Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. H., B., vertreten durch die P. und S. Anwaltspartnerschaft, XY-Straße 4, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.07.2007, Zl KS-4940-2007, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat statt ?Sie haben als Verantwortlicher? nunmehr ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen befugtes Organ? zu lauten hat.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 14,00, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 04.07.2007, Zl KS-4940-2007, wurde Herrn M. H., B., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 06.04.2007 10.58 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY
Sie haben als Verantwortlicher der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in A-K., XY-Straße 32, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von P. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 700 kg überschritten wurde.?
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 7a KFG begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt.
Dagegen hat Herr M. H., vertreten durch die P. und S. Anwaltspartnerschaft, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:
?1.) Die bezeichneten Straferkenntnisse werden vollinhaltlich bekämpft.
2.) Berufungsgrund: unrichtige Sachverhaltsfeststellung iVm unrichtiger rechtlicher Beurteilung
Die BH Kufstein betreibt in Kundl eine illegale Waage, da sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Abschirmungen gegen Beeinflussbarkeit und Störung vor Elektromagnetismus, Funk, Laser, GSM und Radar aus Kostengründen nicht angebracht wurden. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dürfen derartige Waagen nicht betrieben werden.
Ausdrückliche Beweisanträge hiezu:
a)
Lokalaugenschein aOuS
b)
Vorlage des Typenbuches und der Bedienungsanleitung der Waage
c)
Sachebfund und Gutachten aus dem Bereich der Messtechnik, wobei Mitarbeiter des BEV wegen Befangenheit abgelehnt werden;
d)
Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich der Telekommunikation;
e)
Einvernahme eines informierten Vertreters der Herstellerin der Waage;
wBv?
Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch Einvernahme des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2007. Weiters wurden diverse Unterlagen (Eichschein, Firmenbuchauszug etc) eingeholt bzw eingesehen.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr P. A., F., hat das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) am 06.04.2007 um 10.58 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei Strkm 24,300, Gemeindegebiet Kundl, in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges samt Ladung hat dabei unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze 40.700 kg betragen. Die Gewichtsermittlung ist mittels der an der Autobahnkontrollstelle Kundl befindlichen, nichtselbsttätigen Waage durch einen Beamten der Autobahnkontrollstelle erfolgt. Für die Waage hat zum Zeitpunkt der Verwiegung eine gültige Eichung vorgelegen.
Zulassungsbesitzerin des betreffenden Sattelzugfahrzeuges und Anhängers war jeweils die XY Transport und Lagerhaus GmbH mit Sitz in XY-Straße 32, K.
Herr M. H ist und war auch zum vorangeführten Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft.
Beweiswürdigung:
Die vorstehende Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Ort und die Zeit des Lenkens bzw der Kontrolle, die Fahrzeuge, die Zulassungsbesitzerin und die Person des Lenkers anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 07.04.2007, GZ A1/0000020612/01/2007, sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers bei seiner zeugenschaftlichen Befragung in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.11.2007.
Für die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Zudem garantiert auch das vom Meldungsleger bei seiner Einvernahme geschilderte Vorgehen bei Erstattung von Anzeigen, nämlich die Anfertigung von Kopien von den relevanten Dokumenten bzw die sofortige Erfassung des Kennzeichens des Zugfahrzeuges im System, die Richtigkeit der betreffenden Daten.
Für die Berufungsbehörde ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Wiegeergebnisses.
Durch den Eichschein ist belegt, dass für die gegenständlich zur Gewichtsermittlung verwendete Waage im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen hat. Damit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde das ordnungsgemäße Funktionieren der Waage belegt.
Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, dass ?sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Abschirmungen gegen Beeinflussbarkeit und Störung vor Elektromagnetismus, Funk, Laser, GSM und Radar bei der Waage in Kundl aus Kostengründen nicht angebracht wurden? und diese Waage daher ?nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung? nicht betrieben werden dürfe, erweist sich dieses Vorbringen als nicht zielführend. Der Berufungswerber legt nämlich auch nicht im Ansatz dar, welche ?gesetzlichen? Vorschriften, die eine ?Abschirmung? vorschreiben, verletzt worden sind. Auch behauptet er nicht, dass das Ergebnis der Verwiegung als solches, ungeachtet der monierten fehlenden Abschirmung, nicht korrekt sei. Die gestellten Beweisanträge laufen sohin im Ergebnis auf unzulässige Erkundungsbeweise hinaus und war diesen daher keine Folge zu geben. Überdies hat die Berufungsbehörde in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2007 Einsicht in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol mit der Gzl uvs-2006/20/3396 genommen. Aus den in diesem Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen lässt sich der Schluss ziehen, dass auch im gegenständlichen Fall eine Verfälschung des Messergebnisses durch elektromagnetische Störstrahlen zu ungunsten des Berufungswerbers nicht angenommen werden kann. Insbesondere hat der Berufungswerber wie auch im Verfahren uvs-2006/20/3396 kein konkretes Vorbringen erstattet, ob bzw wie allenfalls ein Handy oder Funkgerät beim betreffenden Wiegevorgang verwendet worden ist, und wird daher auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Behörde nicht verpflichtet ist, Ermittlungen in (jede) Richtung auf unbestimmte, denkbare oder mögliche Fehler bei der Verwendung eines technischen Gerätes durchzuführen (vg etwa VwGH 27.05.1988, 87/18/0144). Den vom Berufungswerber gestellten Beweisanträgen war daher auch aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Was den konkreten Wiegevorgang anlangt, ist dem Meldungsleger als einem regelmäßig mit Gewichtskontrollen befassten Organ der Straßenaufsicht jedenfalls zuzubilligen, dass er die betreffende Verwiegung ordnungsgemäß durchführen konnte. Dies gilt umso mehr, als es sich, wie der Behörde aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist und auch vom Meldungsleger neuerlich dargetan wurde, bei der Gewichtsermittlung mit nichtselbsttätigen Waagen um einen einfachen, weitestgehend automatisierten Vorgang handelt. Auch der Berufungswerber hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Wiegevorganges erwecken könnten.
Dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Transport und Lagerhaus GmbH ist und auch im Tatzeitpunkt war, ergibt sich aus dem Firmenbuch.
B) Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
?1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 99/2006:
Allgemeines
§ 4
....
7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.
....
Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges
oder Anhängers
§ 103
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
....
Strafbestimmungen
§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
....
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
C) Rechtliche Beurteilung:
Schuldspruch:
Da das betreffende Sattelkraftfahrzeug im Tatzeitpunkt bei der Verwendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr (unter Abzug der Messtoleranz) jedenfalls ein Gesamtgewicht von 40.700 kg aufgewiesen hat, ergibt sich insofern ein Verstoß gegen § 4 Abs 7a KFG. Nach dieser Bestimmung darf nämlich die Summe der Gesamtgewichte bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern maximal 40 t betragen.
Der Berufungswerber hatte als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift durch die ht Transport u Lagerhaus GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Zugfahrzeuges und Anhängers ist, zu tragen. Er hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dem Berufungswerber liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch ein Verschulden zur Last.
Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein sog Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, dh dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges einzustehen hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss somit darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH 25.10.1989, Zl 88/03/0180). Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt dabei zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortliche gemäß § 9 VStG selbst die Beladung dahingehend überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, in diesem Fall hat er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Er hat also ein wirksames Kontrollsystem einzurichten.
Der Berufungswerber hat nun aber weder im Einspruch gegen die zunächst erlassene Strafverfügung noch in der verfahrensgegenständlichen Berufung ein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Insbesondere wurde das Vorliegen eines im Licht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Kontrollsystems weder behauptet noch wurden diesbezüglich entsprechende Beweismittel vorgelegt.
Der Berufungswerber hat daher aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit zu verantworten.
Dass das Berufungsvorbringen nicht zielführend ist, wurde bereits oben dargetan und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.
Die Bestrafung ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Vorschrift über Gewichtsbeschränkungen soll insbesondere der Schädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen entgegenwirken. Durch die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um immerhin 700 kg wurde diesem Schutzzweck in durchaus relevanter Weise zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach Gelegenheit bestanden hätte (Einspruch, Berufung, Berufungsverhandlung) keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz bestimmte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu 1,4 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezialpräventiven Erwägungen jedenfalls geboten. Wie erwähnt, scheinen in der Strafevidenz für den Berufungswerber mehrere Vormerkungen wegen Verletzung der kraftfahrrechtlichen Gewichtsbestimmungen auf. Es muss daher durch eine angemessene Bestrafung diesen Gesetzesverstößen Einhalt geboten werden, weshalb die verhängte Geldstrafe selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls berechtigt wäre.
Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu dieser Änderung hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.
Der Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.