Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 08. November 2007 eingelangte Beschwerde des E H, , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Art V Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), §§ 35 Z 3, 39 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), §§ 24, 143 Strafprozessordnung (StPO), wie folgt entschieden: Spruchteil A Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung der Polizeiorgane der Bundespolizeidirektion Graz am 12. Oktober 2007 in seinem Recht auf persönliche Freiheit sowie dem Recht keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Tritte und Ohrfeigen) verletzt worden ist, wird diese abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, einen mit ?
521,35 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Spruchteil B
Die Beschlagnahme von vier Kleidungsstücken (zwei Hosen, ein Pullover und ein Paar Socken der Marke Hugo Boss) im Zuge der Amtshandlung am 12. Oktober 2007 durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz war rechtswidrig. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 334/2003, die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 681,20 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
I. 1. In der Beschwerde vom 05. November 2007 wird im Wesentlichen angeführt, dass es bei einer Amtshandlung mit Polizisten der Bundespolizeidirektion Graz am 12. Oktober 2007 zu einer Sicherstellung sowie Beschlagnahme von insgesamt vier Kleidungsstücken, zwei Hosen, einem Pullover sowie ein Paar Socken, alle der Marke Hugo Boss gekommen sei und dadurch der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum gemäß Art 5 StGG sowie Art 1 des ZPR zur EMRK verletzt worden sei. Die Gegenstände seien ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung sichergestellt bzw beschlagnahmt worden. Auch Zufallsfunde nach § 144 StPO müssen, um beschlagnahmt werden zu dürfen, für eine bestimmte, erst einzuleitende Untersuchung von Bedeutung sein, bzw für verfallen erklärt oder eingezogen werden können. Unzulässig sei daher die Beschlagnahme jedenfalls, wenn sie nicht erst dazu führen soll, einen zur Einleitung eines Strafverfahrens ausreichenden Anfangsverdacht zu gewinnen. Es wären auch keine konkreten Umstände vorgelegen, die beim Beschwerdeführer die Verwirklichung einer strafbaren Handlung initiiert hätten. Weiters sei für die Beschlagnahme ein richterlicher Befehl erforderlich gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer durch die amtshandelnden Polizeiorgane misshandelt worden, indem ihm Schläge und Ohrfeigen versetzt worden seien. Die Misshandlungen verstoßen jedenfalls gegen das Recht auf persönliche Freiheit sowie das Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Es wurde beantragt die Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen festzustellen und eine Kostennote vorgelegt. Als Beilage wurde die Sicherstellungs-Niederschrift der Bundespolizeidirektion Graz vom 12. Oktober 2007, als auch eine Kopie der eingehobenen Sicherheitsleistungen nach dem VStG vorgelegt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 03. Dezember 2007 die Gegenschrift vor. In ihr wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die vorläufige Beschlagnahme auf § 143 Abs 1 StPO iVm Art 5 EGVG iVm § 39 Abs 2 VStG gründet. Die Bekleidungsstücke seien noch mit Chargennummern versehen gewesen und waren im Kofferraum des PKWs des Beschwerdeführers versteckt. Der Beschwerdeführer habe keinen Eigentumsnachweis erbringen können und gab vorerst an, von den Gegenständen nichts zu wissen. Erst durch Nachfragen erklärte er, dass diese im Zuge eines Fabrikskaufes in Deutschland erworben wurden. Somit lag der dringende Verdacht vor, dass es sich bei den Kleidungsstücken um Beweismittel für eine gerichtlich strafbare Handlung handle und lag Gefahr im Verzug im Sinne des § 39 Abs 2 VStG deshalb vor, da die Gefahr der sofortigen Beiseiteschaffung oder zumindest der Manipulation der Beweisgegenstände bestand. Die Einholung eines Gerichtsauftrages war daher nicht tunlich, da dies zumindest einen Zeitraum einer halben Stunde benötigte. Im Sinne der Bestimmungen des § 39 Abs 2 VStG wurde von KI T hierüber eine Bestätigung über die in Beschlag genommenen Gegenstände dem Beschwerdeführer übergeben, wobei bedauerlicherweise hiefür ein falsches Formular verwendet wurde. Nach ausführlichen Ermittlungen konnten die Gegenstände keinem Strafrechtsdelikt zugeordnet werden und erbrachte der Beschwerdeführer auch den Eigentumsnachweis, wobei die Kleidungsstücke ihm sodann ausgefolgt wurden. Sämtliche Polizeiorgane würden entschieden in Abrede stellen, den Beschwerdeführer während der Amtshandlung misshandelt zu haben bzw mit Schlägen oder Ohrfeigen vorgegangen zu sein. Auch seien keine verbalen Beschimpfungen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei somit weder im Recht der persönlichen Freiheit noch im Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und einen entsprechenden Kostenersatz zuzusprechen. Als Beilage wurde das Protokoll über die vorläufige Sicherstellung, GZ.: E1/73472/2007, zwei Verwaltungsstrafanzeigen, GZ.: 73457/1/2007 und GZ.: 73910/1/2007, vom 15. Oktober 2007 der Polizeiinspektion Liebenau beigelegt. II.
