TE UVS Tirol 2007/11/27 2007/23/3159-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Tierschutzombudsmannes für Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 31.10.2007, zur Zahl US-19-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Schreiben vom 13.11.2007 legte die Bezirkshauptmannschaft Lienz dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einen Verwaltungsstrafakt betreffend A. W. vor. In diesem Akt findet sich zwar ein Straferkenntnis, welches vom 29.10.2007 datiert. Auf der letzten Seite dieses Straferkenntnisses findet sich der Beisatz ?Nachrichtlich an: Tierschutzombudsmann Dr. M. J., XY-Straße 25, I., per E-Mail?. Weiters finden sich dann die handschriftlichen Vermerke, dass dieser Bescheid am 29.10.2007 mittels E-Mail an die E-Mail Adresse ?J. M.? übermittelt wurde, sowie dass der Bescheid offensichtlich an den Beschuldigten mit selben Tag abgefertigt worden sei. Nachfolgend findet sich im Akt eine mittels Fax von der Kennnummer XY abgesendete Berufung des Tierschutzombudsmannes für Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.10.2007 zur GZ: US-19-2007.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Bescheid nicht vorliegt bzw ein Bescheid noch nicht erlassen worden ist.

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

 

In einem Mehrparteienverfahren ist eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (beispielsweise VwGH vom 20.03.1985, Zl: 83/11/0178).

 

Auf Grund des vorgelegten Aktes lässt sich nicht entnehmen, ob das gegenständliche Straferkenntnis zumindest der Beschuldigten zugestellt worden ist. Auf Grund des fehlenden Zustellnachweises geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol daher davon aus, dass der Beschuldigten der gegenständliche Bescheid bis jetzt noch nicht zugestellt wurde.

 

Insofern bleibt nur mehr zu prüfen, ob die per E-Mail an die Adresse ?J. M.? übermittelte Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Lienz eine zulässige Form der Zustellung und somit ein Erlassen des Bescheides war.

 

Gemäß § 4 Abs 5 Zustellgesetz in der Fassung BGBl I Nr 10/2004 gilt § 24 Zustellgesetz hinsichtlich der elektronischen Übergabe von Dokumenten durch die Behörde an den Empfänger im Onlinedialogverkehr sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zustellung nur zulässig ist, wenn der Empfänger vor der elektronischen Entgegennahme des Dokumentes der Behörde seine Identität und die Authentizität der Kommunikation in geeigneter Form nachgewiesen hat.

 

?Identität? ist gemäß § 2 Z 1 E-Government-Gesetz die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen, wie insbesondere Name, Geburtsdatum und Ort, Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnung.

 

?Authentizität? ist gemäß § 2 Z 5 E-Government-Gesetz die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinne, dass der vorgebliche Urheber auch der tatsächliche Urheber ist.

 

Gemäß § 40 Abs 5 Zustellgesetz dürfen bis zum 31.12.2007 von den Behörden jene Verfahren der elektronischen Zustellung die am 29.02.2004 auf Grund gesetzlicher Vorschriften angewendet wurden, weitergeführt werden.

 

Dies bedeutet für die bis 31.12.2007 geltende Rechtslage, dass Zustellungen per E-Mail nur dann zulässig sind, wenn der Betroffene vorher in dieser Weise der Behörde gegenüber getreten ist oder wenn er einer Übermittlung des Bescheides auf diese Art ausdrücklich zugestimmt hat.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die erläutenden Bemerkungen zur Neufassung des Zustellgesetzes durch das BGBl I Nr 10/2004, in Kraft getreten am 01.03.2004, zu verweisen. Demzufolge das Zustellgesetz nunmehr zwischen traditionellen (postalischen) Zustellungen an eine Abgabestelle (vergleiche den 2. Abschnitt) und elektronischen Zustellungen (vergleiche den 3. Abschnitt) unterscheidet. Die allgemeinen Bestimmungen des 1. Abschnitts und die Schlussbestimmungen (4. Abschnitt) gelten für alle Arten der Zustellung. ?Während nach dem neuen Konzept die Zusendung einer Mitteilung zB mit E-Mail durchaus zulässig sein soll, wenn die Formlosigkeit der Kommunikation nach Beurteilung der Behörde im konkreten Fall angebracht ist (§ 18 Abs 3 AVG) kann hierdurch keine Zustellung bewirkt werden. Außer im Wege der konkreten Benennung dieser Adresse im Verfahren für Zwecke der Zustellung und im Wege des § 7 durch Heilung von Zustellmängeln.? (erl 2004,14)

 

Eine direkte elektronische Übermittlung von Erledigungen hat nur dann die Wirkung einer Zustellung, wenn sie im Online-Dialogverkehr nach § 4 Abs 5 Zustellgesetz erfolgt, oder wenn die betreffende Behörde selbst die Funktion eines elektronischen Zustelldienstes wahrnimmt (behördlicher Zustelldienst, § 29 Abs 1 Zustellgesetz).

 

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Lienz vorgelegten Akt ergibt es sich, dass derzeit noch kein Straferkenntnis, welches anfechtbar wäre, erlassen worden ist. Hinsichtlich der Zustellung an den Beschuldigten findet sich kein Zustellnachweis und hinsichtlich der Berufung des Tierschutzombudsmannes ist auf Grund der vorstehenden Ausführung davon auszugehen, dass ihm nicht zugestellt wurde.

 

Aus diesem Grunde war die Berufung des Tierschutzombudsmannes mangels anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

 

Abschließend darf der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass seit der Novelle des Tierschutzgesetzes durch BGBl I Nr 54/2007, welche am 31.07.2007 kundgemacht wurde, der Tierschutzombudsmann im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Tierschutzgesetz volle Parteistellung hat. Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Lienz vorgelegten Akt ergibt sich jedoch nicht, dass die Parteienrechte des Tierschutzombudsmannes im erstinstanzlichen Verfahren gewahrt worden sind. Es ergeht daher die Aufforderung im gegenständlichen Verfahren vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Parteiengehör gegenüber allen Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens zu wahren.

Schlagworte
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Zuletzt aktualisiert am
10.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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