Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn G R, wohnhaft in S, B 271, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 04.10.2006, GZ: 15.1 1372/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 100,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als Beförderer von Gefahrgut des von F M am 16.05.2006 um 14.10 Uhr in der Gemeinde E, Gemeinde St. M a G, auf der B - E bei StrKm 49,000 in Fahrtrichtung L gelenkten LKW mit dem Kennzeichen als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Beförderers, Firma R G GmbH, S, 1.) unterlassen, auf das Datum der Überprüfungsfrist des IBC zu achten, da die letzte Dichtheitsprüfung im Juni 2001 stattgefunden habe und nach spätestens zweieinhalb Jahren hätte wiederholt werden müssen. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 13 Abs 1 Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetz (Abs 6.5.4.14.3 ADR) Verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG verhängt wurde. Der Berufungswerber sei
2.) dafür verantwortlich, dass beim Großpackmittel (IBC) eine zweite Kennzeichnung auf der gegenüberliegenden Seite fehlte, da am IBC lediglich ein ADR-konformer Gefahrzettel angebracht war. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 13 Abs 1a Z 3 GGBG (5.2.1.4 ADR) verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 100,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG verhängt wurde. Der Berufungswerber sei schließlich 3.) dafür verantwortlich, dass auf Grund der Unübersichtlichkeit des ausgehändigten Beförderungspapiers nicht festgestellt werden konnte, ob der auf der Ladefläche befindliche IBC befüllt oder leer war. Weiters sei unter Menge 600 Liter angeführt gewesen, obwohl die tatsächlich beförderte Menge ca 500 Liter betragen habe. Damit sei das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden. Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 7 und § 13 Abs 1a Z 2 GGBG (5.4.1 ADR) verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 27 Abs 3 Z 5 GGBG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass die Beförderung von Diesel gemäß der Freigrenzenregelung nach 1.1.3.6 ADR von sämtlichen Auflagen befreit sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Am 16.05.2006 um 14.10 Uhr lenkte F M in der Gemeinde St. M a G, E, B bei StrKm 49,000 den VW Pritschenwagen mit dem Kennzeichen in Fahrtrichtung L. Es handelt sich dabei um ein Firmenfahrzeug der G
R GmbH, S, Holz - Schlägerungen - Seilungen, mit dem ein IBC mit einem Fassungsvermögen von 582 Litern ca 500 Liter UN 1202 Dieselkraftstoff befördert wurden. Der Dieselkraftstoff wurde von der Firma R zu den Holzpartien gebracht, um diese mit Treibstoff zu versorgen. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R G GmbH, S. Bei dem IBC handelte es sich um ein baumustergeprüftes Großpackmittel aus Metall, wobei auf der am IBC angebrachten Metallplakette als Monat und Jahr der letzten Dichteprüfung 06/01 eingestanzt ist. Aus dem mitgeführten Beförderungspapier ist ersichtlich, dass nach der Spalte Beschreibung der Versandstücke Großpackmittel unter Menge 600 Liter eingetragen sind. Zugleich ist auch das Feld betreffend Beförderung ungereinigter leerer Großpackmittel ausgefüllt, sodass nicht ersichtlich ist, ob nun ein gefüllter IBC oder ein ungereinigter leerer IBC befördert wird. Auf dem IBC war lediglich ein Gefahrzettel für den befördernden Dieselkraftstoff angebracht. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, der öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere den anlässlich der Lenker- und Gefahrgutkontrolle angefertigten Fotos, welche das Fahrzeug und den darauf befindlichen IBC aus allen Blickrichtungen dokumentieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Auf den gegenständlichen Fall ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung BGBl I Nr. 118/2005 sowie das ADR in der Fassung BGBl III Nr. 156/2004 (= ADR 2005) anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 1a Z 3 GGBG hat der Beförderer sich im Rahmen des § 7 Abs 1 durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw; dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeuges oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Gemäß Punkt 1.1.3.6 ADR bestehen Freistellungen im Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden. Punkt 1.1.3.6.1 ADR lautet:
Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 15, angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie 0 zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie 0 zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie 4 zugeordnet. Punkt 1.1.3.6.2 ADR lautet: Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter, die in der Tabelle in Abs 1.1.3.6.3, Spalte 3, für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Abs 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: - Kapitel
