TE UVS Tirol 2007/12/03 2007/23/2753-5

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Veröffentlicht am 03.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn C. G. B., vertreten durch Mag. L. S., Rechtsanwalt in I., XY-Platz 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 10.09.2007, Zl VA-121-2007, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) auf Euro 1.162,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 10 Prozent der verhängten Strafe, dies sind Euro 116,20, als Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY am 24.06.2007 um 07.20 Uhr am Parkplatz des Baggersee Weißenbach in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen. Die Verweigerung sei am 24.06.2007 um 7.20 Uhr in Weißenbach, Baggersee, erfolgt.

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 5 1. Satz und Abs 9 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die Lenker- und Fahrzeugkontrolle möge zwar durch ein geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht durchgeführt worden sein, es sei aber keine Veranlassung für eine Vorführung beim Amtsarzt vorgelegen. Im Straferkenntnis werde auch nicht begründet, aufgrund welcher Anhaltspunkte beim Straßenaufsichtsorgan RI M. der Verdacht entstanden sei, der Beschwerdeführer könnte durch Suchtmittel in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt worden sein. Der Berufungswerber leide an Multipler Sklerose und habe daher krankheitsbedingt mit allgemeinen Beeinträchtigungen zu leben. Angenommen, der Berufungswerber sei durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen, so hätte er bei einem diesbezüglichen Test- bzw Untersuchungsergebnis zwingend mit einem Strafverfahren nach § 27 SMG zu rechnen gehabt. Seine Verweigerung entspreche daher seinem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Der Berufungswerber sei vom amtshandelnden Straßenaufsichtsorgan zwar aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, davon, dass die Polizisten ihn dorthin bringen würden, sei in der Aufforderung jedoch keine Rede gewesen und werde dies von RI M. in seiner bereits vorgenannten Aussage auch nicht behauptet. Darüber hinaus sei es dem Berufungswerber zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Er sei damals für seine pflegebedürftige Großmutter verantwortlich gewesen. Diese wohne mit der Familie des Berufungswerbers im gleichen Haus, leide an einer schweren Form von Osteoporose, sitze im Rollstuhl und sei auf die Pflege ihrer Angehörigen angewiesen. Sie sei es gewohnt, jeden Tag gegen halb neun Uhr morgens ihr Frühstück zu bekommen, wobei ihr zuerst beim Aufstehen, Ankleiden und der Morgentoilette geholfen sowie das Frühstück vorbereitet werden müsse. Wenn zu diesem Zeitpunkt kein Angehöriger da sei, gerate sie in Panik und würde selbst versuchen aufzustehen. Es sei bereits in der Vergangenheit zu derartigen Vorfällen gekommen und bestehe dabei die akute Gefahr der Selbstverletzung in Folge von Stürzen. Von einer Weigerung des Berufungswerbers, sich einem Arzt vorführen zu lassen, könne daher keine Rede sein.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Reutte zu Zl VA-121-2007, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Reutte vom 24.06.2007, GZ: A1/0000005570/01/2007. Weiters fand am 03.12.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Zeugen RI H. M. und G. B. sowie der Berufungswerber einvernommen wurden.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber war am 24.06.2007 auf der Geburtstagsfeier eines Freundes. Gegen 07.30 Uhr begab sich der Berufungswerber zum Parkplatz des Baggersees Weißenbach, wo er sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY abgestellt hatte und parkte dieses rückwärts aus.

 

Zur gleichen Zeit befanden sich auch die Beamten der Polizeiinspektion Reutte auf dem besagten Parkplatz, zumal sie von der Bezirksleitzentrale zum Baggersee in Weißenbach geschickt worden waren, da es eine Anzeige wegen Lärmerregung gegeben hatte. Außerdem schauten sich die Beamten die am Parkplatz befindlichen Fahrzeuge an und stellten fest, dass auch Fahrzeuge ihnen bekannter Suchtgiftkonsumenten darunter waren. Da der Berufungswerber gerade dabei war sein Fahrzeug auszuparken, führte RI H. M. eine Fahrzeugkontrolle durch. RI H. M. ist ein von der Behörde ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht. Dabei stellte der Beamte fest, dass beim Berufungswerber keine Alkoholisierungssymptome vorlagen. Nach dem Eindruck des Beamten hatte der Berufungswerber einen starren Blick und machte einen abwesenden Eindruck. Als der Beamte den Berufungswerber fragte, ob er Suchtgift konsumiert habe, antwortete dieser, dass er schon lange keine Drogen mehr nehme. Da es dem Beamten nicht möglich war, festzustellen, ob der abwesende Eindruck des Berufungswerbers und sein starrer Blick auf einen Suchtmittelkonsum, eine allfälligen Übermüdung oder sonstigen Gründen zurückzuführen war, forderte er den Berufungswerber zur amtsärztlichen Untersuchung auf, nachdem der Berufungswerber das Angebot der Durchführung eines Suchtgiftschnelltestes abgelehnt hatte. Der Beamte belehrte den Berufungswerber des Öfteren über die Folgen einer Verweigerung und bot dem Berufungswerber an, ihn zur amtsärztlichen Untersuchung zu bringen.

