TE UVS Tirol 2008/01/02 2007/17/0365-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. M. W., D-B., vertreten durch RA Dr. E., Dr. E., 6330 Kufstein, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.08.2006, Zl KS-6734-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, somit zu Punkt 1. Euro 98,00 und zu Punkt 2. Euro 14,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 20.05.2006, 10.03 Uhr

Tatort: Inntalautobahn A 12, Gemeinde Kundl, km 0024.300, Kontrollstelle, Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY (D)

Sattelanhänger, XY (D)

 

1.

Sie haben als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Anhänger) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am Samstag den 20.05.2006 um 10.03 Uhr auf der Inntalautobahn A12, im Gemeindegebiet von Kundl bei Straßenkilometer 24,300 in Fahrtrichtung Westen von Z. D. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 6.400 kg überschritten wurde.

2.

Sie haben als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Anhänger) nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am Samstag den 20.05.2006 um 10.03 Uhr auf der Inntalautobahn A12, im Gemeindegebiet von Kundl bei Straßenkilometer 24,300 in Fahrtrichtung Westen von Z. D. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der 1. Achse des Sattelanhänger von 8.000 kg durch die Beladung um 544 kg überschritten wurde.

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 7a KFG und zu Punkt 2. nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde ihm zu Punkt 1. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 490,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die im erstinstanzlichen Verfahren benannten Zeugen nicht persönlich einvernommen. Eine Einvernahme sowohl des Beschuldigten als auch der beiden Zeugen werde insbesondere zur Frage der Beladung der Übernahme des Fahrzeuges sowie des Kontrollsystems im Betrieb des Beschuldigten erforderlich gewesen. Sowohl der Beschuldigte selbst als auch die beiden Zeugen, welche als Kraftfahrer im Betrieb des Beschuldigten wären, hätten zum Kontrollsystem im Betrieb des Beschuldigten, der Organisation sowie der Maßnahmen, welche gesetzt würden, um die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, einvernommen werden müssen. Eine solche Einvernahme hätte jederzeit vor der zuständigen deutschen Rechtshilfebehörde stattfinden können.

 

Die Bescheidbegründung erstrecke sich über weiteste Teile zunächst in einer Aneinanderreihung des Vorbringens des Beschuldigten in der Stellungnahme zur Rechtfertigung, gefolgt von Feststellungen der Gewichtsüberschreitung, welche vom Beschuldigten, genauso wie die Rechtsmäßigkeit der Wiegung, niemals bestritten worden wären. Auch unrichtige Angaben würden den Meldungslegern nicht vorgeworfen, bei dieser Feststellung handle es sich um eine Standardbegründung, welche in jeden Bescheid der belangten Behörde, die einen ähnlichen Sachverhalt betreffe, zu finden sei. Die Behörde verstöße dadurch aber gröblich gegen die sie treffende Begründungspflicht von Bescheiden, dies auch in der rechtlichen Beurteilung, welche wiederum größtenteils in der Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen bestehe.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe aber die Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mehr als glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Rechtsvorschriften durch den Lenker des Sattelzugfahrzeugs kein Verschulden treffe bzw ihm dies nicht vorgeworfen werden könne. Der Beschuldigte habe initiativ alles dargelegt, was für seine Entlastung spreche sowie ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstattet und auch alle entsprechenden Beweismittel vorgelegt und konkrete Beweisanträge gestellt. Es könne nicht zum Nachteil des Beschuldigten sein, dass die Behörde entweder die vom Beschuldigten angebotenen Beweise überhaupt nicht aufnehme oder diese nicht oder nur zu dessen Ungunsten würdige.

