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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebungeiner bereits außer Kraft getretenen Verordnung betreffend eineVerkehrsbeschränkung mangels Betroffenheit der Antragstellerin; keinegesetzliche Handhabe für den in einem späteren Schriftsatz begehrtenAustausch des Prüfungsgegenstandes trotz fast gleich lautendenInhaltes der geltenden VerordnungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.1. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. Jänner 2002 wurde gemäß §43 Abs1 litb Z1 Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO 1960) bei der Einfahrt zum Walserweg das Vorschriftszeichen "Einfahrt Verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen - Anrainerverkehr - einspurige Fzge. - Fzge. im Dienste der Landwirtschaft" festgelegt (§52 Z2 StVO 1960).
1.2. Mit Schriftsatz vom 27. April 2006 wurde gemäß Art139 B-VG beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. Jänner 2002 kostenpflichtig aufheben. Diese Verkehrsbeschränkung greife in die Entwicklungsmöglichkeit der Gemeinde hinsichtlich der Raumordnung ein.
1.3. Das Land Salzburg erstattete eine Äußerung, in der die Unzulässigkeit des Antrages behauptet wird.
1.4. Der Bürgermeister der Stadt Salzburg als verordnungserlassende Behörde legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der primär die Zurückweisung des Antrages begehrt und zur Antragslegitimation ausgeführt wird (Hervorhebungen im Original):
"1.) Außerkrafttreten der Verordnung: Mit Schreiben vom 22.3.2006 wird von der Gemeinde Wals-Siezenheim ein Individualantrag gemäß Art139 Abs1 B-VG gestellt, die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 21.1.2002, mit welcher aufgrund des §43 Abs1 litb Z.1 StVO 1960 für den Walserweg bei der auf dem Gebiet der Stadt Salzburg gelegenen Einfahrt das Vorschriftszeichen 'Einfahrt verboten' gemäß §52 Z.2 StVO 1960 festgelegt wurde, aufzuheben. (...)
Dazu ist festzuhalten, dass die bekämpfte Verordnung vom 21.1.2002, Zahl 9/01/45521/2000/016, mit Verordnung vom 26.9.2002, Zahl 9/01/45521/2000/025, aufgehoben wurde. Es wurde aber gleichzeitig mit dieser Aufhebung wiederum eine fast gleichlautende Verordnung erlassen. Der Unterschied zwischen den Verordnungen vom 21.1.2002 und vom 26.9.2002 liegt darin, dass bei der neuen Verordnung vom 26.9.2002 auch Linienbusse ausgenommen sind.
Dass dem in Geltung stehenden 'Einfahrt Verboten' die Verordnung vom 26.9.2002 und nicht die angefochtene Verordnung vom 21.1.2002 zugrunde liegt bzw. die Verordnung vom 21.1.2002 mit Verordnung vom 26.9.2002 aufgehoben wurde, war der Antragstellerin auch bekannt, da dies vom Amt der Salzburger Landesregierung in einem Schreiben vom 29.8.2003 mitgeteilt wurde (vgl. ON 36, zweiter Absatz auf Seite 1).
Gegenstand der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes sind zwar auch Verordnungen, die bereits aufgehoben wurden, dies aber nur dann, wenn sie noch anzuwenden sind. Da die angefochtene Verordnung vom 21.1.2002 aber nicht mehr anzuwenden ist, unterliegt sie auch nicht mehr der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes, weshalb der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen sein wird. (...)"
II. Der Antrag ist unzulässig:
1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG ist eine Voraussetzung des Individualantrages auf Verordnungsprüfung, dass die Verordnung - ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides - für die Antragstellerin wirksam geworden ist; Voraussetzung für die Antragslegitimation ist weiters, dass die bekämpfte Verordnung für die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung und im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wirksam ist. Die bekämpfte Verordnung trat durch die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 26. September 2002 außer Kraft, sodass sie dem Rechtsbestand nicht mehr angehört. Da nach Lage des Falles die geltend gemachte Betroffenheit wegen des erst im Jahr 2006 gestellten Antrages ausgeschlossen ist, fehlt der Antragstellerin die im Zeitpunkt der Antragseinbringung erforderliche Legitimation zur Anfechtung, sodass der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
2. Trotz des der angefochtenen Verordnung fast gleichlautenden Inhaltes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 26. September 2002 besteht für einen - in einem von der Antragstellerin später eingebrachten Schriftsatz beantragten - Austausch des Prüfungsgegenstandes keinerlei gesetzliche Handhabe, weil der Prüfungsgegenstand durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren im Sinne des §57 Abs1 VfGG ("bestimmte Stellen der Verordnung") festgelegt wird (vgl. VfSlg. 13.794/1994, 15.021/1997).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Antrag,VfGH / Formerfordernisse, Geltungsbereich (zeitlicher) einerVerordnung, Straßenpolizei, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V16.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009