TE UVS Tirol 2007/11/27 2007/22/2958-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl  über die Berufungen des Herrn K. M. M., geb xx, vd Rechtsanwalt Dr. M. S., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.10.2007, Zl VA-1379/2.2007, wegen einer Übertretung der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.10.2007, Zl 3-FSE-597/2-2007 wegen Entzug der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

I. (Zl uvs-2007/22/2959 , Übertretung nach der StVO)

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.10.2007, Zl VA-1379/2-2007 wegen einer Übertretung nach der StVO als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 280,00 zu bezahlen.

 

Gemäß § 52a Abs 1 VStG wird der Spruch des mündlich verkündeten Berufungserkenntnisses insoweit abgeändert, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) an Stelle von ?14.40 Uhr? richtig ?14.20 Uhr? zu lauten hat.

 

II. (Zl uvs-2007/22/2958 , Entzug der Lenkberechtigung)

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.10.2007, Zl 3-FSE-597/2-2007 wegen Entzug der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen.

Text

Zu I. Berufung gegen das Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.10.2007, Zl VA-1379/2-2007:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt:

 

?Sie lenkten am 15.07.2007, um 14.40 Uhr, den PKW Marke XY, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Nassereith, auf der B179 Fernpaß Straße, Strkm 4,400, in Fahrtrichtung Fernpaß, bis auf Höhe der Einfahrt Campingplatz Fernsteinsee, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Bei der Messung wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,95 mg/l festgestellt.?

 

Er habe dadurch gegen § 99 Abs 1 lit a iVm 5 Abs 1 StVO verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.400,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt und ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, und darin vorgebracht wie folgt:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Irrst vom 01.10.2007, VA-1379/2-2007, mit welchem gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe von Euro 1.400,00 verhängt wurde, am 04.10.2007 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erstattet der Betroffene gegen dieses Straferkenntnis nachstehende

BERUFUNG:

Die Erstbehörde hat aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die vom nunmehrigen Berufungswerber gestellten Beweisanträge missachtet und keine Feststellungen darüber getroffen, ob unter Berücksichtigung der Medikation des Berufungswerbers nach dem Unfall eine Zustimmung seinerseits zu einem Alkomatest im Sinne einer vollständigen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit möglich war, oder nicht.

 

Wie bereits im Rahmen der Rechtfertigung vom 16.08.2007 vorgebracht, war der Berufungswerber am 15.07.2007 in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Die Schwere der Verletzungen des Beschuldigten machte es notwendig, dass dieser mit dem Hubschrauber in die Klinik nach Innsbruck überstellt wurde. Unter anderem erlitt der Berufungswerber eine schwere Wirbelverletzung. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde er in seinem Pkw im Straßengraben eingeklemmt.

 

Der Berufungswerber erlitt beim gegenständlichen Verkehrsunfall auch eine schwere Gehirnerschütterung. Er kann sich an die Umstände seines Transportes nach Innsbruck und seine Einlieferung in die Klinik nicht erinnern. Dies sehr wahrscheinlich auch deshalb, da der Beschuldigte zum Zwecke des Transportes nach Innsbruck massive kreislaufstabilisierende und schmerzstillende Infusionen erhielt. Diese Infusionen im Zusammenhang mit den Verletzungen des Berufungswerbers führten dazu, dass dieser nicht in der Lage war, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Insofern kann der offenbar in der Klinik durchgeführte Alkomatest für das gegenständliche Verfahren nicht verwertet werden.

 

Seitens der Erstbehörde liegt eine unrichtige Beurteilung des Art 90 Abs 2 B-VG und dem daraus abzuleitenden ?Verbotes Zwanges zur Selbstbeschuldigung? vor, welches Grundrecht sich darüber hinaus auch aus Artikel 6 EMRK ableiten lässt.

 

Dieser Grundsatz bewirkt, dass jeder gegen den Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch mündliches Geständnis oder dergestalt mitzuwirken, dass er seinen Körper für medizinische Eingriffe, mit anderen Worten als Beweismittel (gegen sich selbst) zur Verfügung stelle, dem Anklageprinzip widerspricht.

