TE UVS Steiermark 2007/11/30 47.11-9/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung von Frau R V, geb. am, G 14a, S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M R, Mag. G S und Mag. G D, F 20, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.01.2007, GZ: 9.10/51-B/06, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit §§ 28 und 35 Abs 1 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (im Folgenden SHG) wird der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert: Frau R V wird als Ersatz für die vom Sozialhilfeverband Voitsberg für ihre Mutter S B gewährten und noch zu gewährenden Sozialhilfeleistungen für einen Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.11.2007 zu einer einmaligen Kostenersatzleistung von ? 849,87 verpflichtet. Die laufende monatliche Kostenersatzleistung für die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse beträgt ab 01.12.2007 ? 54,00. Die einmalige Kostenersatzleistung ist bis spätestens 31.12.2007 und die laufende monatliche Kostenersatzleistung jeweils bis zum 10. eines jeden Monats im Voraus auf das Konto des Sozialhilfeverbandes Voitsberg, pA Bezirkshauptmannschaft

Voitsberg, Kontonummer: 7187 bei der Sparkasse Voitsberg-Köflach,

BLZ: 20839 zu GZ: 9.10/51-B/06 bei sonstiger Exekution zur Einzahlung zu bringen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.01.2007, GZ: 9.10/51-B/06, wurde Frau R V (im Folgenden Berufungswerberin) verpflichtet, zu den dem Sozialhilfeverband Voitsberg ab 06.02.2006 entstehenden Kosten der stationären Pflege von Frau S B im Seniorenzentrum B, S 4, B, ab 06.02.2006 bis auf weiteres einen Kostenersatz von ? 57,07 zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides führte die Erstbehörde aus, dass die täglichen Kosten für die stationäre Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Frau B im Seniorenzentrum B im Jahre 2006 ? 69,08 und im Jahre 2007 ? 82,94 ausmachen würden. Nach Abzug der Eigenleistungen von Frau B von monatlich ? 1.476,11 würden offene Restkosten im Jahre 2007 von monatlich ? 1.095,03 verbleiben, welche vom Sozialhilfeverband getragen würden. Die Berufungswerberin verfüge über ein Monatseinkommen von ? 761,17 (14mal) und abzüglich ihrer absetzbaren Ausgaben für Betriebskosten, Feuerversicherung, Grundsteuer, Müll, Kanal sowie Rauchfangkehrergebühren (zur Hälfte berücksichtigt, da der Lebensgefährte ebenfalls die Hälfte zahle) ergebe sich ein monatlicher Aufwandersatz in Höhe von ? 57,07. Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass das von der Erstbehörde angenommene Eigeneinkommen bzw die Eigenleistung ihrer Mutter zu niedrig angesetzt worden sei. Ihre Mutter würde Eigenleistungen in der Höhe von zumindest ? 1.580,98 erbringen, welche sich aus dem Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von ? 926,41, der Pension der Sozialversicherungsanstalt für die Bauern in Höhe von ? 241,63, der Rente aus der Unfallversicherung in Höhe von ?

