TE UVS Tirol 2008/01/15 2007/13/0528-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn C. B., vertreten durch Dr. K. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 02.02.2007, Zahl VK-4988-2006, nach der am 08.10.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1. und 4. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt und die Berufung zu den Spruchpunkten 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe das sind im gegenständlichen Fall Euro 28,00 (zu Spruchpunkt 2. Euro 20,00 und zu Spruchpunkt 3. Euro 8,00), zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Strafnorm zu Spruchpunkt 2. § 27 Abs 3 Z 6 lit b GGBG und zu Spruchpunkt 3. § 27 Abs 3 Z 6 lit c GGBG zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 01.12.2006 um 14.25 Uhr

Tatort: Matrei i.O., Felbertauernstraße P1, bei StrKm 14,55

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (NL), Sattelanhänger, XY (NL) Beförderungseinheit über 3,5 Tonnen Gesamtmasse

Befördertes Gut:

UN 3264 ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, NAG 8, III

Kisten aus Pappe gesamt 3000 kg

UN-3264 und UN-3265 in ?begrenzter Menge? (gesamt 5.090 kg)

 

Sie haben als Lenker das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, die in den gemäß § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, ADR) einzuhalten.

 

1. Sie haben sich, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach. Sie haben die Vorschriften für, die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht beachteten, da bei der durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die angeführte Ladung oder einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert war, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhaften und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. Die einzelnen Teile waren nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern konnten.

Die Versandstücke waren auf Paletten, gestapelt, welche mit einer Klarsichtfolie umwickelt waren. Diese Paletten waren dann noch dazu übereinander gestapelt. Durch vermutlich ein Bremsmanöver verrutschte die Ladung und es sind mehrere Verpackungen gebrochen, dass die darin enthaltene Flüssigkeit aus dem LKW heraus, geronnen ist. Die Einstufung erfolgte gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs in Gefahrenkategorie I.

 

2. Die erforderliche schriftliche Weisung wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Die Einstufung erfolgte gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs in Gefahrenkategorie II.

 

3. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Das Beförderungspapier war nicht in einer Sprache des Versandlandes und wenn diese nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, in einer dieser Sprachen abgefasst. Die Abfassung erfolgte lediglich in italienischer Sprache. Die Einstufung erfolgte gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalogs in Gefahrenkategorie III.

 

4. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier fehlte die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke. Es war lediglich die Gesamtmenge von 3.000 kg? angegeben. Die Einstufung gemäß § 15a GGBG erfolgte unter Beachtung des Mängelkatalogs in Gefahrenkategorie II.?

 

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§§ 13 Abs 2 Z 3 iVm 27 Abs 3 Z 6 GGBG iVm Abschnitt 7.5.7 ADR

2.

§§ 13 Abs 3, 27 Abs 3 Z 6 GGBG iVm Abschnitt 5.4.3, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit b ADR

3.

§§ 13 Abs 3, 27 Abs 3 Z 6 GGBG iVm Abschnitt 5.4.1, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR

4.

§§ 13 Abs 3, 27 Abs 3 Z 6 GGBG iVm Abschnitt 5.4.1, Unterabschnitt 8.1.2.1 lit a ADR

 

Weshalb über ihn jeweils gemäß § 27 Abs 3 Z 6 GGBG eine Geldstrafe in Höhe von

1.

Euro 750,00, 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe

2.

Euro 100,00, 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe

3.

Euro 40?00 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

4.

Euro 100,00, 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe

 

Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er als Lenker der L.P. Logistik GmbH im Auftrag der T. Internationale Transport GmbH (Sitz in XY) bei der Firma V. T. spa in I-P. S. eine Komplettladung für D-P. geladen habe. Am 01.12.2006 um ca 14.25 Uhr sei bei der Anmeldung zur Tunneldurchfahrt das Sattelzugfahrzeug XY (NL) samt Sattelanhänger XY (NL) auf Grund eines Flüssigkeitsaustrittes kontrolliert worden. An den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen treffe ihn kein Verschulden. Bei der Ladung sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass diese mangelhaft durch den Absender durchgeführt worden sei. Ihm werde vorgeworfen, dass er sich nicht über die ordnungsgemäße Verladung Kenntnis verschafft habe. Dazu sei auszuführen, dass die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 3 GGBG ausführe, dass sich der Lenker nur so weit zumutbar von der ordnungsgemäßen Ladungssicherung überzeugen müsse und letztendlich auch könne. Die Ladung habe nach seinem Kenntnisstand aus 56 Paletten, davon 30 Paletten nach ADR bestanden. Auf Grund der Anzahl der Paletten habe die Ladung gestapelt werden müssen, wobei dies bei Anwendung geeigneter Sicherungsmittel unproblematisch sei. Die für die Verladung zuständige Firma habe jedoch ohne sein Wissen die schweren Paletten auf die leichtere Ware nach ADR gestapelt. Für die ordnungsgemäße Ladung sei der Absender bzw die zur Verladung eingesetzte Firma zuständig. Bei Übernahme der Ladung sei für ihn eine Mangelhaftigkeit nicht zu erkennen gewesen. Ihm sei es auch nicht zuzumuten, das Gewicht der einzelnen Paletten zu überprüfen bzw deren Positionierung im LKW. Bei einer zumutbaren Sichtprüfung sei ein Mangel an der Ladung eben nicht zu erkennen gewesen. Ihn treffe auch für das mangelhafte Vorhandensein der schriftlichen Weisungen und Beförderungspapiere kein Verschulden. Ihm seien beim Verladen nach seiner Information die notwendigen Papiere ausgehändigt worden. Er habe gar nicht die Kenntnisse diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er habe zufolge der Bestimmungen  nur auf die Aushändigung der Papiere zu bestehen und müsse diese bei der Kontrolle entsprechend vorweisen können. Die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit obliege im gegenständlichen Fall dem Absender bzw der mit der Verladung beauftragten Firma. Für den Einschreiter habe nicht die Möglichkeit bestanden die betreffenden Papiere auf Richtigkeit zu überprüfen. Er sei der ihm zukommenden Verpflichtung nachgekommen. Es stehe daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass ihm ein Verschulden angelastet werden könne. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Einvernahme des meldungslegenden Beamten Rev.Insp. M. R. zu den behaupteten festgestellten Mängeln der Ladung und zu der nicht Ordnungsmäßigkeit der Papiere, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 08.10.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen Gr.Insp. D. L. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in der Akt der Berufungsbehörde.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber transportierte am 01.12.2006 um 14.25 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (NL) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY (NL) folgende gefährliche Güter:

 

UN 3264 ätzender saurer anorganischer flüssiger Stoff, N.A.G. 8, III Kisten aus Pappe gesamt 3000 kg

UN-3264 und UN-3265 in ?begrenzter Menge? (gesamt 5.090 kg)

 

Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die L. Transport GmbH in W.-S., XY-Straße 411, Absender die V. T. S.p.A, in XY.

 

Dieser Gefahrguttransport wurde vom Meldungsleger Gr.Insp. D. L. in Matrei i.O. auf der Felbertauernstraße P 1 bei Kilometer 14,55 in Fahrtrichtung Norden einer Verkehrskontrolle unterzogen, nachdem er als Mitglied der Gefahrguttruppe von Kollegen in Matrei zum Tatort dem Südportal des Felbertauerntunnels gerufen wurde. Kollegen der Polizeiinspektion Matrei haben ihm mitgeteilt, dass aus dem gegenständlichen Fahrzeug Flüssigkeit ausgetreten ist.

Anlässlich dieser Kontrolle wurde von Gr.Insp. D. L. festgestellt, dass einzelne Versandstücke der Ladung mit Klarsichtfolie umwickelt auf Paletten übereinander gestapelt waren. Jede Palettenreihe war gegurtet, die gesamte Ladung gesichert mit Gurten und Querlatten.

Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befinden sich sechs Lichtbilder auf denen die Situation, wie sie sich damals dargestellt, abgebildet ist. Auf diesen Lichtbildern ist ersichtlich, dass offensichtlich durch das Übereinanderstapeln die untere Ladung eingedrückt gewesen ist.

 

Weiters wurde von Gr.Insp. D. L. festgestellt, dass die schriftliche Weisung nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde, ebenso nicht das Beförderungspapier. Das Beförderungspapier war lediglich in italienischer Sprache abgefasst. Im übrigen fehlte im Beförderungspapier die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und war lediglich die Gesamtmenge von 3.000 kg angegeben.

 

Zu Spruchpunkt 1. wurde dem Berufungswerber im Sinn des § 13 Abs 2 Z 3 GGBG zur Last gelegt, dass er sich, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass die Ladung den in Betracht kommenden Vorschriften entsprach.

 

Diesbezüglich gab der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme in Verbindung mit seinem Vorbringen in der Berufung an, dass er als Lenker der L.P. Logistik GmbH im Auftrag der T. Internationale Spedition GmbH (Sitz in XY) bei der Firma V. T. spa in I-P. S. eine Komplettladung für D-P. geladen habe. Es sei sohin von Österreich nach Italien und wieder zurück nach Deutschland unterwegs gewesen. Bei den Ladearbeiten sei er nicht dabei gewesen, er habe lediglich in Florenz den Auflieger umgesattelt. Anlässlich dieses Umsattelns habe er die Ladungssicherung kontrolliert und dabei keine Mängel festgestellt, vielmehr war die Ladung mit Gurten und Spannlatten gesichert und alles ordnungsgemäß. Er habe trotz Prüfung nicht gesehen, dass das Ladegut, wie sich später herausstellte, eben doch falsch beladen insofern gewesen ist, als die schweren Paletten oben gestapelt waren und in weiterer Folge die Kanister durch die Reibung geplatzt sind.

Selbst der einvernommene Meldungsleger Gr.Insp. D. L. gab anlässlich seiner Einvernahme zum Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Ladung an, dass seiner Meinung nach man im Rahmen einer Sichtprüfung den Mangel der nicht ordnungsgemäßen Sicherung nicht leicht erkennen hätte können, dies deswegen, weil jede Palettenreihe gegurtet gewesen ist. Er selbst hätte, wenn die untere Ladung nicht eingedrückt gewesen wäre, die mangelnde Sicherung bei der Kontrolle nicht bemängelt.

 

Gemäß § 13 Abs 2 Z 3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Der Lenker kann jedoch im Falle der Z 3 auf die von ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Im Gegenstandsfall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Berufungswerber bei dem von ihm in Florenz umgesattelten Auflieger die Ladungssicherung kontrolliert und dabei keinerlei Mängel festgestellt hat. Dass die Ladung mit Gurten und Querlatten an sich gut gesichert gewesen ist konnte auch der Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde bestätigen. Er war schließlich der Ansicht, dass man im Rahmen einer Sichtprüfung den Mangel, welcher letztlich im Gegenstandsfall vorgelegen hat, dass die schwereren Paletten oben gestapelt waren, weshalb letztendlich durch die Reibung Kanister geplatzt sind und Flüssigkeit austrat, nicht erkennen hätte können.

 

Der Berufungswerber hat sohin die ihm zumutbare Sichtprüfung der Ladung beim Umsatteln des Aufliegers vorgenommen und keinerlei Mängel festgestellt. Dass in weiterer Folge auf Grund falscher Beladung Flüssigkeit aus den Versandstücken herausgeronnen ist, kann im Gegenstandsfall dem Berufungswerber im Gegenstandsfall nicht zur Last gelegt werden, war er doch bei den Ladearbeiten selbst nicht dabei.

 

Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 1. zur Einstellung zu bringen.

 

Zu Spruchpunkt 4. wurde festgestellt, dass der Berufungswerber das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt hat. Im Beförderungspapier haben die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke gefehlt. Es war lediglich die Gesamtmenge von 3.000 kg angegeben.

 

Nach § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Im Hinblick auf diese Bestimmung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.1998 zur Zahl 95/03/0213 verwiesen, in welchem ausgeführt ist, dass das damals in Geltung stehende GGSt keinen Hinweis darauf enthält, das der Lenker, dem eine mangelhafte schriftliche Weisung übergeben worden ist, für deren mangelhaften Inhalt verwaltungsstrafrechtlich belangt werden kann. Die sich aus dem GGSt ergebende Verpflichtung des Lenkers beschränkt sich ?nur? darauf, die ihm übergebene Weisung dem ADR entsprechend mitzuführen bzw den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Es ist auch durchaus sachgerecht, wenn der Normgeber dem Lenker nicht eine, jedenfalls nicht auszuschließende, materienbezogene schwierige inhaltliche (Fach-) Prüfung unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion auferlegt hat.