 

Aus diesem Grunde wäre es , um ein den Grundrechten nicht widersprechendes Verfahren zu gewährleisten , erforderlich gewesen, Erhebungen zur Frage der Diskretion- und Disposition des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Vornahme des Alkomattest vorzunehmen.

 

Wenn die Erstbehörde im Rahmen des nunmehr angefochtenen Bescheides ausführt, dass eine zwangsweise behördliche Blutabnahme nur bei einer bewusstloser, Person das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK verletze so sei darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof § 5 Abs 6 StVO als Ausnahmebestimmung zu Art 90 Abs 2 B-VG erkennt und ausführt, dass es dem Charakter dieser Ausnahmebestimmung widerspricht, in extensiver und dem Willen des historischen Gesetzgebers zu widerlaufender Auslegung dieser Bestimmung die Ermächtigung zur zwangsweisen behördlichen Blutabnahme gegen den Willen des Betroffenen zu entnehmen.

 

Dies bedeutet, dass , obwohl § 5 Abs 6 StVO als Verfassungsbestimmung ausgestaltet ist , es in der Entscheidungsgewalt des Betroffenen liegen muss, ob bei ihm eine Blutabnahme vorgenommen werden darf, oder nicht.

 

Selbiges muss für die Frage der Ablegung eines Alkomat-Tests gelten. Eine Person, bei welcher die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund der Verletzungen sowie der ärztlichen Medikation eingeschränkt ist, darf in ihren Rechten nicht schlechter gestellt werden, als eine im vollen Besitze des Bewusstseins befindliche Person.

 

Da der vorliegende Alkornat-Test in einem Zustand mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit vorgenommen bzw der Berufungswerber dazu ohne eigene Entscheidungsfähigkeit veranlasst wurde, Liegt ein Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte vor und kann das Ergebnis dieses Tests nicht der Entscheidung über den Führerscheinentzug zugrunde gelegt werden.

 

Tatsächlich lag keine Alkoholisierung des Berufungswerbers vor.

 

Der angefochtene Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

 

Zumal die Anträge des Berufungswerbers seitens der Erstbehörde unbeachtet belastet wurden, liegt auch ein Verfahrensmangel vor.

 

Der Berufungswerber stellt sohin nachstehende

 

ANTRÄGE:

Der UVS für Tirol als Berufungsbehörde möge das Beweisverfahren durch Einholung der Behandlungsunterlagen über die Behandlung am Unfallort sowie die Berichte über die Einlieferung in das Krankenhaus Innsbruck (aus welchen Unterlagen sich die verabreichten Medikamente ergeben), Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens darüber, ob unter Berücksichtigung dieser Medikation eine Zustimmung zu einem Alkomatest im Sinne einer vollständigen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit möglich war, sowie Einholung eines medizinischen Sachbefundes darüber, dass die Durchführung des Alkomatest als solches aus medizinischer Sicht in Anbetracht der Verletzungen des Berufungswerbers medizinisch bedenklich war, ergänzen und sodann das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde , allenfalls nach Verfahrensergänzung , die neuerliche Entscheidung in der Sache auftragen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und zweitinstanzlichen Akten, in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Imst Zlen VA-984/1-2004 und 3-FSE-212/1-2004 sowie Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

A) Sachverhalt

1. Sacherhaltsfeststellungen:

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Beschuldigte lenkte am 15.07.2007 um 14.20 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von jedenfalls 0,95 mg/l) den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der Fernpassstraße B 179 von Nassereith in Richtung Fernpass. Der Beschuldigte war alleine im Fahrzeug. Im Gemeindegebiet von Nassereith, bei Kilometer 4,4, kam der Beschuldigte rechts von der Fahrbahn ab, streifte mit dem PKW einen Baum, wobei sich das Fahrzeug überschlug. Das Fahrzeug wurde wieder auf die Fahrbahn zurückgeschleudert und kam auf den Rädern zum Stillstand. Der Beschuldigte war im Fahrzeug eingeklemmt und wurde von Rettung und Feuerwehr aus dem Fahrzeug geborgen. Andere Fahrzeuge waren von diesem Unfall nicht betroffen.

