Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn M. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.11.2007, Zl VA-1009-2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 240,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:
?Tatzeit: 23.09.2007 um 01.58 Uhr
Tatort: Hall in Tirol, auf der L8, km 10,900
Fahrzeug: Fahrrad
1. Sie haben sich, obwohl sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung erfolgte am 23.09.2007 um 02.37 Uhr in PI 6060 Hall in Tirol.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 1 StVO?
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist durch E-Mail Berufung erhoben. In dieser Berufung führte der Berufungswerber Folgendes aus:
?Mir wurde zur Last gelegt, dass ein durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und mich geweigert habe meine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Hierzu lege ich wie folgt Berufung mit folgender Begründung ein: Ich hatte eine sehr anstrengende Radtour hinter mir. Aufgrund eines Feuerwehrfestes in Hall war so gut wie kein Zimmer mehr zu bekommen. Durch die Unterstützung sehr freundlicher Menschen gelang es mir sehr spät eine Unterkunft zu finden. Anschließend ging ich mit diesen Leuten auf das Feuerwehrfest um mich zu bedanken. Wir verabschiedeten uns um ca 24.00 Uhr. Daraufhin stieg ich auf mein Fahrrad und fuhr direkt auf dem Weg zu meiner Pension bei der Polizeistation vorbei. Dort stand ein Polizist der mich stoppte. Er befahl mir in sein Zimmer zu folgen wo ich verhört wurde. Ich war in dem Moment so perplex und in einem übermüdetem Zustand, (aufgrund der anstrengenden Radtour) in einem Polizeizimmer zu sitzen anstatt im Bett meiner Pension zu liegen. Ich beantwortete dem Polizisten seine Fragen und irgendwie als die Frage nach dem Alkotest kam, ich habe im erzählt was ich getrunken habe , 4 Weizen und ein Glas Rotwein, und dies nie zu einer Strafe nach deutschem Gesetz führen würde, habe ich wahrscheinlich über reagiert. Ich habe mich bereit erklärt einer ärztlichen Blutabnahme zu stellen, was von dem Herren jedoch vollkommen ignoriert wurde. Hätte mich der Polizist ausreichendem auf die Konsequenzen unterrichtet, was nicht geschah, wäre ich seiner Aufforderung nachgekommen. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es nicht meine Absicht war meinen Alkoholspiegel zu verschleiern, was meine Bereitschaft zur Blutnahme unterstreicht! Aufgrund dieser außerordentlichen Situation, übermüdet und ein nicht sachgemäßes Verhör um diese Uhrzeit, mit allen unterlassenen Konsequenzschilderungen seitens des Beamten (wir sind letztendlich Ausländer und das österreichische Gesetz ist uns nicht bekannt) lege ich Berufung ein.?
Nach Vorlage der Berufung samt erstinstanzlichem Akt richtete die Berufungsbehörde nachfolgendes Schreiben (E-Mail) vom 12.12.2007 an den Berufungswerber:
?Sehr geehrter Herr K.!
Mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 6.11.2007 wurde ihnen eine Alkotestverweigerung, begangen am 23.09.2007 um 2 Uhr 37 in Hall in Tirol vorgeworfen. Es wurde wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 samt 10 Prozent Verfahrenskosten über sie verhängt.
Sie haben mit E Mail vom 30.11.2007 dagegen Berufung erhoben, sodass nunmehr der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol darüber zu entscheiden hat. Die Berufung stütz sich im wesentlichen auf folgende Begründung:
Sie hätten nicht so viel getrunken, dass es nach dt Recht zu einer Strafe führen würde Sie hätten sich ohnedies einer Blutabnahme unterzogen Sie seien über die Konsequenzen der Verweigerung nicht belehrt worden Sie hätten keine Kenntnis über die österr. Rechtslage gehabt
Es wäre eine außergewöhnliche Situation gewesen (Übermüdung, "Verhör")
Hierzu wird ihnen mitgeteilt, dass diese Einwendungen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Wenn eine Aufforderung zum Alkotest durch ein Polizeiorgan ergeht, so ist dieser Aufforderung grundsätzlich zu entsprechen. Die Berechtigung zu einer solchen Aufforderung besteht jedenfalls dann, wenn sich Verdachtsmomente in Richtung einer Alkoholisierung ergeben (etwa durch Alkoholgeruch oder auch das Eingeständnis Alkohol getrunken zu haben, wobei es auf die Mengenangabe nicht ankommt).
Es gibt kein Wahlrecht zwischen Blutabnahme oder Alkotest mittels Alkomaten.
Es bedarf auch nicht einer Belehrung über die Rechtslage bzw allfällige Konsequenzen einer Verweigerung, auch nicht bei im Ausland wohnhaften Personen. In diesem Punkt ist die Rechtsprechung sehr streng. Der Grundsatz lautet aber: Wer in Österreich am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich über die hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erkundigen. Rechtsunkenntnis entschuldigt nicht.
Sofern jemand nicht in einem Zustand der Unzurechnungsfähigkeit ist, kann er für sein Handeln verantwortlich gemacht werden. Dh dass die geltend gemachte außergewöhnliche Situation nicht geeignet ist, vom Fehlen eines Verschuldens auszugehen.
