Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn W. W., D-B., vertreten durch T. und Partner Rechtsanwälte, XY-Straße 17a, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.06.2007, Zl KS-1010-2007, betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:
1. Bei den als erwiesen angenommenen Taten § 44a Z 1 VStG) hat es in den Punkten 1. und 2. statt ?Sie haben als Verantwortlicher der Firma W. GmbH und Co Internationale Transporte KG in D-B.,XY-Straße 16, diese ist Mieterin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.? nunmehr jeweils ?Sie haben als Geschäftsführer der W. W. GmbH und damit verwaltungstrafrechtlich verantwortliches Organ der W. W. GmbH und Co Internationale Transport-KG, XY-Straße 16, D-B., welche zum oben angeführten Zeitpunkt Mieterin des genannten Lastkraftwagens und Anhängers war, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung dieser Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.? zu lauten.
2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es in Punkt 2. statt ?§ 103a Abs 1 Z 2 KFG? nunmehr ?§ 103a Abs 1 Z 3 KFG? zu lauten.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1. Euro 28,00 und zu Punkt 2. Euro 29,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.06.2007, Zl KS-1010-2007, wurde Herrn W. W., D-B., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 12.01.2007 14.19 Uhr
Tatort: A12 Inntalautobahn, km 28,310, Gde Radfeld, FR Osten
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY, Anhänger, XY
1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma W. W. GmbH und Co Internationale Transporte KG in D-B., XY-Straße 16, diese ist Mieterin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B. I. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 2550 kg überschritten wurde.
2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma W. W. GmbH und Co Internationale Transporte KG in D-B., XY-Straße 16, diese ist Mieterin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B. I. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Die ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladgütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass das Rundholz quer zum Anhänger geladen und nur spärlich mit zwei Zurrgurten gesichert war.?
Dadurch habe der Beschuldigte Verwaltungsübertretungen nach § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 7a KFG (Spruchpunkt 1.) und § 103a Abs 1 Z 2 iVm § 101 Abs 1 lit e KFG (Spruchpunkt 2.) begangen. Über diesen wurde daher jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 140,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, und zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 145,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.
Dagegen hat Herr W. W., vertreten durch Tramposch und Partner Rechtsanwälte, XY-Straße 17a, I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang, sohin hinsichtlich Schuld und Strafe bekämpft.
Als Rechtsmittelgründe werden Verfahrensmängel, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
1. Verfahrensmängel:
In erster Instanz wurde die Einvernahme des Zeugen I. B. beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen nicht vorliegend sind.
Der Beschuldigte beantragt nun neuerlich die Einvernahme des Zeugen
I. B.
Beweis: PV
ZV I. B., pA T. und T. GmbH, XY-Straße 16, D-F., dessen Einvernahme
im Rechtshilfeweg in Deutschland beantragt wird.
Wenn nunmehr die Behörde ausführt, dass der Beschuldigte nicht hinreichend konkret dargelegt habe, wie das Kontrollsystem im Einzelnen funktioniert hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass eben gerade hierzu die Einvernahme sowohl des Beschuldigen als auch des Zeugen I. B. beantragt wurde.
Die Behörde konnte sohin mangels Vorliegen von Beweisergebnissen nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte keine ausreichende Kontrolle bezüglich des Gesamtgewichtes durchführte. Vor allem auch im Hinblick auf das rechtliche Gehör des Beschuldigten stellt dies einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Beweis: PV
ZV I. B., pA T. und T. GmbH, XY-Straße 16, D-F., dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg in Deutschland beantragt wird.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Die Behörde hat die Milderungsgründe zwar richtig erfasst, jedoch nicht genügend gewichtet. In diesem Zusammenhang wäre in Anbetracht des Verfahrensaufwandes und der relativen Geringfügigkeit der vorgeworfenen Übertretung auch ein Vorgehen nach § 21 VStG indiziert gewesen.
Beweis: PV
Akt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein zu KS-1010-2007?
Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Eventualiter hat er den Ausspruch einer Ermahnung bzw eine deutliche Strafherabsetzung begehrt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt. Weiters wurden der Eichschein für die gegenständlich zur Gewichtsbestimmung verwendete nichtselbsttätige Waage und eine Ablaufbeschreibung für den Wiegebetrieb an den Kontrollstellen in Tirol eingeholt und in der Berufungsverhandlung am 31.08.2007 dargetan. In der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 18.09.2007 wurde der Meldungsleger als Zeuge zum Tatgeschehen befragt. Über die Regierung der Oberpfalz wurde die Einvernahme des damaligen Fahrzeuglenkers I. B. zur Frage veranlasst, bei wem er im Tatzeitpunkt beschäftigt war. Schließlich wurden Lichtbilder über die vom Meldungsleger beanstandete Beladung des Anhängers eingeholt und wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr I. B. hat den Lastkraftwagenzug mit den Kennzeichen XY (Lastkraftwagen) und XY (Anhänger) am 12.01.2007, um 14.19 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm 28,310, Gemeindegebiet Radfeld, in Fahrtrichtung Kufstein gelenkt.
Der LKW und der Anhänger waren jeweils mit Rundholz beladen. Die Summe der Gesamtgewichte von LKW und Anhänger hat, unter Abzug der Messtoleranz, 46.550 kg betragen. Das Gesamtgewicht wurde mittels der an der Kontrollstelle Radfeld befindlichen nichtselbsttätigen Waage ermittelt. Die betreffende Waage war zum Zeitpunkt der Verwiegung gültig geeicht.
Die auf dem Anhänger quer geladenem Rundhölzer war zwar mit zwei in Längsrichtung gespannten Zurrgurten befestigt, diese Gurte haben allerdings auf die oben liegende Rundhölzer teilweise keinen Anpressdruck ausgeübt, sodass diese Ladungsteile ohne ausreichende Fixierung am Anhänger gelegen sind. Es war sohin nicht ausgeschlossen, dass zumindest einzelne Ladungsteile bei den im Fahrbetrieb auftretenden Kräften mehr als geringfügig verrutschen oder allenfalls sogar herunterfallen können.
Zulassungsbesitzerin des betreffenden Lastkraftwagens und Anhängers ist bzw war jedenfalls im Tatzeitpunkt die T. und T. GmbH mit Sitz in D-F.. Die Fahrzeuge waren im Tatzeitpunkt von der den Transport durchführenden W. W. GmbH und Co Internationale Transport-KG mit Sitz in XY-Straße 16, D-B., angemietet. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser Personengesellschaft ist die W. W. GmbH, in welcher Herr W. W. die Funktion des Geschäftsführers bekleidet. Herr I. B. war im Tatzeitpunkt bei der betreffenden Kommanditgesellschaft beschäftigt.
Beweiswürdigung
Der Ort und die Zeit des Lenkens bzw der Kontrolle, die Fahrzeugdaten und die Person des Lenkers ergeben sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 15.01.2007, GZ A1/0000002350/01/2007, sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers bei seiner zeugenschaftlichen Befragung in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.09.2007.
Für die Behörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Außerdem garantiert auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte, in der Berufungsverhandlung am 18.09.2007 dargelegte Vorgangsweise, nämlich die Anfertigung von Kopien von den maßgeblichen Dokumenten und das sofortige handschriftliche Festhalten der ansonsten relevanten Daten, die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben in der Anzeige.
Es bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit des in der Anzeige angeführten Wiegeergebnisses.
Aus dem eingeholten Eichschein ergibt sich, dass für die zur Gewichtsermittlung verwendete nichtselbsttätige Waage im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen hat. Dadurch ist nach Ansicht der Berufungsbehörde das ordnungsgemäße Funktionieren der Waage bei der betreffenden Verwiegung bestätigt. Dem Meldungsleger als einem mit Gewichtskontrollen befassten Organ der Straßenaufsicht ist zuzubilligen, dass er die betreffende Verwiegung ordnungsgemäß durchführen konnte. Dies gilt umso mehr, als es sich, wie der Behörde aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und auch durch die Angaben des Meldungslegers bzw die eingeholte Ablaufbeschreibung über den Wiegebetrieb an den Kontrollstellen Tirols dokumentiert wird, beim Wiegevorgang mit der betreffenden nichtselbsttätigen Waage um einen einfachen, weitestgehend automatisierten Vorgang handelt. Auch der Berufungswerber hat schließlich keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit des Wiegergebnisses erwecken könnten.
