TE UVS Steiermark 2007/11/06 30.1-1/2007

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn J S, geb. am 17.11.1958, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 5.12.2006, GZ: 15.1 8712/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Bürgermeister der Gemeinde F und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass bis 22.2.2005 keine Daten des Indirekteinleiterkatasters der Gemeinde für das Jahr 2004 der Wasserrechtsbehörde übermittelt wurden. Er habe dadurch §§ 32b Abs. 4 und 137 Abs. 1 Z 1 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 70,--, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte J S vor, die Meldung für das Jahr 2004 sei am 20.7.2005 erfolgt. Eine datumsmäßige Frist für eine solche Meldung sähe das Gesetz nicht vor. Er beantragte daher, das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs. 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Gemäß § 137 Abs 1 Z 1WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630.-- ? zu bestrafen, wer unter anderem eine nach § 32b Abs. 4 WRG 1959 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt. Gemäß § 32b Abs. 4 WRG 1959 hat das Kanalisationsunternehmen ein Verzeichnis der Indirekteinleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen. Diese Festlegung ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationen - IEV, BGBl II 1998/222 idF BGBl II 2006/523, erfolgt. Der maßgebliche § 6 lautet: 1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. (2) In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters zu berichten. Der Bericht hat zumindest die in Anlage D genannten Angaben zu enthalten. (3)

In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anlässlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters über die in Anlage E genannten Vorgänge zu berichten. (4) Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Aus § 6 IEV ist somit ersichtlich, dass der Indirekteinleiterkataster vom Kanalisationsunternehmen zwar jährlich zu aktualisieren, über seine Führung jedoch nur in dreijährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde zu berichten ist. Ein jährlicher Bericht ist lediglich über die in Anlage E der IEV genannten Vorgänge zu berichten. Anlage E lautet: Inhalt des jährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 3 an die Wasserrechtsbehörde 1. Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden. 2. Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3. 3. Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4. Es ist somit festzustellen, dass die Gemeinde nicht verpflichtet war, einen jährlichen Bericht hinsichtlich der Daten aus dem Indirekteinleiterkataster an die Wasserrechtsbehörde zu erstatten. Sollte der Vorwurf jedoch den fehlenden Bericht hinsichtlich allfälliger in Anlage E genannter Vorgänge betroffen haben, hätte dies im Spruch entsprechend konkretisiert werden müssen. Der Berufung war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Indirekteinleiter Kanalisationsunternehmen Berichtpflicht Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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