Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn M. B., geb xx, N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.08.2007, VK-56921-2007 wegen einer Übertretung nach der StVO wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 07.10.2006, 16.36 Uhr
Tatort: Grins, auf der Arlbergschnellstraße S 16, bei km 5,909, in Fahrtrichtung Imst
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
Der Beschuldigte, B. M., geb. xx, wohnhaft in N., hat die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 29 km/h überschritte. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.?
Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und fristgerecht Berufung, und brachte darin vor wie folgt:
?Ich erhebe gegen die Straferkenntnis Zahl: VK-56921-2007 Berufung.
Bei der Begründung schreiben Sie:
Im Zuge des ordentlichen Verfahrens rechtfertigt sich der Beschuldigte im Wesentlichen dahingehend, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen habe. Dies stimmt mit der schriftlichen Aussage meinerseits nicht überein und wird falsch interpretiert. Ich schrieb:
Sollte die Geschwindigkeitsübertretung in dem von Ihnen beschriebenen Ausmaß tatsächlich geschehen sein, bitte ich dies zu entschuldigen, da ich die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen haben müsste. Wie man aus der Grammatik des Satzes unschwer entnehmen kann, ist hier absolut kein Eingeständnis heraus zu lesen. Zwischen habe und haben müsste ist doch ein Unterschied in der Betonung und Wertigkeit festzustellen. Wenn ich schreibe, übersehen haben müsste, heißt dies dass ich keine gesehen habe und auf dem Foto ist auch keine sichtbar. Daher gehe ich nochmals grundsätzlich davon aus dass das Verfahren zu meinen Gunsten eingestellt wird.
Ich muss noch einmal betonen dass aus Ihrem zugesendeten Foto absolut nichts ersichtlich ist.
Daher beantrage ich eine Akteneinsicht und erlaube mir zusätzlich das Kalibrierungsprotokoll anzufordern. Weiters beantrage ich eine Übersendung der Aktenkopie und des Kalibrierprotokolls auf die Bezirkshauptmannschaft Bludenz um dort Einsicht nehmen zu können.?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, in den Eichschein des gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes, in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 07.09.2006, Zl 3-16156/2, samt Verordnung inkl der Verkehrsregelpläne Nr. 1090-1 und 1090-2, in die ?Meldungen einer Verkehrsbeschränkung? der R. B. GmbH vom 21.09.2006 und 03.10.2006, in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 20.09.2006 und die geänderten Verkehrsregelungspläne Nr 1090-1/1 und 1090-2/1. Weiters wurden zahlreiche Telefonate mit Mitarbeitern der Firma R. Bauservice GmbH zur Frage der Aufstellung der 40km/h-Beschränkung geführt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Dem Beschuldigten wurde eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h am 17.10.2006 vorgeworfen. Die gegenständliche Baustelle wurde in zwei Bauphasen abgewickelt. Die hier maßgebliche Bauphase reichte vom 04.10.2006 bis 25.10.2006. Für diese Bauphase wäre der (geänderte) Verkehrsregelungsplan Nr 1090-2/1 maßgeblich gewesen. Nur in diesem geänderten Verkehrsregelungsplan findet sich eine 40km/h Beschränkung, im Verkehrsregelungsplan Nr 1090-2 war noch am Ende des Geschwindigkeitstrichters eine 60 km/h Beschränkung verordnet.
In der Meldung der Verkehrsbeschränkung vom 21.09.2006 der R. B. GmbH als jenem Unternehmen, das schlussendlich die faktische Aufstellung der Verkehrsschilder durchführte, welche die erste Bauphase betrifft, ist noch zu entnehmen, dass die Einrichtung der Baustelle aufgrund des geänderten Verkehrsregelungsplanes Nr. 1090-1/1 erfolgte. In der darauf folgenden Meldung einer Verkehrsbeschränkung vom 03.10.2006, die zweite Bauphase betreffend, findet sich jedoch der Vermerk, dass hier die Baustelle nach dem Verkehrsregelungsplan 1090/2 (und nicht richtigerweise 1090-2/1) erfolgte.
Seitens der Berufungsbehörde wurde nun in einem äußerst aufwendigen Ermittlungsverfahren versucht festzustellen, ob nun die tatsächliche Beschilderung der zweiten Bauphase nach dem überholten Verkehrsregelungsplan Nr 1090-2 oder entgegen dieser Angabe in der Meldung vom 03.10.2006, die offenkundig auf einem Versehen beruhte, nach dem Verkehrsregelungsplan Nr. 1090-2/1, mithin mit einer 40km/h Beschränkung am Ende des Geschwindigkeitstrichters, erfolgte. Eine endgültige Klärung dieser Frage war jedoch nicht möglich. Seitens der mit der Aufstellung von Verkehrszeichen involvierten Beschäftigten der Firma R. B. GmbH konnte nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, ob die Verkehrsschilder zur 40km/h-Beschränkung entsprechend dem Verkehrsregelungsplan Nr 1090-2/1 tatsächlich aufgestellt wurden. Es bestünde zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, entsprechende Bestätigungen (etwa eigene Aufzeichnungen oder Fotos) gäbe es dazu nicht.
Damit steht jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die 40km/h Beschränkung ordnungsgemäß kundgemacht wurde und war daher, dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz ?in dubio pro reo? entsprechend, spruchgemäß zu entscheiden.