Unbefristetes Aufenthaltsverbot, Übernahme von wesentlichen Aufgaben als Mitglied einer rumänischen Einbrecherbande
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Christian C., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.10.2006, Zl. III- 1.207.422/FrB/06, mit welchem gemäß § 60 Abs 1 und Abs 2 Z 1 iVM § 63 Abs 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gegen Christian C., ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf die Bestimmungen des § 86 Abs 1 in Verbindung mit § 63 Abs 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes - FPG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 99/2006, stützt.
Gemäß § 86 Abs 3 FPG wird dem Berufungswerber von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde über den rumänischen Staatsangehörigen Christian C. unter Berufung auf § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 und § 39 Abs 1 des Fremdengesetzes, BGBl. I 75/1997 (FrG 1997) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Zudem wurde ausgesprochen, dass er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Bescheides unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszureisen hat. Gestützt wird dieses noch vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union erlassene Aufenthaltsverbot auf die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.4.2006 ausgesprochene Verurteilung von Herrn C. zu einer Haftstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt. Aufgrund der Schwere der Verurteilung sei das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbots höher einzustufen als das Interesse von Herrn C. an der Wahrung seines Privat- und Familienlebens. Dabei ging die Behörde davon aus, dass Herr C. in Österreich verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig sei.
Gegen dieses Aufenthaltsverbot hat Herr C. durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Verurteilung vom 7.4.2006 habe es sich um eine einmalige Entgleisung des Berufungswerbers gehandelt, die es keineswegs rechtfertige, das Familienleben des Berufungswerbers, der immerhin in Österreich verheiratet und für drei Kinder unterhaltspflichtig sei, durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu zerstören.
Im Berufungsverfahren wurde zunächst ein Strafregisterauszug über den Berufungswerber eingeholt, der keine anderen als die im angefochtenen Bescheid erwähnte strafrechtliche Verurteilung ausweist. Allerdings ist dem über den Berufungswerber angelegten Fremdenakt noch eine zweite, mittlerweile getilgte strafrechtliche Verurteilung wegen § 149 Abs 2 StGB durch das BG Wa. zu entnehmen. In der Folge wurden die Gerichtsakten vom Landesgericht für Strafsachen Wien und vom BG Wa. angefordert, eingesehen und auszugsweise dem Berufungsakt angeschlossen.
In der am 5.6.2007 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde der der deutschen Sprache uneingeschränkt mächtige Berufungswerber persönlich einvernommen und erstattete folgende Aussage:
?Ich habe im Jahr 2002 in Wien die Ausbildung zum Taxilenker absolviert jedoch die Prüfung nicht abgelegt. Noch im selben Jahr habe ich mit dem Taxifahren begonnen. Ich bin damals für ein Taxiunternehmen gefahren. Ich war dort auch sozialversichert. Wie das Unternehmen heißt, kann ich nicht sagen, ich könnte dies aber aufgrund meiner Unterlagen zu Hause feststellen.
Es stimmt, dass ich im Jänner 1990 nach Österreich gekommen bin. Zuerst war ich im Flüchtlingslager Traiskirchen, dann in der Außenstelle in der Nähe von A., ab September 1990 habe ich bei einer Firma in Stadt H. zu arbeiten begonnen. Es war dies bei einer Zeltbaufirma. Ich bin gelernter Schlosser.
Meine letzte Heirat ist vom Mai 2004. Ich bin mit einer Rumänin verheiratet, leben tun wir aber in Österreich. Ich habe insgesamt drei Kinder, alle von meiner Frau. Ich lebe gemeinsam mit Frau und Kindern in Wien. Die Kinder gehen in der Wi-gasse in Wien in die Schule. Ich bin derzeit beschäftigt als Bauarbeiter und bekomme eine Entlohnung von ca. 1.400,-- Euro monatlich. Mein Arbeitgeber ist die Firma D. und kann ich von dieser eine Arbeitsbestätigung vorlegen, die verlesen und zum Akt genommen wird.