 

An der Unfallstelle wurde um 14.40 Uhr ein Alko-Vortest durchgeführt, der einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,04mg/l ergab. Der Beschuldigte wurde sodann von der Rettung per Hubschrauber in die Klinik Innsbruck gebracht. Eine dort von der Polizei um 16.06 Uhr durchgeführte Atemluftuntersuchung ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,95 mg/l. Der Beschuldigte zog sich aufgrund dieses Unfalles verschiedene Verletzungen, darunter eine Verletzung der Wirbel, einen Rippenbruch sowie multiple Prellungen, zu.

 

2. Beweiswürdigung:

Der Beschuldigte bestreitet einerseits, das gegenständliche Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, und führt andererseits weiters aus, die Verwertung des Alkomatergebnisses verstoße gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des ?Verbotenen Zwanges zur Selbstbeschuldigung?.

 

Dass der Beschuldigte das gegenständliche Fahrzeug vor dem Unfall in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, steht durch den durchgeführten Alkomattest jedenfalls fest. Das Ergebnis dieses Testes als solches wird vom Beschuldigten ja gar nicht bestritten, seine Berufung richtet sich vielmehr ausschließlich gegen die Verwertung des Ergebnisses. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes vom Eintreffen der Polizei am Unfallort und dem an der Klinik Innsbruck durchgeführten Alkotest ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch in der Zwischenzeit keinen Alkohol zu sich genommen hat bzw hat nehmen können. Daraus aus ergibt sich aber zwangsläufig, dass er das Fahrzeug vor dem Unfall (Unfallzeitpunkt 14.20 Uhr) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von jedenfalls 0,95 mg/l) gelenkt hat.

 

Der Berufungswerber bringt nun weiters vor, das Ergebnis der Alkomatmessung hätte nicht verwertet werden dürfen. Zusammenfassend begründet er diese Vorbringen damit, er wäre aufgrund der Unfallfolgen (Wirbelverletzung, Gehirnerschütterung) und der Medikation (kreislaufstabilisierende und schmerzstillende Infusionen) nicht mehr in der Lage gewesen, eigenständige Entscheidungen zu treffen und habe daher seine Zustimmung zu einem Alkomattest nicht geben können.

 

Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren (vgl § 24 VStG) § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Im Zusammenhang mit Alkoholdelikten hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass die Verwertung eines zustande gekommenen Messergebnisses selbst dann zulässig ist, wenn es entgegen der Anordnung des § 5 Abs 2 StVO, mithin also gesetzwidrig, zustande gekommen sein sollte (vgl VwGH 12.04.1996, 96/02/0025, 18.09.1996, 96/03/0168, 24.08.2001, 2000/02/0098, 21.09.2006, 2006/02/0200 ua). Eine Grenze der zulässigen Beweismittelverwertung setzte der Verfassungsgerichtshof dahingehend, als eine Blutabnahme nach § 5 StVO an Bewusstlosen nicht zulässig sei, zumal damit das verfassungsgesetzlich gewährleiste Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 Abs 1 MRK verletzt werde (vgl VfGH 06.12.1988, B 1092/87 ist gleich VfSlg 11.923/1988, vgl dazu auch Wiederin in Korinek/Holubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 2000 Band III, Kommentar zu den Grundrechten, EMRK Art 8 RZ 41 mit zahlreichen Verweisen auf weitere Judikatur und Literatur). Sollte jedoch die Blutabnahme aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen sein und erst im Anschluss daran eine Überprüfung des Blutes auf Alkoholgehalt erfolgt sein, liegt kein Beweiserhebungs- oder Beweisverwertungsverbot vor (VwGH 20.04.2001, 2000/02/0232).

 