 

Der Berufungswerber weigerte sich jedoch der Aufforderung des Beamten sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen.

 

Zu Beginn der Amtshandlung gab der Berufungswerber an, er müsse sich um die auf einen Rollstuhl angewiesene Großmutter kümmern, welche im selben Haushalt leben würde. Bei der Großmutter des Berufungswerbers handelt es sich um eine zeitlich und räumlich orientierte Dame.

 

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeit, Tatort und Fahrzeug basieren auf der Anzeige der Polizeiinspektion Reutte vom 24.06.2007, GZ: A1/0000005570/01/2007.

 

Da der Berufungswerber im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich zugestanden hat, dass er sich geweigert hatte, den Suchtmittelschnelltest zu absolvieren sowie angegeben hat, dass der Beamte ihm angeboten hatte, ihn zum Amtsarzt mitzunehmen, konnten diese Tatsachen den getroffenen Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden, zumal sich diese Angaben auch mit jenen des RI H. M. decken.

 

Die Feststellungen betreffend den Eindruck, welchen der Berufungswerber auf den Beamten machte, stützen sich auf die Angaben des Beamten, welchen der Berufungswerber im Wesentlichen nicht entgegentrat. Da es sich bei RI H. M. um einen besonders geschulten Beamten handelt, welcher insbesondere auch einen Suchtgifthund führt und bereits seit längerem mit derartigen Amtshandlungen befasst ist, geht die Berufungsbehörde zweifellos davon aus, dass der Beamte Indizien eines Suchtmittelkonsums erkennen kann, zumal der Berufungswerber beim Beamten auch zugegeben hat, zumindest früher Suchtgift konsumiert zu haben.

 

Der Berufungswerber hat nicht in Abrede gestellt, die amtsärztliche Untersuchung verweigert zu haben. Der Umstand, dass der Berufungswerber gegenüber dem Beamten erklärt hatte, sich um die im Rollstuhl befindliche Großmutter kümmern zu müssen, stützt sich auf die übereinstimmenden Angaben des Beamten und des Berufungswerbers. Der Vater des Berufungswerbers, G. B., hat zudem angegeben, dass die Großmutter zeitlich und räumlich orientiert ist und besteht kein Grund an diesen Ausführungen zu zweifeln.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich wie folgt:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Nach Abs 2 leg cit sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigte, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Z 1), oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in unsächlichem Zusammenhang steht (Z 2), auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Nach Abs 5 leg cit sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs 2 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat (Z 1) oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war (Z 2). Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung zu führen.

 

Abs 9 leg cit determiniert, dass die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen gelten, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

 

Nach den Feststellungen konnte RI H. M. im Zuge der Fahrzeugkontrolle einen starren Blick und ein abwesendes Verhalten beim Berufungswerber feststellen. Da Alkoholisierungsymptome zur Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen (vgl VwGH 08.09.1982, Zl 81/03/0047), ist dies analog auch auf Suchtgiftsymptome anzuwenden. Aufgrund des Verhaltens des Berufungswerbers konnte der Beamte daher vermuten, dass sich der Berufungswerber in einem durch Suchtmittel beeinträchtigen Zustand befindet, was für die Anwendung des § 5 Abs 2 StVO ausreicht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt es hiebei nicht auf die Ursachen der Symptome an (vgl VwGH 14.07.1993, Zl 92/03/0080). Auch wenn der Beamte nach den getroffenen Feststellungen nicht wusste, ob der Eindruck des Berufungswerbers auf Suchtmittelkonsum oder Übermüdung zurückzuführen war, so war dem Beamten jedenfalls nicht erkennbar, dass ein Suchtmittelkonsum auszuschließen ist, zumal der Berufungswerber zu erkennen gab, früher Suchtmittel konsumiert zu haben.