1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie der Einvernahme der Zeugen KI
W T, Insp. N L, Insp. E O, Insp. Mag. R M, GI P M, BI E L, BI W S und GI A F in der Verhandlung vom 17. Jänner 2008 konnte nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer wurde am 12. Oktober 2007 um ca 11.30 Uhr auf dem Parkplatz L H 363 in G mit zwei weiteren litauischen Staatsbürgern beim PKW, Kennzeichen, von zwei Polizisten, Insp. N
L und Insp. E O, der Bundespolizeidirektion Graz angetroffen. Der Grund deren Einschreitens war eine zuvor erfolgte Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 20 Abs 2 StVO - Schnellfahren). Dies wurde dem Beschwerdeführer, der auf Befragung als Lenker eruiert werden konnte, mitgeteilt und auch eine fremdenpolizeiliche Kontrolle durchgeführt (EKIS-Anfrage). Der Beschwerdeführer hatte gute Deutschkenntnisse. Die Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer mit den Worten scheiß Polizei kommentiert und belächelt. Letztendlich wurde vom Beschwerdeführer das Organmandat in der Höhe von ? 35,-- bezahlt, wobei er immer wieder die Worte scheiß Polizei äußerte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer auch abgemahnt sein Verhalten einzustellen. Der inzwischen hinzugekommene KI W T forderte den Beschwerdeführer auf, das Pannendreieck und das Verbandszeug vorzuweisen. Der Beschwerdeführer kam dem nach und sah KI W T im Kofferraum das Verbandszeug. Ob er das Pannendreieck gesehen hat, wusste er nicht mehr. Im Kofferraum konnte er noch eine Papiertüte, in der sich eine Schuhschachtel, neben anderen Gegenständen im Kofferraum, befand, feststellen. Welche Gegenstände dies waren, wusste KI T nicht mehr. KI T nahm die Tüte aus dem Fahrzeug, öffnete den Schuhkarton und sah ein Paar Schuhe, Marke Hugo Boss. Auf die Frage wem die Schuhe gehören, bzw ob es eine Rechnung hiefür gäbe, sagte der Beschwerdeführer vorerst nichts. Auf eine neuerliche Befragung gab er an, dass er sie bei einem Fabriksverkauf in Deutschland erworben hätte. Einige Minuten später wurde auch eine Rechnung vom Fabriksverkauf vorgelegt. Auf der Rechnung waren nur die Schuhe vermerkt. KI T nahm auch Bekleidungsstücke, die hinter einer Kofferraumverkleidung verstaut wurden, wahr. Die Kleidungsstücke, es handelte sich um zwei Paar Hosen, einen Pullover und ein Paar Socken, aller der Marke Hugo Boss, wurden aus dem Fahrzeug genommen. Bei jedem Kleidungsstück war noch die Chargennummer (Strichcode) befestigt, sowie auf einem eigenen Zettel der Preis. Da es für KI T nicht üblich war, dass man Kleidungsstücke so transportiere, hatte er den Verdacht einer strafbaren Handlung und forderte den Beschwerdeführer auf anzugeben, wo er die Kleidungsstücke her hätte und warum er diese hinter der Kofferraumabdeckung verstecke. Der Beschwerdeführer gab an die Kleidungsstücke aus dem gleichen Fabriksverkauf wie die Schuhe erstanden zu haben, jedoch hätte er keine Rechnung hiefür. Der Fabriksverkauf sei in Deutschland gewesen, jedoch könne er nicht sagen an welchem Ort. Die Rechnung der Schuhe wies keine Adresse über die Verkaufsstelle auf. Die Frage warum die Kleidungsstücke hinter der Kofferraumabdeckung verstaut waren, wurde nicht beantwortet. KI T stellte sodann die Kleidungsstücke im Sinne der Strafprozessordnung sicher und wurde am Ende der Amtshandlung dem Beschwerdeführer eine Sicherstellungsniederschrift ausgefolgt. Daraus geht hervor, dass unter der Rubrik Delikt stand Sicherstellen von Sachen (§ 42 SPG) und unter der Rubrik Beschlagnahme/Verwahrung angeführt wird, dass gemäß § 143 ff iVm § StPO die nachstehenden Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes, zum Zwecke der Beweisführung, vorläufig beschlagnahmt werden. Eine Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft erfolgte nicht. Sodann wurde die Amtshandlung von den beiden Polizistinnen weitergeführt. Der Beschwerdeführer wurde nämlich aufgefordert, Fahrzeuge, die auf dem