Der gegenständliche Fall lässt sich aus Sicht der Berufungsbehörde nicht mit dem einer zwangsweisen Blutabnahme vergleichen. Diese stellt jedenfalls einen massiven Eingriff in die physische Integrität eines Menschen dar und sind daher die vom VfGH aufgestellten verfassungsrechtlichen Schranken des Art 8 EMRK zu beachten. Bei der Blutabnahme an einem Bewusstlosen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass hier der Eingriff in ein Grundrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwertung eines Beweismittels steht. Blut wird von einem Menschen (ohne dessen Zustimmung) entnommen und verwertet. Anders dagegen bei der Verwertung eines, wenn auch gesetzwidrig, mitunter sogar unter Verletzung eines Grundrechtes, zustande gekommenen Alkomattests. Der oben dargelegte unmittelbare Zusammenhang zwischen Verletzung eines Rechtes (uU Grundrechtes) und Verwertung des Beweismittels ist hier nicht gegeben. Sogar im theoretischen Extremfall, dass etwa der Alkomattest mit Gewalt (der Polizist droht mit der Waffe) erzwungen wird, muss nicht zwingend eine unzulässige Beweismittelverwertung vorliegen, wäre doch auch in diesem Fall zwischen dem Beweismittel einerseits und der unzulässigen Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (hier wäre in erster Linie an ein Maßnahmebeschwerdeverfahren zu denken) andererseits zu unterscheiden.

 

Wenngleich die StVO auch beim Alkomattest eine zwangsweise Durchführung nicht kennt, zeigen sich im Vergleich zur Blutabnahme weitere Unterschiede. Die Forderung der ausdrücklichen Zustimmung zur Blutabnahme schützt den Betroffenen vor einem unzulässigen Eingriff in seine physische Integrität. Der Betroffene kann nämlich aufgrund seiner Bewusstlosigkeit die Blutabnahme (denklogisch) nicht ablehnen und führt dies unmittelbar zu einem Eingriff in sein Grundrecht.

 

Anders dagegen in den Fällen des Alkomattests. Ist der Betroffene hier bewusstlos, kann (denklogisch) überhaupt kein Alkomattest durchgeführt werden. Kann er hingegen aufgrund seiner fehlenden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit (etwa wie hier nach einem Unfall) dazu nicht befragt werden bzw versteht er die Fragestellung nicht, wäre dieser Umstand allenfalls bei einer Alkotestverweigerung von Belang. Diesfalls müsste tatsächlich (etwa durch Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen) überprüft werden, ob der Betroffene etwa aufgrund der Medikation oder der Unfallfolgen in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit soweit beeinträchtigt war, dass er nicht im Stande war, der Aufforderung zum Alkomattest Folge zu leisten. Für den Fall jedoch, dass der Betroffene ungeachtet seiner fehlenden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ein gültiges Messergebnis erzielte, ist für die Berufungsbehörde nicht erkennbar, worin eine Grundrechtsverletzung (namentlich des Art 8 EMRK) gelegen sein sollte, zumal in diesem Fall, selbst wenn der Betroffene unter anderen Umständen den Alkomattest verweigert hätte, keine Berührung der körperlichen Integrität gegeben ist.

 

Die Ausführungen in der Berufung zum ?verbotenen Zwang zur Selbstbeschuldigung? gehen in der gegenständlichen Fallkonstellation ins Leere, zumal sich der VfGH im oben zitierten Erkenntnis ausschließlich auf die zwangsweise Blutabnahme ohne Einwilligung des Betroffenen bezog.

 

Es mag daher im gegenständlichen Fall durchaus zugetroffen sein, dass der Beschuldigte aufgrund des Unfalls in seiner Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit erheblich eingeschränkt bzw diese sogar ausgeschlossen war, die psychischen und physischen Folgen des Unfalles waren jedoch offenkundig nicht so schwerwiegend, dass er außerstande war, den Alkotest (ein Vorgang, der zumindest eine gewisse Konzentration und auch körperliche Anstrengung erfordert) durchzuführen. Ob sich der Beschuldigte an diesen Vorgang noch erinnern kann oder nicht, ist daher im gegebenen Zusammenhang irrelevant.

 

In der gegenständlichen Fallkonstellation erübrigt es sich daher, die angebotenen Beweise aufzunehmen, zumal selbst bei Zutreffen des vorgebrachten Fehlens der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eine Verwertung des zustande gekommenen Ergebnisses der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt zulässig war.

 

B) Rechtliche Beurteilung:

 

1. Schuldspruch:

a) Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2005/99 (StVO) lauten wie folgt:

 

?§ 5

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.

die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.

bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

§ 99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 162 Euro bis 5813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt?

 

b) Rechtliche Würdigung:

 

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? , als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt , tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen.

 

Somit liegt der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor.