 

Aus dieser Bestimmung lässt sich der Schluss ziehen, dass der Lenker auch nicht für den Inhalt des Beförderungspapieres verantwortlich gemacht werden kann, sondern seine Verpflichtung vor allem darin besteht, das Beförderungspapier ordnungsgemäß mitzuführen (siehe dazu auch Kommentar zum GGBG, Stand 13.8.2003, Dr. Grundtner, Seite 94 zu E3).

 

Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 4. zur Einstellung zu bringen.

 

Zu Spruchpunkt 2. wurde dem Berufungswerber vorgeworfen die erforderliche schriftliche Weisung nicht ordungsgemäß mitgeführt zu haben. Diesbezüglich gibt der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde selbst an, dass er die schriftliche Weisung lediglich in ungarischer und italienischer Sprache mitgeführt hat.

 

Gemäß § 13 Abs 3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Nach den geltenden ADR Bestimmungen sind schriftliche Weisungen vom Absender bereit zu stellen und dem Beförderer spätestens bei Erteilung des Beförderungsauftrages zu übergeben, damit dieser alle erforderlichen Schritte unternehmen kann, um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter diese Weisungen kennen und ordnungsgemäß ausführen können. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der (die) Fahrzeuglenker, der (die) die gefährlichen Güter übernimmt (übernehmen), lesen und verstehen kann (können), sowie in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung.

 

Der Berufungswerber hat daher gegen die Bestimmung des § 13 Abs 3 GGBG im Hinblick auf die schriftliche Weisung in objektiver und subjektiver Hinsicht verstoßen.

 

Zu Spruchpunkt 3.

Die in das Beförderungspapier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch.

 

Bezüglich des Beförderungspapiers gab der Berufungswerber anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an, dass er dieses nur in italienischer Sprache mitgeführt hat.

 

Es ergibt sich sohin, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 3. ebenso in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Der Berufungswerber als pflichtbewusster Lenker hätte nämlich selbst wenn ihm der Normgeber nicht eine, jedenfalls nicht auszuschließende, materienbezogene schwierige inhaltlich (Fach-)prüfung unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion auferlegt hat, zumindest überprüfen müssen, ob die schriftliche Weisung in allen Sprachen der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Sendung abgefasst ist, ebenso ob das Beförderungspapier neben der italienischen Sprache auch in  Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst ist. Dass er das nicht getan hat fiel ihm als Verschulden zur Last.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 27 Abs 3 Z 6 GGBG derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 bis 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 18 Abs 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt.

 

Gemäß § 27 Abs 3 Z 6 lit b GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu Spruchpunkt 2. mit einer Geldstrafe von Euro 100,00 bis Euro 4.000,00, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.

 

Gemäß § 27 Abs 3 Z 6 lit c GGBG ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu Spruchpunkt 3. mit einer Geldstrafe bis zu Euro 70,00, zu bestrafen, wenn der Mangel gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie III einzustufen ist.

 

Der Mangel ?Beförderungspapier nicht in Deutsch, Englisch oder Französisch? stellt einen solchen der Gefahrenkategorie II dar, jener betreffend das Fehlen der schriftlichen Weisung in anderen erforderlichen Sprachen einen Mangel der Gefahrenkategorie III.

 

Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber Fahrlässigkeit zur Last gelegt.

 

Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 2. und 3. ist nicht unerheblich, weil gerade bei Gefahrguttransporten es unerlässlich ist, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden, dienen die Vorschriften doch auch dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen.

 

Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Berufungswerber anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde bekannt, dass er monatlich ca Euro 2.400,00 netto ins Verdienen bringt und Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder und seine Ehegattin habe.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu Spruchpunkt 2. Euro 100,00 bis Euro 4.000,00 und zu Spruchpunkt 3. bis zu Euro 70,00) ergibt sich, dass die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. von Euro 100,00 und zu Spruchpunkt 3. von Euro 40,00, jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist. Diese über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 2. und 3. sind schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Mangel, ?Beförderungspapier, nicht, in, Deutsch, Englisch, oder, Französisch?, stellt, einen, solchen, der, Gefahrenkategorie II, dar, jener, betreffend, das Fehlen, der, schriftlichen, Weisung, in, anderen, erforderlichen, Sprachen, einen, Mangel, der, Gefahrenkategorie III
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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