Parkplatz L H 363 ohne Kennzeichen abgestellt waren, und offensichtlich ihm gehörten, wegzubringen. Der Beschwerdeführer setzte seine Beschimpfungen wie scheiß Polizei, leckt´s mich am Arsch, ihr stinkt´s weiter fort und wurde nach Abmahnung von Insp. O die Festnahme im Sinne des § 35 Z 3 VStG ausgesprochen. Sodann wurde der Beschwerdeführer von KI T zum Dienstfahrzeug gebracht. Der Beschwerdeführer leistete hiebei keinen Widerstand und wurden ihm auch keine Handfesseln angelegt. Während der Amtshandlung auf dem Parkplatz L H 363 wurde der Beschwerdeführer von Seiten der Polizeibeamten weder beschimpft noch bekam er Ohrfeigen und Tritte. Im Dienstfahrzeug nahm der Beschwerdeführer mit Insp. O an der Rückbank Platz und lenkte das Dienstfahrzeug Insp. L. Nach ca zwei Minuten Fahrt hielt sie das Fahrzeug an, da sie eine heftige wörtliche Auseinandersetzung hörte. Neben weiteren Beschimpfungen wie Arschloch, Sau erhob nämlich der Beschwerdeführer eine Hand und wurde diese sofort von Insp. O ergriffen und niedergezogen. Der Beschwerdeführer wurde im Dienstfahrzeug nicht geohrfeigt. Die Fahrt wurde sodann zur Polizeiinspektion Liebenau fortgesetzt. In der Polizeiinspektion Liebenau setzte der Beschwerdeführer seine Beschimpfungen weiter fort, wobei er die Polizistinnen mit Trottel, Deppen, scheiß Weiber beschimpfte. Nach ca 15 Minuten beruhigte sich der Beschwerdeführer und hob KI T die Festnahme auf. In der Polizeiinspektion wurde der Beschwerdeführer von Seiten der Polizei weder beschimpft, noch Tätlichkeiten ihm gegenüber durchgeführt (zB Ohrfeigen). Zu einem späteren Zeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer ein Eigentumsnachweis (Rechnung) vorgelegt und ihm die Kleidungsstücke ausgefolgt. 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich vor allem auf die Zeugenaussagen der einvernommenen Meldungsleger. Insbesondere gaben KI T, Insp. L und Insp. O in detaillierter Weise den Verlauf der Amtshandlung in glaubwürdiger Weise wieder. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung von Seiten der Polizei beschimpft, getreten bzw geohrfeigt wurde, konnte dies nicht verifiziert werden. Sämtliche als Zeugen einvernommene Meldungsleger gaben in glaubwürdiger Weise an, dass dies nicht der Fall war bzw sie diesbezüglich keine Wahrnehmungen gemacht hätten. Die Behauptungen in der Beschwerde sind bezüglich der Beschimpfungen und Tätlichkeiten sehr pauschal gehalten, indem dort kein konkreter Beamter mit dem Vorwurf belastet wird. Durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers bei der durchgeführten Verhandlung konnten die Vorwürfe auch nicht näher konkretisiert werden (zB einem bestimmten Polizeiorgan zugeordnet werden). Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch anwaltlich vertreten war, gab mit eingelangtem Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 die Auflösung seines Vollmachtsverhältnisses mit dem Rechtsvertreter bekannt. Aufgrund fernmündlicher Mitteilung des Rechtsvertreters am 03. Jänner 2008 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer als auch drei von ihm genannte Zeugen, nämlich G D, T K und V K in Litauen aufhalten würden. Eine ladungsfähige Adresse sei weder vom Beschwerdeführer noch von den Zeugen bekannt. Somit lag eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Zustellgesetz vor und wurde daher eine Hinterlegung der Ladung gemäß § 23 Abs 1 ZustellG vorgenommen. Eine Ausforschung der neuen Abgabestelle in Litauen konnte sicherlich nicht durch einfache Hilfsmittel erfolgen (VwGH 02.07.1998, 96/20/0017, 24.05.2002, 99/21/0206). Soweit sich die Beschwerde auf die durchgeführte Sicherstellung nach § 42 SPG sowie der erfolgten Beschlagnahme nach § 143 ff iVm 24 StPO bezieht, deckt sie sich - soweit sie den Sachverhalt betrifft - mit den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Dass der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizeibeamten auf das heftigste