 

2. Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007 ist von einer zumindest durchschnittlichen Vermögenssituation auszugehen.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Zum Beschuldigten liegen mehrere Strafvormerkungen wegen Übertretungen im Straßenverkehr, darunter eine einschlägige (Vorfall vom 31.03.2004), vor (vgl Auszug im erstinstanzlichen Akt). Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1 lit a StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.162 bis Euro 5.813 vor (Ersatzfreiheitsstrafe zwei bis sechs Wochen). Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.400 liegt nun ungeachtet der einschlägigen Strafvormerkung im unteren Bereich dieses Strafrahmens und war aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes keinesfalls als erhöht anzusehen. Die Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gemäß § 52a Abs 1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Bedacht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den Unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch. Der Beschuldigte hat nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw (vgl VwGH 27.01.1999, 97/04/0070).

 

Nach Verkündigung des gegenständlichen Bescheides zeigte sich im Rahmen der schriftlichen Ausfertigung, dass bei der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeit des Lenkens anstelle der sich aus der Anzeige unzweideutig ergeben Unfallszeit (14.20 Uhr) die Zeit der Durchführung des Vortests (14.40 Uhr) angeführt war. Diese geringfügige Modifikation erfolgte jedenfalls innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist. Die Berufungsbehörde war daher zu dieser Modifikation gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt, wobei dies nunmehr in Abänderung des mündlich verkündeten Berufungsbescheides nach Maßgabe des § 52a VStG zu erfolgen hatte.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

 

Zu II. Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.10.2007, Zl. 3-FSE-597/2-2007 wegen Entzug der Lenkberechtigung:

Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2007, Zl 3-FSE-597/1-2007, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Imst die Lenkberechtigung für die Klassen B und E/B für den Zeitraum von 10 Monaten, gerechnet ab 15.07.2007, entzogen.

 

Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausgesprochen. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Überdies wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und wurde die Berufungswerberin aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen.

 

Begründend hat die Behörde I. Instanz in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Berufungswerber am 15.07.2007, um 14.40 Uhr (richtig 14.20 Uhr , siehe oben), den PKW Marke XY, Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von Nassereith, auf der B179 Fernpass Straße, Strkm 4,400, in Fahrtrichtung Fernpass, bis auf Höhe der Einfahrt Campingplatz Fernsteinsee gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Bei der Messung sei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,95 mg/l festgestellt worden.

 

Als erschwerende Umstände wurden der Verkehrsunfall mit Personenschaden sowie ein einschlägiger Vorfall vom 21.07.2004 berücksichtigt.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine  Folge gegeben.

 

Dagegen hat der rechtsanwaltlich vertretene Berufungswerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

 

?In umseits bezeichneter Rechtssache wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 01.10.2007, 3-FSE-597/2-2007, mit welchem der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Führerscheinentzugsbescheid vom 30.07.2007 keine Folge gegeben wurde, am 04.10.2007 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erstattet der Betroffene nachstehende

BERUFUNG:

Die Erstbehörde hat aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung die vom nunmehrigen Berufungswerber gestellten Beweisanträge missachtet und keine Feststellungen darüber getroffen, ob unter Berücksichtigung der Medikation des Berufungswerbers nach dem Unfall eine Zustimmung seinerseits zu einem Alkomatest im Sinne einer vollständigen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit möglich war, oder nicht.

 

Wie bereits im Rahmen der Vorstellung vorgebracht, war der Berufungswerber am 15.07.2007 in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt. Die Schwere der Verletzungen des Einschreiters machte es notwendig, dass dieser mit dem Hubschrauber in die Klinik nach Innsbruck überstellt wurde. Unter anderem erlitt der Berufungswerber eine schwere Wirbelverletzung. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurde er in seinem Pkw im Straßengraben eingeklemmt.

 

Der Berufungswerber erlitt beim gegenständlichen Verkehrsunfall auch eine schwere Gehirnerschütterung. Er kann sich an die Umstände seines Transportes nach Innsbruck und seine Einlieferung in die Klinik nicht erinnern. Dies sehr wahrscheinlich auch deshalb, da der Einschreiter zum Zwecke des Transportes nach Innsbruck massive kreislaufstabilisierende und schmerzstillende Infusionen erhielt. Diese Infusionen im Zusammenhang mit den Verletzungen des Berufungswerbers führten dazu, dass dieser nicht in der Lage war, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Insofern kann der offenbar in der Klinik durchgeführte Alkomatest für das gegenständliche Verfahren nicht verwertet werden.