1.10 - Kapitel 5.3 - Abschnitt 5.4.3 - Abschnitt Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnittes 7.2.4 - Sondervorschrift CV1 des Abschnittes 7.5.11 - Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 A und C - Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5 - Abschnitt 8.2.3 - Abschnitt 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5 - Kapitel 8.4 - Sondervorschrift S1 (3) und (6) - Sondervorschrift S2 (1) - Sondervorschrift S4 und Sondervorschriften S14 bis S21 des Kapitels 8.5 Gemäß Kapitel 3.2 ADR fällt UN 1202 Dieselkraftstoff in die Beförderungskategorie 3 gemäß 1.1.3.6 ADR. Gemäß 1.1.3.6.3 ADR beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit der Beförderungskategorie 3 1.000 Liter. (Da für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt des Gefäßes) bezüglich der höchstzulässigen Gesamtmenge der Beförderungseinheit in Liter bedeutet) Somit wurde im gegenständlichen Fall Dieselkraftstoff im Rahmen der Freigrenzenregelung nach 1.1.3.6 ADR befördert, sodass die in Punkt 1.1.3.6.2 genannten Vorschriften nicht anzuwenden sind. Dies betrifft jedoch nicht die vorgeworfenen Verletzungen der Dichtheitsprüfung spätestens alle zweieinhalb Jahre nach 6.5.4.14.3 ADR, die Verpflichtung der Kennzeichnung des Großpackmittels gemäß 5.2.1.4 ADR und die Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier gemäß 5.4.1 ADR mitzuführen. Gemäß 6.5.4.14.3 ADR müssen alle metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC zur Beförderung von flüssigen Stoffen oder von festen Stoffen, die unter Druck gefüllt oder entleert werden, als erstmalige Prüfung (das heißt vor der ersten Verwendung des IBC zur Beförderung), nach einer Reparatur und in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren der Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Die Prüfergebnisse und die Identität der Stelle, welche die Prüfungen durchgeführt hat, müssen gemäß 6.5.4.14.4 ADR in Prüfberichten festgehalten werden, die vom Eigentümer des IBC mindestens bis zum Zeitpunkt der nächsten Prüfung aufzubewahren sind. Es ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass seit erstmaliger Prüfung im Juni 2001 eine weitere ordnungsgemäße Prüfung des IBC mit Prüfbericht durchgeführt worden wäre. Gemäß 5.2.1.4 ADR sind Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen zu versehen. Im vorliegenden Fall war nur eine entsprechende Kennzeichnung für UN 1202 Dieselkraftstoff auf dem IBC angebracht. Gemäß 5.4.1.1.1f muss das Beförderungspapier für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand außer für ungereinigte leere Umschließungsmittel die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw als Brutto- oder Nettomasse) enthalten, wobei bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Abs 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden muss. Im vorliegenden Fall geht aus dem Beförderungspapier nicht klar hervor, was mit der einzigen Mengenangabe 600 Liter gemeint ist. Tatsächlich entspricht dies weder dem Fassungsvermögen des IBC mit 582 Liter, noch der tatsächlich beförderten Menge Dieselkraftstoff mit ca 500 Litern. Abgesehen davon ist am Beförderungspapier auch die Kategorie für ungereinigte leere Großpackmittel ausgefüllt, sodass nicht klar ist, ob nun im Container Dieselkraftstoff befördert wird oder lediglich ein ungereinigter leerer Container mitgeführt wird. Damit hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Verantwortlicher des Beförderers der Firma G R GmbH gegen § 13 Abs 1a Z 3 bzw im Fall des Beförderungspapiers gegen Z 2 leg. Cit. verstoßen und dies zu verantworten, da er verpflichtet gewesen wäre, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden bzw dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Gemäß § 27 Abs 3 Z 5 lit b GGBG ist, wer als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 13 Abs 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs 1 Z 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert, mit einer Geldstrafe von ? 100,00 bis ? 4.000,00 zu bestrafen, wenn gemäß § 15a die Verwaltungsübertretung in der Gefahrenkategorie 2 einzustufen ist. In den vorliegenden Fällen hat die belangte Behörde die Übertretungen zu Recht in Gefahrenkategorie 2 eingestuft und zu den drei Übertretungen jeweils Geldstrafen verhängt, die am unteren Ende des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt sind. Im konkreten Fall erscheinen diese als jeweils schuld- und tatangemessen. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall eine Menge Dieselkraftstoff befördert worden, die sich im Rahmen der Freigrenzenregelung des Punktes 1.1.3.6 ADR bewegt, wobei in solchen Fällen Erleichterungen vorgesehen sind, eine Reihe von Vorschriften des ADR aber dennoch zur Anwendung gelangen. So sind im vorliegenden Fall trotz der Freigrenzenregelung die Vorschriften über die wiederkehrende Dichtigkeitsprüfung, das ordnungsgemäße Beförderungspapier und die Kennzeichnung des Versandstücks anzuwenden. Diese Vorschriften wurden nicht eingehalten. Es war spruchgemäß zu entscheiden.