beschimpfte wird von ihm in der Beschwerde nicht dargetan. Die in der Beschwerde dargelegte Version, dass der Beschwerdeführer den Polizistinnen aus einer gekauften Getränkeflasche zu trinken angeboten habe und dies als beleidigend empfunden wurde, ist im Hinblick auf die erfolgte Festnahme keinesfalls glaubwürdig. Vielmehr geht der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus - wie von sämtlichen einvernommenen Zeugen geschildert - dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung die einschreitenden Beamten gröblich beschimpfte und erst nach Abmahnung die Festnahme im Sinne des § 35 Z 3 VStG ausgesprochen wurde. Die Beschimpfungen des Beschwerdeführers mündeten auch in einer verwaltungsstrafrechtlichen Anzeige des Stadtpolizeikommandos Graz, Polizeiinspektion Liebenau, vom 15. Oktober 2007, GZ.: 73457/1/2007OBE. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 12. Oktober 2007 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 08. November 2007 (Postaufgabestempel 07. November 2007) ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. 2.
Rechtsausführungen zu Spruchteil A: Gemäß Art 2 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, darf die persönliche Freiheit eines Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: Zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde, wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist. Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen, Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behröde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Vorweg ist festzustellen, dass die Festnahme sowie Anhaltung in Polizeigewahrsam ohne richterlichen Befehl ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist und daher eine Beschwerde im Sinne des § 67 c AVG zulässig ist (VfSlg 11.087/1986, 11.101/1986, 12.071/1989; VwGH 07.09.1990, 90/01/0195). Dasselbe Schicksal teilt auch eine exzessive Gewaltanwendung im Zuge der Festnahme, wie in concreto Ohrfeigen bzw Fußtritte. Nicht unter den Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt fallen die behaupteten Beschimpfungen (VfSlg 10.234/1984). Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auf dem Parkplatz L H 363 die Polizistinnen beschimpfte und somit der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) vorlag (siehe auch Anzeige des Stadtpolizeikommandos Graz vom 15. Oktober 2007, GZ.: 73457/1/2007OBE). Der Beschwerdeführer war somit auf frischer Tat betreten und hörte mit seinen Beschimpfungen trotz Abmahnung durch Insp. O nicht auf. Die Zeugin Insp. O sagte dass er bei Weiterfortführung dieser Handlung festgenommen werden würde (siehe Zeugenaussage, Verhandlungsschrift S 8). Der Beschwerdeführer hat somit trotz Abmahnung die strafbare Handlung - Anstandsverletzung - zu wiederholen versucht, wodurch der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG vorlag. Erst in der Polizeiinspektion Liebenau, nachdem der Beschwerdeführer mit seinem inkriminierenden Verhalten aufhörte, wurde die Festnahme am 12. Oktober 2007 um 13.55 Uhr aufgehoben. Die behauptete Misshandlung des Beschwerdeführers durch Fußtritte bzw Ohrfeigen wurde im durchgeführten Verfahren nicht festgestellt. Ebenso waren die behaupteten Beschimpfungen nicht erwiesen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 35 Z 3 VStG rechtmäßig war und wurde er durch die Festnahme und Anhaltung nicht in seinem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 Europäische Menschenrechtskonvention konnte bei der Amtshandlung nicht festgestellt werden und war somit die Beschwerde in dem Umfang abzuweisen. 3. Gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, waren dem Bund als Rechtsträger Kosten in der Höhe von ? 521,35 zuzusprechen. Dem Bund gebührt ? 25,75 als Vorlageaufwand (die Hälfte des pauschalierten Vorlageaufwandes, da nur ein Akt vorgelegt wurde), ? 220,30 als Schriftsatzaufwand und ? 275,30 als
