 1991 und von 3. März 1993 bis 24. März 1993 nach Jugoslawien abgemeldet gewesen sei.
Im Oktober 1994 sei gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachtes des Verbrechens des Raubes erstattet worden. Diesbezüglich sei ihm am 27. Februar 1995 eine Ermahnung gemäß § 6 Jugendgerichtsgesetz erteilt worden. Ein weiteres gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Körperverletzung sei am 24. Mai 1996 gemäß § 9 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz vorläufig eingestellt worden. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 8. Juli 1996 mitgeteilt worden, dass er mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen hätte, falls er in Zukunft die österreichischen Rechtsvorschriften nicht beachten würde.
Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Am 2. August 1998 sei er wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit drei Mittätern am 15. März 1998 unter Anwendung von Gewalt und Verwendung einer Waffe einer anderen Person S 500.000,-- Bargeld wegzunehmen versucht habe. In der Zeit von 16. März 1998 bis 19. März 1998 habe er gemeinsam mit vier Mittätern drei Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Behauptung, es gäbe einen Mordauftrag, der bei Bezahlung von S 200.000,-- zu verhindern wäre, zu einer Bezahlung von S 200.000,-- zu nötigen versucht.
Auf Grund dieser Verurteilung bestehe kein Zweifel, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei.
Das der Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass auch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Seine Lebensgefährtin sei kroatische Staatsbürgerin und besitze eine unbefristete Niederlassungsbewilligung. Der gemeinsame Sohn verfüge über eine bis 26. Juli 2001 gültige Niederlassungsbewilligung. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in Wien. Sein Vater verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, die Mutter sei österreichische Staatsangehörige. Es sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden, dass er als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn von § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG anzusehen wäre. Am 29. April 1985 sei der Beschwerdeführer als außerordentlicher Schüler in eine öffentliche Schule eingetreten. Nach Absolvierung von vier Klassen Volksschule sei er für das Schuljahr 1988/89 in die erste Klasse einer Hauptschule gewechselt. Für das Schuljahr 1989/90 sei er von dort in eine allgemeine Sonderschule übergetreten. Die achte Schulstufe im Schuljahr 1991/92 sei wegen insgesamt 665 Fehlstunden des Beschwerdeführers nicht beurteilt worden. Laut Auskunft der zuletzt besuchten Schule sei das Schulstammblatt des Beschwerdeführers an keine weitere Schule übermittelt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die neunte Schulstufe nicht besucht habe. Der Beschwerdeführer bringe vor, den Beruf des Kellners gelernt zu haben. (Aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 1. März 2000 ergibt sich, dass er die Lehre vorzeitig abgebrochen hat.) Einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge sei der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner 1997 bis Ende Februar 1998 lediglich etwa drei Wochen beschäftigt gewesen.
Auf Grund des langjährigen, wenn auch zum Teil unrechtmäßigen bzw. unterbrochenen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindungen sowie im Hinblick auf den Schulbesuch in Österreich liege ohne Zweifel ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz des Lebens, der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer) dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt zu sein, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Der Beschwerdeführer sei trotz Ermahnung infolge der Zurücklegung einer Anzeige wegen Raubes neuerlich straffällig geworden. Dabei habe er das Opfer mit einer Waffe bzw. mit dem Tod bedroht. Eine Prognose könne für ihn nicht positiv ausfallen.
Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die daraus und aus den übrigen privaten und familiären Bindungen ableitbare Integration habe in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Dazu komme, dass sich der Beschwerdeführer ab 1. April 1998 ohne Meldung und ab 18. Juni 1998 ohne Aufenthaltstitel (bis zu seiner Inhaftierung am 22. April 1999) im Bundesgebiet aufgehalten habe. In den letzten zwei Jahren vor der Inhaftierung sei er überdies kaum einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Den - solcherart verminderten -
privaten und familiären Interessen stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sowie an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
§ 38 Abs. 1 Z. 4 FrG stehe dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei bereits von der Erstbehörde aufgefordert worden, sein Vorbringen, wonach der sich seit 1980 bzw. seit 1982 legal im Bundesgebiet befinde, durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. In der Berufung habe er lediglich deponiert, bereits 1982 in das Bundesgebiet eingereist zu sein, weshalb § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG dem Aufenthaltsverbot entgegenstünde. Selbst wenn man diesem Vorbringen - entgegen dem Akteninhalt - folge, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, sei doch durch die Einreise im Jahr 1982 noch nicht nachgewiesen oder zumindest behauptet, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt als rechtmäßig niedergelassen anzusehen sei, zumal er unstrittig erst seit 2. April 1985 gemeldet sei. Da der Beschwerdeführer somit erst ab dem 9. Lebensjahr als gemeldet und rechtmäßig niedergelassen anzusehen sei, sei er nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Selbst wenn man das nicht belegte und in der Berufung widerrufene Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits seit 1980 rechtmäßig niedergelassen zu sein, der Beurteilung zu Grunde legte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Diesfalls hätte er zwar mehr als die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht. Vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (dies sei bereits jene Tat, die zur Ermahnung gemäß § 6 Jugendgerichtsgesetz am 27. Februar 1995 geführt habe) sei er jedenfalls nicht drei Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen gewesen, habe er doch nur bis 28. Mai 1991 und dann erst wieder ab 8. Jänner 1994 über einen Aufenthaltstitel verfügt.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der Straftaten des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne ein weiterer Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens in Kauf genommen werden, zumal keine Gründe erkennbar seien, welche die Lebensgefährtin und das Kind hindern könnten, den Beschwerdeführer ins Ausland zu begleiten oder zumindest dort zu besuchen.
