Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des T. S., T., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C. W., I., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 24.10.2007, Zl II-STR-00109e/2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als in Behebung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Sie, Herr T. S., haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der I. und S. GmbH zu verantworten, dass die I. und S. GmbH mit Sitz in I., als Arbeitgeberin in der Zeit vom 28.3.2004 bis (einschließlich) 31.8.2006 die Ausländerin (ungarische Staatsangehörige) Frau A. K., geb am xx, als Hilfskraft im Rahmen deren Gewerbeausübung beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung, noch eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt war und die Ausländerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine ?Niederlassungsbewilligung unbeschränkt? oder einen Aufenthaltstitel ?Daueraufenthalt-EG? oder einen Niederlassungsnachweis nicht besitzt bzw nicht besessen hat und somit keine der im § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, (AusIBG), für eine gesetzeskonforme Beschäftigung festgelegten Voraussetzungen vorgelegen ist.?
Dem Beschuldigten wurde als handelsrechtlichem Geschäftsführer der I. und S. GmbH eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG) zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben.
In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt nicht korrekt ermittelt worden sei. A. K. habe nämliche über eine gültig verlängerte Arbeitserlaubnis vom 28.03.2004 bis 27.03.2006 verfügt. Schließlich sei mit 08.09.2006 betreffend diese Person eine EU-Freizügigkeitsbestätigung zu Zl SN-Nr XY ausgestellt worden. Die Beschäftigte habe jedoch bereits vor Ausstellung dieser EU-Freizügigkeitsbestätigung nach Ablauf der Arbeitserlaubnis mit 27.03.2006 alle Voraussetzungen für eine gültige Beschäftigung erfüllt. Aufgrund der Firmenaufspaltung und Trennung der Gesellschafter im Sommer 2006, verbunden mit der Neustrukturierung der Unternehmen, sei in dieser turbulenten Zeit bedauerlicherweise übersehen worden, dass die bis 27.03.2006 gültige (schon verlängerte) Arbeitserlaubnis noch einmal zu verlängern gewesen wäre bzw eine EU-Freizügigkeitsbestätigung schon früher beantragt hätte werden müssen. Eine solche EU-Freizügigkeitsbestätigung sei jedoch sofort nach Bekanntwerden dieser Unterlassungen nachgeholt und sei auch von der Behörde positiv erledigt worden.
Somit sei lediglich richtig, dass die Ausländerin vom April 2006 bis August 2006 ohne Erfüllung der formellen Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt worden sei, wobei jedoch im gesamten Tatzeitraum materiell alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestanden hätten.
Damit sei der Vorwurf der Erstbehörde, wonach eine illegale Beschäftigung vom 28.03.2004 bis 31.08.2006 erfolgt sei, nicht nachvollziehbar.
Ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden bzw eine Wettbewerbsverzerrung sei durch das Verhalten des Beschuldigten nicht eingetreten, zumal insbesondere weder Abgaben noch Beiträge zur Sozialversicherung verkürzt worden seien.
Damit seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG gegeben.
Der Berufung kam im Rahmen des § 21 Abs 1 VStG Berechtigung zu.
Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Gegenständliches Straferkenntnis passiert auf einer Anzeige des Arbeitsmarktservices Innsbruck vom 08.09.2006 an den Stadtmagistrat Innsbruck. Dabei wird ausgeführt, dass aus beiliegender Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich sei, dass die ungarische Staatsangehörige A. K., geb am xx, vom 01.01.2004 bis zum 31.08.2006 bei der Firma I. und S. E. GmbH, I., beschäftigt worden sei. Die Ausländerin hätte nach der Anzeige eine Arbeitserlaubnis bis zum 27.03.2004 gehabt. In der Zeit vom 28.03.2004 bis zum 31.08.2006 sei Frau K. beschäftigt worden, ohne dass eine erforderliche Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgelegen sei.
Dem Arbeitsmarktservice Innsbruck ist dabei offensichtlich ein Fehler unterlaufen, zumal der Beschuldigte eine Arbeitserlaubnis zu Zl Nr XY betreffend A. K. vorlegen konnte. Aus diesem Dokument ergibt sich, dass aufgrund eines Antrages vom 09.02.2004 mit Bescheid vom 10.02.2004 die Arbeitserlaubnis vom 28.03.2004 bis 27.03.2006 verlängert worden ist.
Dieser Umstand wurde auch anlässlich eines Telefonates mit dem Arbeitsmarktservice Tirol vom 10.02.2007 bestätigt. Somit liegt lediglich formell eine unzulässige Beschäftigung vom 28.03.2006 bis zum Tatzeitende, nämlich dem 31.08.2006, vor. Dabei ist auszuführen, dass ohnehin, wie schon angeführt, mit 08.09.2006 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt worden ist. Somit handelt es sich lediglich um ein Formaldelikt, wobei weiters auszuführen ist, dass eine Anmeldung bei der Sozialversicherung durchgängig gegeben gewesen ist.
Diese Umstände wurden dem Finanzamt Innsbruck, Abteilung KIAB, mit Schreiben vom 12.12.2007 zur Kenntnis gebracht, wobei mit dortigem Schreiben vom 20.12.2007 mitgeteilt worden ist, dass ebenfalls die Meinung vertreten wird, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG gegeben sind.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.