Konfrontiert mit der laut Blatt 32 des erstinstanzlichen Aktes über mich verhängten bedingten Freiheitsstrafe von einer Woche (Urteil vom 16.8.1990 durch das BG Wa.), gebe ich an, dass ich nur deshalb von der Polizei angezeigt wurde, weil ich einen Brief in die Haftanstalt an zwei mit mir bekannte Personen geschrieben habe, die bei einer Straftat, welche weiß ich nicht mehr, erwischt worden sind. Die Polizei ist offenbar davon ausgegangen, dass auch ich an dieser Tat beteiligt war, ist deshalb zu mir gekommen, hat mich festgenommen und ich war eine Woche in U-Haft. Dann wurde ich wieder entlassen. Mehr weiß ich nicht mehr. Eine Gerichtsverhandlung hat meines Wissens nicht stattgefunden.?
Zur Überprüfung seiner Angaben wurde dem Berufungswerber aufgetragen, die Heiratsurkunde betreffend die Heirat mit seiner derzeitigen Frau sowie die Geburtsurkunden für seine Kinder, gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Am 28.9.2007 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Berufungswerber konnte in der fortgesetzten Verhandlung keine Heiratsurkunde und lediglich für ein Kind die Geburtsurkunde vorlegen. Er musste eingestehen, dass seine Angaben in der Berufung und in der Verhandlung vom 5.6.2007 nicht der Wahrheit entsprechen, da er zur Zeit nicht verheiratet sei, sondern bloß eine Lebensgemeinschaft mit einer rumänischen Staatsangehörigen in Wien unterhalte, die von einem anderen Mann bereits zwei Kinder aus einer früheren Beziehung gehabt habe und die Mutter seines einzigen, am 15.6.2003 geborenen Kindes sei.
Außerdem gab der Berufungswerber an, dass nunmehr sowohl sein Vater als auch seine Mutter verstorben seien und er daher keine näheren Verwandten mehr habe. Zu seiner beruflichen Tätigkeit gab der Berufungswerber an, nach dem Konkurs seines früheren Beschäftigers seit ca. einem Monat für die Estrichfirma P. zu arbeiten und dort sozialversichert zu sein. Sein Einkommen entspreche in etwa jenem, das er bei der Firma D. bezogen habe.
Eine in der Folge an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtete Anfrage hat jedoch ergeben, dass der Berufungswerber seit seiner Haftentlassung weder bei der Firma D. noch bei der Firma P. noch sonst irgendwo sozialversicherungsrechtlich gemeldet ist. Mit dem Ergebnis dieser Anfrage konfrontiert, stellte der Berufungswerber zunächst einen Fristerstreckungsantrag für die Erstattung einer Stellungnahme bis zum 2.11.2007, hat aber auch binnen dieser Frist keine Stellungnahme erstattet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Sachverhaltsfeststellungen:
Der Berufungswerber ist rumänischer Staatsangehöriger. Er wurde 7.6.1968 in Rumänien geboren und hat dort seine Schulausbildung sowie seine nachfolgende Berufsausbildung zum Schlosser absolviert. Im Jänner 1990 ist er im Alter von knapp 22 Jahren erstmals nach Österreich eingereist und hat hier um Asyl angesucht. Zunächst war er im Flüchtlingslager Traiskirchen, danach in einem Gasthof in L. als Asylwerber untergebracht. Bereits im April 1990 ist der Berufungswerber in Österreich straffällig geworden. Er hat damals versucht, mit einem eigens präparierten Drahtstück, das er von einem mit ihm bekannten anderen rumänischen Asylwerber erworben hatte, Impulse an einem öffentlichen Fernsprechapparat auszulösen, um kostenlos Auslandsgespräche durchführen zu können. Nach einem zunächst fehlgeschlagenen Versuch ist ihm dies am 9.4.1990 gelungen, allerdings wurde der Berufungswerber dabei von der Polizei betreten und verhaftet. Wegen dieser Straftat nach § 149 Abs 2 StGB wurde der Berufungswerber vom BG Wa. zu einer bedingten Haftstrafe von einer Woche verurteilt.
