TE UVS Steiermark 2007/11/23 30.6-33/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn H N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K. M, R 18, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 09.01.2007, GZ.: 15.1/2006/7332, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei in der Zeit vom 01.04.2006 bis zum 25.06.2006 als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma S A Analyse und Handels-GesmbH, E 1, A, (seiner) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 und 3 festgelegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da er detaillierte Angaben und Unterlagen betreffend die Präparate Medipham, Fendmedipham sowie Mais Banvel 4S, die zweifelsfrei und nachweislich (genaue Handelsbezeichnung, Pflanzenschutzmittelregisternummer, Bezugsquelle, Lieferschein, Einkaufsrechnung) belegen würden, welches Produkt in Verkehr gesetzt worden sei, nicht vorgelegt habe. Hierdurch habe er eine Übertretung des § 34 Abs 1 Z 2 lit. c Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (im Folgenden PMG) begangen und wurde hierfür gemäß § 34 Abs 1 Z 2 PMG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 200,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Überdies wurden dem Berufungswerber Kontrollkosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß geltendem Gebührentarif (BGBl I Nr. 63/2002, in der Fassung BGBl I Nr. 87/2005) in der Höhe von ?

207,20 zur Bezahlung vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.01.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber sämtliche Rechnungen und Lieferscheine (so auch jene an Herrn J S) an das Bundesamt für Ernährungssicherheit herausgegeben habe und überdies auch EDV-Auszüge über alle Lieferungen übergeben habe. Herr J S habe lediglich im Jahre 2005 Waren von der S A Analyse und Handels-GesmbH bezogen und seien sämtliche fakturierten Rechnungen und auch Lieferscheine hinsichtlich der im Straferkenntnis angeführten Präparate dem Bundesamt für Ernährungssicherheit übergeben worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 14.11.2007 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der Behörde erster Instanz, des Vertreters des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter Beiziehung der Zeugin D S durchgeführt. Auf Grund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Anlässlich einer am 28.03.2006 bei Herrn J S, H 2, W, durchgeführten Kontrolle wurden von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Rechnungen sowie Lieferscheine, ausgefertigt von der Firma S A Analyse und Handels-GesmbH, vorgefunden. Im Genaueren war dies ein Lieferschein Nr. 2005/07/01 vom 12.08.2005 über gegenständlich 1 Medipham à 5 l ? 46,00; die Rechnung-Nr. 2005/15/73 vom 08.08.2005 über Fenmedipham, Anzahl 1, Gebinde 5 ltr, Gewicht 5.00..., die Rechnung-Nr. 2005/16/90 vom 30.08.2005, über gegenständlich Artikelbezeichnung Fenmedipham, Anzahl 1, Gebinde 5 ltr, Gewicht 5.00..., die Rechnung-Nr. 2005/08/61 vom 02.06.2005, über gegenständlich Artikelbezeichnung Mais Banvel 4S, Anzahl 9,00, Gebinde 1 ltr, Gewicht 9.00..... Der diesbezügliche Sachverhalt ist unbestritten. In weiterer Folge ergingen drei Schreiben des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, datiert jeweils mit 31.03.2006, an die S A Analyse und Handels-GesmbH, E 1, A. Diese Schreiben betrafen die In-Verkehr-Setzung des Präparates Medipham bzw. des Präparates Fenmedipham bzw. des Präparates Mais Banvel 4S. In diesen Schreiben wurde jeweils mitgeteilt, dass anlässlich einer am 28.03.2006 bei Herrn J S, H 2, W, durchgeführten Kontrolle ein Lieferschein (Nr. 2005/07/01) bzw. zwei Rechnungen (Nr. 2005/15/73 sowie 2005/16/90) bzw. eine Rechnung (Nr. 2005/08/61), jeweils ausgefertigt von der Firma S A Analyse und Handels-GesmbH, vorgefunden wurden. Auf dem Lieferschein (den Rechnungen) ist ausgewiesen, dass ein Präparat Medipham bzw. Fenmedipham bzw. Mais Banvel 4S an Herrn J S ausgehändigt wurde. In