Verhandlungsaufwand. 4. Rechtsausführungen zu Spruchteil B: Gemäß Art V EGVG finden, sofern sich aus Verwaltungsvorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf der Amtshandlung sinngemäß Anwendung, die von Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind. Gemäß § 24 StPO haben die Sicherheitsbehörden, unter denen auch die Bürgermeister (Gemeindevorsteher) begriffen sind, allen Verbrechen und Vergehen, soferne sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und, wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder die Flucht des Täters verhüten können. Hausdurchsuchungen und die vorläufige Verwahrung von Personen dürfen die Sicherheitsbehörde und deren Organe zum Zwecke der Strafgerichtspflege nur in den dieser Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen unaufgefordert vornehmen; sie haben von ihrem Einschreiten und dessen Ergebnis den zuständigen Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter sogleich Mitteilung zu machen. Der Beschlagnahme als einem nach § 24 StPO von Organen der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommener Verwaltungsakt lag kein richterlicher Auftrag zugrunde, sodass diese Maßnahme der Behörde im Sinne des Art V EGVG im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt zuzurechnen ist. Sinngemäß ist nunmehr der § 39 Abs 2 VStG anzuwenden, wonach auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Judikatur ist Gefahr im Verzug im Sinne des § 39 Abs 2 VStG dann gegeben, wenn für den Fall der Nichtbeschlagnahme die Fortsetzung der strafbaren Handlung wahrscheinlich ist oder eine Verbringung der Gegenstände, für die der Verfall als Strafe vorgesehen ist, und damit der Entzug vor dem Zugriff der Behörde verhindert werden soll (VwGH 22.01.1997, 94/03/0290; 05.03.1997, 95/03/0012; 14.11.2001, 2001/03/0218). In concreto wird behauptet, dass das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters bzw über Anfrage der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, da eine sofortige Beiseiteschaffung oder zumindest Manipulation der Bekleidungsstücke zu befürchten war. Hiebei ist auszuführen, dass auf die konkrete Situation am Vorfallsort Bedacht zu nehmen ist. Außer Streit steht, dass zumindest außer KI T, der die Beschlagnahme vornahm, noch zwei andere Polizistinnen unmittelbar anwesend waren. Die zwei anderen Personen, die ebenfalls kontrolliert wurden, waren jedoch bei der Kontrolle des Kofferraumes nicht dabei, sondern standen nur in der Nähe des Fahrzeuges (siehe Zeugenaussage KI T, Verhandlungsschrift S 3). Die Amtshandlung selbst dauerte von 11.30 Uhr bis 13.55 Uhr und wurde der Beschwerdeführer bereits um 11.40 Uhr, ca zehn Minuten nach Beginn der Amtshandlung, vorläufig nach § 35 Z 3 VStG festgenommen (siehe Anzeige des Stadtpolizeikommandos Graz vom 15. Oktober 2007, GZ.: 73457/1/2007OBE). Zudem kommt noch, dass die Amtshandlung um die Mittagsstunden erfolgte. In Anbetracht all dieser Umstände, insbesondere der Anzahl der Beamten und der Tageszeit, kann wohl nicht von Gefahr im Verzug ausgegangen werden. Bei dieser Situation wäre es durchaus im Bereich des Möglichen gewesen, dass über Antrag der Staatsanwaltschaft bzw durch die Sicherheitsbehörde der zuständige Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz eine Beschlagnahme im Sinne des § 143 StPO angeordnet hätte. Da sich zumindest KI T zu dem Zeitpunkt unmittelbar neben dem Beschwerdeführer aufhielt, hätte er durchaus die Entfernung der Etiketten bei den Kleidungsstücken verhindern können, umso mehr die zwei anderen Männer nicht bei der Kontrolle des Kofferraumes unmittelbar anwesend waren. Wenn die belangte Behörde hiebei die Manipulationsmöglichkeit mit der Beschlagnahme von Suchtgift vergleicht, so kann dem aufgrund der unterschiedlichen Größen zwischen Suchtgiftmengen und Kleidungsstücken nicht gefolgt werden. Somit bestand keine Gefahr im Verzug und findet die Maßnahme im Gesetz keine Deckung (VwGH 13.12.1989, 