 

Den getroffenen Feststellungen ist weiter zu entnehmen, dass dem Berufungswerber ein Suchtmittelschnelltest vom Beamten angeboten wurde, dessen Durchführung von diesem jedoch verweigert wurde. Da der Beamte den Berufungswerber sodann berechtigterweise zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufforderte, welcher der Berufungswerber keine Folge leisten wollte, hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde gemäß § 44a Z 1 VStG zur Anführung der Symptome im Spruch, auf Grund derer ein Organ der Straßenaufsicht zur Vermutung der Suchtgiftbeeinträchtigung gelangen konnte, nicht verpflichtet ist (vgl VwGH 16.12.2006, Zl 2004/02/0198).

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat der Berufungswerber im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei dies durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24 05.1989, Zl 89/02/0017).

 

Diesbezüglich hat der Berufungswerber ausgeführt, er habe der amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten können, zumal er die Pflege seiner im Rollstuhl befindlichen Großmutter übernommen habe und deshalb nach Hause müsse, da sie eventuell stürzen würde, wenn sie selbst aufzustehen versuche. Diese Argumentation kann jedoch keine Rechtfertigung darstellen. Insbesondere musste dem Berufungswerber aufgrund der zahlreichen Belehrungen seitens des Beamten doch auch klar sein, dass er seinen Führerschein verlieren würde, sofern er der Aufforderung keine Folge leiste, was letztlich zum selben Ergebnis, nämlich der Suche eines Ersatzes für die Pflege der Großmutter, führte. Außerdem geht aus den Feststellungen hervor, dass die Großmutter zeitlich und räumlich sehr wohl orientiert ist, sodass davon auszugehen ist, dass es der Großmutter auch möglich gewesen wäre, eine weitere Stunde auf den Berufungswerber zu warten.

 

Da es dem Berufungswerber nicht gelungen ist sein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Diesbezüglich ist dem Berufungswerber zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

 

Strafbemessung:

Nach § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als erheblich anzusehen, da durch die Vorgangsweise des Berufungswerbers die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift nicht möglich war. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu bewerten. Erschwerende Umstände waren keine zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Berufungswerber angegeben, dass er als Restaurator und freischaffender Künstler bzw im Winter als Schilehrer arbeite. Da derzeit Zwischensaison sei, sei sein Einkommen sehr niedrig. Er sei nicht verheiratet und habe keine Sorgepflichten.

 

In Anbetracht des nach § 99 Abs 1 lit b StVO normierten Strafrahmens von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe konnte mit der herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Bei der nunmehr verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Nach, den, Feststellungen, konnte, RI H.M., im, Zuge, der, Fahrzeugkontrolle, einen, starren, Blick, und, ein, abwesendes, Verhalten, beim, Berufungswerber, feststellen. Da, Alkoholisierungsmerkmale, zur, Vermutung, einer, Alkoholbeeinträchtigung, nach, der, Rechtsprechung, des, Verwaltungsgerichtshofes, genügen, ist, dies, analog, auch, auf, Suchtgiftsymptome, anzuwenden. Aufgrund, des, Verhaltens, des, Berufungswerbers, konnte, der, Beamte, daher, vermuten, dass, sich, der, Berufungswerber, in, einem, durch, Suchtmittel, beeinträchtigten, Zustand, befindet, was, für, die, Anwendung, des, § 5 Abs 2 StVO, ausreicht. Nach, Ansicht, des, Verwaltungsgerichtshofes, kommt, es, hiebei, nicht, auf, die, Ursachen, der, Symptome, an. Auch, wenn, der, Beamte, nach, den, getroffenen, Feststellungen, nicht, wusste, ob, der, Eindruck, des, Berufungswerbers, auf, Suchtmittelkonsum, oder, Übermüdung, zurückzuführen, war, so, war, dem, Beamten, jedenfalls, nicht, erkennbar, dass, ein, Suchtmittelkonsum, auszuschließen, ist, zumal, der, Berufungswerber, zu, erkennen, gab, früher, Suchtmittel, konsumiert, zu, haben. Den, getroffenen, Feststellungen, ist, weiters, zu, entnehmen, dass, dem, Berufungswerber, ein, Suchtmittelschnelltest, vom, Beamten, angeboten, wurde, dessen, Durchführung, von, diesem, jedoch, verweigert, wurde. Da, der, Beamte, den, Berufungswerber, sodann, berechtigterweise, zu, einer, amtsärztlichen, Untersuchung, aufforderte, welcher, der, Berufungswerber, keine, Folge, leisten, wollte, hat, der, Berufungswerber, die, ihm, zur, Last, gelegte, Verwaltungsübertretung, in, objektiver, Hinsicht, verwirklicht
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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