In der Folge kam es 1993 zu einer polizeilichen Anzeige des Berufungswerbers wegen des Verdachts der Hehlerei; das daraufhin eingeleitete Gerichtsverfahren wurde jedoch eingestellt. Auch die polizeilichen Anzeigen vom 8.11.1999 wegen Ratenbetrugs und vom 9.3.2000 wegen Inkassobetrugs führten nicht zu einer gerichtlichen Verurteilung des Berufungswerbers.
In Niederösterreich hat der Berufungswerber dann bei einer Zeltbaufirma in Stadt H. gearbeitet. Seit Herbst 2001 hält er sich in Wien auf. Er hat hier seinen Lebensunterhalt zunächst aus Einkünften als Taxilenker erzielt. Dies, obwohl er die Taxilenkerprüfung nicht absolviert hatte und daher zum Lenken eines Taxifahrzeuges gar nicht berechtigt war.
Im Sommer 2003 lernte der Berufungswerber die Brüder V., zwei rumänische Staatsangehörige kennen, die ihm im Herbst 2003 Diebesgut aus dem Kofferraum eines Fahrzeuges anboten. Der Berufungswerber kaufte daraus einen Laptop und zwei Digitalkameras zum Preis von 180,-- Euro. Als die Brüder V. den Berufungswerber kurz danach fragten, ob er für sie Chauffeurdienste bei ihren Einbruchstouren leisten wolle, sagte dieser zu und fasste damit den Entschluss, als Mitglied einer rumänischen kriminellen Organisation in Österreich Einbruchsdiebstähle zu begehen und die Beute zu teilen, um sich daraus einen Lebensunterhalt zu verschaffen. Von Ende September 2003 bis Ende Februar 2004 wirkte der Berufungswerber als Bandenmitglied nachgewiesener Maßen an sechs verschiedenen Einbruchsdiebstählen mit. Dabei wurde er jeweils kurz vor Beginn der Fahrt telefonisch kontaktiert, stellte sich dann mit seinem Fahrzeug als Chauffeur zur Verfügung, brachte die V. Brüder zum jeweiligen Tatort, lud die Beute (Schmuck, Bargeld, Elektrogeräte und andere leicht verwertbare Gegenstände) in den Kofferraum, lagerte sie im versperrten Fahrzeug und verkaufte sie in der Folge an namentlich nicht bekannte rumänische Staatsangehörige.
Wegen dieses Verhaltens wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.4.2006 wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 1. und 2. Fall, 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4
2. Satz StGB zu einer Haftstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
Vom 8.7.2005 bis zum 7.4.2006 war der Berufungswerber in Haft. Am 1.5.2006 hat er eine Arbeit bei der Baufirma D. aufgenommen und dafür eine Entlohnung von ca. 1.400,-- Euro erhalten. Er war von dieser Firma allerdings nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Nachdem die Firma D. in Konkurs gegangen ist, war der Berufungswerber kurz ohne Beschäftigung und arbeitet seit ca. einem Monat mit ähnlichem Einkommen bei der Firma P. (Estrichbau), ist dort aber ebenfalls nicht sozialversicherungsrechtlich angemeldet worden.
Was seine familiäre Situation betrifft, ist festzuhalten, dass die in Rumänien verbliebenen Eltern des Berufungswerbers bereits verstorben sind. Er hat keine Geschwister. In Österreich war der Berufungswerber verheiratet, ist aber inzwischen geschieden und lebt in Lebensgemeinschaft mit einer in Wien aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen, die bereits zwei Kinder in die Beziehung mitgebracht hat. Mit seiner Lebensgefährtin hat der Berufungswerber ein eigenes Kind, das am 15. Juni 2003 zur Welt gekommen ist. Darüber hinaus bestehen weder in Österreich noch in Rumänien enge familiäre Bindungen des Berufungswerbers.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 des am 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 157/2005 sind zur Entscheidung über Berufungen von EWR-Bürgern, Schweizer-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zuständig.
Der Berufungswerber ist rumänischer Staatsangehöriger. Daher fällt die Überprüfung des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes seit 1.1.2007 (Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union) gemäß § 9 Abs 1 Z 1 FPG 2005 in die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien als Berufungsbehörde.