149,59 sowie einem Betrag der Übernehmer in Höhe von ? 63,35 zusammensetzen würde. Rein rechnerisch würden somit keinesfalls offene Restkosten von monatlich ? 1.095,03 verbleiben. Durch die Festsetzung des Kostenersatzes wäre ihr eigener angemessener Unterhalt im Sinne des § 143 Abs 3 ABGB gefährdet. Sie könne mit ihrem Einkommen gerade das Auslangen finden und sei somit keinesfalls zum Rückersatz verpflichtet. Mit ihrem Einkommen könne sie gerade ihre gesamten notwendigen Lebenserhaltungskosten abdecken und würden weitere monatliche Belastungen in Höhe des festgesetzten Kostenersatzes ihre finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen. Ihr Bruder J B habe mit Übergabevertrag im Jahre 1970 den gesamten Liegenschaftsbesitz von seinem Vater und seiner Mutter übergeben erhalten. Als Gegenleistung dafür sei sowohl dem Vater als auch der Mutter ein lebenslängliches Wohnungs- und Ausgedingerecht eingeräumt worden und habe sich ihr Bruder auch verpflichtet, für den gesamten Unterhalt bzw für die gesamte notwendige Verpflegung und Pflege aufzukommen. Der Übergabevertrag sei der Erstbehörde bekannt und hätte diese unter Berücksichtigung dieses Umstandes einen allfälligen Kostenersatz ausschließlich ihrem Bruder J B auftragen müssen. Abschließend stellte die Berufungswerberin den Antrag, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.01.2007 ersatzlos zu beheben und auszusprechen, dass sie nicht zum Kostenersatz verpflichtet sei. Am 12.06.2007, 19.09.2007 sowie 10.10.2007 fanden Berufungsverhandlungen statt, in deren Verlauf neben der Berufungswerberin noch ihre beiden Schwestern C K und A T (die ebenfalls gegen die ihnen bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufwandersätze Berufung einlegten) und die Zeugen J B, M B und E B einvernommen wurden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten Berufungsverhandlungen und der dabei vorgelegten Unterlagen, geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem Sachverhalt aus: Frau S B, geb. am 27.02.1918, befindet sich seit dem 06.02.2006 im Volkshilfeseniorenzentrum B, S 4, B. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 14.02.2006 wurde Frau S B Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Kostenbeteiligung für die Unterbringung im Seniorenzentrum B ab dem 06.02.2006 gewährt und ausgesprochen, dass die Kosten des Aufenthaltes, soweit diese nicht durch vorhandenes Einkommen oder Vermögen gedeckt seien, gemäß § 22 Abs 1 SHG durch den Sozialhilfeverband Voitsberg übernommen werden. Der Tagsatz im Pflegeheim betrug im Februar 2006 ? 62,45 (Hotelkomponente ? 45,58 + Pflegezuschlag ? 14,47 = ? 60,05 + 4 Prozent Ausgleichszuschlag = ? 62,45). Vom 01.03.2006 bis 30.06.2006 betrug der Tagsatz ?

69,07 (Hotelkomponente ? 49,16 + Pflegezuschlag Pflegegeld Stufe 3 ? 17,26 + 4 Prozent Ausgleichszuschlag). Da Frau B ab dem 01.07.2006 ein Pflegegeld der Stufe 4 zustand, erhöhte sich der Tagsatz vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 auf ? 76,59 (Hotelkomponente ? 49,16 + Pflegezuschlag Pflegegeld Stufe 4 ? 24,49 + 4 Prozent Ausgleichszuschlag). Für das Jahr 2007 betrug der Tagsatz ? 82,94 (Hotelkomponente ? 52,66 + Pflegezuschlag Stufe 4 ? 27,09 + 4 Prozent Ausgleichszuschlag). Somit ergeben sich folgende monatliche Pflegeheimkosten: Februar 2006 (23 Tage) ? 1.436,35, März 2006 ? 2.141,17, April 2006 ? 2.072,10, Mai 2006 ? 2.141,17, Juni 2006 ? 2.072,10, Juli 2006 (Erhöhung des Pflegegeldes auf Stufe 4) ? 2.374,29, August 2006 ? 2.374,29, September 2006 ?

2.297,70, Oktober 2006 ? 2.374,29, November 2006 ? 2.297,70, Dezember 2006 ? 2.374,29, Jänner 2007 ? 2.571,14 Februar 2007 ?

2.322,32, März 2007 ? 2.571,14, April 2007 ? 2.488,20, Mai 2007 ?

2.571,14, Juni 2007 ? 2.488,20, Juli 2007 ? 2.571,14, August 2007 ? 2.571,14, September 2007 ? 2.488,20, Oktober 2007 ? 2.571,14, November 2007 ? 2.488,20 und Dezember 2007 ? 2.571,14. Frau S B bezieht eine Erwerbsunfähigkeitspension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, eine Witwenpension und eine Versehrtenrente bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie ein Pflegegeld, zunächst der Stufe 3 und ab 01.07.2006 der Stufe 4. Im Jahre 2006 betrug die Erwerbsunfähigkeitspension inklusive Sonderzahlungen monatlich ? 459,92 (2007: Jänner ? 527,28; Februar bis Dezember ?

