TE UVS Tirol 2008/01/14 2007/22/2765-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl  über die Berufungen des Herrn O. K., geb xx, vd RAe Dr. B. S./Dr. H. S., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.10.2007, Zl VA-282-2007, wegen einer Übertretung der StVO sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.09.2007, Zl 704-4-246-2007-FSE-2 wegen eines Lenkverbotes in Österreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

I. (Zl uvs-2007/22/3177 , Übertretung nach der StVO) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.10.2007, Zl VA-282-2007 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II. (Zl uvs-2007/22/2765 , Lenkverbot in Österreich) Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.09.2007, Zl 704-4-246-2007-FSE-2 wegen eines Lenkverbotes in Österreich Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Zu I. Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.10.2007, Zl VA-282-2007:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt:

 

?Sie lenkten am 18.07.2007 den LKW der Marke MAN, Type: XY, Kennzeichen: XY (D), mit dem Anhänger der Marke XY u XY, Type: XY, Kennzeichen: XY (D), in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldeten. Gemäß dem Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.07.2007 betrug der Alkoholgehalt ihres Blutes zum Tatzeitpunkt am 18.07.2007, um 01.00 Uhr, 2,2 Promille (unter Berücksichtigung der für sie günstigsten Berechnung.?

 

Er habe dadurch gegen § 99 Abs 1 lit a iVm 5 Abs 1 StVO verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 360 Stunden verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, und darin zusammenfassend vorgebracht, dass einerseits keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorgelegen sei und andererseits der Tatvorwurf insofern ungerechtfertigt erhoben wurde, als die Nachtrunkverantwortung des Beschuldigten absolut glaubhaft sei und er daher zum vorgeworfenen Zeitpunkt keinesfalls alkoholisiert gewesen sei.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erst- und zweitinstanzlichen Akten. Weiters durch Einsichtnahme in Auszüge aus dem TIRIS vom 21.11.2007 und in eine Stellungnahme des Zeugen BI F. vom 06.12.2007. Am 09.01.2008 wurde im Beisein des Beschuldigten und seiner Rechtsvertreterin ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung im Anschluss an diesen Lokalaugenschein im Gemeindeamt K. wurde der Beschuldigte sowie die Zeugen G. G., BI M. F. sowie R. W. (Bauamt der Gemeinde K.) einvernommen.  Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertreterin auch ein Privatgutachten des Dr. med. U. M. vom 04.01.2008 zur Frage der Glaubwürdigkeit der Nachtrunkverantwortung des Berufungswerbers vorgelegt. Am 10.01.2008 fand eine Besprechung mit dem stellvertretenden Leiter der Landessanitätsdirektion, Dr. F. K. statt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Das durchgerührte, aufwendige Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ergeben, dass zwar die gegenständliche Grundfläche (Gp XY KG K.) zweifelsfrei eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO ist (selbst der Beschuldigte räumte ein, dass zum Tatzeitpunkt keine Abschrankung vorhanden war und ein Schild angebracht war, welches das Parken , gegen Gebühr , erlaubte), die Nachtrunkverantwortung des Beschuldigten jedoch, entgegen den Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 23.07.2007, glaubwürdig erscheint.

 

Nach den weitgehend übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen G. ergeben sich folgende, auch in der polizeilichen Anzeige vom 18.07.2007 dargelegten, entscheidungsrelevanten Eckdaten des Geschehens: Beim erstmaligen Eintreffen des Zeugen G. am Tatort am 17.07.2007 um ca 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr zeigte der Beschuldigte keinerlei Zeichen einer Alkoholisierung. Beim zweiten Eintreffen des Zeugen G. gegen ca 22.00 Uhr machte der Beschuldigte auf den Zeugen G. einen alkoholisierten Eindruck. Der Beschuldigte gab selbst zu, ca 2 bis 3 Schluck Schnaps zu sich genommen zu haben. Nachdem der Beschuldigte sein Fahrzeug gegen 01.00 Uhr das letzte Mal bewegt hat, trank er ca von 01.00 Uhr bis 02.00 Uhr die 1 Liter Obstbrandflasche (35 vol Prozent) bis auf einen halben Liter aus. Diese Trinkverantwortung wurde im Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 23.07.2007 als völlig unglaubwürdig dargestellt.

 

Anlässlich einer Besprechung mit Herrn Dr. F. K., Landessanitätsdirektion, vom 10.01.2008, stellte sich jedoch in weitgehender Übereinstimmung mit dem Privatgutachten Dr. M. heraus, dass die vorliegende Nachtrunkverantwortung des Beschuldigten aus medizinischer Sicht nicht widerlegbar ist und im amtsärztlichen Gutachten vom 23.07.2007 ein Fehler unterlaufen ist. Tatsächlich ergibt die Trinkmenge eines halben Liter Obstbrand mit 35 vol Prozent abzüglich drei Schluck Schnaps (a 0,02 l) zu den angegebenen Zeiten einen wahrscheinlichen Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung (18.07.2007, 09.13 Uhr) von 1,51 Promille (Spannbreite von max 2,25 bis min 0,77 Promille , siehe die Berechnungsunterlagen Dr. K. vom 10.01.2008). Dieser Wert entspricht beinahe exakt dem tatsächlichen Messergebnis (0,71 mg/l). Damit hat sich jedoch gezeigt, dass die Trinkverantwortung des Beschuldigten auch nach Durchführung eingehender Ermittlungen nicht zu widerlegen ist und war daher, dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz ?in dubio pro reo? folgend, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.09.2007, Zl 704-4-246-2007-FSE-2 wegen eines Lenkverbotes in Österreich:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.07.2007 das Recht aberkannt, von seinem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und dazu ein Lenkverbot für die Dauer von 10 Monaten (gerechnet ab dem 18.07.2007) ausgesprochen. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) beizubringen.

 

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als die Dauer des Lenkverbotes auf acht Monate herabgesetzt wurde.

 

In der dagegen erhobenen Berufung wurde wie gegen das Straferkenntnis vorgebracht, dass einerseits keine Straße mit öffentlichem Verkehr vorgelegen sei und andererseits der Tatvorwurf insofern ungerechtfertigt erhoben wurde, als die Nachtrunkverantwortung des Beschuldigten absolut glaubhaft sei und er daher zum vorgeworfenen Zeitpunkt keinesfalls alkoholisiert gewesen sei.

 

Beweis wurde aufgenommen wie unter I. angeführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu. Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Berufungswerber das gegenständliche Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Anlässlich, einer, Besprechung, mit, Herrn, Dr., F., K., Landessanitätsdirektion, vom, 10.01.2008, stellte, sich, jedoch, in, weitgehender, Übereinstimmung, mit, dem, Privatgutachten, Dr., M., heraus, dass, die, vorliegende, Nachtrunkverantwortung, des, Beschuldigten, aus, medizinischer, Sicht, nicht, widerlegbar, ist
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten