Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Arch. DI P. S., ?XY/Architekten S. und L.?, gegen die Vorschreibung C, Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17.12.2007, Zl 2.1-2442/15 betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 77 f GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels/Frühstückspension ?XY? in S., gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 17.12.2007, Zl 2.1-2442/15 wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 77 f GewO 1994 für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels/Frühstückspension ?XY? in S., erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob Arch. DI P. S., ?XY/Architekten S. und L.?, Berufung (eingeschränkt auf die Vorschreibung C, Pkt 1).
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Berufungswerber ist der Projektant des gegenständlichen Vorhabens. Als solcher kommt ihm im Verfahren nach §§ 77f GewO 1994 keine Parteistellung zu. Selbstredend wurden er im Verfahren beigezogen bzw wurde ihm der nunmehr angefochtene Bescheid zugestellt. Damit verbunden ist aber keinesfalls eine Zuerkennung einer Parteistellung (dies hat die Behörde I. Instanz im übrigen auch dadurch zum Ausdruck gebracht, als sei den Bescheid dem Berufungswerber ?zur Kenntnis? übermittelt hat). Weder dem erstinstanzlichen Akt noch der Berufung ist die Bezugnahme auf ein allfälliges Vollmachtsverhältnis zur Genehmigungswerberin zu entnehmen. Damit war jedoch die Berufung schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung wäre jedoch auch verspätet gewesen. Dem Berufungswerber wurde der gegenständliche Bescheid per E-Mail vom 21.12.2007 zugestellt. Die Berufung ist aber erst am 11.01.2008, und sohin nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung, bei der Behörde I. Instanz per Telefax eingelangt. Die Berufung wäre im übrigen auch bei Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses für die Genehmigungswerberin verspätet gewesen, wurde doch dieser der Genehmigungsbescheid am 24.12.2007 zugestellt.
Im übrigen wird abschließend darauf hingewiesen, dass es sich bei den ?Vorschreibungen? unter Punkt C um keine Auflagen den Genehmigungsbescheides, sondern um Hinweise (siehe allein die Überschrift ?Hinweise zum Zwecke des ArbeitnehmerInnenschutzes?) auf Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.