 

Die belangte Behörde gehe unberechtigter Weise davon aus, dass es dem Schulungs-, Kontroll- und Sanktionssystem im Betrieb des Beschuldigten an Effektivität fehle. Es könne vom Beschuldigten auch nicht gefordert werden in jedem seiner LKWs einen Achslastmanometer einzubauen. Sämtliche Mitarbeiter im Betrieb des Beschuldigten werden zu dem angewiesen, die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wären diesen auch die Konsequenzen bis hin zur Entlastung bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Gesetzesübertretungen bekannt. Eine lückenlose Überwachung jeder Beladung durch den Beschuldigten persönlich sei nicht möglich und könne von diesem auch nicht verlangt werden. Der Beschuldigte muss sich vielmehr aufgrund der in seinem Betrieb vorhandenen Organisationen darauf verlassen können, dass derartige Verstöße nicht begangen würden bzw. er alles ihm mögliche unternommen habe, um dies zu verhindern. Dass sich die Mitarbeiter auch daran halten, zeige sich im gegenständlichen Fall daran, dass jeder Lenker, welcher die Beladung übernommen habe, sehr wohl, soweit ihm möglich sei das Gewicht überprüft und auch einen Teil der Ladung am Beladeort zurückgelassen habe. Diesbezüglich werde auch auf das Vorbringen in der Stellungnahme zur Rechtfertigung vom 21.08.2006 verwiesen und dieses auch zum Vorbringen der gegenständlichen Berufung erhoben.

 

Insgesamt habe der Beschuldigte somit mehr als glaubhaft gemacht, dass er als Zulassungsbesitzer alles unternommen habe, um Übertretungen nach den in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu vermeiden, weshalb ihm auch keine Fahrlässigkeit angelastet werden könne.

 

Ausgehend von den anzuwendenden Strafbemessungsgrundsätzen wären die verhängten Geldstrafen darüber hinaus überhöht und würden in ähnlich gelagerten Fällen weit niedrigere Strafen verhängt, zumal der Beschuldigte unbescholten sei und auch keine Erschwerungsgründe der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden könnten. Es werde daher beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und den Beschuldigten zu dieser Verhandlung zu laden sowie die beantragten Beweise aufzunehmen und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen eventuell die verhängte Strafe angemessen herabzusetzen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber jedoch nicht erschienen ist. Er hat sich somit des Mittels der eigenen Verteidigung freiwillig begeben. Erschienen ist jedoch BI M. L. von der Autobahnkontrollstelle Kundl.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu:

Der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 28.05.2006 zu Zl A1/29846/01/2006 ist zu entnehmen, dass Z. D. am 20.05.2006 das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) auf der Autobahn A 12 im Gemeindegebiet von Kundl bei Strkm 24,300 gelenkt habe und dabei festgestellt wurde, dass das Fahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 t um 6.400 kg überschritten hatte. Außerdem, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelanhängers der ersten Achse von 8.000 kg durch die Beladung um 544 kg überschritten worden sei. Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges sei H. M. W. aus D-B., XY-Straße 15.

 

Der Berufungswerber ist Inhaber der Firma H. W. Diese Firma ist die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) sowie des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D), welches von Beamten der Autobahnkontrollstelle Kundl am 20.05.2006 auf der Autobahn A 12 bei Strkm 24,300, Kontrollstelle Kundl, Richtungsfahrbahn Innsbruck um 10.03 Uhr einer Verwiegung zugeführt wurde. Die Verwiegung wurde dabei von GI M. L. durchgeführt. Aus dem eingeholten Eichschein geht hervor, dass die Waage am 02.11.2005 geeicht worden war und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2007 ablaufen würde. Bei der Waage handelt es sich um eine nichtselbsttätige Waage. Aus dem ebenfalls im Akt befindlichen Wiegeschein geht hervor, dass einerseits ein Übertretungsgewicht von 6.400 kg und andererseits die höchste zulässige Achslast der ersten Achse des Sattelanhängers von 8.000 kg durch die Beladung um 544 kg (6,80 Prozent) überschritten wurde.