 

Seitens der Erstbehörde liegt eine unrichtige Beurteilung des Artikel 90 Abs 2 B-VG und dem daraus abzuleitenden ?Verbotes Zwanges zur Selbstbeschuldigung? vor, welches Grundrecht sich darüber hinaus auch aus Artikel 6 EMRK ableiten lässt.

 

Dieser Grundsatz bewirkt, dass jeder gegen den Beschuldigten gerichtete behördliche Eingriff, der diesen unter Strafsanktion verpflichtet, an der Wahrheitsfindung durch mündliches Geständnis oder dergestalt mitzuwirken, dass er seinen Körper für medizinische Eingriffe, mit anderen Worten als Beweismittel (gegen sich selbst) zur Verfügung stelle, dem Anklageprinzip widerspricht.

 

Aus diesem Grunde wäre es , um ein den Grundrechten nicht widersprechendes Verfahren zu gewährleisten , erforderlich gewesen, Erhebungen zur Frage der Diskretion- und Disposition des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Vornahme des Alkomatest vorzunehmen.

 

Wenn die Erstbehörde im Rahmen des nunmehr angefochtenen Bescheides ausführt, dass eine zwangsweise behördliche Blutabnahme nur bei einer bewusstlosen Person das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK verletze so sei darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof § 5 Abs 6 StVO als Ausnahmebestimmung zu Artikel 90 Abs 2 B-VG erkennt und ausführt, dass es dem Charakter dieser Ausnahmebestimmung widerspricht, in extensiver und dem Willen des historischen Gesetzgebers zu widerlaufender Auslegung dieser Bestimmung die Ermächtigung zur zwangsweisen behördlichen Blutabnahme gegen den Willen des Betroffenen zu entnehmen.

 

Dies bedeutet, dass , obwohl § 5 Abs 6 StVO als Verfassungsbestimmung ausgestattet ist , es in der Entscheidungsgewalt des Betroffenen liegen muss, ob bei ihm eine Blutabnahme vorgenommen werden darf, oder nicht.

 

Selbiges muss für die Frage der Ablegung eines Alkomat-Tests gelten. Eine Person, bei welcher die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund der Verletzungen sowie der ärztlichen Medikation eingeschränkt ist, darf in ihren Rechten nicht schlechter gestellt werden, als eine im vollen Besitze des Bewusstseins befindliche Person.

 

Da der vorliegende Alkomat-Test in einem Zustand mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit vorgenommen bzw der Berufungswerber dazu ohne eigene Entscheidungsfähigkeit veranlasst wurde, liegt ein Verstoß gegen die genannten verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte vor und kann das Ergebnis dieses Tests nicht der Entscheidung über den Führerscheinentzug zugrunde gelegt werden.

 

Tatsächlich lag keine Alkoholisierung des Berufungswerbers vor.

 

Der angefochtene Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

 

Zumal die Anträge des Berufungswerbers seitens der Erstbehörde unbeachtet belastet wurden, liegt auch ein Verfahrensmangel vor.

 

Der Berufungswerber stellt sohin nachstehende

ANTRÄGE:

Der UVS für Tirol als Berufungsbehörde möge das Beweisverfahren durch Einholung der Behandlungsunterlagen über die Behandlung am Unfallort sowie die Berichte über die Einlieferung in das Krankenhaus Innsbruck (aus welchen Unterlagen sich die verabreichten Medikamente ergeben), Einholung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens darüber, ob unter Berücksichtigung dieser Medikation eine Zustimmung zu einem Alkomatest im Sinne einer vollständigen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit möglich war, sowie Einholung eines medizinischen Sachbefundes darüber, dass die Durchführung des Alkomatest als solches aus medizinischer Sicht in Anbetracht der Verletzungen des Berufungswerbers medizinisch bedenklich war, ergänzen und sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, als das Führerscheinentzugsverfahren eingestellt werde.

