TE UVS Steiermark 2007/11/06 30.20-18/2007

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Veröffentlicht am 06.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn A T, wohnhaft in Z, S 8, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21.02.2007, GZ.: 15.1 1267/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 09.03.2005 um 07.30 Uhr in L auf der B auf Höhe StrKm 2.600 den LKW mit dem Kennzeichen gelenkt, ohne sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Er habe sich nicht davon überzeugt, dass die Ladung der in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da die Gefahrzettel mit den Nummern 3 und 8 nicht den Abmessungen gemäß Unterabschnitt 5.2.2.2 ADR entsprachen. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 13 Abs 2 Z 3 GGBG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ?

72,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 27 Abs 2 Z 9 GGBG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber sehr wohl seinen Pflichten als Beförderer und Lenker nachgekommen sei, indem er die Ware einer Sichtprüfung unterzogen habe. Er habe sich nach Vergewissern, dass die Ware keine äußerlichen Mängel, Undichtheiten, Risse oder sonstige Auffälligkeiten habe, die zu einer Gefährdung von Dritten hätte führen können, die vorhandenen Papiere und die Bezettelung der Ware überprüft. Es sei ihm dabei aufgefallen, dass die angebrachte Bezettelung nicht dem ihm bekannten Format entsprochen habe. Deswegen habe er im Zuge seiner Mitteilungspflicht Herrn S dahingehend befragt, ob diese Kennzeichnung auch dem vorgeschriebenen Format entspreche. Er habe sohin auf Grund der von Herrn S zur Verfügung gestellten Informationen darauf vertraut, dass die Bezettelung in Ordnung sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 09.03.2005 lenkte der Berufungswerber gegen 07.30 Uhr auf der B auf Höhe StrKm 2.600 im Gemeindegebiet L den LKW mit dem Kennzeichen. Mit diesem LKW wurden zwei Feinstblechdosen Alpomastic-Härter 8049 NS, Gefahrgut UN 2924, entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, n.a.g mit einem Füllvolumen von jeweils 6,667 Litern befördert Knapp unterhalb des oberen Randes einer Dose sind gegenüberliegend erhabene Ansätze, offenbar für die Aufnahme eines Henkels, ersichtlich. Knapp darunter befindet sich eine rundum gehende vorstehende Wulst der Feinblechverpackung. In der Mitte ist ein nahezu rundum gehendes Etikett angebracht, das ca. ein Drittel der gesamten Dosenhöhe einnimmt und auf dem augenscheinlich diverse Angaben zum Produkts etc. angegeben sind. Im verbleibenden unteren Drittel sind die zwei Gefahrzettel nach Muster 3 und 8 angebracht. Auf den Dosen waren die vorgesehenen Gefahrzettel nach Muster 3 und 8 vorschriftsmäßig angebracht und zwar mit einer jeweiligen Seitenlänge von 50 mm. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere den im Akt einliegenden Fotos eines Versandstückes Alpomastic-Härter 8049 NS. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung BGBl 61/2003 darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Falle der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. Punkt 5.2.2.2.1.1 ADR idF BGBl III 265/2002 (= ADR 2003) lautet: Alle Gefahrzettel mit Ausnahme des Zettels nach Muster 11 müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. ... Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben. Nach der Ausnahmebestimmung des Punktes 5.2.2.2.1.1 letzter Satz ADR 2003 dürfen Gefahrzettel auch eine kleinere Seitenlänge als 100 mm aufweisen, wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert und die Gefahrzettel deutlich sichtbar bleiben. Diese Bestimmung kann nicht so verstanden werden, dass kleinere Gefahrzettel erst dann erlaubt sind, wenn das 100 x 100 Maß überhaupt nicht mehr auf die Verpackung passt. Vielmehr ist diese Vorschrift so zu verstehen, dass die entsprechenden Gefahrzettel, unter der Voraussetzung ihrer deutlichen Sichtbarkeit, bereits dann kleiner als 100 x 100 mm sein dürfen, wenn dies nach der Größe der Verpackung und der übrigen erforderlichen Beschriftung tunlich erscheint. Im vorliegenden Fall sind im oberen Drittel eine Wulst und die Henkelansätze angebracht, im mittleren Drittel der 6 Liter-Blechdose ist das Etikett des Produkts angebracht und im unteren Drittel die auf das Maß 50 x 50 mm verkleinerten Gefahrzettel, wobei die obere und untere Spitze der rautenförmigen Gefahrzettel genau ins untere freie Drittel der Dose passen. Es wäre nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erforderlich gewesen, aus Gründen der Vorbeugung von Gefahren im Rahmen der Beförderung von Gefahrgut die in 5.2.2.2.1.1. erster Satz ADR 2003 geforderte Größe von 100 x 100 mm einzuhalten. Im konkreten Fall durften die Gefahrzettel in der Größe von 50 x 50 mm gem. 5.2.2.2.1.1. letzter Satz ADR 2003 aufgebracht werden, weil nach der Größe der Blechdose, deren Beschaffenheit und den übrigen Beschriftungen ca. ein Höhendrittel im unteren Teil frei bleibt und die 50 x 50 mm Gefahrzettel gerade in dieses frei bleibende untere Drittel passen. Sie sind auch gut sichtbar und wurden daher zulässigerweise in geringeren Abmessungen angebracht. Zusammenfassend war es nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark bei der gegenständlichen Blechdose mit 6,667 l Alpomastic-Härter 8049 NS (UN 2924, entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend), auf Grund deren Größe ausreichend, die entsprechenden Gefahrzettel mit einer Seitenlänge von 50 mm anzubringen, um den Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bzw des ADR 2003 genüge zu tun. Damit erübrigt sich auch eine nähere Prüfung im Rahmen des Günstigkeitsprinzips, da das angefochtene Straferkenntnis nach In-Kraft-Treten der GGBG-Novelle 2005 erlassen worden ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Gefahrzettel Mindestgröße Sichtbarkeit Abweichung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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