TE UVS Tirol 2008/02/01 2008/25/0243-1

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Veröffentlicht am 01.02.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn F. W., vom 17.01.2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 08.01.2008, Zl 4u-9130-St/3, betreffend Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis behoben.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn W. zur Last gelegt, er habe am 02.11.2007 in der Zeit von ca 11.00 bis 11.45 Uhr eine Feuerstelle auf einem Wanderweg mitten im Wald, ca 10 bis 15 m von der Gemeindestraße, im Bereich des Weilers S. errichtet, indem er mit Benzin überschüttetes Abfallholz verbrannte. Zwischen 11.30 bis 11.45 Uhr habe er die Feuerstelle verlassen, diese sei dann unbeaufsichtigt gewesen.

Er habe dadurch 1. gegen § 40 Forstgesetz 1975 und 2. gegen § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verstoßen, weshalb gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 16 Forstgesetz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 46,00 bestimmt.

 

Dagegen hat Herr W. fristgerecht am 17.01.2008 vor der Bezirkshauptmannschaft Landeck mündlich Berufung erhoben.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das heißt, dass jede Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dem ist nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dafür ist es erforderlich, den Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben.

 

Im vorliegenden Fall wird der Tatort umschrieben mit ?auf einem Wanderweg mitten im Wald, ca 10 bis 15 m von der Gemeindestraße, im Bereich des Weilers S.?. Damit ist für jemanden, der beim damaligen Geschehen nicht dabei war, nicht nachvollziehbar, wo die Feuerstelle gewesen ist und könnte sie auch anhand dieser Beschreibung an Ort und Stelle nicht gefunden werden. Im gesamten Akt ist nicht einmal die Grundstücksnummer angeführt, auf welcher sich der Tatort befindet und fehlen (da es sich in diesem Bereich möglicherweise um sehr große Grundparzellen handelt) nähere Beschreibungen darüber, wo und in welche Richtung dieser Wanderweg von der Gemeindestraße abzweigt, weil davon auszugehen ist, dass es im Bereich Schnadigen nicht nur einen einzigen bewanderbaren Weg im Wald geben wird.

 

Im Hinblick auf die oben beschriebene Rechtslage ist im Spruch der Tatort nicht mit einer solchen Genauigkeit beschrieben, dass der Beschuldigte nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Da der Spruch nicht die Mindestvoraussetzungen des § 44a VStG erfüllt, war das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben.

 

Aber auch darüber hinausgehend könnte hinsichtlich der angelasteten Übertretung nach dem Forstgesetz auf Grund fehlender Feststellungen nicht beurteilt werden, ob der Berufungswerber etwa im Sinn des § 40 Abs 2 Forstgesetz zum Entzünden eines Feuers im Wald befugt gewesen wäre. Wenn eine solche Befugnis nicht vorgelegen sein sollte, hätte dieser Umstand auch in den Vorhalt eingearbeitet werden müssen. Bezüglich der angelasteten Übertretung nach dem AWG lässt der Spruch überhaupt jeglichen Vorhalt vermissen, dass durch das Verbrennen des Holzes Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten behandelt worden wären.

Schlagworte
Im, vorliegenden, Fall, wird, der, Tatort, umschrieben, mit, auf, einem, Wanderweg, mitten, im, Wald, ca, 10, bis, 15, m, von, der, Gemeindestraße, im, Bereich, des, Weilers, S., Damit, ist, für, jemanden, der, beim, damaligen, Geschehen, nicht, dabei, war, nicht, nachvollziehbar, wo, die, Feuerstelle, gewesen, ist
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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