Österreich sowie in Deutschland und den Niederlanden war zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Lieferscheines bzw. der Rechnungen kein Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung Medipham bzw. Fenmedipham bzw. Mais Banvel 4S zugelassen. Aus Sicht des Bundesamtes für Ernährungssicherheit ist deshalb der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 3 Abs 1 PMG gegeben. Die Firma S A Analyse und Handels-GesmbH wird ersucht, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer Woche ab Zustellung detaillierte Angaben und Unterlagen betreffend der gegenständlichen Pflanzenschutzmittel (jeweils) die zweifelsfrei und nachweislich (genaue Handelsbezeichnung, Pflanzenschutzmittelregisternummer, Bezugsquelle, Lieferschein, Einkaufsrechnung) belegen, welches Produkt in Verkehr gesetzt wurde, zu übermitteln. Diese Schreiben wurden am 04.04.2006 an einen Arbeitnehmer der S A Analyse und Handels-GesmbH zugestellt. In weiterer Folge teilte das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Anzeige vom 26.06.2005 mit, dass dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis dato die im Rahmen der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle vom 31.03.2006 angeforderten Daten und Unterlagen (für alle drei Produkte) nicht übersendet worden sind. Der obige Sachverhalt ergibt sich aus der bezughabenden Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 26.06.2006. Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers erfolgten die Lieferungen betreffend der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten drei Präparate zwischen 02.06.2005 und 30.08.2005. Allerdings wurde Herrn S zum damaligen Zeitpunkt kein Präparat Medipham bzw. Fenmedipham geliefert, sondern jeweils das Präparat Fenic SC. Fenic SC ist in Holland zugelassen und wurde es laut den Ausführungen des Berufungswerbers auch von der Firma S A Analyse und Handels-GesmbH gemäß § 3 Abs 4 PMG in Österreich angemeldet. Hinsichtlich des Präparates Mais Banvel 4S verwies der Berufungswerber darauf, dass an Herrn S richtigerweise das Produkt Mais Banvel geliefert wurde und war dieses zum damaligen Zeitpunkt in Österreich als Pflanzenschutzmittel zugelassen. Diesbezüglich sei noch ergänzend ausgeführt, dass in dem Verfahren UVS 30.6-30/2007 Herr J S ausführte, dass ihm tatsächlich das Pflanzenschutzmittel Mais Banvel und nicht Mais Banvel 4S geliefert worden ist. Der Berufungswerber gab an, dass die Produkte im Jahr 2005 von der Firma S A Analyse und Handels-GesmbH unter der jeweiligen richtigen Handelsbezeichnung bestellt wurden. Es kam allerdings leider vor, dass bei der Auslieferung der Produkte auf den Lieferscheinen (Rechnungen) in einigen Fällen der Wirkstoff und nicht die Handelsbezeichnung aufschien. Dieses schlampige Vorgehen wurde zwischenzeitig beendet und beruhte dieses auf Fehler der Mitarbeiter des Berufungswerbers. Der Berufungswerber verwies weiters darauf, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit im Zeitraum vom 13.10.2005 bis 30.03.2006 eine Vielzahl von Betriebskontrollen durchführte und alle Eingangs- und Ausgangslieferscheine, sowie alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen eingesehen, kopiert und mitgenommen hat bzw. diese nachgeschickt wurden. Die gleichen Daten wurden auch aus der EDV vollständig auf Datenträger übermittelt. Dieses Vorbringen präzisierte der Berufungswerber dahingehend, als beispielsweise am 10.11.2005, 15.11.2005, 23.11.2005, 19.12.2005 den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sämtliche vorhandenen Eingangsrechnungen übergeben wurden. Diesbezüglich führte der Vertreter der mitbeteiligten Partei aus, dass es richtig ist, dass an diesen Tagen Unterlagen übergeben bzw. diverse Eingangsrechnungen geliefert wurden. Ob darunter auch die gegenständlichen, gewünschten Eingangsrechnungen waren, konnte nicht beantwortet werden. Die Zeugin S, diese ist für den Einkauf bei der Firma S A Analyse und