Dass die Ladung am Anhänger nicht ausreichend gesichert war, ergibt sich wiederum aufgrund der Anzeige und der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers bei seiner zeugenschaftlichen Befragung sowie aufgrund der von diesem bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder. Dem Meldungsleger als erfahrenem Organ der Straßenaufsicht ist jedenfalls zuzubilligen, dass er Beladungsverhältnisse richtig einzuschätzen vermag und daher zutreffend beurteilen konnte, ob im gegenständlichen Fall ein Verrutschen der Ladung im normalen Fahrbetrieb möglich war. Auch die Lichtbilder zeigen, dass trotz der Verwendung von Zurrgurten auf die oben liegenden Rundhölzer teilweise kein Anpressdruck ausgeübt worden ist, diese also nicht ausreichend fixiert waren. Es ist daher nachvollziehbar, dass schon bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften die Möglichkeit des mehr als geringfügigen Verrutschens bzw sogar die Gefahr des Herunterfallens von Ladungsteilen bestanden hat.
Aus der Anzeige kann entnommen werden, dass zumindest im Tatzeitpunkt die T. und T. GmbH mit Sitz in D-F.
Zulassungsbesitzerin der in Rede stehenden Fahrzeuge (LKW und Anhänger) war.
Dass diese Fahrzeuge im Tatzeitpunkt durch die W. W. GmbH und Co Internationale Transport-KG mietweise verwendet worden sind, sieht die Berufungsbehörde aufgrund der vom Fahrzeuglenker mitgeführten, auf diese Gesellschaft lautenden Gemeinschaftslizenz als erwiesen an. Da sich insofern keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten ergeben haben, ist davon auszugehen, dass entsprechend den güterverkehrsrechtlichen Vorschriften die Gemeinschaftslizenz jenes Unternehmens im Fahrzeug mitgeführt worden ist, welches die Transportfahrt tatsächlich durchgeführt hat.
Aufgrund der im Rechtshilfeweg erfolgten Befragung des Lenkers I. B. geht die Berufungsbehörde davon aus, dass dieser im Tatzeitpunkt bei der W. W. GmbH und Co Internationale Transport-KG beschäftigt war. Herr B. hat nämlich den Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn W. W., als Arbeitgeber benannt. Die Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Dienstgebers ist nach Ansicht der Berufungsbehörde damit erklärbar, dass es sich bei Herrn B. offenkundig um einen juristischen Laien handelt, dieser daher nicht exakt zwischen der Gesellschaft als Rechtsperson und deren vertretungsbefugtem Organ differenziert.
Die Feststellungen zur Funktion des Berufungswerbers in der W. W. GmbH bzw zur Stellung dieser Gesellschaft in der W. W. GmbH und Co Internationale Transport-KG ergeben sich aufgrund der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Registerauszüge. Wenn der Rechtsvertreter beantragt hat, dass der Fahrzeuglenker bzw der Berufungswerber im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür einvernommen werden sollen, dass die Beladung ordnungsgemäß erfolgt ist bzw dass im Unternehmen ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem vorhanden ist, und insbesondere regelmäßige Schulungen und Kontrollen der Fahrer durchgeführt werden, war diesem Beweisantrag nicht zu entsprechen. Was die Beladung anlangt, ist der Sachverhalt aufgrund der Anzeige, der Aussage des Meldungslegers sowie der bei der Kontrolle angefertigten Lichtbilder hinreichend geklärt. Im Übrigen hat auch der Rechtsvertreter nicht behauptet, dass die in der Anzeige enthaltenen Feststellungen zur Beladungssituation unzutreffend sind. Mangels näherer Präzisierung des Beweisantrages läuft dieser im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Bezüglich des Vorliegens eines ausreichenden Kontrollsystems hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass es am Beschuldigten liegt, konkret darzulegen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden bzw werden, und dass für die Behörde dann, wenn das erstattete Vorbringen die solcherart erforderliche Konkretisierung vermissen läst, keine Verpflichtung besteht, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen (vgl VwGH 24.01.1997, Zl 96/02/0389 ua). Dem Vorbringen des Berufungswerbers zum Kontrollsystem mangelt es aber zweifelsfrei an dieser erforderlichen Konkretisierung. Er hat sich auf allgemeine Behauptungen bzw darauf beschränkt, den Lenker und sich selbst als Beweismittel für das nicht näher umschriebene Kontrollsystem anzubieten. Damit stellt auch dieses Beweisanbot mangels eines konkreten Tatsachenvorbringens im Ergebnis einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.
B) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
?1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 99/2006:
§ 4
Allgemeines
....
(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
....
§ 101
Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn
....
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
....
§ 103
Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
....
§ 103a
Mieter von Kraftfahrzeugen und Anhängern
(1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
....
2. hat der Mieter die im § 57 a Abs 1 und im § 103 Abs 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
3. hat der Mieter die im § 103 Abs 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs 3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
....
§ 134
Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. ?
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
....
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
....
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absehen von der Strafe
§ 21
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
....?
C) Rechtliche Beurteilung:
I. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Da der betreffende LKW mit Anhänger im Tatzeitpunkt ein Gesamtgewicht von (nach Abzug der Messtoleranz) 46.550 kg aufgewiesen hat, ergibt sich insofern ein Verstoß gegen § 4 Abs 7a KFG. Nach dieser Bestimmung darf nämlich die Summe der Gesamtgewichte von Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen, technisch geeigneten Verladebahnhof oder einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit einer Doppelbereifung ausgerüstet ist, maximal 44 t betragen. Die in Rede stehenden Fahrzeuge wurden im Tatzeitpunkt von der W. W. GmbH und Co Internationale Transport-KG als Mietfahrzeuge verwendet. Damit hatte diese Gesellschaft für den gesetzmäßigen Zustand der Ladung zu sorgen. Der Berufungswerber hat zum Tatzeitpunkt als Geschäftsführer der W. W. GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der vorgenannten Kommanditgesellschaft ist, gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Kommanditgesellschaft getragen (vgl VwGH 21.12.1987, Zl 87/10/0114 ua). Dieser hat daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung des § 103a Abs 1 Z 3 KFG iVm § 4 Abs 7a leg cit verwirklicht.
Der § 103a Abs 1 Z 3 KFG stellt ein sog Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Mieter eine nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beladung des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss somit initiativ darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH 25.10.1989, Zl 88/03/0180).
Eine Delegierung der den Mieter bzw sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ nach dieser Bestimmung treffenden Verantwortlichkeit an nachgeordnete Personen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die dem Mieter auferlegten Pflichten können daher nicht schlechthin auf andere Personen mit der Wirkung übertragen werden, dass die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen dann nur mehr diese anderen Personen treffen, nicht aber den Mieter. Die in § 103a Abs 1 Z 3 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt allerdings auch nicht, dass der Mieter bzw sein Organ selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es ihm im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung gestattet, zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen andere Personen heranzuziehen. In diesem Fall trifft ihn aber einerseits die Verpflichtung, sich nur tauglicher Personen zu bedienen, und andererseits die weitere Pflicht, die ausgewählten tauglichen Personen in ihrer Tätigkeit zu überwachen, um so sicherzustellen, dass diese die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen. Er hat also ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Der Berufungswerber hat nun aber weder in der Berufung noch in den im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten sonstigen Schriftsätzen ein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Er hat zwar behauptet, dass die Lenker regelmäßig geschult und kontrolliert würden, dieses Vorbringen aber nicht näher konkretisiert. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre er aber, wie bereits oben erwähnt, dazu angehalten gewesen, konkret darzulegen, wann, wie oft und auf welche Weise im Unternehmen Schulungen der offenbar selbständig mit der Prüfung der Beladung betrauten Lenker durchgeführt worden sind bzw werden, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen dieser beauftragten Personen stattgefunden haben bzw stattfinden und weshalb trotz des vorhandenen Kontrollsystems die Übertretung im gegenständlichen Fall nicht verhindert werden konnte. Mangels eines entsprechend konkretisierten Vorbringens war die Berufungsbehörde, wie ebenfalls bereits dargetan, auch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen (vgl VwGH 29.01.1992, Zl 91/03/0035 uva), sondern war aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 VStG fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
Die Bestrafung des Berufungswerbers wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in Punkt 1. angelasteten Übertretung ist erheblich. Die in Rede stehende Vorschrift über Gewichtsbeschränkungen soll insbesondere der Schädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken. Durch die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um 2550 kg wurde diesem Schutzzweck in massiver Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war, wie erwähnt, von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für sie dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte (im Einspruch, in der Berufung, in der Berufungsverhandlung), keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz zu diesem Punkt verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen trotz der massiven Überschreitung des zulässigen Höchstgewichtes zu weniger als 3 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war aufgrund des beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung jedenfalls geboten.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers haben auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG nicht vorgelegen, weil es bereits an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Von einem solchen ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu dieser Präzisierung hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.
