TE UVS Steiermark 2008/01/30 30.20-58/2006

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Spruch

Gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 07.01.2008, GZ: UVS 30.20-58/2006-10, dahingehend berichtigt, dass im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der ersten Übertretung die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, sondern richtig § 13 Abs 1a Z 3 GGBG zu lauten hat.

Text

Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib- oder Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb beruhende Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen. Dementsprechend war die übertretene Verwaltungsvorschrift spruchgemäß zu berichtigen.

Schlagworte
Gefahrgut Freigrenze Ausnahmen Gefahrzettel Dichtheitsprüfung Beförderungspapier IBC
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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