467,28), die Witwenpension inklusive Sonderzahlungen ? 352,38 (2007: ? 358,02) und die Versehrtenrente inklusive Sonderzahlungen ? 509,82 (2007: ? 517,97). Das Pflegegeld der Stufe 3 wurde im Februar 2006 noch zur Gänze ausbezahlt in Höhe von ? 421,80. Nach der Pensionsteilung ab dem 01.03.2006 wurde ein Ruhensbetrag in der Höhe von ? 42,18 einbehalten, sodass das ausgezahlte Pflegegeld nur mehr ? 379,62 ausmachte. Ab dem 01.07.2006 erhielt Frau B ein Pflegegeld der Stufe 4, wobei nach Abzug des Ruhensbetrages ein Betrag von ? 548,36 ausbezahlt wurde. Mit Notariatsakt vom 08.06.1970 übergaben S B und ihr Gatte J B sen. an ihren Sohn J B, geb. am, diverse im Übergabevertrag einzeln angeführte Liegenschaften auf den Todesfall. Für diese Übergabe bedingten sich die Übergeber auf deren Lebenszeit und ohne weiteres Entgelt die ordentlich eingerichtete, nach Bedarf beleuchtete und gut geheizte Wohnung an der ganzen auf Bauparzelle Nr. 49 der Einlagezahl 4 Katastralgemeinde P befindlichen Keusche, Conscriptionsnummer 6 sowie an einem erst zu bestimmenden Zimmer des Wohnhauses Conscriptionsnummer 5 dieser Liegenschaft beizustellen. Weiters wurde für die Übergeber auch ein Auszug vereinbart, wobei unter Punkt d) folgendes vereinbart war: in Krankheitsfällen sorgsame Wartung und Pflege, bessere Krankenkost zum Krankenbette gestellt, ärztliche Hilfe, Medikamente und die Kosten einer allfälligen Operation und Spitalsbehandlung, soweit diese Kosten von einer Krankenkasse nicht getragen werden. Unter lit e) ist vorgesehen, dass die Übergeber ein monatliches im Vorhinein bis zum 5. eines jeden Monats zu entrichtendes Taschengeld in Höhe von je ATS 300,00 für jeden Übergeberteil bekommen sollen, wobei dieses Taschengeld an den Index der Verbraucherpreise des österreichischen statistischen Zentralamtes anzugleichen war. Mit Notariatsakt vom 30.11.1978 (der Ehegatte von S B war in der Zwischenzeit verstorben) wurde vereinbart, dass die Übergabe des Hälfteanteiles von S B nicht mit ihrem Tode, sondern sofort wirksam sein sollte. In diesem Notariatsakt wurde auch vereinbart, dass J B und seine Gattin H B je zur Hälfte Eigentümer der übergebenen Liegenschaften werden. Mit Notariatsakt vom 12.11.2002 übergaben J und H B die näher bezeichneten Liegenschaften an ihren Sohn M B und dessen Frau E B. Die Übernehmer verpflichteten sich hiebei, die zugunsten von S B einverleibten Wohnungs- und Ausgedingsrechte zu übernehmen. Im Jahre 2003 verzichtete S B auf ihr Wohnrecht in der Keusche P 6. Dafür wurde mit M und E B vereinbart, dass S B die Keusche in S, L 18, bewohnen sollte. S B übersiedelte dann in das danebenliegende Haus L 19. Die Keusche L 18 brannte im Jahre 2004 ab und mit den Zahlungen der Versicherung renovierten M und E B eine Wohnung im Haus L 19, die dann vermietet wurde. Der Mietzins von ? 150,00 wurde S B für das ihr laut Übergabevertrag zustehende (niedrigere) Taschengeld überlassen. Bis zum Mai 2006 erhielt S B diesen Mietzins in Höhe von ? 150,00. Nachdem M und E B ein Schreiben der Berufungswerberin (als Sachwalterin von S B) erhielten, wonach sie laut Übergabevertrag ein monatliches Taschengeld an S B zahlen müssten, behielten sie den Mietzins als Vermieter selbst ein und zahlten ein Taschengeld in der Höhe von monatlich ? 79,19 ab Juni 2006 (80 Prozent an den Sozialhilfeverband und den Rest direkt an S B). Das Wohnrecht, welches S B mit dem Übergabevertrag eingeräumt wurde, wird mit monatlich ? 39,25 bewertet (Artikel I § 1 Abs 1 VO über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl Teil II 416/2001). Zu berücksichtigen ist, dass Frau S B für den persönlichen Bedarf im Pflegeheim Aufwendungen hat. Dabei ist davon auszugehen, dass im Allgemeinen ein Aufwand in der Höhe des Taschengeldes nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen ausreichend sein wird (vgl VwGH 17.01.1989, 87/11/0223; 16.03.1993, 92/08/0190). Gemäß § 13 Abs 3 SHG beträgt das Taschengeld im Jahre 2006 inklusive Sonderzahlungen monatlich ? 116,43 und im Jahre 2007 ? 118,30. Als Eigenmittel von Frau S B, welche im gegenständlichen Aufwandersatzverfahren zu berücksichtigen sind, zählen somit ihre Witwenpension, die Erwerbsunfähigkeitspension, die Versehrtenrente, das Pflegegeld (teilweise abzüglich Ruhensbetrag), der ihr ursprünglich überlassene Mietzins von ? 150,00 bzw ab Juni 2006 das Taschengeld laut Übergabevertrag von ? 79,19 sowie der als Abgeltung für das Wohnrecht bewertete Betrag von ? 39,25 (welcher von M B seit dem 06.02.2006 direkt an den Sozialhilfeverband monatlich überwiesen wird). Von diesen Eigenmitteln ist schließlich der Aufwand für den persönlichen Bedarf im Pflegeheim in Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs 3 SHG abzuziehen. Für das gegenständliche Aufwandersatzverfahren sind somit folgende monatliche Eigenmittel von S B heranzuziehen: Februar 2006 (anteilsmäßig für 23 Tage) ?

