TE UVS Tirol 2007/11/19 2007/18/3108-1

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Veröffentlicht am 19.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung der Frau B. B.-S., D., vertreten durch die A. M. W. A. K. Rechtsanwälte GmbH, F., gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom 11.10.2007, Zl 80749-JD/05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde behoben wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben zu verantworten, dass

am 04.12.2004 in dem öffentlichen Druckwerk ?B.? das Werbeinserat ?Liebenswerte Damen aus deiner Umgebung suchen Seitensprung oder mehr ohne finanzielle Interessen nur SMS, an XY? geschalten wurde, ohne dass die erforderliche Entgeltinformation enthalten war und haben dadurch einer aufgrund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (BGBl I Nr 70/2003) erlassenen Verordnung, nämlich der Kommunikationsparameter-Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V), zuwidergehandelt.?

 

Der Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 104 Abs 1 Z 2 der 6. Verordnung der Rundfunk- und Telekom RegulierungsGmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (kurz KEM-V) kundgemacht am 12.05.2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in Verbindung mit § 109 Abs 2 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl I Nr 70/2003 zur Last gelegt. Über die Beschuldigte wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Dieser Berufung kommt insoferne Berechtigung zu:

Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist örtlich zuständige Strafbehörde jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Im gegenständlichen Fall wurde an das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland Anzeige nach dem Telekommunikationsgesetz erstattet. Diese Anzeige ist dort laut Eingangsstempel am 28.12.2004 eingelangt. In der Anzeige wird ausgeführt, dass Mehrwertdienste mit sexuellem Hintergrund (auch Partnervermittlung usw) unter Nummer 0900/XY angeboten würden, obwohl derartige Dienste gemäß § 24 TKG in Verbindung mit § 75 Abs 1 KEM-V nur unter der Nummer 0930/XY angeboten werden dürften.

 

Weiters würde die nach § 24 TKG in Verbindung mit § 104 Abs 2 KEM-V in allen Werbemaßnahmen erforderliche Kosteninformation in Euro pro Minute fehlen.

 

Die hier angezeigten Delikte würden sich auf Inserate aus der Zeitung BAZAR, Ausgabe vom 04.12.2004 beziehen. Die relevanten Auszüge seien als Beweismittel beigelegt. In der Anzeige ist weiters davon die Rede, dass einerseits der Dienstanbieter hinter der Rufnummer XY (mit Sitz in Wien) sowie andererseits der Dienstanbieter hinter der Rufnummer XY, B. B., XY-Straße 30, A-D. (fehlende Kosten der Eventtarifierung bei SMS) zur Anzeige gebracht würden.

 

Mit Telefax vom 01.06.2005 (also kurz vor Eintritt der Verfolgungsverjährung) wurde die gegen die Beschuldigte gerichtete Anzeige gemäß § 27 VStG dem Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg übermittelt, mit dem Ersuchen, noch rechtzeitig eine Verfolgungshandlung zu setzen.

 

Nach der entsprechenden Verfolgungshandlung des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg, noch am 02.06.2005 erging schließlich das angefochtene Straferkenntnis dieser Behörde vom 11.10.2007.

 

Diese Behörde war jedoch zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich nicht zuständig. Hieramtliche Erhebungen haben ergeben, dass die Firma B. Zeitungs- und VerlagsGmbH und Co KG, offenbar die Medieninhaberin betreffend dem Druckwerk ?B.?, ihren Sitz in W., XY-Gasse 1 hat. In der Ausgabe des Druckwerkes ?B.?, erschienen am 04.12.2004, befindet sich die verfahrensgegenständliche Einschaltung ?Liebenswerte Damen aus deiner Umgebung suchen Seitensprung oder mehr, ohne finanzielle Interessen nur SMS, an XY?.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich dem Tatort bei Annoncen in Druckwerken insbesondere betreffend eine Zeitungsannonce zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution entgegen dem Tiroler Landes-Polizeigesetz ausgeführt, dass als Tatort jener Ort anzusehen ist, von dem aus die Verbreitung erfolgt. Im gegenständlichen Fall war dies zweifellos der Erscheinungsort in Wien. Gemäß § 13 Abs 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 sind Fernmeldebüros eingerichtet

 

in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

 

Nach § 113 Abs 3 leg cit ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nichts anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Im Zusammenhang mit § 27 Abs 1 VStG und der dargelegten Rechtsprechung ist somit nicht das Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg sondern das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Sitz in Wien zuständig.

Schlagworte
Der, Verwaltungsgerichtshof, hat, hinsichtlich, dem, Tatort, bei, Annoncen, in, Druckwerken, insbesondere, betreffend, eine, Zeitungsannonce, zur, Anbahnung, von, Beziehungen, zur, Ausübung, der, Prostitution, entgegen, dem, Tiroler Landes-Polizeigesetz, ausgeführt, dass, als, Tatort, jener, Ort, anzusehen, ist, von, dem, aus, die, Verbreitung, erfolgt, Im, gegenständlichen, Fall, war, dies, zweifellos, der, Erscheinungsort, in, Wien. Gemäß, § 13 Abs 2, des, Telekommunikationsgesetzes, sind, Fernmeldebüros, eingerichtet, in, Wien, für, die, Länder, Wien, Niederösterreich, und, Burgenland. Im, Zusammenhang, mit, § 27 Abs 1 VStG, und, der, dargelegten, Rechtsprechung, ist, somit, nicht, das, Fernmeldebüro, für, Tirol, und, Vorarlberg, sondern, das, Fernmeldebüro, für, Wien, Niederösterreich, und, Burgenland, mit, Sitz, in, Wien, zuständig
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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