 

Anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung wurde GI M. L. einvernommen und hat dieser angegeben, dass der Lenker über die Achswaage gefahren und dann auf die Brückenwaage gefahren sei, wo er dann zum Stillstand angehalten worden sei. Der Lenker sei dann auf der Brückenwaage stehen geblieben und der GI habe dann das Gewicht ablesen können. Die Waage pendle aus, das Gewicht werde abgedrückt. Solange die Waage nicht ausgependelt sei, könne man das Gewicht auch nicht abdrücken. Er habe auf einen ganz bestimmten Knopf gedrückt, nachdem die Waage ausgependelt gewesen sei und das ganze Ergebnis sei auf einen Computer überspielt worden. In der Folge sei dann ein Ausdruck aus dem Computer erstellt worden, dass sei der gegenständliche Wiegeschein.

 

Dem erstinstanzlichen Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Berufungswerber bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt Nachstehendes:

Bei Kraftwagen mit Anhängern darf gemäß § 4 Abs 7a KFG die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zu gelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichts um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für die in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

 

Der Zulassungsbesitzer hat gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung, unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Der Berufungswerber hat in der Berufung unter Punkt 2. ausgeführt, dass die Einvernahme der beiden Zeugen sowie seiner eigenen Person insbesondere zur Frage der Beladung, der Übernahme des Fahrzeugs sowie des Kontrollsystems im Betrieb des Beschuldigten erforderlich gewesen wäre. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß geladen, er ist jedoch zur Verhandlung nicht erschienen. Er hat auch in seiner Berufung und im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keinen Satz zum angeblich vorhandenen Kontrollsystem in seinem Betrieb verschwendet. Bei der Beantwortung der Frage, ob die festgestellte Übertretung ihm angelastet werden kann, ist jedoch einzig ausschlaggebend, ob er in seinem Verantwortungsbereich ein Kontrollsystem installiert hat, welchem zufolge er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Zu seinen Ausführungen eine lückenlose Überwachung jeder Beladung durch den Beschuldigten persönlich sei nicht möglich und könne von diesem auch nicht verlangt werden, der Beschuldigte müsse sich vielmehr aufgrund der in seinem Betrieb vorhandenen Organisation darauf verlassen können, dass derartige Verstöße nicht begangen werden bzw er alles ihm mögliche unternommen habe um dies zu verhindern, sei er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:

 

?Weder die Unmöglichkeit die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder im Zweifel nur eine geringer Menge zu laden? (VwGH vom 22.02.1995, 95/03/0001).

 

In seiner Entscheidung zur Zl 90/19/0099 führt der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass er zwar einerseits anerkennt, dass es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung nicht zulasse, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annehme. In Summe sei es aber darum gegangen, dass er durch eine Weisung an den Fahrer seiner Verantwortung als Zulassungsbesitzer in Belangen der Überschreitung der Lenkzeit nicht enthoben werde. Hier wurde der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 1 KFG nicht genüge getan. Das vom Berufungswerber behauptete Schulungs-, Kontroll- und Sanktionssystem im Betrieb des Beschuldigten, welches er jedoch in keiner Art und Weise genauer beschrieben hat, stellt somit kein ausreichend wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar. Effektiv ist ein Kontrollsystem hier nur, wenn eine Überladung von vorneherein vermieden werden würde. Diesen Anforderungen hat jedoch dass vom Berufungswerber behauptete aber eben nicht dargelegte Kontrollsystems keinesfalls entsprochen. Außerdem verkennt der Berufungswerber, dass es dem Zulassungsbesitzer obliegt, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs 1 VStG ?von sich aus konkret? darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl das Erkenntnis vom 12. Juli 1995 zu Zl 95/03/0049). Aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens konnte auch die Einvernahme der beiden Zeugen unterbleiben.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich hinsichtlich Punkt 1. um eine Überladung von 16 Prozent. Es darf darauf verwiesen werden, dass sich bei einer derartigen Überladung das Gefahrpotenzial auf der Straße erheblich ansteigt, insbesondere weil sich der Bremsweg verlängert, der einwandfreie Straßenzustand gefährdet ist und auch das Fahrverhalten verändert sein muss um dem höheren Gewicht begegnen zu können. Der Unrechtsgehalt im gegenständlichen Fall ist daher als gravierend zu bezeichnen.