1.492,32, März bis Mai 2006 jeweils ? 1.774,56, Juni 2006 (statt dem Mietzins von ? 150,00 wurde nur mehr das Taschengeld laut Übergabevertrag gezahlt) ? 1.703,75, Juli bis Dezember 2006 (Erhöhung des Pflegegeldes auf Stufe 4 ab 01.07.2006) jeweils ?

1.872,49. Im Jänner 2007 erhielt S B zu ihrer Erwerbsunfähigkeitspension eine einmalige Wertausgleichszahlung von ? 60,00, sodass die Eigenmittel im Jänner 2007 insgesamt ?

1.951,77 betragen und von Februar bis Dezember 2007 jeweils ?

1.891,77. Frau S B hat einen Sohn und drei Töchter. Die Erstbehörde hat auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bruders sowie der Schwester der Berufungswerberin überprüft. Mit dem Bruder J B schloss der Sozialhilfeverband Voitsberg einen Vergleich und beträgt der monatliche Aufwandersatz ab 06.02.2006 monatlich ? 231,06. Für die Schwestern der Berufungswerberin wurde der Aufwandersatz mit Bescheiden vom heutigen Tag für A T (GZ: UVS 47.11-8/2007) für das Jahr 2006 mit monatlich ? 122,00 und für 2007 mit ? 124,00 und für Frau C K (GZ: UVS 47.11-7/2007) für das Jahr 2006 mit monatlich ? 190,00 und für das Jahr 2007 mit monatlich ? 192,00 bemessen. Die Berufungswerberin bezieht eine Pension, die im Jahre 2006 inklusive Sonderzahlungen monatlich ?