Zutreffend habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellung über die Verurteilung des Beschwerdeführers und die dieser zu Grunde liegenden Straftaten begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.
2. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 1. März 2000 durch die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn hat der Beschwerdeführer ausgesagt: "Ich lebe seit 1980 legal in Österreich." In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2000 hat er die Fragen der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde), wann er in das Bundesgebiet eingereist sei und wie lange er sich in Österreich aufhalte, damit beantwortet, dass er im Jahr 1982 nach Österreich eingereist sei und sich seither legal im Inland aufhalte. Mit Schreiben vom 7. November 2000 wurde er von der Erstbehörde auf diesen Widerspruch hingewiesen und aufgefordert, Unterlagen über die Rechtmäßigkeit des behaupteten Aufenthalts vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Daraufhin stellte die Erstbehörde - in Übereinstimmung mit den Angaben im Sichtvermerksantrag vom 11. Juni 1985 - fest, dass der Beschwerdeführer erstmals am 13. März 1985 nach Österreich eingereist sei. Die Berufung enthält zu diesem Punkt folgendes Vorbringen:
"Unrichtig ist zunächst die Feststellung, ich sei am 13.03.1985 in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Meine Einreise erfolgte vielmehr bereits 1982, was rechtlich zu Konsequenz hätte, daß gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG die Verhängung des Aufenthaltsverbotes unzulässig wäre."
Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis des Widerspruchs seiner bisherigen Angaben über den Zeitpunkt der Einreise nach Österreich dezidiert ausgeführt, sich seit 1982 im Bundesgebiet aufzuhalten. Jedenfalls damit hat er seine Aussage, sich seit 1980 in Österreich zu befinden, widerrufen und dahin richtig gestellt, dass er sich erst seit 1982 im Inland befinde. Nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren hält sich der Beschwerdeführer somit seit 1982 in Österreich auf.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, das Zusammenleben mit der über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfügenden Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, den inländischen Aufenthalt der Eltern und den Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers österreichische Staatsangehörige ist, berücksichtigt. Unstrittig ist der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren vor seiner Verhaftung nur mehr jeweils ganz kurz einer Beschäftigung nachgegangen. Zu Recht hat die belangte Behörde auf die Minderung der sozialen Komponente der Integration des Beschwerdeführers auf Grund der schweren Straftaten hingewiesen. Aus der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sich seit 1982 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, ergibt sich gegenüber den von der belangten Behörde festgestellten Aufenthaltszeiträumen keine ins Gewicht fallende Verstärkung der persönlichen Interessen, zumal der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, nur in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt zu haben. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet dennoch ein sehr großes Gewicht zu.
Diesen persönlichen Interessen steht die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Dem Beschwerdeführer wurde bei der niederschriftlichen Ermahnung vom 8. Juli 1996 mitgeteilt, dass er im Fall weiterer Rechtsbrüche mit "fremdenpolizeilichen Maßnahmen" zu rechnen habe. Am 15. März 1998 hat er versucht, einer anderen Person - nach der Aktenlage handelte es sich um einen unter Vorspiegelung der Absicht, ein wertvolles Auto zum Verkauf anzubieten, zum Tatort gelockten Autohändler - einen Betrag von S 500.000,-- unter Verwendung von Waffengewalt zu rauben. Weiters hat er in den Tagen danach versucht, eine Person durch die Drohung mit dem Tod zur Übergabe von S 200.000,-- zu erpressen. Dies stellt ein öffentliche Interessen in besonders gravierender Weise beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, was sich auch in der vom Gericht verhängten - unbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren manifestiert. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er zur Erlangung eines finanziellen Vorteiles auch nicht davor zurückschreckt, in massiver Weise Gewalt gegen andere Personen einzusetzen. Von daher ist die Befürchtung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde auch in Hinkunft Straftaten begehen, auch vor dem Hintergrund des erstmals verspürten "Haftübels" unbedenklich.
Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Gewaltkriminalität kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man das - nicht festgestellte - strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, das zu seiner Ermahnung vom 8. Juli 1996 geführt hat, nicht berücksichtigte.
Soweit der Beschwerdeführer auf das Fehlen von Bindungen "zu Jugoslawien oder zu einem der Nachfolgestaaten" verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0028).
4. Da der Beschwerdeführer wie oben 2. dargestellt selbst nach seinem eigenen Vorbringen erst im Jahr 1982, also im Alter von vier oder fünf Jahren nach Österreich gekommen ist, steht § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 1999, Zl. 98/18/0244, mwN). Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob der Beschwerdeführer das in § 38 Abs. 2 FrG definierte - kumulativ zu erfüllende - weitere Tatbestandselement des § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. "langjährig rechtmäßig niedergelassen" verwirklicht. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge geht daher ins Leere.
5. Dem gegen die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage des Ermessens erstatteten Beschwerdevorbringen kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zur einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).
6. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2000/18/0028) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen des versuchten schweren Raubes und der versuchten schweren Erpressung kann der Auffassung der belangten Behörde, der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes könne nicht vorhergesehen werden, nicht entgegengetreten werden.
7. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 6. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001180048.X00Im RIS seit
19.02.2002