Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 6, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Franz Triendl, dem Berichterstatter Dr. Christoph Purtscher und dem weiteren Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des A. O. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.05.2007, Zl U-3348/479, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 38 Abs 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.06.1998, Zl U-3348/254 erfolgte Bestellung des DI H. H. zum Deponieaufsichtsorgan zum 30.05.2007 widerrufen und unter Spruchpunkt II. Herr DI R. R. für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.06.1991, Zl IIIa1-10.538/96 und mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.02.1992, Zl U-3348/80, wasserrechtlich bzw abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Massenabfalldeponie im Gebiet der Gemeinde L. gemäß § 63 Abs 3 AWG 2002 ab dem 01.06.2007 bis auf Weiteres zum Aufsichtsorgan bestellt.
Dagegen hat der A. O. als Betreiber der gegenständlichen Deponie rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
?BERUFUNG
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.5.2007, U-3348/479, zugestellt am 18.5.2007 wurde
1.) mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9.6.1998, ZI U-3348/254 vorgenommene Bestellung des Dipl-Ing H. H. zum Deponieaufsichtsorgan zum 30.5.2007 widerrufen und
2.) für unsere Massenabfalldeponie in L. Dipl-Ing R. R. vom Ingenieurbüro P. und P. Z. GmbH. ab dem 1.6.2007 bis auf weiteres zum Aufsichtsorgan bestellt.
Begründung
Zum Widerruf:
Dafür gibt es keinen Grund und es wurde im angesprochenen Bescheid auch kein Grund genannt, die Behörde hat sich lediglich dazu berufen, von ihrem Recht die Bestellung jederzeit zu widerrufen, Gebrauch zu machen. Es mag der Behörde frei stehen, die einmal vorgenommene Bestellung jederzeit zu widerrufen, jedoch hat sie einen solchen Schritt zu begründen. Eine Begründung für die Abberufung des Dipl lng H. H. fehlt vollständig.
Dipl-Ing H. H. ist Hofrat beim Amt der Tiroler Landesregierung und Leiter des Baubezirksamtes Lienz. Er hat langjährige Erfahrung im Bereich des Siedlungswasserbaues, er ist Dipl-Ing für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft. Seine fachlichen und organisatorischen Qualitäten und sein Einsatz für das Funktionieren der Deponie sind unbestritten.
Er hat die Tätigkeit als Deponieaufsichtsorgan über 16 Jahre völlig ordnungsgemäß vorgenommen, wieso die Behörde ihn mit einem derart grundlosen Bescheid von seiner Tätigkeit enthebt, können wir nicht einsehen.
3.) Zur Bestellung von Dipl Ing R. R.:
Wir haben aus gutem Grund Herrn Dipl-Ing A. B. als allfälligen Nachfolger von Dipl Ing H. H. vorgeschlagen. Selbstverständlich steht es der Behörde frei, ihre eigenen Vorstellungen durchzusetzen und unsere Vorschläge zu ignorieren. Im gegenständlichen Fall haben wir aber aus gutem Grund den fachlich sicherlich geeigneten Herrn Dipl-Ing R. R. nicht vorgeschlagen. Dipl-Ing R. R. ist Partner des Ingenieurbüros P. und P. Z. GmbH, und damit vom wirtschaftlichen Erfolg dieser Gesellschaft abhängig. Die Gesellschaft wiederum wird von uns laufend beauftragt und steht sohin regelmäßig im Auftragsverhältnis zu uns. So arbeitet sie derzeit an einem Auftrag ein Konzept für die Einleitung von Sickerwasser in das Kanalsystem des Abwasserverbandes L. T. aus.
Dipl-Ing R. R. müsste sohin sogar häufig seine eigene Arbeit, die er im Rahmen seiner Beauftragung seines Büros erbracht hat, als Deponieaufsichtsorgan beaufsichtigen.
Unseres Erachtens scheint dies Befangenheit zu provozieren. Abgesehen von der Optik der Vorgangsweise.