764,16 und für das Jahr 2007 monatlich ? 805,00 betragen hat bzw beträgt. Die Berufungswerberin wohnt mit ihrem Lebensgefährten in einem Wohnhaus, wobei die Kosten für das Wohnhaus je zur Hälfte getragen werden. Die monatlichen Belastungen für die Wasserinstandhaltung (jährlich ? 30,00), Rauchfangkehrergebühren (jährlich ? 86,88), Hausversicherung (jährlich ? 316,86) sowie Müll- und Kanalgebühren (jährlich ? 353,35) belaufen sich auf jährlich insgesamt ? 787,09, pro Person somit auf ? 393,55 und pro Monat auf ? 32,79. Die Feststellungen konnten einerseits auf Grund des erstinstanzlichen Aktes und andererseits auf Grund der im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen getroffen werden. Insbesondere konnte durch die Einvernahme von M und E B geklärt werden, dass S B bis zum Mai 2006 die Mieteinnahmen für die Wohnung in L 19 in S kulanterweise überlassen wurden und ab Juni 2006 nur mehr das laut Übergabevertrag vereinbarte Taschengeld bezahlt wird. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Volkshilfeseniorenzentrum B der Heimvertrag vorgelegt sowie die Tarifblätter für die Jahre 2006 und 2007. Außerdem wurde auch eine Aufstellung der Kosten für die Unterbringung von Frau B mitgeschickt. Die Feststellungen hinsichtlich der Eigenmittel von Frau B basieren auf den Pensionsaufgliederungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bzw der Bauern. Die Berufungswerberin hat Bestätigungen der von ihr bezogenen Pension für die Jahre 2006 und 2007 vorgelegt und weiters Belege über die Aufwendungen für das Wohnhaus. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 35 Abs 1 SHG ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe (5. Abschnitt mit Ausnahme der Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen) entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Über sonstige Berufungen entscheidet die Landesregierung. Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind nach § 28 SHG verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen: der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht unterschritten wird; die Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen. Im bürgerlichen Recht sind die Unterhaltspflichten wie folgt geregelt: Gemäß § 143 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat. Gemäß § 143 Abs 2 ABGB steht die Unterhaltspflicht der Kinder der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Gemäß § 143 Abs 3 ABGB mindert sich der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet. Zur Aufwandersatzpflicht gemäß § 28 Z 2 SHG in Verbindung mit dem Unterhaltsrecht (§ 140, 143 ABGB) ist grundsätzlich auszuführen:

Nach Rummel, Kommentar zum ABGB, Wien 1983, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, gelten die Ausführungen zu § 140 ABGB, Randzahlen 2 - 5, Seite 134 f, bei der Unterhaltsfestsetzung gemäß § 143 ABGB (Randzahl 3, Seite 141) sinngemäß. Konkret zur Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB (Kinder gegenüber Eltern):