Im Ergebnis scheint daher das angelastete Delikt um 2 Uhr 37 (der Spruch ist durch die Daten in der Ruprik Tatzeit etwas missverständlich) verwirklicht worden zu sein. Die verhängte Geldstrafe liegt ganz nahe bei der vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindeststrafe (Der Strafrahmen bei der Alkotestverweigerung reicht nämlich von Euro 1.162,00 bis 5.813,00). Die Geldstrafe erscheint daher auch nicht überhöht.
Es wird ihnen die Gelegenheit eingeräumt, hiezu innerhalb von einer Woche Stellung zu nehmen. Sollten sie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wünschen, dann teilen sie das bitte innerhalb der genannten Frist mit. Im Falle einer (vollen) Abweisung der Berufung würden zusätzlich 20 Prozent der verhängten Strafe als Verfahrenskosten vorgeschrieben (als Euro 240,00). Diese Kosten könnten bei einer Berufungszurückziehung vermieden werden. Es wäre dann die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft rechtskräftig.
Sollte innerhalb der Frist keine Antwort einlangen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden.
MfG
Dr. Alfred Stöbich?
In weiterer Folge langte kein Antwortschreiben des Berufungswerbers ein. Daraufhin kontaktierte das im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde den Berufungswerber telefonisch. In einem am 09.01.2007 geführten Telefonat bestätigte der Berufungswerber den Erhalt des E Mails. Er verwies darauf, dass er aufgrund der hektischen Situation vor Weihnachten nicht reagiert habe. Weiters erklärte er, dass er nicht wisse, wie er die Geldstrafe zahlen solle, dies im Hinblick auf seine überaus schlechte wirtschaftliche Situation. Er sei auch der Auffassung, dass ihn die Polizisten auf die Rechtsfolgen hätten aufmerksam machen müssen. Nachdem er neuerlich, so wie in dem an ihm gerichteten E Mail, über die Rechtslage aufgeklärt wurde, sicherte er zu, sich bis zum Freitag, dem 11.01.2007 bei der Berufungsbehörde zu melden. Eine Rückmeldung ist jedoch bis zum heutigen Tag unterblieben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird vom Berufungswerber im Wesentlichen nicht bestritten. Im E Mail vom 12.12.2007 wurde er darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des Unterbleibens einer Antwort innerhalb der dort festgesetzten Frist aufgrund der Aktenlage entschieden wird. Seitens des Berufungswerbers wurde dieser Aufforderung nicht entsprochen. Daher wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen.
Ergänzend sei angeführt, dass der Berufungswerber auch in dem am 09.01.2008 mit ihm durchgeführten Telefonat zum Ausdruck brachte, dass er nicht die Durchführung einer Verhandlung begehre.
Fest steht, dass der Berufungswerber vor der Aufforderung zum Alkotest auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im unmittelbaren Nahebereich der Polizeiinspektion Hall iT, ein Fahrrad gelenkt hat und anschließend angehalten wurde. Der Berufungswerber räumte auch den Konsum von Alkohol (laut Berufung 4 Weizenbier und ein Glas Rotwein) ein. Der Aufforderung zur Durchführung eines Alkomattestes kam er jedoch nicht nach.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 5 Abs 2 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)
wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b)
wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c)
(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Das Lenken eines Fahrzeuges durch den Berufungswerber steht außer Streit. Ebenso besteht kein Zweifel darüber, dass der Berufungswerber nicht zuletzt im Hinblick auf die von ihm gemachten Angaben hinsichtlich des Konsums alkoholischer Getränke zumindest im Verdacht stand, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Die einschreitenden Polizeibeamten waren keinesfalls verpflichtet, sich mit den vom Berufungswerber gemachten Angaben betreffend den Alkoholkonsum zufrieden zu geben. Nach den Ausführungen in der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige lagen durchaus erhebliche Verdachtsmomente im Sinne einer Alkoholisierung des Berufungswerbers und seiner drei ebenfalls auf Fahrrädern fahrenden Begleitern vor.
Die Aufforderung zum Alkomattest erfolgte jedenfalls im völligen Einklang mit der im § 5 Abs 2 StVO näher umschriebenen Ermächtigung. Der Berufungswerber war daher verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Nach der österreichischen Rechtslage kommt einem zum Alkotest Aufgeforderten kein Wahlrecht zwischen Blutabnahme und Alkotest mittels Alkomaten zu.
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber der Aufforderung zum Alkomattest nicht nachgekommen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers bedurfte es auch nicht einer Rechtsbelehrung in Bezug auf die Folgen einer allfälligen Verweigerung.
Die vom Berufungswerber vorgebrachte Rechtsunkenntnis ist nicht geeignet, ihn zu entschuldigen, zumal er sich als Verkehrsteilnehmer über die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften informieren hätte müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungswerber etwa aufgrund eines übermüdeten Zustandes nicht in der Lage gewesen wäre, den Alkomattest zu absolvieren, liegen nicht vor.
Der Berufungswerber hat daher einen Verstoß gegen § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO zu verantworten.
Nach der im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Strafnorm reicht der Strafrahmen von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00.
Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe entspricht im Wesentlichen der Mindeststrafe. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass aufgrund der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände ein besonderes Interesse an der Feststellung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung bestand. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist daher als erheblich anzusehen. Die missachtete Bestimmung steht in einem engen Zusammenhang mit den Regelungen zur Hintanhaltung von Gefahren, die durch Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ausgehen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung liegen nicht vor.
Er war daher auch die Strafhöhe zu bestätigen.