Gemäß § 60 Abs 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 60 Abs 2 Z 1 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7.4.2006 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt worden ist, liegt gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften des § 60 FPG vor. Gemäß § 61 Z 4 FPG 2005 darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen. Gegenständlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Berufungswerber erst mit 23 Jahren nach Österreich gekommen, hier also nicht von klein auf aufgewachsen ist, sodass die zitierte Rechtsvorschrift des § 61 Z 4 FPG 2005 der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.
Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsvorschrift war zunächst zu prüfen, ob der Berufungswerber vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte.
Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in seiner Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. VwGH vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in § 36 Abs 1 Z 1 bzw. § 36 Abs 1 Z 2 FrG (nunmehr § 86 Abs 1 FPG) umschriebene, für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendige Annahme rechtfertigen kann. Der "maßgebliche Sachverhalt" umfasst alle Umstände, die die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall in der festgesetzten Dauer (bzw. auf unbestimmte Zeit) verhängten Aufenthaltsverbotes heranzuziehen hat. Unzulässig wäre es, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen und in den "maßgeblichen Sachverhalt" einzubeziehen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 98/18/0170). Die zuletzt genannte Eignung kann der vom Berufungswerber im Jahr 1990 begangenen Straftat, die zu seiner Verurteilung am 16.8.1990 nach § 149 Abs 2 StGB geführt hatte (der Berufungswerber war in einer öffentlichen Telefonzelle dabei betreten worden, wie er mit einem eigens dafür präparierten Draht Werteinheiten für Telefongespräche ausgelöst und damit ein gegen fremde Eigentum gerichtetes Delikt begangen hat), schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil die das Aufenthaltsverbot primär stützenden und ungleich schwerer wiegenden Straftaten, die der Berufungswerber von September 2003 bis Ende Februar 2004 begangen hat, gegen dasselbe Schutzgut, nämlich gegen fremdes Eigentum gerichtet waren. Auch wenn die Straftat aus dem Jahr 1990 schon getilgt ist und für sich allein die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht tragen könnte, zeigt sie, dass der Berufungswerber schon unmittelbar nach seinem erstmaligen Eintreffen in Österreich ein, wenn auch vergleichsweise geringfügiges Delikt gegen fremdes Eigentum gesetzt und dieses Rechtsgut schon damals nicht hinreichend respektiert hat. Der Beschwerdeführer hat sohin das erste von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehende Fehlverhalten, nämlich den seiner Bestrafung vom 16.8.1990 zu Grunde liegenden Verstoß gegen § 149 Abs 2 StGB zu einem Zeitpunkt gesetzt, in dem sein Aufenthalt noch nicht die in § 86 Abs 1 fünfter Satz FPG genannte Dauer von zehn Jahren erreicht hatte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots war daher nach den Kriterien des § 86 Abs 1 erster bis vierter Satz zu überprüfen. Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber ist somit nach der vorzitierten Rechtslage ein Verhalten, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei bei der Beurteilung des vom Fremden ausgehenden Gefährdungspotentials der Katalog des § 60 Abs 2 FPG 2005 als Orientierungsmaßstab heranzuziehen ist (VwGH vom 4.10.2006, Zl. 2006/18/0306 mwN sowie jüngst VwGH vom 13.2.2007, Zl. 2006/18/0247; zur Rechtslage nach dem Fremdengesetz 1997 vgl. VwGH 14.11.2000, 2000/18/0096; 6.11.2002, 98/18/0293 ua).
