Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der K in Krumbach, geboren am 20. Februar 1973, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. März 1998, Zl. 1-0060/97/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (der erstinstanzlichen Behörde) vom 7. Jänner 1997 wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, eine Geldstrafe von
S 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt, weil sie nach Erlassung des Ausweisungsbescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. Jänner 1995 nicht rechtzeitig ausgereist sei, indem sie sich im Zeitraum zwischen 31. Jänner 1995 bis 20. November 1996 nach wie vor in Österreich aufgehalten habe, obwohl sie unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Ausweisungsbescheides das österreichische Bundesgebiet hätte verlassen müssen.
Auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung änderte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 1998 den Schuldspruch dahin ab, dass die im erstinstanzlichen Bescheid verhängte Strafe auf S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurde und dass die Tatumschreibung wie folgt lautete:
"K, geb. 20.2.1973, eine türkische Staatsangehörige, ist trotz der am 30.1.1995 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid verfügten Ausweisung (zugestellt am 8.2.1995) nicht spätestens ab dem 1.3.1995 ausgereist und hat sich bis zum 1.9.1995 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten."
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wenn die Beschwerdeführerin den Einwand der Verfolgungsverjährung erhebt, ist sie im Recht. Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.
Nach der Aktenlage wurde innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten, die von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin aufgehört hat (§ 31 Abs. 2 VStG), gegen diese keine Verfolgungshandlung vorgenommen, liegt ihr doch im angefochtenen Bescheid nur mehr zur Last, sich bis 1. September 1995 entgegen der gegen sie erlassenen Ausweisung unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten als erste Verfolgungshandlung die Strafverfügung der erstinstanzlichen Behörde vom 29. November 1996. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, dass hinsichtlich des im erstinstanzlichen Bescheid herangezogenen Tatzeitraums (bis 20. November 1996) die erste Verfolgungshandlung rechtzeitig vorgenommen worden sei, übersieht sie, dass auf dem Boden des angefochtenen Bescheides das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin mit 1. September 1995 aufgehört hat, sodass, wie oben bereits dargelegt, gemäß § 31 Abs. 2 VStG bereits ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher seinem Inhalt nach als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
3. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Beschwerdeführerin für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.
Wien, am 8. November 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210263.X00Im RIS seit
18.02.2002