 

Die Beurteilung ob ein Messgerät der Zulassung entspricht, wird von der zuständigen Eichbehörde bei der Eichung festgestellt. Da sich im Berufungsakt ein gültiger Eichschein für die fragliche Waage befindet, steht somit fest, dass die verwendete Waage zum Zeitpunkt der Verwiegung geeicht war und damit auch die Zulassungsanforderungen erfüllt hat.

 

Insgesamt steht die Übertretung zu Punkt 1. und zu Punkt 2. somit in objektiver Hinsicht fest.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insoferne eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu seinem Verschulden bringt der Berufungswerber vor, dass in seinem Unternehmen insbesondere die LKW-Fahrer einem Kontroll-, Schulungs- und Sanktionssystem unterliegen. Zum Beweis hat er ein Rundschreiben vom 25.05.2006 vorgelegt. Weiter ausgeführt wurde das Kontrollsystem jedoch nicht.

Der Berufungswerber hätte von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise von ihm Kontrollen der Beladung, die sich im Übrigen nicht nur auf Anweisungen vor Überprüfungen nach der Fahrt beschränken dürfen, vorgenommen wurden und der ihm nach § 5 Abs 1 VStG auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH vom 20.02.1991, Zl 90/02/0145).

 

Ergänzt wurde noch, dass sämtliche Mitarbeiter im Betrieb des Beschuldigten angewiesen sind, die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und dass auch die Konsequenzen bis hin zur Überlassung bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Gesetzesübertretungen bekannt wären.

 

Der Berufungswerber bringt zusammengefasst vor, dass er alles Mögliche getan habe und ihm daher keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Entgegen seinem Vorbringen ist ihm ein diesbezüglicher Beweis aber nicht gelungen, da sich im Wesentlichen darauf beruft, dass er die Fahrer ausreichend schule und kontrolliere. Dies sind jedoch nur einzelne Elemente eines wirksamen Kontrollsystems. Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre der Berufungswerber dann nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, welchem zufolge er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995 zu 94/02/0422). Nur ein solches durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (VwGH vom 18.11.2003, Zl 2004/03/0322).

 

Dem Zulassungsbesitzer kommt gemäß § 103 Abs 1 KFG eine gemäß § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und da es sich bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (siehe auch VwGH zu 89/03/0180). Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn er durch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH zur Zl 89/03/0180 vom 17.01.1990).

 

Die Überprüfung der Tauglichkeit seiner Maßnahmen hat ergeben, dass das vom Berufungswerber vorgebrachte Kontrollsystem nicht geeignet war, um Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Beladung von Sattelkraftfahrzeugen hintanzuhalten, weshalb die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht feststeht.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Berufungswerber hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben. In Anbetracht aller Strafzumessungskriterien konnte die Strafe unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie normaler Familienverhältnisse nicht herabgesetzt werden und scheint als schuld- und tatangemessen. Zudem war deren Verhängung schon allein aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber von weiteren derartigen Verstößen gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Berufungswerber, hat, in, der, Berufung, ausgeführt, dass, die, Einvernahme, der, beiden, Zeugen, sowie, seiner, eigenen, Person, insbesondere, zur, Frage, der, Beladung, der, Übernahme, des, Fahrzeuges, sowie, des, Kontrollsystems, im, Betrieb, des, Beschuldigten, erforderlich, gewesen, wäre. Der, Beschuldigte, wurde, ordnungsgemäß, geladen, er, ist, jedoch, zur, Verhandlung, nicht, erschienen. Er, hat, auch, in, seiner, Berufung, und, im, gesamten, erstinstanzlichen, Verfahren, keinen, Satz, zum, angeblich, vorhandenen, Kontrollsystem, in, seinem, Betrieb, verschwendet
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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