Handels-GesmbH zuständig, gab an, dass bei den verschiedenen Kontrollen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht nur Eingangsrechnungen, sondern auch Ausgangsrechnungen, Lieferscheine und weitere Unterlagen, soweit vorhanden, kopiert und jeweils den Organen mitgegeben wurden. Jene Unterlagen, die vor Ort nicht übergeben werden konnten, sind nach deren Vorhandensein innerhalb einer Frist auf schriftlichem Wege nachgereicht worden. Die Kontrollorgane haben bei ihren Kontrollen beginnend im Jahr 2005 (offensichtlich 13.10.2005) jeweils sämtliche vorhandenen Unterlagen lückenlos mitgenommen. Die gewünschten Unterlagen wurden vor Ort kopiert und ausgehändigt. Es ist auch vorgekommen, dass beispielsweise Lieferscheine mehrmals kopiert und ausgehändigt wurden. Die gegenständlich gewünschten Unterlagen waren zum Zeitpunkt der Kontrollen sicherlich vorhanden und müssten bei den Kontrollen im Herbst 2005 übergeben worden sein. Ergänzend sei noch ausgeführt, dass der Berufungswerber laut seinen Angaben zu zwei Drittel der Inhaber der A B GmbH ist. Ein Drittel dieser Firma gehört Herrn J F. Die A B GmbH ist zu 100 Prozent Gesellschafterin der S A Analyse und Handels-GesmbH. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S A Analyse und Handels-GesmbH. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 30 Abs 1 PMG haben Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten den Aufsichtsorganen unverzüglich

1. alle Orte und Beförderungsmittel bekannt zu geben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten, 2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte - insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzenschutzmittel sowie über ihre Bestandteile - zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist, 3. die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und 4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 lit. f PMG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu ? 14.530,00, im Wiederholungsfall bis ?

29.070,00 zu bestrafen, wer als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Im gegenständlichen Fall ist nunmehr festzuhalten, dass entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers bzw. der Zeugin S sämtliche gewünschten Unterlagen den Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zum Zeitpunkt der Aufforderungsschreiben vom 31.03.2006 bereits übergeben worden waren. Diesbezüglich verwies der Berufungswerber, aber auch die Zeugin S auf diverse Kontrollen beginnend mit Oktober 2005 (beispielsweise 13.10.2005, 14.10.2005, 10.11.2005, 15.11.2005, 23.11.2005 und 19.12.2005). Im Zuge dieser Kontrollen wurden jeweils die gewünschten Unterlagen (Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Lieferscheine etc.) kopiert und den Kontrollorganen ausgehändigt. Einige der gewünschten Unterlagen wurden sogar mehrmals ausgehändigt. Im Weiteren wurden Unterlagen edv-mäßig auf Datenträgern gespeichert und ebenfalls dem Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelt. Dieses Vorbringen wird vom Bundesamt für Ernährungssicherheit insofern bestätigt, als offensichtlich die genannten Kontrollen am Ort des Unternehmens der S A Analyse und Handels-GesmbH, E 1, A, durchgeführt wurden und dabei den Kontrollorganen auch jeweils Unterlagen in kopierter Form übergeben worden sind. Ob nunmehr im gegenständlichen Fall die gewünschten Unterlagen (Bezugsquelle, Lieferschein und Einkaufsrechnung) zum Zeitpunkt der Anfrage dem Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht bereits übergeben worden waren, konnte somit nicht zweifelsfrei widerlegt werden. Es wäre daher nötig gewesen, in dem genannten Aufforderungsschreiben vom 31.03.2006 genau anzuführen, welche detaillierten Angaben und Unterlagen nunmehr genau gefehlt haben bzw. zusätzlich benötigt wurden. Weiters sei darauf verwiesen, dass entsprechend der bezughabenden Anzeige des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 26.06.2006 offensichtlich Lieferscheine bzw. Rechnungen bereits bei Herrn S vorgefunden wurden und diese somit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bekannt waren. Es wäre daher näher auszuführen gewesen, weshalb diese Unterlagen nochmals vorgelegt werden sollten bzw. welche weiteren Lieferscheine oder Einkaufrechnungen vorzulegen gewesen wären. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine entsprechende Nachweispflicht, welche Unterlagen der Berufungswerber vorgelegt hat bzw. welche Unterlagen er trotz Aufforderung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht vorgelegt hat - und daher auf Aufforderung übermittelt werden mussten, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und nicht den Berufungswerber trifft. Der Berufungswerber muss grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er alle bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen noch ein weiteres Mal vorlegen muss. Vielmehr bedarf es eines konkreten Verlangens des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, welche Unterlagen noch nicht vorgelegt wurden. Es kann nicht Sinn der gesetzlichen Bestimmung sein, über eine Unterlage mehrmals gefragt zu werden, wenn diese bereits zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass entsprechend der Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 3 PMG maßgebliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen sind. Dementsprechend besteht somit eine Alternative (entweder/oder) und hat der Berufungswerber grundsätzlich Kopien betreffend der gewünschten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Grund dieser Alternative ergibt sich, dass die Unterlagen nicht sowohl als Kopie zur Verfügung zu stellen als auch als Unterlagen nachzureichen sind. Gleiches gilt sinngemäß auch für die gewünschten detaillierten Angaben = Auskünfte. Sofern sich aus einer bereits vorhandenen Unterlage die gewünschte Auskunft ergibt, muss begründet werden, weshalb (aus welchen begründeten Bedenken) trotzdem z.B. nach der Bezugsquelle neuerlich angefragt wird. Dies ist nicht erfolgt. Weiters muss die Auskunft entsprechend des zitierten § 30 Abs 1 Z 2 PMG notwendig sein. Wenn z.B. die Bezugsquelle bereits aus einer anderen Unterlage (Einkaufsrechnung oder Lieferschein) bekannt ist, wäre zu begründen, weshalb es nochmals nötig ist, diese Auskunft zu erteilen. Die genannten Präparate hießen laut dem der Anzeige beiliegenden Lieferschein bzw. den beiliegenden Rechnungen Medipham, Fendmedipham und Mais Banvel 4S. Für den Fall, dass nunmehr, wie der Berufungswerber angibt, nicht die Produkte Medipham, Fenmedipham und Mais Banvel 4S geliefert wurden, konnte der Berufungswerber im Weiteren gar keine Handelsbezeichnung, Pflanzenschutzmittelregisternummer und Bezugsquelle vorlegen (bekannt geben) und daher auch keine Verwaltungsübertretung begehen. Selbst wenn die genannten Produkte unter den im Straferkenntnis genannten Bezeichnungen registriert sind, hätte das Bundesamt für Ernährungssicherheit leicht durch Nachschau im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister die entsprechende Pflanzenschutzmittelregisternummer erforschen können. Es wäre daher nicht nötig gewesen, nochmals nachzufragen (gleiches gilt sinngemäß auch für die Handelsbezeichnung). Etwaige Fragestellungen in den Aufforderungsschreiben vom 31.03.2006 dahingehend, ob tatsächlich die genannten Produkte geliefert wurden bzw. ob es sich hiebei um die richtige Handelsbezeichnung handle, wurden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit nicht gestellt. Aus all diesen genannten Gründen konnte die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung diesem nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden und war im Zweifel die Einstellung zur verfügen.

Schlagworte
Pflanzenschutzmittel Kontrolle verlangen Notwendigkeit Unterlagen Auskünfte vorhanden
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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