Grundlegende Voraussetzung ist (wie bei jedem gesetzlichen Unterhaltsanspruch) die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit des berechtigten Vorfahren. Sie liegt vor, wenn der Berechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten (§ 143 Abs 1 ABGB), also infolge der Kombination von Einkommenslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit und dem Fehlen eines zumutbarerweise verwertbaren Vermögens (§ 143 Abs 3 1. Satz) nicht in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu decken. Zu diesen gehören gerade bei altersbedingt betreuungsbedürftigen Menschen auch die erhöhten Kosten eines menschenwürdigen Heimaufenthaltes oder notwendiger Pflege; Vorfahren mit unzureichender Altersversorgung oder ungedeckten Pflegekosten sind daher selbsterhaltungsunfähig. Ein über dem Richtsatz für die Ausgleichszulage (=ASVG-Mindestpension) liegendes Einkommen kann daher keineswegs in jedem Fall als Bedürfnis deckend und somit die Selbsterhaltungsfähigkeit auslösend angesehen werden. Ob die Selbsterhaltungsunfähigkeit selbstverschuldet ist, ist ohne Belang. Entgegen älteren Unterinstanzentscheidungen und trotz des Umstands, dass der Gesetzeswortlaut hier nur von Unterhalt spricht, ist nach neuerer Auslegung des § 143 ABGB grundsätzlich angemessener Unterhalt zu leisten, d.h., dass die Unterhaltshöhe zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des berechtigten Vorfahren ausreichen muss. Die Angemessenheit der zu deckenden Bedürfnisse richtet sich (entgegen § 143 Abs 1 ABGB, der nur auf das Kind abstellt) nach den Lebensverhältnissen sowohl des verpflichteten Kindes als auch des berechtigten Vorfahren. Aus Symmetrieüberlegungen wird man im Zweifel (vorbehaltlich allfälliger Sonderbedürfnisse) von der gleichen Prozentkomponente wie für den Unterhalt erwachsener Kinder ausgehen und als angemessen 22 Prozent der Unterhaltsbemessungsgrundlage (regelmäßig des Nettoeinkommens) des unterhaltspflichtigen Kindes annehmen dürfen. Auch dies wird freilich (wie alle Prozentkomponenten) nicht mehr als ein ungefährer Richtwert sein (siehe Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 3. Auflage, Orac Verlag 2004, Seite 117 ff). Die Kostenersatzpflicht nach § 28 Z 2 SHG ist einerseits dadurch begrenzt, dass der Unterhaltspflichtige nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz zu leisten hat, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten rechtens erbracht wurden. Die Ersatzpflicht ist andererseits durch die Unterhaltspflicht selbst begrenzt. Der Ersatzpflichtige darf somit nur in dem Umfang zum Ersatz herangezogen werden, in dem er dem Empfänger der Sozialhilfe Unterhalt leisten musste. Wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist, dass der Betreffende nicht in der Lage ist, den Lebensbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 SHG). Die Frage der Einsetzbarkeit eigener Mittel ist aber auch für die Unterhaltspflicht gemäß § 143 Abs 2 ABGB (arg. soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten) maßgebend (vgl. VwGH 24.6.2003, 2001/11/0267; 25.5.2004, 2001/11/0034). Dies bedeutet, dass nicht nur die auf den Sozialhilfeträger gemäß § 324 Abs 3 ASVG übergegangenen Teile der Pension und der gemäß § 13 Abs 1 BPGG auf den Sozialhilfeträger übergegangene Teile des Pflegegeldes, sondern auch die Frau B verbliebenen Teile der Pensionen sowie die Sonderzahlungen und das ihr verbliebene Taschengeld in Höhe von 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu dienen haben (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0052). Diese Rechtslage hat die Erstbehörde verkannt, da sie bei ihrem Bescheid noch von offenen Restkosten für das Aufwandersatzverfahren im Jahre 2007 von ? 1.095,03 ausgegangen ist. Die Berufungswerberin verfügt für das Jahr 2006 über eine monatliche Pension inklusive Sonderzahlungen von ? 764,16 und für das Jahr 2007 von monatlich ? 805,00. Hinsichtlich der von der Berufungswerberin geltend gemachten Aufwendungen für das Wohnhaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.09.1994, 93/08/0276; 25.05.2004, 2001/11/0034; 16.10.2006, 2003/10/0057), nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens, wie insbesondere Wohnungskosten. Um aber sicherzustellen, dass dem Aufwandersatzpflichtigen jeweils der eigene angemessene Unterhalt verbleibt, werden im Aufwandersatzverfahren die tatsächlich nachgewiesenen Wohnungskosten bis zu einem (im gegenständlichen Fall nicht erreichten) Höchstbetrag berücksichtigt. Dieser Höchstbetrag orientiert sich im Jahrbuch 2006 der Statistik Austria (durchschnittlicher Wohnungsaufwand monatlich ? 5,06 pro m2).

Zieht man vom Einkommen die nachgewiesenen, von der

Berufungswerberin zu tragenden Wohnungskosten von monatlich ?

32,79 als Abzugsposten ab, so gelangt man für das Jahr 2006 zu

einer Bemessungsgrundlage von ? 731,37 und für das Jahr 2007 von ?

772,21. Der Prozentsatz, der für die Bemessung des Aufwandersatzes

herangezogen wird, richtet sich nach der Höhe der

Bemessungsgrundlage und erst ab einer Bemessungsgrundlage von ?