Wenn man schon bei den Spitzenbeamten des Landes aufgrund ihrer Funktion vor Ort in L. möglicherweise eine zu große Nahebeziehung zu den Gemeindeverbänden befürchtet, gilt dies wohl umso mehr für Auftragnehmer der Gemeindeverbände.
Im Gegensatz zum Büro P. und P. haben wir das Büro Dipl Ing B. bzw Herrn Dipl Ing A. B. und nicht im Bereich unseres Verbandes beauftragt, seine fachliche Qualifikation ist ebenso gegeben.
Wir beantragen daher, den Bescheid in beiden Spruchpunkten zu beheben, vom Widerruf abzusehen und falls dies nicht möglich ist, anstelle von Herrn Dipl-Ing R. R., Herrn Dipl-Ing A. B. zum Deponieaufsichtsorgan zu bestellen.?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ergibt sich aus § 38 Abs 8 AWG 2002, wonach über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes entscheidet. Der Landeshauptmann bzw die Bezirksverwaltungsbehörde sind dann ?Anlagenbehörde?, wenn sie behördliche Aufgaben erfüllen, die sich auf Anlagen beziehen. Das ist bei der Bestellung einer Deponieaufsicht für eine Deponie jedenfalls der Fall (vgl dazu VwGH 08.07.2004, 2004/07/0082).
Bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorganes nach § 63 Abs 3 AWG 2002 kommt dem zu Beaufsichtigenden kein Ablehnungsrecht zu (vgl etwa VwGH 29.06.1995, 91/07/0095, in Bezug auf die Nachbarn siehe VwGH 25.06.2001, 99/07/0183). Auf diesen Umstand hat der Berufungswerber bereits selbst in der Berufung zutreffend hingewiesen (?Selbstverständlich steht es der Behörde frei, ihre eigenen Vorstellungen durchzusetzen und unsere Vorschläge zu ignorieren?). Damit ist aber verbunden, dass jedenfalls in Bezug auf den Widerruf des Deponieaufsichtsorganes DI H. H. ein Mitspracherecht des Abfallwirtschaftsverbandes Osttirol nicht gegeben ist.
Als vom gegenständlichen Verwaltungsverfahren betroffene Partei stehen dem Abfallwirtschaftsverband Osttirol jedoch insoweit Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorganes zu, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organes geltend gemacht werden (vgl VwGH 29.06.1995, 91/07/0095). Die Fachkunde des nunmehr bestellten Deponieaufsichtsorganes wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Er bringt jedoch vor, das nunmehr bestellte Deponieaufsichtsorgan als Partner des Ingenieurbüros P. und P. Z. GmbH sei vom wirtschaftlichen Erfolg dieses Unternehmens abhängig. Dieses Unternehmen werde laufend vom Berufungswerber beauftragt und stehe sohin regelmäßig in einem Auftragsverhältnis zum Berufungswerber. Das neue Deponieaufsichtsorgan müsse sohin sogar häufig seine eigene Arbeit, die es im Rahmen der Beauftragung des Büros ?XY? erbracht habe, beaufsichtigen und würde dies seine Befangenheit provozieren.
Worin nun eine für den Berufungswerber nachteilige Befangenheit liegen soll, wenn ein fachlich unbestrittener Partner eines Unternehmens, das regelmäßig in einem Auftragsverhältnis zum Deponiebetreiber steht (und sohin offenkundig seine Aufgaben für den Deponiebetreiber zufrieden stellend erledigt!), als Deponieaufsichtsorgan bestellt wird, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Eine hier relevante Befangenheit wäre allenfalls gegeben, wenn das bestellte Deponieaufsichtsorgan etwa bei einem Unternehmen beschäftigt oder dessen Partner ist, das mit dem Deponiebetreiber in gerichtlichem Streit steht oder etwa das Deponieaufsichtsorgan selbst (einsprucherhebender) Nachbar im Genehmigungsverfahren war.
Der Berufungswerber konnte daher eine relevante Befangenheit nicht darlegen und ist diese für die Berufungsbehörde auch nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.