Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über den Antrag von Herrn M. B., 8570 Voitsberg, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 27.09.2007, Zahl VK-7299-2007, betreffend Übertretungen nach den Verordnungen (EWG) 561/06, 3820/85 und 3821/85 sowie dem KFG 1967 wie folgt:
Gemäß § 51a Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Antrag abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden Herrn M. B. Übertretungen nach den Verordnungen (EWG) 561/2006 (Lenkzeitunterbrechung, Tageslenkzeit), 3820/85 (Ruhezeit) und 3821/85 (Betätigung des Gerätes, Verwendung des Schaublatts) sowie eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 13 km/h zur Last gelegt.
Mit Schreiben vom 11.10.2007 hat der Berufungswerber einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt und diesen im wesentlichen damit begründet, dass er die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Er sei der deutschen Sprache nicht so gut mächtig, dass er den Inhalt dieses Straferkenntnisses nicht genau verstehe, und sei auch nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, da die Sache sehr kompliziert sei. Er stelle daher den Antrag, ihm einen Verteidiger zur Verfassung der Berufung und für die Berufungsverhandlung beizustellen, damit dieser das Rechtsmittel der Berufung für ihn ausführen könne.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
A) Rechtsgrundlagen:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind beachtlich:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:
Dolmetscher und Übersetzer
§ 39a
(1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, taubstumm, taub oder stumm, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Berufung
§ 51
(1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
(3) Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages. Die Behörde hat jedoch die Gründe des Beschuldigten für die Erhebung der Berufung in einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
Verfahrenshilfeverteidiger
§ 51a
(1) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
B) Rechtliche Beurteilung:
In § 51a Abs 1 VStG werden mehrere Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers normiert. Abgesehen von angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers ist gefordert, dass die Beigebung des Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist für die Behörde, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, nicht erkennbar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in diesem Zusammenhang besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.11.1993, Zl 93/02/0270 ua).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bezüglich der geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten ist auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen. Demnach kann der Beschuldigte die Berufung auch mündlich erheben, wobei dieser Amtshandlung gemäß § 39a AVG zwingend ein (Amts-)Dolmetscher beizuziehen ist. Gleiches gilt für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol.
Auch sonstige besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben. Die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gründen sich auf die im erstinstanzlichen Akt erliegenden Originalschaublätter, welche gegebenenfalls auch noch durch einen Amtssachverständigen ausgewertet werden können. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass der Berufungswerber - unter Beiziehung eines Dolmetschers - nicht aus Eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat darzulegen, wie er dies auch bereits anlässlich seiner Anhaltung durch die Polizei sowie im gegenständlichen Antrag getan hat.
Eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Berufungswerber ist ebenfalls nicht erkennbar. Damit liegt aber bereits eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor.
Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.