Weiters war der Berufungswerber entsprechend den im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die Berufungsbehörde auch außer Zweifel, dass im gegenständlichen Fall hinsichtlich der mit dem Anhänger transportierten Rundhölzer keine gesetzmäßige Ladungssicherung vorgelegen hat. Die Rundhölzer wurden ohne seitliche Absicherung quer zur Längsachse des Anhängers geladen. Die oben liegenden Rundhölzer sind teilweise frei aufgelegen, wurden also durch die in Längsrichtung verlaufenden Spanngurte nicht angepresst. Damit hat jedenfalls für diese Ladungsteile keine ausreichende Absicherung gegen ein Verrutschen oder sogar Herunterfallen vorgelegen.
Wie zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, hat der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Mieterin des Lastkraftwagenzuges für diese mangelhafte Beladung einzustehen. Dieser hat sohin auch den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 103a Abs 1 Z 3 iVm § 101 Abs 1 lit e KFG verwirklicht.
Was die innere Tatseite anlangt, handelt es sich auch bei der in Punkt 2. angeführten Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt. Der Berufungswerber hat wiederum kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Dass er laut Rechtsprechung dazu angehalten gewesen wäre, von sich aus konkret darzulegen, wie das im Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem beschaffen ist, und dafür weiters entsprechende Beweismittel darzutun, wurde bereits oben ausgeführt. Der Berufungswerber hat aber, wie ebenfalls erwähnt, kein entsprechenden Vorbringen erstattet, sondern sich auf allgemeine Ausführungen und die Bekanntgabe des Lenkers bzw seines eigenen Person als Beweismittel beschränkt. Die dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG obliegende Verpflichtung zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens hätte indes verlangt, dass er initiativ alles darlegt, was für seine Entlastung spricht. Er wäre also dazu angehalten gewesen, ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher auch hinsichtlich dieses Faktums fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Punkt angelasteten Übertretung ist erheblich. Die Bestimmungen über die Ladungssicherung zählen zu den zentralen Vorschriften zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Dass eine mangelhafte Fixierung der Ladung am Fahrzeug zu massiven Unfallsfolgen führen kann, steht außer Zweifel.
Als Verschuldensform war Fahrlässigkeit anzunehmen. Bezüglich der sonstigen Strafzumessungskriterien wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.
Aufgrund dieser für die Strafbemessung relevanten Umstände haben sich auch hinsichtlich der zu Spruchpunkt 2. verhängten Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Die Erstinstanz hat den Strafrahmen wiederum zu weniger 3 Prozent ausgeschöpft. Eine geringere Strafe würde dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht Rechnung tragen.
Auch in diesem Zusammenhang haben die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG nicht vorgelegen, und zwar aus den bereits zu Punkt 1. angestellten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. war sohin als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings wiederum eine Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis dazu hat sich, wie erwähnt, aus § 66 Abs 4 AVG ergeben. Dies gilt insbesondere auch für die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften (vgl VwGH 22.05.1985, Zl 85/03/0081 uva).
Die Verpflichtung des Berufungswerbers zur Leistung eines Beitrages zu den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.