Das in den Sachverhaltsfeststellungen im Detail beschriebene persönliche Verhalten des Berufungswerbers im Zeitraum September 2003 bis Februar 2004 stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie von Bedeutung, dass der Berufungswerber als Mitglied in einer Bande rumänischer Einbruchsdiebe, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist, angeheuert und in dieser Bande wesentliche Aufgaben, nämlich die des Fahrers bei den Fahrten zu den Tatorten und die des Verkäufers der Diebesbeute übernommen hat. Von derartigen Einbruchstouren arbeitsteilig organisierter Banden geht eine ganz massive Gefährdung privaten Eigentums aus, sodass Grundinteressen der Gesellschaft berührt sind. Für seine Aktivitäten in der Bande hat der Berufungswerber über Monate hinweg eine beträchtliche kriminelle Energie aufgewendet. Von einer unüberlegten Kurzschlusshandlung oder einer ?einmaligen Entgleisung? kann daher nicht die Rede sein. Motiv für die Tat war die angespannte finanzielle Lage des Berufungswerbers im Herbst 2003. Damals verdiente er mit illegalen Taxifahrten laut seinen Angaben im Gerichtsverfahren ca. 1.600,-- Euro monatlich. Sein derzeitiges Einkommen beläuft sich seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge auf ca. 1.400,-- Euro monatlich. Die finanzielle Situation, die ihn laut eigenen Angaben zur Tat veranlasst hatte, hat sich somit keineswegs gebessert, sodass eine Tatwiederholungsgefahr immer noch als gegeben angesehen werden muss.
Auf Grund des Verhaltens des Berufungswerbers war somit davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine tatsächliche und erhebliche, Grundinteressen der Gesellschaft berührende Gefahr darstellen würde. Die in § 86 Abs 1 FPG 2005 genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber liegen daher vor. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose spielte auch der unmittelbare Eindruck, den der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, eine Rolle. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Berufungswerber im Zuge seiner Befragung am 5.6.2007 die Berufungsbehörde gezielt belogen hat, indem er angab, er habe zuletzt im Mai 2004 geheiratet, sei mit einer Rumänin verheiratet, habe drei Kinder (alle von seiner Frau) und lebe mit Frau und Kindern in Wien. Nachdem ihm aufgetragen worden war, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Kinder vorzulegen, musste der Berufungswerber in der am 28.9.2007 fortgesetzten Verhandlung zugeben, gar nicht verheiratet zu sein und nur ein eigenes Kind von seiner Lebensgefährtin zu haben. Ein weiteres Mal hat der Berufungswerber in der Verhandlung gelogen, als er die Straftat, wegen der er im August 1990 vom BG Wa. verurteilt worden war, als bloßen Polizeiirrtum dargestellt hat, obwohl nach Einsichtnahme in den Gerichtsakt hervorgekommen ist, dass er damals auf frischer Tat betreten worden war und selbige niederschriftlich eingestanden hatte. Vor diesem Hintergrund kann den Zusicherungen des Berufungswerbers, er werde sich in Zukunft von jeder Form der Eigentumskriminalität fernhalten, kein Glauben geschenkt werden. In Ansehung dieser Gefährdungsprognose würde sich auch unter der Annahme, dass der Berufungswerber vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts schon länger als 10 Jahre seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hätte, das über den Berufungswerber verhängte Aufenthaltsverbot als gerechtfertigt erweisen, zumal aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Der gemäß § 60 Abs 6 FPG 2005 auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anzuwendende § 66 leg. cit. lautet wie folgt:
?§ 66 (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.?