98/03/0114). Ausdrücklich verweist der Unabhängige Verwaltungssenat noch darauf, dass für die Beschlagnahme der Gegenstände zumindest der begründete Verdacht vorliegen muss, dass der Besitz der Gegenstände im Zeitpunkt der Beschlagnahme offenkundig unrechtmäßig ist. Allein die Tatsache, dass die Kleidungsstücke hinter der Kofferraumverkleidung verstaut waren und der Beschwerdeführer keine Rechnung vorweisen konnte, wobei er angab diese Kleidungsstücke von einem Fabriksverkauf in Deutschland erworben zu haben, lässt noch nicht den Schluss einer gerichtlich strafbaren Handlung zu. Zumal hätte das einschreitende Organ darauf Rücksicht nehmen müssen, dass für die ebenfalls vorgefundenen Schuhe eine Rechnung von einem Fabriksverkauf vorgezeigt wurde, als auch eine Möglichkeit in Betracht ziehen, warum die Kleidungsstücke hinter der Kofferraumabdeckung transportiert wurden. Es wäre durchaus die Möglichkeit bestanden, dass die Kleidungsstücke durch andere Gegenstände im Kofferraum beschädigt bzw beschmutzt hätten werden können. Welche Gegenstände sich noch im Kofferraum befanden, konnte der Zeuge KI T nicht angeben, auch wusste er nicht mehr, was der Beschwerdeführer auf die Frage, warum die Kleidungsstücke dort hingelegt wurden, geantwortet hat. Dass die Kleidungsstücke noch einen Zettel mit der Chargennummer (Codierung) als auch einen anderen Zettel, wo der Preis vermerkt war, aufwiesen, ist wohl nicht ungewöhnlich. Somit bestand für das einschreitende Organ wohl nicht der ausreichende Verdacht, dass es sich hier um Gegenstände von einem unrechtmäßigen Erwerb gehandelt hat. Die Beschlagnahme ist jedoch noch aus einem anderen Grund bereits a limine als rechtswidrig anzusehen. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Gegenschrift ausführt, wurde hiefür ein falsches Formular verwendet, nämlich eine Sicherstellung von Sachen im Sinne des § 42 SPG. Dass nur annäherungsweise die im § 42 Abs 1 Z 1 - 4 SPG vorgesehenen Tatbestände in concreto zur Anwendung gelangen, wird selbst von der belangten Behröde nicht behauptet. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht einen Austausch des Sicherungszweckes im Nachhinein als unzulässig an. Dies umso mehr da sich die Amtshandlung ohnedies auf einen längeren Zeitraum (ca zwei Stunden) erstreckte und es für das einschreitende Organ ohne besonderen Zeitdruck durchaus möglich gewesen wäre, sich über den Sicherungszweck und über das hiefür auszuhändigende Formular - das dem Beschwerdeführer über den Zweck der Sicherstellung informierte - zu vergewissern. Ausdrücklich stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass es sich hiebei um keine freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände (siehe Sicherstellungsniederschrift vom 12. Oktober 2007, GZ.:
E1/73472/2007-ThaWi) gehandelt hat, zumal der Zeuge KI T selbst angibt, dass der Beschwerdeführer dem zwar zugestimmt hat, jedoch hatte er keine andere Wahl (siehe Zeugenaussage in der Verhandlung S 4, letzter Absatz). Da sich der Beschwerdeführer bei der Herausgabe der Kleidungsstücke weder verbal noch tätlich gewehrt hat, kann wohl nicht mit einer freiwilligen Herausgabe der Kleidungsstücke gleichgesetzt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Begründung des Zeugen KI T, er habe die Zustimmung der Staatsanwaltschaft bzw des Untersuchungsrichters deshalb nicht eingeholt, da dies nicht notwendig war und er (gemeint der Beschwerdeführer) der Sicherstellung zugestimmt hat, zu sehen. Die Beschlagnahme der Kleidungsstücke durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Graz am 12. Oktober 2007 erfolgte somit ohne Rechtsgrundlage und war dem Beschwerdeantrag stattzugeben.
5.) Gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, waren dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von ? 681,20 zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebühren ? 660,80 als Schriftsatzaufwand und ? 20,40 als Stempelgebührenersatz.