1.100,00 und darüber beträgt der maximal anzuwendende Prozentsatz

16 Prozent. Bei der bei der Berufungswerberin vorliegenden

Bemessungsgrundlage ist für das Jahr 2006 ein Prozentsatz von 5

Prozent und für das Jahr 2007 von 7 Prozent heranzuziehen und

ergibt sich daraus ein maximaler monatlicher Aufwandersatz, der

der Berufungswerberin vorgeschrieben werden kann, für das Jahr

2006 von ? 37,00 und für das Jahr 2007 von ? 54,00. Die

Aufwandersätze, die den Kindern von Frau S B für das Jahr 2006

vorgeschrieben werden (Berufungswerberin ? 37,00, A T ? 122,00, C

K ? 190,00 und J B ? 231,06), belaufen sich auf insgesamt ? 580,06

und für das Jahr 2007 (Berufungswerberin ? 54,00, A T ? 124,00, C

K ? 192,00 und J B ? 231,06) auf insgesamt ? 601,06. Da diese

Aufwandersätze zum Teil die für das Aufwandersatzverfahren

relevanten Pflegeheimrestkosten übersteigen, hat es teilweise zu

einer anteilsmäßigen Kürzung der vorgeschrieben Aufwandersätze zu

kommen. Für das Jahr 2006 ergibt sich folgende Bemessung der

Aufwandersätze: 2006; Pflegeheimkosten; Eigenmittel; Restkosten; C

K 32,7 Prozent *; R V 6,4 Prozent *; A T 21 Prozent *; J B 39,9

Prozent * Februar (23 Tage); 1.436,35; 1.492,32; 0; -; -; -; -

März; 2.141,17; 1.774,56;  366,61;  119,88; 23,46; 76,99;  146,28

April; 2.072,10; 1.774,56;  297,54;  97,30; 19,04; 62,48;  118,72

Mai; 2.141,17; 1.774,56;  366,61;  119,88; 23,46; 76,99;  146,28

Juni; 2.072,10; 1.703,75;  368,35;  120,45; 23,58; 77,35;  146,97

Juli (PG IV); 2.374,29; 1.872,49;  501,80;  164,09; 32,11; 105,38;

200,22 August; 2.374,29; 1.872,49;  501,80;  164,09; 32,11;

105,38;  200,22 September; 2.297,70; 1.872,49;  425,21;  139,04;

27,21; 89,30;  169,66 Oktober; 2.374,29; 1.872,49;  501,80;

164,09; 32,11; 105,38;  200,22 November; 2.297,70; 1.872,49;

425,21;  139,04; 27,21; 89,30;  169,66 Dezember; 2.374,29;

1.872,49;  501,80;  164,09; 32,11; 105,38;  200,22 ; ; ; 4.256,73;

1.391,95; 272,40; 893,93; 1.698,45 * Anteil des eigenen Aufwandersatzes an der Gesamtsumme von ? 580,06 Für das Jahr 2007 ergibt sich folgende Berechnung: 2007; Pflegeheimkosten;

Eigenmittel; Restkosten; C K 31,9 Prozent *; R V 9 Prozent *; A T 20,6 Prozent *; J B 38,5 Prozent * Jänner; 2.571,14; 1.951,77;

619,37 **;  192,00; 54,00;  124,00;  231,06 Februar; 2.322,32;

1.891,77;  430,55;  137,35; 38,75;  88,70;  165,75 März; 2.571,14;

1.891,77;  679,37 **;  192,00; 54,00;  124,00;  231,06 April;

2.488,20; 1.891,77;  596,43;  190,26; 53,68;  122,86;  229,63 Mai;

2.571,14; 1.891,77;  679,37 **;  192,00; 54,00;  124,00;  231,06

Juni; 2.488,20; 1.891,77;  596,43;  190,26; 53,68;  122,86;

229,63 Juli; 2.571,14; 1.891,77;  679,37 **;  192,00; 54,00;

124,00;  231,06 August; 2.571,14; 1.891,77;  679,37 **;  192,00;

54,00;  124,00;  231,06 September; 2.488,20; 1.891,77;  596,43;

190,26; 53,68;  122,86;  229,63 Oktober; 2.571,14; 1.891,77;

679,37 **;  192,00; 54,00;  124,00;  231,06 November; 2.488,20;

1.891,77;  596,43;  190,26; 53,68;  122,86;  229,63 Dezember;

2.571,14; 1.891,77;  679,37 **;  192,00; 54,00;  124,00;  231,06 ;

; ; 7.511,86; 2.242,39; 631,47; 1.448,14; 2.701,69 * Anteil des eigenen Aufwandersatzes an der Gesamtsumme von ? 601,06 ** keine Überfinanzierung Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass im Februar 2006 anteilsmäßig keine für das Aufwandersatzverfahren relevanten Restkosten übrig bleiben, sodass für diesen Monat der Berufungswerberin auch kein Aufwandersatz vorgeschrieben werden kann. Für die Monate März bis Dezember 2006 beträgt der Aufwandersatz insgesamt ? 272,40 und für Jänner bis November 2007 insgesamt ? 577,47. Für den gesamten Zeitraum vom 01.03.2006 bis 30.11.2007 beläuft sich der Aufwandersatz somit auf insgesamt ?