Auch die im Lichte des § 66 Abs 2 FPG 2005 gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Berufungswerbers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber aufgrund der langen Dauer seines Aufenthalts in Österreich sprachlich gut integriert ist und auch private sowie familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet hat, wo sich seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind aufhalten. In Rumänien leben nach dem Tod seiner Eltern keine näheren Familienangehörigen des Berufungswerbers. Vor dem Hintergrund des schon seit 1990 währenden Aufenthalts des Berufungswerbers in Österreich, seiner sprachlichen Ausdrucksfähigkeit und des Umstandes, dass hier seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind leben, muss von einem hohen Ausmaß an sozialer Integration und persönlichen Beziehungen zu in Österreich lebenden Personen ausgegangen werden. Es besteht somit ein gewichtiges und nachvollziehbares Interesse des Berufungswerbers daran, die familiären und sozialen Kontakte nach Österreich aufrechtzuerhalten und im Land verbleiben bzw. jederzeit einreisen zu können. Zumal der Berufungswerber allerdings erst im Alter von bereits 23 Jahren nach Österreich gekommen ist und hier mit einer rumänischen Staatsangehörigen zusammenlebt, hat seine Integration noch nicht das Ausmaß erreicht, wie es etwa im Fall eines in Österreich geborenen oder von klein auf hier sozialisierten Einwanderers der zweiten Generation der Fall ist. Den trotzdem erheblichen privaten Interessen des Berufungswerbers stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Gravität, der Motive und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Eigentumsdelikte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden konnte, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Berufungswerbers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die Delikte des Berufungswerbers nicht nur aufgrund einer sich plötzlich bietenden verlockenden Gelegenheit oder etwa aus Unbesonnenheit oder einer plötzlichen Notlage begangen wurden, sondern dass der Berufungswerber gezielt als Mitglied einer kriminellen Organisation rumänischer Einbruchsdiebe angeheuert und in dieser Bande über mehrere Monate hinweg erhebliche kriminelle Energie aufgewendet hat, indem er sein Kraftfahrzeug sowie sich selbst als Fahrer zur Verfügung stellte und die Verwertung der Beute aus den Einbruchsdiebstählen bewerkstelligte. Bei einer derart organisierten Form der Eigentumskriminalität ist die Rückfallsgefahr besonders hoch und kann in Anbetracht des kurzen Zeitraums, den der Berufungswerber seit seiner Haftentlassung auf freiem Fuß verbracht hat, noch keineswegs auf eine deutliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit geschlossen werden. Dazu kommt, dass sich - wie bereits oben dargelegt - die Einkommenssituation des Berufungswerbers, die das Tatmotiv für die Straftaten in den Jahren 2003 und 2004 bildete, im Vergleich zur Situation vor diesen Taten nicht verbessert, sondern sogar verschlechtert hat.
Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der familiären Bindungen des Berufungswerbers zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen ist auf die Bestimmung des § 72 Abs 2 FPG 2005 zu verweisen, der die Möglichkeit der Bewilligung der Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auch aus wichtigen privaten Gründen vorsieht.
Gemäß § 63 Abs 1 FPG 2005 kann in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1 leg. cit. ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden. Gemäß § 63 Abs 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Angesichts der massiven Involvierung des Berufungswerbers in die bandenmäßig ausgeübte, organisierte Eigentumskriminalität liegen die in § 63 Abs 1 FPG 2005 genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes vor. Der seit den Verurteilungen des Berufungswerbers verstrichene Zeitraum lässt eine Prognose dahingehend, dass das von ihm ausgehende Gefährdungspotenzial bereits zuvor wegfallen wird, noch nicht zu. Die Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes entspricht daher dem Gesetz und begegnet auch im Lichte des Artikel 32 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG keinen Bedenken, zumal eine Änderung der Umstände, die zum Wegfall der aus heutiger Sicht bestehenden Gefährdungsprognose durch den Berufungswerber führen, im Sinne des § 65 Abs 1 FPG 2005 jederzeit sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Berufungswerbers zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen kann.
Gemäß § 86 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Hinweise darauf, dass der Berufungswerber bereits wieder in einer kriminellen Organisation angeheuert hätte oder dass er in sonstiger Art und Weise für die nächste Zukunft ein Verhalten geplant hätte, das die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde, sind nicht hervorgekommen. Die vom Berufungswerber ausgehende Gefahr erweist sich daher nicht als so unmittelbar drohend, dass das besondere Erfordernis der sofortigen Ausreise geboten wäre. Der gemäß § 86 Abs 3 FPG grundsätzlich vorgesehene Durchsetzungsaufschub von mindestens einem Monat war dem Berufungswerber somit von Amts wegen zuzuerkennen.
Dem steht auch der erstinstanzliche Ausspruch, dass der Berufungswerber nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes unverzüglich auszureisen hat, nicht entgegen, zumal das Aufenthaltsverbot bislang wegen der erstinstanzliche nicht ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Berufung noch nicht durchsetzbar war und die Durchsetzbarkeit nunmehr für einen Monat nach Zustellung der Berufungsentscheidung hinausgeschoben wird, um es dem Berufungswerber zu ermöglichen, seine persönlichen Verhältnisse vor seiner Ausreise bzw. Außerlandesbringung zu ordnen. Danach hat der Berufungswerber unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen.