TE UVS Tirol 2008/01/15 2008/23/0131-1

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn W. H., vertreten durch RA Dr. M. S., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.12.2007 zur Zahl VA-1275-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz eingestellt.

Text

Gegen den Berufungswerber behängt bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein Verwaltungsstrafverfahren, dem eine Anzeige der Polizeiinspektion Mutters vom 10.12.2007 zugrunde liegt. In diesem Strafverfahren wurde am 18.12.2007 ein Straferkenntnis mündlich verkündet und gemäß § 44 Abs 3 lit b VStG protokolliert, wobei der Tatvorwurf wörtlich lautet: ?Der Beschuldigte lenkte am 09.12.07 um 22.55 Uhr ein KFZ, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (0,61 mg/l)?.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00, gemäß § 5 Abs 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 1 StVO unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und kommt dieser Berufung Berechtigung zu.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

 

1.

die als erwiesen angenommene Tat,

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,

5.

im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten, ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur zu Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein.

 

Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (VwGH 13.01.1982, 81/03/0203).

Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes sowie der Tathandlung darf im Übrigen nicht isoliert gesehen werden sondern ist die Verbindung mit dem vorgeworfenen Delikt zu betrachten (VwGH vom 29.11.1989, Zl 88/03/0154).Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (VwGH vom 13.01.1982, Zl 81/03/0203).

 

Die Berufungsbehörde ist zu einer, im Gegensatz zur unzulässigen Auswechslung der Tat rechtmäßigen, ?Modifizierung der Tatumschreibung? berechtigt. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass jenes konkrete dem Beschuldigten durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde zur Last gelegte Verhalten in konkretisierter Form bereits Gegenstand des Strafverfahrens erster Instanz war (VwGH vom 27.02.1995, Zl 90/10/0092).

 

Gemäß § 44 Abs 1 Z 6 VStG hat die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung den Spruch zu enthalten. Was unter dem Spruch zu verstehen ist, ergibt sich aus § 44a VStG.

 

Zusammengefasst ist aus diesen Bestimmungen ableitbar, dass jedenfalls der Tatort in einer zumindest derart konkreten Umschreibung anzugeben ist, dass es dem Beschuldigten möglich ist, sich hinsichtlich des vorgeworfenen Deliktes zu verantworten und wie oben aufgezeigt, auch eine Doppelbestrafung ausgeschlossen werden kann.

 

Aus der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Niederschrift über die mündliche Strafverhandlung vom 18.12.2007 lässt sich jedoch keinerlei Tatort entnehmen und ist daher das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG derart verletzt worden, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol nicht möglich ist, den konkreten Vorwurf der durch den Strafbescheid der Berufungsbehörde Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, in ausreichender Weise abzugrenzen und war daher der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben.

Schlagworte
Aus, der, im, erstinstanzlichen, Akt, enthaltenen, Niederschrift, über, die, mündliche, Strafverhandlung, vom, 18.09.2007, lässt, sich, jedoch, keinerlei, Tatort, entnehmen
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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