 

in eventu

den angefochtenen Bescheid aufheben und der Erstbehörde , allenfalls nach Verfahrensergänzung , die neuerliche Entscheidung in der Sache auftragen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und zweitinstanzlichen Akten, in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Imst Zlen VA-984/1-2004 und 3-FSE-212/1-2004 sowie Einvernahme des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2007.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

A) Sachverhalt

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 15.07.2007 um 14.20 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von jedenfalls 0,95 mg/l) den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der Fernpassstraße B 179 von Nassereith in Richtung Fernpass gelenkt hat und bei Kilometer 4,4 einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung) verursachte.

 

B) Rechtliche Beurteilung:

a) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2006/32 (FSG) maßgebend:

 

?§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten  Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer  Handlungen schuldig machen wird.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz , SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

 

(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

§ 25

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.

 

§ 26

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.?

 

b) Rechtliche Würdigung:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben unter I. dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) und § 26 Abs 2 FSG in diesen Fällen eine Mindestentzugszeit von 4 Monaten vorsieht.

 

Im gegenständlichen Fall kommt jedoch erschwerend hinzu, dass dem Berufungswerber bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 07.04.2004, Zl 3-FSE-212/1-2004 (für einen Vorfall vom 31.03.2004 , Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l), die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 4 Monaten entzogen wurde und darin die Durchführung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet wurden. Nun hat aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 30.05.2001, 99/11/0159 uva) auf die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung von Alkoholdelikten hingewiesen und betont, dass bei der Bemessung der Entziehungszeit der Wiederholung von Alkoholdelikten besonderes Gewicht beizumessen ist. Überdies hat der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenverletzung) verursacht und kann von Glück gesprochen werden, dass auf dieser bekannt gefährlichen und viel befahrenen Straße nicht auch andere Verkehrsteilnehmer davon betroffen waren.

 

Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände kann daher nach Ansicht der Berufungsbehörde im Sinne einer vorzunehmenden Prognose der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht vor 10 Monaten, gerechnet ab dem 15.07.2007, erwarten werden.

 

Auch die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweise:

1.

Auf die Bestimmung des oben zitierten § 24 Abs 3 Z 3 FSG, wonach in jenen Fällen, in denen eine Anordnung nach dieser Gesetzesbestimmung innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen wurde, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet, wird ausdrücklich hingewiesen.

2.

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Wenngleich, die, StVO, auch, beim, Alkomattest, eine, zwangsweise, Durchführung, nicht, kennt, zeigen, sich, im, Vergleich, zur, Blutabnahme, weitere, Unterschiede, Die, Forderung, der, ausdrücklichen, Zustimmung, zur, Blutabnahme, schützt, den, Betroffenen, vor, einem, unzulässigen, Eingriff, in, seine, physische, Integrität, Der, Betroffene, kann, nämlich, aufgrund, seiner, Bewusstlosigkeit, die, Blutabnahme, (denklogisch), nicht, ablehnen, und, führt, dies, unmittelbar, zu, einem, Eingriff, in, sein, Grundrecht, Anders, dagegen, in, den, Fällen, des, Alkomattests, Ist, der, Betroffene, hier, bewusstlos, kann, (denklogisch), überhaupt, kein, Alkomattest, durchgeführt, werden, Kann, er, hingegen, aufgrund, seiner, fehlenden, oder, eingeschränkten, Diskretions-, und, Dispositionsfähigkeit, (etwa, wie, hier, nach, einem, Unfall), dazu, nicht, befragt, werden, bzw, versteht, er, die, Fragestellung, nicht, wäre, dieser, Umstand, allenfalls, bei, einer, Alkotestverweigerung, von, Belang, Für, den, Fall, jedoch, dass, der, Betroffene, ungeachtet, seiner, fehlenden, oder, eingeschränkten, Diskretions- und, Dispositionsfähigkeit, ein, gültiges, Messergebnis, erzielt, ist, für, die, Berufungsbehörde, nicht, erkennbar, worin, eine, Grundrechtsverletzung, (namentlich, des, Art 8, EMRK), gelegen, sein, sollte, zumal, in, diesem, Fall, selbst, wenn, der, Betroffene, unter, anderen, Umständen, den, Alkomattest, verweigert, hätte, keine, Berührung, der, körperlichen, Integrität, gegeben, ist
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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