849,87. Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass der Bruder der Berufungswerberin J B auf Grund des Übergabevertrages aus dem Jahre 1970 für die Pflegeheimkosten alleine aufzukommen hätte, ist zu entgegnen, dass im Übergabevertrag zwar von einer sorgsamen Wartung und Pflege im Krankheitsfall die Rede ist, dies jedoch im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege und Wartung zu sehen ist. Aus diesem Übergabevertrag lässt sich keine Übernahme der Kosten eines Pflegeheimes ableiten. J B gab bei seiner Zeugeneinvernahme an, dass dies damals nicht vorgesehen war. Die Berufungswerberin und ihre Schwestern brachten im Berufungsverfahren auch vor, dass sie zwar von ihren Eltern Anfang der 70er Jahre, als die Liegenschaften an ihren Bruder übergeben wurden, jeweils ATS 90.000,00 erhalten hätten, dies ihnen aber in Anbetracht der Höhe des Wertes der Liegenschaften zu wenig gewesen sei und ihr Vater dann gemeint habe, dass die Töchter für sie nicht mehr aufkommen müssten, sondern diese Pflicht den Bruder treffen würde. Abgesehen davon, dass sich daraus keine Übernahme von Pflegeheimkosten ableiten lässt, gibt es keine Beweisergebnisse dahingehend, dass der Bruder der Berufungswerberin eine derartige Verpflichtung tatsächlich übernommen hätte. J B gab nämlich bei seiner Zeugeneinvernahme weiters an, dass er sich an eine mündliche Absprache diesbezüglich nicht erinnern könne. Wenn der Hilfsbedürftige (im gegenständlichen Fall Frau S B) Vermögen verschenkt hat und das Vermögen bzw Einkommen nicht ausreicht, um die Unterkunfts- und Verpflegskosten in einem Heim zur Gänze zu bezahlen, besteht zwar nach § 947 ABGB grundsätzlich die Möglichkeit vom Geschenknehmer die gesetzlichen Zinsen (derzeit 4 Prozent) vom Wert des Geschenkes zu fordern. Dies scheitert aber im gegenständlichen Fall daran, dass J B zusammen mit seiner Frau die Liegenschaften im Jahre 2002 bereits an seinen Sohn bzw seine Schwiegertochter übergeben hat und somit nicht mehr im Besitz des Geschenkten ist. Somit bleiben im gegenständlichen Fall als Eigenmittel von Frau B nur das bewertete Wohnrecht und das Taschengeld laut Übergabevertrag übrig. Zum Vorbringen des Vertreters der Berufungswerberin, in anderen Bundesländern würde teilweise keine Aufwandersatzpflicht nach den dortigen Sozialhilfegesetzen bestehen und auf Grund von verfassungsrechtlichen Bedenken werde wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz angeregt, die Berufungsbehörde möge ein diesbezügliches Anfechtungsverfahren einleiten, genügt ein Verweis auf Artikel 12 Abs 1 Z 1 B-VG (Armenwesen) in Verbindung mit

Artikel 15 Abs 6 B-VG sowie der subsidiären Generalkompetenz nach Artikel 15 Abs 1 B-VG, wonach die Angelegenheiten der Sozialhilfe Landessache sind und es somit dem jeweiligen Landesgesetzgeber obliegt, ob im Sozialhilfegesetz für einen gewissen Personenkreis ein Aufwandersatz vorgesehen wird oder nicht. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung des Aufwandersatzes nur von 5 Prozent bzw 7 Prozent der Bemessungsgrundlage ausgegangen und überdies noch die monatlichen Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnhaus berücksichtigt wurden. Im Übrigen kam es für das gesamte Jahr 2006 und auch für einige Monate des Jahres 2007 zu einer anteilsmäßigen Kürzung des Aufwandersatzes, sodass aus all diesen Gründen gewährleistet ist, dass der eigene angemessene Unterhalt der Berufungswerberin im Sinne des § 143 Abs 3 ABGB nicht gefährdet ist. Sollte die Berufungswerberin den Gesamtbetrag von ? 849,87 nicht in einem leisten können, so steht es ihr frei, bei der Erstbehörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

Schlagworte
Aufwandersatz Geschenknehmer Zinsen Wohnrecht Wohnungsrecht Bewertung Übergabevertrag Weitergabe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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