Gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 07.01.2008, GZ: UVS 30.20-58/2006-10, dahingehend berichtigt, dass im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der ersten Übertretung die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht § 13 Abs 1 Z 3 GGBG, sondern richtig § 13 Abs 1a Z 3 GGBG zu lauten hat.
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde von Amts wegen Schreib- oder Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb beruhende Unrichtigkeiten jederzeit berichtigen. Dementsprechend war die übertretene Verwaltungsvorschrift spruchgemäß zu berichtigen.