Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Beschwerde von Frau E W, S Straße 42, G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Gemäß §§ 67 a Abs. 1 Z 2 und 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), wir die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2007 hat Frau E W vorgebracht, sie habe am 4.7.2007 erfahren, dass ihr minderjähriger, behinderter Sohn am 18.6.2007 von einem Amtsarzt während der Unterrichtszeit begutachtet worden sei. Sie sei als Erziehungsberechtigte von dieser Untersuchung nicht verständigt worden. Die Untersuchung habe mit der Schule nichts zu tun gehabt, sondern viel mehr mit einem Verfahren betreffend Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen. Sie verstehe weder, dass sie als Erziehungsberechtigte von dieser Untersuchung nicht verständigt worden sei, noch dass diese in der Schule stattfinden müsse. Anlässlich eines telefonischen Kontaktes wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Beschwerde unzulässig sei. Sie erklärte daher, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Da dies bis zum heutigen Tag nicht erfolgt ist, erfolgt die bescheidmäßige Erledigung. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate bei Beschwerde an Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihrem Recht verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 14.8.2007 ein, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die vom Amtsarzt der Stadt durchgeführte Untersuchung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Gemäß § 67c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen eine individuell bestimmte Adresse gerichtet ist (Walter-Mayer, Grundriss des Österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, Wien 1996, RDZ 608). Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus und kann nicht im bloßen Unterbleiben eines Verhaltens bestehen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen ist, dass sie im Sinne des § 10 AVG 1991 als gesetzliche Vertreterin ihres unmündigen Sohnes der Beweisaufnahme, nämlich der amtsärztliche Untersuchung, ob die Voraussetzungen der dauernden Gehbehinderung noch vorliegen, beigezogen hätte werden müssen, kann sie für die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde nichts für sich gewinnen. Der Amtsarzt, der zweifelsfrei dem Bürgermeister als Straßenrechtsbehörde zuzurechnen ist, hat gegen die Beschwerdeführerin keinerlei Zwangsgewalt ausgeübt, sondern es vielmehr unterlassen, sie als Vertreterin ihres Sohnes beizuziehen. Da somit die Beschwerdeführerin mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht beschwerdelegitimiert war, ist die Beschwerde a limine zurückzuweisen.